TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/14 LVwG-2024/37/0563-17, LVwG-2024/37/0564-15

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Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
80/02 Forstrecht
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

WRG 1959 §5
WRG 1959 §9
WRG 1959 §11
WRG 1959 §12
WRG 1959 §12a
WRG 1959 §13
WRG 1959 §21
WRG 1959 §22
WRG 1959 §38
WRG 1959 §41
WRG 1959 §102
WRG 1959 §105
ForstG 1975 §17
ForstG 1975 §18
ForstG 1975 §19
NatSchG Tir 2005 §36
NatschG Tir 2005 §43
  1. WRG 1959 § 12a heute
  2. WRG 1959 § 12a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 12a gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 12a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 12a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 12a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 12a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1,
**** Z, über die Beschwerde des CC und des DD, beide Adresse 2, **** Z, über die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, und über die Beschwerde des FF und dessen Rechtsnachfolgerin GG, beide Adresse 4, **** Z, beide vertreten durch
RA JJ in **** Y, gegen die Spruchteile 1 („Rutschung X – Schutzmaßnahmen“) und 2 („Ersatzwasserversorgung X“) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Landeshauptmann von W und W Landesregierung), den
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1,
**** Z, über die Beschwerde des CC und des DD, beide Adresse 2, **** Z, über die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, und über die Beschwerde des FF und dessen Rechtsnachfolgerin GG, beide Adresse 4, **** Z, beide vertreten durch
RA JJ in **** Y, gegen die Spruchteile 1 („Rutschung römisch zehn – Schutzmaßnahmen“) und 2 („Ersatzwasserversorgung X“) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Landeshauptmann von W und W Landesregierung), den

I.       B E S C H L U SS

1.       Die Beschwerde des FF, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen die Spruchteile 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024,
Zl ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des KK und des CC, beide Adresse 2, **** Z, die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, und die Beschwerde der GG, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen Spruchteil 1/B.) und D.)/b. („Naturschutzrechtliche Bewilligung“ einschließlich der naturkundlichen Nebenbestimmungen) und gegen Spruchteil 2/B.) und D.)/b („Naturschutzrechtliche Bewilligung“ einschließlich der naturkundlichen Nebenbestimmungen) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024,
Zl ***, werden als unzulässig zurückgewiesen.

3.       Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z und die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, gegen Spruchteil 1/C.) und D.) e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/C.) und D)/e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y, des Landeshauptmannes von W und der W Landesregierung vom 16.01.2024, Zl ***, werden als unzulässig zurückgewiesen.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.      zu Recht:

1.        Die Beschwerde der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, die Beschwerde des CC, Adresse 2,
**** Z, und die Beschwerde des EE, Adresse 3, **** Z, gegen Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) sowie die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z, und die Beschwerde der GG, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, gegen Spruchteil 1/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen), Spruchteil 1/C.) D.)e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen), Spruchteil 2/A.) und D.)a., c. und d. („Wasserrechtliche Bewilligung“ einschließlich der wasserfachlichen, wildbachtechnischen und geologischen Nebenbestimmungen) und Spruchteil 2/C).e. („Forstrechtliche Bewilligung“ einschließlich der forsttechnischen Nebenbestimmungen) werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der „Kurzbeschreibung der beantragten Maßnahmen“ in der Einleitung vor dem Spruch im Kapitel 1. „Rutschung X – Schutzmaßnahmen“ Unterkapitel d) „Errichtung Notwasserversorgung“ ersatzlos zu entfallen hat.

