TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/22 W214 2253376-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2024
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Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art81c
DSG §1
DSG §24
DSG §7
DSG §9 Abs1
DSGVO Art13
DSGVO Art14
DSGVO Art26
DSGVO Art29
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5
DSGVO Art51 Abs1
DSGVO Art57 Abs1 litf
DSGVO Art77 Abs1
DSGVO Art85
DSGVO Art9
FOG §2d
StGG Art14
StGG Art17
UG §97 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 81c heute
  2. B-VG Art. 81c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. DSG Art. 2 § 9 heute
  2. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2023
  3. DSG Art. 2 § 9 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  4. DSG Art. 2 § 9 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 9 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.04.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2005
  7. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2005
  1. FOG § 2d heute
  2. FOG § 2d gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021
  3. FOG § 2d gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020
  4. FOG § 2d gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Spruch


W214 2253376-1/E

W214 2253225-1/E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Viktoria HAIDINGER, LL.M., und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerden 1) der XXXX (Erstbeschwerdeführerin), 2) der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), 3) der XXXX (Drittbeschwerdeführerin), 4) der XXXX (Viertbeschwerdeführerin), 5) der XXXX (Fünftbeschwerdeführerin), 6) der XXXX (Sechstbeschwerdeführerin), 7) der XXXX (Siebtbeschwerdeführerin), 8) der XXXX (Achtbeschwerdeführerin), 9) des XXXX (Neuntbeschwerdeführer), und 10) der XXXX (Zehntbeschwerdeführerin), alle vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Maria WINDHAGER, gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 09.02.2022, Zl. XXXX , sowie 11) des XXXX (Elftbeschwerdeführer) und 12) der XXXX (Zwölftbeschwerdeführerin), beide vertreten durch STANONIK Rechtsanwälte, gegen den Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Viktoria HAIDINGER, LL.M., und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerden 1) der römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), 2) der römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), 3) der römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), 4) der römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin), 5) der römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin), 6) der römisch 40 (Sechstbeschwerdeführerin), 7) der römisch 40 (Siebtbeschwerdeführerin), 8) der römisch 40 (Achtbeschwerdeführerin), 9) des römisch 40 (Neuntbeschwerdeführer), und 10) der römisch 40 (Zehntbeschwerdeführerin), alle vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Maria WINDHAGER, gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 09.02.2022, Zl. römisch 40 , sowie 11) des römisch 40 (Elftbeschwerdeführer) und 12) der römisch 40 (Zwölftbeschwerdeführerin), beide vertreten durch STANONIK Rechtsanwälte, gegen den Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

A1) beschlossen:

Das Verfahren hinsichtlich der Achtbeschwerdeführerin wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren hinsichtlich der Achtbeschwerdeführerin wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Abs. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) eingestellt.

A2) zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde des Elft- und Zwölftbeschwerdeführers wird der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde des Elft- und Zwölftbeschwerdeführers wird der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde der Erst- bis Siebentbeschwerdeführer:innen sowie der Neunt- und Zehntbeschwerdführer:innen gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass diese Spruchpunkte dahingehend abgeändert werden, dass zum einen die Nummerierung des Spruchpunktes 3. auf „2.“zu lauten hat und zum anderen diese sohin wie folgt lauten:römisch II. Der Beschwerde der Erst- bis Siebentbeschwerdeführer:innen sowie der Neunt- und Zehntbeschwerdführer:innen gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass diese Spruchpunkte dahingehend abgeändert werden, dass zum einen die Nummerierung des Spruchpunktes 3. auf „2.“zu lauten hat und zum anderen diese sohin wie folgt lauten:

„1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die XXXX das Grundrecht der Erst- bis Sechtstbeschwerdeführer:innen auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung ihrer Adressen sowie das Grundrecht der der Siebent- Neunt- und Zehntbeschwerdeführer:innen auf Geheimhaltung durch die Veröffentlichung der jeweiligen ZVR-Nummer der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer:innen (wodurch eine Rückführung auf Privatadressen der Siebent-, der Neunt- und Zehntbeschwerdeführer:innen möglich ist) auf der Website XXXX im Rahmen des Projektes XXXX , verletzt hat.„1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die römisch 40 das Grundrecht der Erst- bis Sechtstbeschwerdeführer:innen auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung ihrer Adressen sowie das Grundrecht der der Siebent- Neunt- und Zehntbeschwerdeführer:innen auf Geheimhaltung durch die Veröffentlichung der jeweiligen ZVR-Nummer der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer:innen (wodurch eine Rückführung auf Privatadressen der Siebent-, der Neunt- und Zehntbeschwerdeführer:innen möglich ist) auf der Website römisch 40 im Rahmen des Projektes römisch 40 , verletzt hat.

