Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W600 2289903-1/60E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2024, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX 2024, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2024, römisch 40 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Die belangte Behörde (der Bund) hat der beschwerdeführenden Partei gemäß § 35 Abs. 2 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-EGebV Aufwendungen in der Höhe von EUR 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch II. Die belangte Behörde (der Bund) hat der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-EGebV Aufwendungen in der Höhe von EUR 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2024, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG erlassen. Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, um XXXX Uhr persönlich ausgefolgt. 1. Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2024, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG erlassen. Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr persönlich ausgefolgt.
2. Der BF wurde am XXXX 2024, XXXX Uhr aus der Schubhaft entlassen. 2. Der BF wurde am römisch 40 2024, römisch 40 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
3. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr am 09.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2024, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr. Zudem wurde Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt. 3. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr am 09.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2024, römisch 40 Uhr. Zudem wurde Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt.
4. Die belangte Behörde legte dem Gericht die zugehörigen Verwaltungsakten am XXXX 2024 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen.4. Die belangte Behörde legte dem Gericht die zugehörigen Verwaltungsakten am römisch 40 2024 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen.
5. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang:
Der BF reiste am 10.12.2021 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: L519 2262003-2/7E, vom 28.08.2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Am 07.12.2023 erging seitens des italienischen Staates das Ersuchen den BF, welcher am 10.10.2023 in Italien einen Asylantrag gestellt hat, wegen der Zuständigkeit Österreichs für dessen Asylverfahren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) zurückzunehmen.
Mit Schreiben des BFA, Abteilung B/II – Dublin & Int. vom 12.12.2023 wurde dem italienischen Staat mitgeteilt, dass Österreich der Rückübernahme des BF zum Zwecke der Erledigung des Asylantrages des BF die Zustimmung erteilt. Eine offizielle Überstellung des BF erfolgte nicht.
Am XXXX 2024, um XXXX Uhr wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom XXXX 2024 nachdem er sich zuvor am selben Tag von sich aus beim BFA, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , zur Abholung eines Schriftstückes einfand, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet, konkret in der besagten Außenstelle des BFA festgenommen. Am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom römisch 40 2024 nachdem er sich zuvor am selben Tag von sich aus beim BFA, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , zur Abholung eines Schriftstückes einfand, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet, konkret in der besagten Außenstelle des BFA festgenommen.
Am XXXX 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Am römisch 40 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024, dem BF zugestellt am XXXX 2024, XXXX Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2024, dem BF zugestellt am römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme volljährig und Staatsangehöriger von Irak. Der BF besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch jene eines anderen Mitgliedsstaates und war weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt.
Der BF wurde von XXXX 2024, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr in Schubhaft angehalten. Der BF wurde von römisch 40 2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2024, römisch 40 Uhr in Schubhaft angehalten.
Der BF reiste im Oktober 2023 nach Italien wo er am 10.10.2023 einen (weiteren) – im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch unerledigten – Asylantrag stellte und stimmte Österreich am 12.12.2023 unter Bekanntgabe seiner Zuständigkeit über den vom BF in Italien gestellten Asylantrag zu entscheiden einer Rücküberstellung des BF aus Italien im Rahmen der Dublin III-VO zu. Das BFA war im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über diesen Sachverhalt in Kenntnis.
Der BF fand sich am XXXX 2024 beim BFA, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , zur Abholung eines Schriftstückes ein, und wurde in weiterer Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um XXXX Uhr in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA in besagter Außenstelle festgenommen. Der BF fand sich am römisch 40 2024 beim BFA, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , zur Abholung eines Schriftstückes ein, und wurde in weiterer Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um römisch 40 Uhr in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA in besagter Außenstelle festgenommen.
Der BF weist von 10.12.2021 bis 04.10.2023 sowie ab 07.03.2024 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.