3.        Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit dem am 06.11.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangten Schriftsatz beantragte die Marktgemeinde Z die Erteilung der wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der laut dem „Operat X Rutschung 2020“ geplanten Maßnahmen zum Schutz des Ortteiles X. Der Antrag enthielt eine Beschreibung des Einzugsgebietes und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Nach einer Projektvorstellung am 29.01.2021 äußerten sich zum Vorhaben der wasserfachliche Amtssachverständige LL im Schriftsatz vom 01.02.2021, Zl ***, der geologische Amtssachverständige MM, im Schriftsatz vom 12.02.2021, Zl ***, und der naturkundliche Amtssach-verständige NN im Schriftsatz vom 22.02.2021. Eine weitere Besprechung im Rahmen dieses Verfahrens fand am 20.12.2021 statt. Mit dem am 06.11.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangten Schriftsatz beantragte die Marktgemeinde Z die Erteilung der wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der laut dem „Operat römisch zehn Rutschung 2020“ geplanten Maßnahmen zum Schutz des Ortteiles römisch zehn. Der Antrag enthielt eine Beschreibung des Einzugsgebietes und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Nach einer Projektvorstellung am 29.01.2021 äußerten sich zum Vorhaben der wasserfachliche Amtssachverständige LL im Schriftsatz vom 01.02.2021, Zl ***, der geologische Amtssachverständige MM, im Schriftsatz vom 12.02.2021, Zl ***, und der naturkundliche Amtssach-verständige NN im Schriftsatz vom 22.02.2021. Eine weitere Besprechung im Rahmen dieses Verfahrens fand am 20.12.2021 statt.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 wurden die überarbeiteten Unterlagen („Operat X Rutschung ***“) der belangten Behörde vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 wurden die überarbeiteten Unterlagen („Operat römisch zehn Rutschung ***“) der belangten Behörde vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 beantragte die Marktgemeinde Z unter Vorlage eines Einreichprojektes in vierfacher Ausfertigung die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Ersatzwasserversorgung X“
– Nutzung der gesamten Quellschüttungen von rund 5,0 l/s für die „OO“ und von rund 1,4 l/s für die „PP“. Mit Schriftsatz vom 19.04.2022, Zl *** und ***, ermächtigte der Landeshauptmann von W sowie die W Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Y zur Durchführung des wasser- und forstrechtlichen Verfahrens sowie des naturschutzrechtlichen Verfahrens betreffend die beantragte Errichtung der Ersatzwasserversorgung X.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 beantragte die Marktgemeinde Z unter Vorlage eines Einreichprojektes in vierfacher Ausfertigung die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Ersatzwasserversorgung X“
– Nutzung der gesamten Quellschüttungen von rund 5,0 l/s für die „OO“ und von rund 1,4 l/s für die „PP“. Mit Schriftsatz vom 19.04.2022, Zl *** und ***, ermächtigte der Landeshauptmann von W sowie die W Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft Y zur Durchführung des wasser- und forstrechtlichen Verfahrens sowie des naturschutzrechtlichen Verfahrens betreffend die beantragte Errichtung der Ersatzwasserversorgung römisch zehn.

Die Bezirkshauptmannschaft Y (auch als delegierte Behörde) führte das wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Verfahren für die getrennt zu behandelnden Vorhaben „X Rutschung“ und „Ersatzwasserversorgung X“ ab. Zu beiden Vorhaben richtete die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 11.05.2022, Zl ***, Anfragen an Amtssachverständige aus den Bereichen Naturgefahren (Wildbach- und Lawinenverbauung), Naturkunde, Geologie, Forstwirtschaft und Siedlungswasserwirtschaft. Der naturkundliche Amtssachverständige NN äußerte sich im Schriftsatz vom 23.05.2022. Der wasserfachliche Amtssachverständige
LL erstattete mit Schriftsatz vom 19.05.2022, Zl ***, eine Stellungnahme. Der forsttechnische Amtssachverständige QQ beurteilte die beiden Vorhaben in den Schriftsätzen vom 03.06.2022, Zl ***, und vom 07.06.2022, Zl ***. Zu den wasserfachlichen Darlegungen übermittelte die Marktgemeinde Z mit E-Mail vom 02.08.2022 die vom Ingenieurbüro RR ausgearbeitete Stellungnahme vom 25.07.2022.

Mit E-Mail vom 08.08.2022 zog die Marktgemeinde Z den Projektteil „Notwasserversorgung“ (Technischer Bericht Seite 33, Kapitel 9.3, OG 10) zurück, sodass dieser nicht mehr Projektgegenstand war.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2022, Zl ***, erstellte der wasserfachliche Amtssachverständige LL eine überarbeitete Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 reichte das Ingenieurbüro RR entsprechend der naturkundlichen Stellungnahme vom 23.05.2022 eine vegetationsökologische Stellungnahme nach.