2. Der Beschwerde wegen Verletzung „im Recht auf Information“ bzw. der Informationspflicht wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die XXXX gegenüber den Siebent-, Neunt- und Zehntbeschwerdeführer:innen ihre Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO verletzt hat.2. Der Beschwerde wegen Verletzung „im Recht auf Information“ bzw. der Informationspflicht wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die römisch 40 gegenüber den Siebent-, Neunt- und Zehntbeschwerdeführer:innen ihre Informationspflicht nach Artikel 14, DSGVO verletzt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 10.06.2021 behaupteten die rechtsanwaltlich vertretenen Erst- bis Zehntbeschwerdeführer:innen (in Folge für alle gemeinsam: BF[1 bis 10]) eine Verletzung im Recht auf Information sowie im Recht auf Geheimhaltung durch den Elftbeschwerdeführer, die Zwölftbeschwerdeführerin (Erst- bzw. Zweitbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, nunmehr Elftbeschwerdeführer und Zwölftbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Folge: BF11 und BF12) sowie den XXXX (Drittbeschwerdegegner vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Folge: MB). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF am 27.05.2021 Kenntnis von der Website XXXX (in Folge: Y-Website) erlangt hätten, wobei bei dieser eine XXXX eingebettet gewesen sei. Auf der Fläche des österreichischen Bundesgebietes hätten sich zahlreiche XXXX befunden, die jeweils XXXX Vereins oder einer XXXX in Österreich XXXX hätten. Durch Anklicken eines solchen XXXX aufgerufen worden. Die Startseite habe eine XXXX Vereine und XXXX in Österreich enthalten, eine Suchfunktion erlaube die gezielte Suche nach Einrichtungen anhand vielfältiger Suchkriterien. Durch weiteres Anklicken des Namens der Einrichtung sei man zu einer der jeweiligen Einrichtung XXXX gelangt. Im Wege dessen seien Daten der BF auf der Website abrufbar gewesen, wobei es sich bei einigen Daten um Privatanschriften von Vereinsmitgliedern handle. Obwohl die BF12 in der Datenschutzerklärung der Y-Website als deren (datenschutzrechtlich) Verantwortliche präsentiert werde, gelte dies allein für die Website und nicht für die Datenverarbeitung. Der BF11 habe die inhaltliche Auswahl und Bewertung der Daten vorgenommen, die BF12 habe die Daten veröffentlicht und der MB habe die Daten für eigene Zwecke verwendet. 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 10.06.2021 behaupteten die rechtsanwaltlich vertretenen Erst- bis Zehntbeschwerdeführer:innen (in Folge für alle gemeinsam: BF[1 bis 10]) eine Verletzung im Recht auf Information sowie im Recht auf Geheimhaltung durch den Elftbeschwerdeführer, die Zwölftbeschwerdeführerin (Erst- bzw. Zweitbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, nunmehr Elftbeschwerdeführer und Zwölftbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Folge: BF11 und BF12) sowie den römisch 40 (Drittbeschwerdegegner vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Folge: MB). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF am 27.05.2021 Kenntnis von der Website römisch 40 (in Folge: Y-Website) erlangt hätten, wobei bei dieser eine römisch 40 eingebettet gewesen sei. Auf der Fläche des österreichischen Bundesgebietes hätten sich zahlreiche römisch 40 befunden, die jeweils römisch 40 Vereins oder einer römisch 40 in Österreich römisch 40 hätten. Durch Anklicken eines solchen römisch 40 aufgerufen worden. Die Startseite habe eine römisch 40 Vereine und römisch 40 in Österreich enthalten, eine Suchfunktion erlaube die gezielte Suche nach Einrichtungen anhand vielfältiger Suchkriterien. Durch weiteres Anklicken des Namens der Einrichtung sei man zu einer der jeweiligen Einrichtung römisch 40 gelangt. Im Wege dessen seien Daten der BF auf der Website abrufbar gewesen, wobei es sich bei einigen Daten um Privatanschriften von Vereinsmitgliedern handle. Obwohl die BF12 in der Datenschutzerklärung der Y-Website als deren (datenschutzrechtlich) Verantwortliche präsentiert werde, gelte dies allein für die Website und nicht für die Datenverarbeitung. Der BF11 habe die inhaltliche Auswahl und Bewertung der Daten vorgenommen, die BF12 habe die Daten veröffentlicht und der MB habe die Daten für eigene Zwecke verwendet.