Am 30.01.2024 wurde der BF durch die irakische Botschaft als irakischer Staatsbürger identifiziert und von selbiger eine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Verfahrensakten das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), das vorangegangene Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt), das Konsultationsverfahren mit Italien (im Folgenden: DUBLIN-Akt) sowie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: DEF-Akt) betreffend, den unter der GZ.: 2262003-2 protokollierten das seinerzeitige Asylbeschwerdeverfahren des BF zum Gegenstand habenden Gerichtsakt des BVwG (im Folgenden: Asylakt), und in den vorliegenden Akt des BVwG. Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verfahrensakten des BFA, dem Asylakt und dem gegenständlichen Akt des BVwG sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Ferner wurde der Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme des BFA dargelegt und wurde diesem seitens des BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellungen zur Identität des BF, dessen Volljährigkeit und dessen Staatsangehörigkeit, beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen der BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist sowie auf einer im Akt einliegenden Ablichtung seines im Asylverfahren im Original vorgelegten Personalausweises, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen (siehe INT-Akt AS 167f [OZ 19]). Der BF gab zudem in seiner gegenständlichen Beschwerde an den oben im Spruch genannten Namen zu führen, am XXXX geboren worden zu sein und Staatsangehöriger vom Irak zu sein. (siehe OZ 1) Der BF wurde zudem am 30.01.2024 von der irakischen Botschaft mit der oben im Spruch genannten Identität als irakischer Staatsbürger identifiziert. (siehe DEF-Akt AS 29 [OZ 15]; SIM-Akt AS 58f [OZ 8]) Die oben im Spruch genannte Identität des BF samt Alias, lässt sich zudem auch dem Verwaltungsakt sowie den behördlichen Registern entnehmen. Die Feststellungen zur Identität des BF, dessen Volljährigkeit und dessen Staatsangehörigkeit, beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen der BF in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist sowie auf einer im Akt einliegenden Ablichtung seines im Asylverfahren im Original vorgelegten Personalausweises, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen (siehe INT-Akt AS 167f [OZ 19]). Der BF gab zudem in seiner gegenständlichen Beschwerde an den oben im Spruch genannten Namen zu führen, am römisch 40 geboren worden zu sein und Staatsangehöriger vom Irak zu sein. (siehe OZ 1) Der BF wurde zudem am 30.01.2024 von der irakischen Botschaft mit der oben im Spruch genannten Identität als irakischer Staatsbürger identifiziert. (siehe DEF-Akt AS 29 [OZ 15]; SIM-Akt AS 58f [OZ 8]) Die oben im Spruch genannte Identität des BF samt Alias, lässt sich zudem auch dem Verwaltungsakt sowie den behördlichen Registern entnehmen.
Dass der BF eine andere Staatsangehörigkeit als jene des Irak besessen hätte wurde von diesem bis dato nicht behauptet und lassen sich den Verwaltungs- und Gerichtsakten keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass der BF neben seiner irakischen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit besessen hat.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt gewesen wäre, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und wurde über den vom BF am 10.10.203 in Italien gestellten Antrag bis zur Inschubhaftnahme des BF nicht entschieden. Vielmehr hat Österreich mit Mitteilung vom 12.12.2023 sich gegenüber Italien für die Behandlung des am 10.10.202 in Italien gestellten Asylantrages des BF für zuständig erklärt und einer Überstellung des BF zugestimmt. (siehe DUBLIN-Akt AS 8f [OZ 59]) Dass eine Entscheidung über den in Italien gestellten Asylantrag des BF seitens der italienischen Behörden dennoch ergangen wäre, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den behördlichen Registern nicht entnehmen. In der Stellungnahme des BFA vom XXXX 2024 wurde zudem ausgeführt, dass der BF am XXXX 2024 aus der Schubhaft entlassen wurde, zumal der vom BF in Italien gestellte Asylantrag als Folgeantrag in Österreich in Behandlung zu nehmen gewesen sei (siehe OZ 13), womit klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass besagter Asylantrag selbst am XXXX 2024 – somit jedenfalls auch am XXXX 2024 – noch unerledigt war. Auch wurde vom BF bis dato nicht behauptet, dass eine