Der naturkundliche Amtssachverständige NN erstattete Befund und Gutachten mit Schriftsatz vom 30.09.2022, Zl ***. Der wildbach-technische Amtssachverständige SS erstattete sein Gutachten mit Schriftsatz vom 29.09.2022, Zl ***.

Am 17.10.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. In deren Rahmen äußerten sich insbesondere die Beschwerdeführer TT, CC, EE und FF.

Nach der Verhandlung erstattete der geologische Amtssachverständige MM, mit Schriftsatz vom 18.10.2022, Zl ***, Befund und Gutachten. Der forstfachliche Amtssachverständige QQ erstattete Befund und Gutachten mit Schriftsatz vom 17.10.2022, Zl ***.

Der agrarfachliche Amtssachverständige UU, hob in seiner Stellungnahme vom 09.11.2022, Zl ***, hervor, dass im Hinblick auf die Ermittlung des Bedarfs der zukünftigen Ersatzwasserversorgung der Nutztierbestand im relevanten Versorgungsgebiet erhoben worden sei. Seinem Gutachten war eine Berechnungstabelle beigefügt. Der wasserfachliche Amtssachverständige LL erstattete unter Berücksichtigung der vom agrarfachlichen Amtssachverständigen bekannt gegebenen Viehbestände zum Wasserbedarf die ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2022.

Bereits mit E-Mail vom 18.11.2022 übermittelte das Ingenieurbüro RR einen Tekturplan mit einer neuen Trassenführung ohne Berührung der Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** X. Aufgrund dieser Trassenänderung wird auch die öffentliche Parzelle Gst Nr **3 GB *** X, nicht mehr in Anspruch genommen. Bereits mit E-Mail vom 18.11.2022 übermittelte das Ingenieurbüro RR einen Tekturplan mit einer neuen Trassenführung ohne Berührung der Gste Nrn **1 und **2, beide GB *** römisch zehn. Aufgrund dieser Trassenänderung wird auch die öffentliche Parzelle Gst Nr **3 GB *** römisch zehn, nicht mehr in Anspruch genommen.

Die hydrografische Amtssachverständige VV äußerte sich im Schriftsatz vom 02.02.2023, Zl ***, zur Frage, ob das Langzeitminimum an den zwei für die Fassung und Ableitung vorgesehenen Quellen (OO und PP) aus hydrografischer Sicht ausreichend bzw korrekt ermittelt wurde. Die hydrografische Amtssachverständige römisch VV äußerte sich im Schriftsatz vom 02.02.2023, Zl ***, zur Frage, ob das Langzeitminimum an den zwei für die Fassung und Ableitung vorgesehenen Quellen (OO und PP) aus hydrografischer Sicht ausreichend bzw korrekt ermittelt wurde.

Mit Schriftsatz vom 31.08.2023 teilte der Beschwerdeführer FF der belangten Behörde mit, dass eine Einigung über die Grundablöse betreffend den Standort des geplanten Hochbehälters erreicht worden sei. Ansonsten würde er aber seine in der Verhandlung vom 17.10.2022 erhobenen Einwendungen aufrechterhalten.

