Entscheidungsdatum
22.01.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W168 2253515-1/7E
W168 2253516-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX , geb. XXXX , (2) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2022, Zl. (1) 1272505502/201287904, (2) 1271649301/201194256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2) römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2022, Zl. (1) 1272505502/201287904, (2) 1271649301/201194256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023:
A)
Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsgesetz VwGVG in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bei der Staatsanwaltschaft zu AZ: 037 409 ST 126/23 m den BF2 betreffende anhängige Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten ausgesetzt.Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsgesetz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bei der Staatsanwaltschaft zu AZ: 037 409 ST 126/23 m den BF2 betreffende anhängige Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2). Am 27.11.2020 stellte der BF1 für sich und als gesetzlicher Vertreter des BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.02.2022, Zl. 1271649301/201194256, wurden die Anträge des BF1 und des BF2 vom 27.11.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF2 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.02.2022, Zl. 1271649301/201194256, wurden die Anträge des BF1 und des BF2 vom 27.11.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF2 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
3. Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben.
4. Am 30.08.2023 erfolgte seitens des Landesgerichts für Strafsachen Wien eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den BF2.
5. Am 30.08.2023 wurde dem BF2 vom BFA mitgeteilt, dass gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden ist. 5. Am 30.08.2023 wurde dem BF2 vom BFA mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden ist.
6. In einem Aktenvermerk des BFA vom 30.08.2023 wurde vom BFA ausgeführt, dass sich aus den dem Bundesamt zugegangenen Informationen betreffend eines Abschlussberichts Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der subsidiär Schutzberechtigte ein Verbrechen begangen habe, wobei aus derzeitiger Sicht von einer Verurteilung durch ein Gericht auszugehen sei. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG auszugehen. 6. In einem Aktenvermerk des BFA vom 30.08.2023 wurde vom BFA ausgeführt, dass sich aus den dem Bundesamt zugegangenen Informationen betreffend eines Abschlussberichts Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der subsidiär Schutzberechtigte ein Verbrechen begangen habe, wobei aus derzeitiger Sicht von einer Verurteilung durch ein Gericht auszugehen sei. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auszugehen.
7. Aus einem Anlassabschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.09.2023 geht hervor, dass der BF2 wegen des Verdachtes auf schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei.
8. Am 05.10.2023 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF2 hat an dieser Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen.
9. Am 23.10.2023 wurde die Behörde seitens des Landesgerichts für Strafsachen Wien davon verständigt, dass der BF2 am 23.10.2023 in Untersuchungshaft genommen worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF1 ist der Vater des im Antragszeitpunkt minderjährigen BF2.
Am 23.10.2023 wurde der BF2 wurde wegen des Verdachtes auf schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen in Untersuchungshaft genommen. Bis dato erfolgte noch keine rechtskräftige Entscheidung in diesem Strafverfahren.
Die angeklagte Straftat des BF2 indiziert ein mögliches Vorliegen einer gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verfahrensrelevanten strafrechtlichen Verurteilung.Die angeklagte Straftat des BF2 indiziert ein mögliches Vorliegen einer gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verfahrensrelevanten strafrechtlichen Verurteilung.
Das Ergebnis des diesbezüglich betreffend des BF2 anhängigen Strafverfahrens stellt damit hinsichtlich der gegenständlich beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren dem BF1, als auch den BF2 betreffend, eine verfahrensrelevante Vorfrage dar.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, der Strafbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der BF2 in Untersuchungshaft genommen wurde, bzw. die Anklage auf dem Verdacht des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen beruht, ergibt sich aus einer Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.10.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Familienverfahren im Inland
§ 34 AsylG StF: BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Paragraph 34, AsylG Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
§ 6. AsylG normiert: Paragraph 6, AsylG normiert:
Abs. 1. Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennAbsatz eins Punkt &, #, 160 ;, E, i, n, Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, entspricht.
2. Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.2. Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF2 als Vorfrage auch des verfahrensrelevant in den gegenständlich bei dem BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzes nach §3 AsylG betreffend des BF1 und des BF2 auseinander zu setzen.
Jedenfalls indiziert das angeklagte Delikt des BF2 das mögliche Vorliegen eines gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG in Folge vorliegenden Asylausschlussgrundes. Jedenfalls indiziert das angeklagte Delikt des BF2 das mögliche Vorliegen eines gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Folge vorliegenden Asylausschlussgrundes.
Ob das dem BF2 vorgeworfene deliktische Verhalten, tatsächlich zu einer Verurteilung führen wird, bzw. einer solchen führt, die die in Bezug auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG normierten Folgen im gegenständlichen Verfahren entfalte, kann erst nach dem Ergebnis des gegenständlich anhängigen Strafverfahrens, welches damit eine diesbezüglich Vorfrage darstellt, entschieden werden. Ob das dem BF2 vorgeworfene deliktische Verhalten, tatsächlich zu einer Verurteilung führen wird, bzw. einer solchen führt, die die in Bezug auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG normierten Folgen im gegenständlichen Verfahren entfalte, kann erst nach dem Ergebnis des gegenständlich anhängigen Strafverfahrens, welches damit eine diesbezüglich Vorfrage darstellt, entschieden werden.
Der Ausgang des bei den Strafgerichten anhängigen Verfahrens des BF2 im Hinblick auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist fallbezogen weiters auch für das gegenständlich beim BVwG anhängige Verfahren des BF1, des Vaters des BF2, von Bedeutung. Der Ausgang des bei den Strafgerichten anhängigen Verfahrens des BF2 im Hinblick auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist fallbezogen weiters auch für das gegenständlich beim BVwG anhängige Verfahren des BF1, des Vaters des BF2, von Bedeutung.
Die Entscheidung über das anhängige strafrechtliche Verfahren des BF2 ist somit fallbezogen hinsichtlich der gegenständlich beim BVwG anhängigen Verfahren betreffend des BF1 und des BF2 somit abzuwarten.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, werden die gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung über das oben angeführte Strafverfahren des BF2 spruchgemäß ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, werden die gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung über das oben angeführte Strafverfahren des BF2 spruchgemäß ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asylausschlussgrund Asylverfahren Aussetzung Familienverfahren Strafverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W168.2253516.1.00Im RIS seit
28.08.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024