Entscheidung in der besagten Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF, konkret am XXXX 2024, ergangen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der BF asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt gewesen wäre, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und wurde über den vom BF am 10.10.203 in Italien gestellten Antrag bis zur Inschubhaftnahme des BF nicht entschieden. Vielmehr hat Österreich mit Mitteilung vom 12.12.2023 sich gegenüber Italien für die Behandlung des am 10.10.202 in Italien gestellten Asylantrages des BF für zuständig erklärt und einer Überstellung des BF zugestimmt. (siehe DUBLIN-Akt AS 8f [OZ 59]) Dass eine Entscheidung über den in Italien gestellten Asylantrag des BF seitens der italienischen Behörden dennoch ergangen wäre, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den behördlichen Registern nicht entnehmen. In der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2024 wurde zudem ausgeführt, dass der BF am römisch 40 2024 aus der Schubhaft entlassen wurde, zumal der vom BF in Italien gestellte Asylantrag als Folgeantrag in Österreich in Behandlung zu nehmen gewesen sei (siehe OZ 13), womit klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass besagter Asylantrag selbst am römisch 40 2024 – somit jedenfalls auch am römisch 40 2024 – noch unerledigt war. Auch wurde vom BF bis dato nicht behauptet, dass eine Entscheidung in der besagten Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF, konkret am römisch 40 2024, ergangen wäre.
Der Angabe des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 folgt die Feststellung zur Weiterreise des BF nach Italien im Oktober 2023, welche sich angesichts des vom BF am 10.10.2023 in Italien gestellten Asylantrages als nachvollziehbar erweist. Der Angabe des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 folgt die Feststellung zur Weiterreise des BF nach Italien im Oktober 2023, welche sich angesichts des vom BF am 10.10.2023 in Italien gestellten Asylantrages als nachvollziehbar erweist.
Die Feststellungen zum Aufsuchen einer Außenstelle des BFA durch den BF am XXXX 2024 sowie dessen daran anschließende Festnahme beruhen auf den diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme vom XXXX 2024 (siehe OZ 13), im Einvernahmeprotokoll des BF vom XXXX 2024 (siehe SIM-Akt AS 61 [OZ 8]), sowie im angefochtenen Bescheid (siehe Seite 2 des besagten Bescheides). Ferner findet sich im Akt einliegend eine Meldung der LPD XXXX , SPK XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2024, welcher entnommen werden kann, dass der BF am XXXX 2024 um XXXX Uhr in Vollzug eines Festnahmeauftrages des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im BFA, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX festgenommen wurde. (siehe SIM-Akt AS 85 [OZ 8])Die Feststellungen zum Aufsuchen einer Außenstelle des BFA durch den BF am römisch 40 2024 sowie dessen daran anschließende Festnahme beruhen auf den diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme vom römisch 40 2024 (siehe OZ 13), im Einvernahmeprotokoll des BF vom römisch 40 2024 (siehe SIM-Akt AS 61 [OZ 8]), sowie im angefochtenen Bescheid (siehe Seite 2 des besagten Bescheides). Ferner findet sich im Akt einliegend eine Meldung der LPD römisch 40 , SPK römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2024, welcher entnommen werden kann, dass der BF am römisch 40 2024 um römisch 40 Uhr in Vollzug eines Festnahmeauftrages des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im BFA, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 festgenommen wurde. (siehe SIM-Akt AS 85 [OZ 8])
Die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX 2024, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des oben im Spruch genannten Mandatsbescheides (siehe SIM-Akt AS 93ff [OZ 8 und 10]) samt Übernahmebestätigung (siehe SIM-Akt AS 141 [OZ 10]), aus einem Entlassungsschein vom XXXX 2024 (siehe SIM-Akt AS 175f [OZ 10]) sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft im besagten Zeitraum ist zudem unstrittig. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des oben im Spruch genannten Mandatsbescheides (siehe SIM-Akt AS 93ff [OZ 8 und 10]) samt Übernahmebestätigung (siehe SIM-Akt AS 141 [OZ 10]), aus einem Entlassungsschein vom römisch 40 2024 (siehe SIM-Akt AS 175f [OZ 10]) sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft im besagten Zeitraum ist zudem unstrittig.