Mit Spruchteil 1/A.) und B.) in Verbindung mit Spruchteil 1/D.)a., b., c. und d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung der im Projekt „X Rutschung – Projekt 2021“ dargestellten Maßnahmen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X und des GB *** nach Maßgabe der Einreichunterlagen sowie unter Einhaltung von Nebenbestimmungen. Die wasserrechtliche Bewilligung befristete die Bezirkshauptmannschaft Y mit 31.12.2075, zudem wurde die Marktgemeinde Z verpflichtet, die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen bis spätestens 31.12.2030 umzusetzen. Mit Spruchteil 1/C.) in Verbindung mit Spruchteil 1/D.)e. des Bescheides vom 16.01.2024,
Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Marktgemeinde Z die forstrechtliche Bewilligung für die Durchführung von dauernden und vorübergehenden Rodungen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** X und des GB *** V sowie zur Verlegung der Forststraße „Adresse 5“ auf einer Länge von 487 m nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
Mit Spruchteil 1/A.) und B.) in Verbindung mit Spruchteil 1/D.)a., b., c. und d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung der im Projekt „X Rutschung – Projekt 2021“ dargestellten Maßnahmen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** römisch zehn und des GB *** nach Maßgabe der Einreichunterlagen sowie unter Einhaltung von Nebenbestimmungen. Die wasserrechtliche Bewilligung befristete die Bezirkshauptmannschaft Y mit 31.12.2075, zudem wurde die Marktgemeinde Z verpflichtet, die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen bis spätestens 31.12.2030 umzusetzen. Mit Spruchteil 1/C.) in Verbindung mit Spruchteil 1/D.)e. des Bescheides vom 16.01.2024,
Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Marktgemeinde Z die forstrechtliche Bewilligung für die Durchführung von dauernden und vorübergehenden Rodungen auf näher bezeichneten Grundstücken des GB *** römisch zehn und des GB *** römisch fünf sowie zur Verlegung der Forststraße „Adresse 5“ auf einer Länge von 487 m nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

Mit Spruchteil 2/A.) und B.) in Verbindung mit Spruchteil 2/D.)a., b., c. und d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilten der Landeshauptmann von W und die W Landesregierung der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Ersatzwasserversorgung X nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Das Wasserbenutzungsrecht bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Y mit der Fassung und Ableitung von in Summe 1,55 l/s aus der OO (***) und der PP (***). Das eben beschriebene Wasserbenutzungsrecht ist bis zum 31.12.2047 befristet. Die Durchführung der wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen hat bis 31.12.2030 zu erfolgen.Mit Spruchteil 2/A.) und B.) in Verbindung mit Spruchteil 2/D.)a., b., c. und d. des Bescheides vom 16.01.2024, Zl ***, erteilten der Landeshauptmann von W und die W Landesregierung der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Ersatzwasserversorgung römisch zehn nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Das Wasserbenutzungsrecht bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Y mit der Fassung und Ableitung von in Summe 1,55 l/s aus der OO (***) und der PP (***). Das eben beschriebene Wasserbenutzungsrecht ist bis zum 31.12.2047 befristet. Die Durchführung der wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen hat bis 31.12.2030 zu erfolgen.

Mit Spruchteil 2/C.) in Verbindung mit Spruchteil 2/D.)e. des Bescheides vom 16.01.2024,
Zl ***, erteilte der Landeshauptmann von W der Marktgemeinde Z die zur Durchführung der im Projekt „Ersatzwasserversorgung X“ dargestellten Maßnahmen erforderlichen dauernden und befristeten Rodungen auf genau bezeichneten Grundstücken des GB *** X unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen.
Mit Spruchteil 2/C.) in Verbindung mit Spruchteil 2/D.)e. des Bescheides vom 16.01.2024,
Zl ***, erteilte der Landeshauptmann von W der Marktgemeinde Z die zur Durchführung der im Projekt „Ersatzwasserversorgung X“ dargestellten Maßnahmen erforderlichen dauernden und befristeten Rodungen auf genau bezeichneten Grundstücken des GB *** römisch zehn unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen.