Bei der Sammlung von Namen, Anschriften und der ZVR-Zahl der BF1 bis 6, der Übermittlung an die MB und die Veröffentlichung auf der Y-Website handle es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Überdies hätten die BF1 bis 6 ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten, da sie XXXX in der aktuellen gesellschaftlichen Situation in Österreich XXXX Anfeindungen ausgesetzt seien und daher eine reale Gefährdung in Form physischer Angriffe gegen ihre Einrichtungen bestehe. Die Anschriften der Einrichtungen der BF3 bis 6 würden keine Daten allgemeiner Verfügbarkeit darstellen. Weder die im Zentralen Vereinsregister (ZVR) eingetragenen vollen Namen der BF2 bis 6 noch die Anschriften der BF3 bis 6 seien im Rahmen des offiziellen Auftritts im Internet oder auf Social Media zu finden. Aufgrund der äußerst umständlichen Bedienung des ZVR, um die vollständigen Namen und Anschriften der BF3 bis 6 darin zu finden, seien diese Daten nicht für jedermann öffentlich zugänglich. Die Anschriften der BF1 und 2 seien zwar auf deren offiziellen Website zu finden, allerdings seien durch die Veröffentlichung und Verknüpfung der gesammelten Daten auf der Y-Website neue Daten generiert worden. Durch die wahllose Auflistung zahlreicher XXXX Einrichtungen mit der Präsentation als XXXX entstehe der Eindruck, dass alle auf der Y-Website präsentierten Einrichtungen Teil des XXXX seien. Es handle sich daher nicht bloß um die Reproduktion allgemein zugänglicher Daten, selbiges gelte für die ZVR-Zahlen der BF1 bis 6. Keinesfalls seien die Anschriften der aktuellen Wohnsitze der BF7 bis 10 allgemein verfügbar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten der BF1bis 10 verstoße demnach gegen § 1 DSG. Bei der Sammlung von Namen, Anschriften und der ZVR-Zahl der BF1 bis 6, der Übermittlung an die MB und die Veröffentlichung auf der Y-Website handle es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Überdies hätten die BF1 bis 6 ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten, da sie römisch 40 in der aktuellen gesellschaftlichen Situation in Österreich römisch 40 Anfeindungen ausgesetzt seien und daher eine reale Gefährdung in Form physischer Angriffe gegen ihre Einrichtungen bestehe. Die Anschriften der Einrichtungen der BF3 bis 6 würden keine Daten allgemeiner Verfügbarkeit darstellen. Weder die im Zentralen Vereinsregister (ZVR) eingetragenen vollen Namen der BF2 bis 6 noch die Anschriften der BF3 bis 6 seien im Rahmen des offiziellen Auftritts im Internet oder auf Social Media zu finden. Aufgrund der äußerst umständlichen Bedienung des ZVR, um die vollständigen Namen und Anschriften der BF3 bis 6 darin zu finden, seien diese Daten nicht für jedermann öffentlich zugänglich. Die Anschriften der BF1 und 2 seien zwar auf deren offiziellen Website zu finden, allerdings seien durch die Veröffentlichung und Verknüpfung der gesammelten Daten auf der Y-Website neue Daten generiert worden. Durch die wahllose Auflistung zahlreicher römisch 40 Einrichtungen mit der Präsentation als römisch 40 entstehe der Eindruck, dass alle auf der Y-Website präsentierten Einrichtungen Teil des römisch 40 seien. Es handle sich daher nicht bloß um die Reproduktion allgemein zugänglicher Daten, selbiges gelte für die ZVR-Zahlen der BF1 bis 6. Keinesfalls seien die Anschriften der aktuellen Wohnsitze der BF7 bis 10 allgemein verfügbar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten der BF1bis 10 verstoße demnach gegen Paragraph eins, DSG.