Das Konsultationsverfahren zwischen Italien und Österreich ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Diesen kann entnommen werden, dass Italien am 07.12.2023 Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass der BF am 10.10.2023 ebendort einen Asylantrag gestellt hat und der italienische Staat von einer Zuständigkeit Österreichs ausgeht, und daher die Rückübernahme des BF seitens Italien beantragt wurde (siehe DUBLIN-Akt AS 3f [OZ 59]). Mit im Akt einliegendem Schriftsatz vom 12.12.2024 teilte das BFA dem Staat Italien mit, das Österreich sich für den Asylantrag des BF zuständig erachte und der Überstellung des BF zustimme. (siehe DUBLIN-Akt AS 8f [OZ 59]) Eine Überstellung des BF von italienischen Behörden nach Österreich ist nicht aktenkundig und wurde eine solche auch vom BFA in seiner Stellungnahme nicht behauptet. (siehe OZ 13).
Dass das BFA im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über den BF darüber in Kenntnis war, dass Österreich am 12.12.2024 der Rückübernahme des BF aus Italien zustimmte und sich für die Erledigung des vom BF am 10.10.2023 in Italien gestellten Asylantrag zuständig erklärte, ergibt sich aus dem Umstand, dass besagter Sachverhalt im angefochtenen Schubhaftbescheid angeführt wurde (siehe Seite 2 des angefochtenen Bescheides). Ferner erging die Benachrichtigung an den italienischen Staat durch eine Fachabteilung des BFA, wodurch dieser Umstand behördenintern bekannt gewesen sein musste und gab der BF in seiner Einvernahme am XXXX 2024 explizit an, in Italien einen weiteren Asylantrag gestellt zu haben. (siehe INT-Akt AS 61f [OZ8]) Darüber hinaus lässt sich weder den Akten noch den behördlichen Registern entnehmen, dass der vom BF in Italien gestellte Asylantrag im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung erledigt wurde. Vielmehr – wie bereits oben zum fehlenden Internationalen-Schutzstatus des BF ausgeführt – gab das BFA in seiner Stellungahme vom XXXX 2024 an, dass der BF am XXXX 2024 aus der Schubhaft entlassen wurde, zumal der von diesem in Italien gestellte Asylantrag als Folgeantrag in Österreich in Behandlung zu nehmen gewesen sei (siehe OZ 13), womit klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass besagter Asylantrag noch unerledigt war. Auch wurde vom BF weder in seiner Einvernahme am XXXX 2024 noch Beschwerde behauptet, dass eine Entscheidung in der besagten Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF, konkret am XXXX 2024, ergangen wäre. Insofern das BFA in ihrer gegenständlichen Stellungnahme vorbringt, unmittelbar nach Erkennen des Umstandes, dass der vom BF am 10.10.2023 in Italien gestellte Asylantrag als Folgeantrag in die Zuständigkeit Österreichs fällt, den BF aus der Schubhaft entlassen zu haben, gelingt es dem BFA nicht substantiiert darzulegen, weshalb dieser Umstand trotz bekannten Ausgangs des Konsultationsverfahrens zwischen Italien und Österreich im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bzw. Zustellung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides erst am XXXX 2024 erkannt worden sein soll. Wie dem angefochtenen Schubhaftbescheid entnommen werden kann, war das BFA jedenfalls im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF am XXXX 2024 darüber in Kenntnis, dass Österreich sich für den vom BF in Italien gestellten Asylantrag für zuständig erklärt hat, sodass die für die notwendige rechtliche Schlussfolgerung notwendigen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bereits feststanden. Demzufolge vermag das pauschale Vorbringen des BFA in seiner Stellungnahme, erst am XXXX 2024 erkannt zu