WW und BB, beide Adresse 1, **** Z, CC und CC, beide Adresse 2, **** Z, sowie EE, Adresse 3, **** Z, erhoben jeweils mit den Schriftsätzen vom 12.02.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024, Zl ***, und forderten insbesondere eine schlüssige Beweissicherung für die Quelle „***“ (Quelle Gasthaus X“). Der Beschwerdeführer EE ergänzte sein Vorbringen im Schriftsatz vom 16.02.2024.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 erhob FF, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024, Zl ***, und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das „Operat X Rutschung ***“ sowie die Errichtung der Ersatzwasserversorgung X versagt werde; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das „Operat X Rutschung ***“ sowie die Errichtung der Ersatzwasserversorgung X „nur mit der Maßgabe und unter der Auflage erteilt“ werde, dass er [= dem Beschwerdeführer] nach Durchführung der projektierten Maßnahme dieselbe Wassermenge wie bisher über seine im Sanierungsgebiet liegenden Quellen weiterhin beziehen könne, sich die Antragstellerin bereit erkläre, die Ersatzwasserversorgung ihm [= dem Beschwerdeführer] unentgeltlich und zeitlich unbefristet zur Verfügung zu stellen, sich die Antragstellerin bereit erkläre, für näher genannte, in Anspruch genommene Grundflächen für die eingeräumten Dienstbarkeiten und die Rodung eine Entschädigung zu leisten, und sich die Antragstellerin bereit erkläre, im Falle von Schäden im Waldbestand durch die beantragten Maßnahmen diese auf ihre Kosten zu sanieren; hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer zudem, den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 erhob FF, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ in **** Y, Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024, Zl ***, und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das „Operat römisch zehn Rutschung ***“ sowie die Errichtung der Ersatzwasserversorgung römisch zehn versagt werde; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das „Operat römisch zehn Rutschung ***“ sowie die Errichtung der Ersatzwasserversorgung römisch zehn „nur mit der Maßgabe und unter der Auflage erteilt“ werde, dass er [= dem Beschwerdeführer] nach Durchführung der projektierten Maßnahme dieselbe Wassermenge wie bisher über seine im Sanierungsgebiet liegenden Quellen weiterhin beziehen könne, sich die Antragstellerin bereit erkläre, die Ersatzwasserversorgung ihm [= dem Beschwerdeführer] unentgeltlich und zeitlich unbefristet zur Verfügung zu stellen, sich die Antragstellerin bereit erkläre, für näher genannte, in Anspruch genommene Grundflächen für die eingeräumten Dienstbarkeiten und die Rodung eine Entschädigung zu leisten, und sich die Antragstellerin bereit erkläre, im Falle von Schäden im Waldbestand durch die beantragten Maßnahmen diese auf ihre Kosten zu sanieren; hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer zudem, den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2024, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden

?    der WW und des BB, Adresse 1, **** Z

?    des XX und des CC, Adresse 2, **** Z

?    des EE, Adresse 3, **** Z und

?    des FF, Adresse 4, **** Z, vertreten durch RA JJ

dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

2.       Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Die Marktgemeinde Z nahm zu den Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 03.04.2024 Stellung. In der ergänzenden Stellungnahme vom 13.06.2024 äußerte sie sich zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Schriftsatz vom 06.06.2024,
Zl *** und ***, aufgeworfenen Fragen zu verschiedenen, von den Sanierungsmaßnahmen allenfalls betroffenen Quellen.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 erstattete der Beschwerdeführer FF eine umfangreiche Äußerung und teilte zudem mit, dass mit Übergabevertrag vom 26.01.2024 er den „YY“ an seine Tochter GG übergeben habe.

Am 03.07.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer AA und BB, CC und CC, EE und FF verwiesen auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen. Die Marktgemeinde Z verwies ebenfalls auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 03.04.2024 und 13.06.2024. Die belangte Behörde verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des ZZ als informierten Vertreter der mitbeteiligten Partei, durch Einvernahme des Beschwerdeführers FF, des Beschwerdeführers CC, des Beschwerdeführers EE und der Beschwerdeführerin AA, durch Einvernahme der Zeugin GG und des Zeugen A1, durch die Einvernahme des wildbachtechnischen Amtssachverständigen B1, des geologischen Amtssachverständigen MM, des wasserfachlichen Amtssachverständigen LL und des forsttechnischen Amtssachverständigen QQ sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Die vom Beschwerdeführer FF und von der mitbeteiligten Partei in den Schriftsätzen gestellten weiteren zusätzlichen Beweisanträge wurden nicht mehr aufrechterhalten.

Im Hinblick auf die Übergabe des „YY“ durch den Beschwerdeführer FF hielt dessen Tochter und Rechtsnachfolgerin GG durch ihre Rechtsvertreterin im Schriftsatz vom 04.07.2024 fest, dass alle Äußerungen ihres Rechtsvorgängers FF, insbesondere in der Beschwerde vom 19.02.2024, im Schriftsatz vom 19.06.2024 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, auch für sie gelten würden.