haben, dass der vom BF in Italien gestellte Asylantrag als in Österreich gestellter Folgeantrag zu werten sei, als Rechtfertigung nicht zu genügen. Vor diesem Hintergrund war sohin obige Feststellung zu treffen. Dass das BFA im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über den BF darüber in Kenntnis war, dass Österreich am 12.12.2024 der Rückübernahme des BF aus Italien zustimmte und sich für die Erledigung des vom BF am 10.10.2023 in Italien gestellten Asylantrag zuständig erklärte, ergibt sich aus dem Umstand, dass besagter Sachverhalt im angefochtenen Schubhaftbescheid angeführt wurde (siehe Seite 2 des angefochtenen Bescheides). Ferner erging die Benachrichtigung an den italienischen Staat durch eine Fachabteilung des BFA, wodurch dieser Umstand behördenintern bekannt gewesen sein musste und gab der BF in seiner Einvernahme am römisch 40 2024 explizit an, in Italien einen weiteren Asylantrag gestellt zu haben. (siehe INT-Akt AS 61f [OZ8]) Darüber hinaus lässt sich weder den Akten noch den behördlichen Registern entnehmen, dass der vom BF in Italien gestellte Asylantrag im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung erledigt wurde. Vielmehr – wie bereits oben zum fehlenden Internationalen-Schutzstatus des BF ausgeführt – gab das BFA in seiner Stellungahme vom römisch 40 2024 an, dass der BF am römisch 40 2024 aus der Schubhaft entlassen wurde, zumal der von diesem in Italien gestellte Asylantrag als Folgeantrag in Österreich in Behandlung zu nehmen gewesen sei (siehe OZ 13), womit klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass besagter Asylantrag noch unerledigt war. Auch wurde vom BF weder in seiner Einvernahme am römisch 40 2024 noch Beschwerde behauptet, dass eine Entscheidung in der besagten Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF, konkret am römisch 40 2024, ergangen wäre. Insofern das BFA in ihrer gegenständlichen Stellungnahme vorbringt, unmittelbar nach Erkennen des Umstandes, dass der vom BF am 10.10.2023 in Italien gestellte Asylantrag als Folgeantrag in die Zuständigkeit Österreichs fällt, den BF aus der Schubhaft entlassen zu haben, gelingt es dem BFA nicht substantiiert darzulegen, weshalb dieser Umstand trotz bekannten Ausgangs des Konsultationsverfahrens zwischen Italien und Österreich im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bzw. Zustellung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides erst am römisch 40 2024 erkannt worden sein soll. Wie dem angefochtenen Schubhaftbescheid entnommen werden kann, war das BFA jedenfalls im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF am römisch 40 2024 darüber in Kenntnis, dass Österreich sich für den vom BF in Italien gestellten Asylantrag für zuständig erklärt hat, sodass die für die notwendige rechtliche Schlussfolgerung notwendigen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bereits feststanden. Demzufolge vermag das pauschale Vorbringen des BFA in seiner Stellungnahme, erst am römisch 40 2024 erkannt zu haben, dass der vom BF in Italien gestellte Asylantrag als in Österreich gestellter Folgeantrag zu werten sei, als Rechtfertigung nicht zu genügen. Vor diesem Hintergrund war sohin obige Feststellung zu treffen.
Anhand des vorgelegten Verwaltungsaktes konnte festgestellt werden, dass die irakische Botschaft den BF am 30.01.2024 unter der im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) als irakischen Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) für den BF zugesichert hat. (siehe DEF-Akt AS 29 [OZ 15]; SIM-Akt AS 58f [OZ 8])
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BF