II.      Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

1.       Vorbringen der Beschwerdeführerin AA sowie des Beschwerdeführers BB, des CC und des CC:

Die Beschwerdeführer betonten, dass sie an der Quelle „Gasthaus X, U“ (***; Versorgungszone ID Nr. ***) ein Nutzungsrecht hätten. Da eine Beeinträchtigung bezüglich der Schüttung (Qualität und Quantität) nicht völlig ausgeschlossen werden könne, verlangten sie vor Beginn der Bauarbeiten und Bohrungen eine schlüssige Beweissicherung für die angeführte Quelle.Die Beschwerdeführer betonten, dass sie an der Quelle „Gasthaus römisch zehn, U“ (***; Versorgungszone ID Nr. ***) ein Nutzungsrecht hätten. Da eine Beeinträchtigung bezüglich der Schüttung (Qualität und Quantität) nicht völlig ausgeschlossen werden könne, verlangten sie vor Beginn der Bauarbeiten und Bohrungen eine schlüssige Beweissicherung für die angeführte Quelle.

2.       Vorbringen des Beschwerdeführers EE:

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass sich die Quelle „Gasthaus X U“ (***; Versorgungszone ID Nr. ***) in seinem Eigentum befinde und ua das Gasthaus X, die Haushalte Adresse 3, 4b, 4c und die Hofstelle T, Adresse 2, versorge. Davon ausgehend verlangte der Beschwerdeführer EE vor Beginn der Bauarbeiten und Bohrungen eine schlüssige Beweissicherung für die eben angeführte Quelle.Der Beschwerdeführer hob hervor, dass sich die Quelle „Gasthaus römisch zehn U“ (***; Versorgungszone ID Nr. ***) in seinem Eigentum befinde und ua das Gasthaus römisch zehn, die Haushalte Adresse 3, 4b, 4c und die Hofstelle T, Adresse 2, versorge. Davon ausgehend verlangte der Beschwerdeführer EE vor Beginn der Bauarbeiten und Bohrungen eine schlüssige Beweissicherung für die eben angeführte Quelle.

3.       Vorbringen der Beschwerdeführerin GG:

Die Beschwerdeführerin betonte, dass sich die belangte Behörde der durch die geplanten Schutzmaßnahmen hervorgerufenen konkreten Gefahr bewusst sei, dass sämtliche im Sanierungsbereich befindlichen Quellen, darunter auch jene der Beschwerdeführerin, versiegen würden. Zwar habe die belangte Behörde der Ersatzwasserversorgung X die
wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung erteilt, mit dieser Ersatzwasserversorgung sei allerdings eine ausreichende Wasserversorgung nicht sichergestellt. Zukünftig werde teilweise weniger Wasser zur Verfügung stehen. Es bestünden daher große Bedenken, dass durch die geplante Ersatzwasserversorgung X die Versorgung der Wasserberechtigten und damit auch der Beschwerdeführerin, wie bisher sichergestellt werden könnte. Folglich hätte die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin betonte, dass sich die belangte Behörde der durch die geplanten Schutzmaßnahmen hervorgerufenen konkreten Gefahr bewusst sei, dass sämtliche im Sanierungsbereich befindlichen Quellen, darunter auch jene der Beschwerdeführerin, versiegen würden. Zwar habe die belangte Behörde der Ersatzwasserversorgung römisch zehn die
wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung erteilt, mit dieser Ersatzwasserversorgung sei allerdings eine ausreichende Wasserversorgung nicht sichergestellt. Zukünftig werde teilweise weniger Wasser zur Verfügung stehen. Es bestünden daher große Bedenken, dass durch die geplante Ersatzwasserversorgung römisch zehn die Versorgung der Wasserberechtigten und damit auch der Beschwerdeführerin, wie bisher sichergestellt werden könnte. Folglich hätte die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.

Die Beschwerdeführerin betonte zudem, beim Projekt „Ersatzwasserversorgung X“ handle es sich um eine neu zu errichtende Trinkwasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z. Es sei daher von Anschlussgebühren und laufenden Gebühren für die Wasserentnahme auszugehen. Die belangte Behörde habe sie [=die Beschwerdeführerin] mit diesen Ausführungen lediglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dies widerspreche jedoch
§ 34 Abs 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Folglich hätte die Auflage erteilt werden müssen, dass die Ersatzwasserversorgung ihr [= der Beschwerdeführerin] unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 vorgebrachte Einwendung, wonach von einer Drainage großer Waldflächen auf den Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** X, auszugehen sei. Entgegen den Darlegungen im angefochtenen Bescheid sei somit ein Absterben der Bäume keineswegs unwahrscheinlich. Die belangte Behörde hätte deshalb der antragstellenden Marktgemeinde Z auftragen müssen, im Falle des Absterbens von Waldbeständen für eine Wiederaufforstung auf deren Kosten zu sorgen. In der Äußerung vom 19.06.2024 wies die Beschwerdeführerin auf die „C1“ (Quelle 3), ***, die Quelle 24, ***(„D1“), und die Quelle 23, ***, hin. Die Schüttmenge der „C1“ sei immer ausreichend für den Hof und den landwirtschaftlichen Betrieb gewesen. Nach Realisierung der Maßnahmen würden die angeführten Quellen mit hoher Wahrscheinlichkeit versiegeln. Es müsste für das Ersatzwasser bezahlt werden. Folglich werde das Eigentumsrecht maßgeblich beeinträchtigt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde bestehe ein Rechtsanspruch auf die Nutzung dieser Quellen gemäß den §§ 3 und 10 WRG 1959. Für die Verringerung oder den Totalausfall der Quellen gebühre daher eine Entschädigung. Die Beschwerdeführerin betonte zudem, das Ziel des gegenständlichen Projektes sei, den X zu entwässern. Folglich würden nicht nur die im Eigentum stehenden Quellen weniger Wasser führen oder versiegen, sondern auch die Wälder, deren Eigentümerin sie sei, nicht mehr mit ausreichend Wasser versorgt wären. Auch dies stelle einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Die Beschwerdeführerin bemängelte zudem die Ermittlung des Wasserbedarfs anhand der Summer der Großvieheinheiten (GVE), da diese Berechnung den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht würde. Insbesondere liege der Wasserbedarf des Betriebes über der errechneten Schüttmenge.
Die Beschwerdeführerin betonte zudem, beim Projekt „Ersatzwasserversorgung X“ handle es sich um eine neu zu errichtende Trinkwasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Z. Es sei daher von Anschlussgebühren und laufenden Gebühren für die Wasserentnahme auszugehen. Die belangte Behörde habe sie [=die Beschwerdeführerin] mit diesen Ausführungen lediglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dies widerspreche jedoch
§ 34 Absatz 4, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Folglich hätte die Auflage erteilt werden müssen, dass die Ersatzwasserversorgung ihr [= der Beschwerdeführerin] unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 vorgebrachte Einwendung, wonach von einer Drainage großer Waldflächen auf den Gste Nrn **4 und **5, beide GB *** römisch zehn, auszugehen sei. Entgegen den Darlegungen im angefochtenen Bescheid sei somit ein Absterben der Bäume keineswegs unwahrscheinlich. Die belangte Behörde hätte deshalb der antragstellenden Marktgemeinde Z auftragen müssen, im Falle des Absterbens von Waldbeständen für eine Wiederaufforstung auf deren Kosten zu sorgen. In der Äußerung vom 19.06.2024 wies die Beschwerdeführerin auf die „C1“ (Quelle 3), ***, die Quelle 24, ***(„D1“), und die Quelle 23, ***, hin. Die Schüttmenge der „C1“ sei immer ausreichend für den Hof und den landwirtschaftlichen Betrieb gewesen. Nach Realisierung der Maßnahmen würden die angeführten Quellen mit hoher Wahrscheinlichkeit versiegeln. Es müsste für das Ersatzwasser bezahlt werden. Folglich werde das Eigentumsrecht maßgeblich beeinträchtigt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde bestehe ein Rechtsanspruch auf die Nutzung dieser Quellen gemäß den Pa

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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