Während die Sammlung der Daten durch die BF11 und BF12 zu wissenschaftlichen Zwecken iSd Wissenschaftsfreiheit unter Umständen im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, so gelte dies mangels Forschungszwecks weder für die weitere Übermittlung noch für die Veröffentlichung der Daten. Vielmehr habe die Veröffentlichung dazu geführt, dass nach Bekanntwerden XXXX Warntafeln durch Mitglieder der XXXX -Bewegung in XXXX aufgestellt worden seien, mit denen auf den XXXX von in der Datenbank erfassten Einrichtungen hingewiesen worden sei. Dieser politische Zweck sei ein anderer als die wissenschaftliche Forschung und mit diesem auch nicht vereinbar. Selbst bei gegenteiliger Annahme wären die Übermittlung und Veröffentlichung unzulässig, weil der Grundsatz der Datenminimierung verletzt worden sei. Die Verarbeitung entspreche auch nicht den Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken, für die Übermittlung und Veröffentlichung sei das FOG als Rechtsgrundlage auch ungeeignet. Auch die Vereinsfreiheit der BF1 bis 10 sei von der Verarbeitung betroffen. Für die Verarbeitung der Daten sei auch Art. 9 DSGVO einschlägig.Während die Sammlung der Daten durch die BF11 und BF12 zu wissenschaftlichen Zwecken iSd Wissenschaftsfreiheit unter Umständen im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, so gelte dies mangels Forschungszwecks weder für die weitere Übermittlung noch für die Veröffentlichung der Daten. Vielmehr habe die Veröffentlichung dazu geführt, dass nach Bekanntwerden römisch 40 Warntafeln durch Mitglieder der römisch 40 -Bewegung in römisch 40 aufgestellt worden seien, mit denen auf den römisch 40 von in der Datenbank erfassten Einrichtungen hingewiesen worden sei. Dieser politische Zweck sei ein anderer als die wissenschaftliche Forschung und mit diesem auch nicht vereinbar. Selbst bei gegenteiliger Annahme wären die Übermittlung und Veröffentlichung unzulässig, weil der Grundsatz der Datenminimierung verletzt worden sei. Die Verarbeitung entspreche auch nicht den Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken, für die Übermittlung und Veröffentlichung sei das FOG als Rechtsgrundlage auch ungeeignet. Auch die Vereinsfreiheit der BF1 bis 10 sei von der Verarbeitung betroffen. Für die Verarbeitung der Daten sei auch Artikel 9, DSGVO einschlägig.

Die BF11 und 12 sowie der MB unterlägen im Übrigen der Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 DSGVO. Obwohl die Y-Website bereits viel länger abrufbar sei, sei die darauf befindliche Datenschutzerklärung jedoch erst seit XXXX 2021 veröffentlicht worden, was ebenso einen Verstoß darstelle. Ebenfalls hätten sich die BF1 bis 10 mit Auskunfts- und Löschungsanträgen an das XXXX und den Datenschutzbeauftragten der BF12 gewandt, welche jedoch unbeantwortet geblieben seien.Die BF11 und 12 sowie der MB unterlägen im Übrigen der Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO. Obwohl die Y-Website bereits viel länger abrufbar sei, sei die darauf befindliche Datenschutzerklärung jedoch erst seit römisch 40 2021 veröffentlicht worden, was ebenso einen Verstoß darstelle. Ebenfalls hätten sich die BF1 bis 10 mit Auskunfts- und Löschungsanträgen an das römisch 40 und den Datenschutzbeauftragten der BF12 gewandt, welche jedoch unbeantwortet geblieben seien.

Zudem sei ein entsprechender Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides gestellt worden.

2. In ihrer Eingabe vom 15.06.2021 wiederholten die BF1 bis 10 ihren Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides und legten Screenshots der Y-Website sowie zum Thema der XXXX (in Folge: Y-Projekt) ergangene Medienberichterstattung vor.2. In ihrer Eingabe vom 15.06.2021 wiederholten die BF1 bis 10 ihren Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides und legten Screenshots der Y-Website sowie zum Thema der römisch 40 (in Folge: Y-Projekt) ergangene Medienberichterstattung vor.

3. Mit Bescheid vom 16.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der BF1 bis 10 auf Erlassung eines Mandatsbescheides ab.

4. Über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten die BF11 und BF12 im Wege ihrer Rechtsvertretung am 28.07.2021 eine gemeinsame Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst vorbrachten, dass der BF11 Universitätsprofessor für XXXX am Institut für XXXX Studien der BF12 sei, welche ihrerseits eine Universität iSd Universitätsgesetzes und eine wissenschaftliche Einrichtung iSd Forschungsorganisationsgesetzes sei. Der MB sei ein Fonds iSd Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, sein Zweck sei die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung des XXXX .4. Über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten die BF11 und BF12 im Wege ihrer Rechtsvertretung am 28.07.2021 eine gemeinsame Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst vorbrachten, dass der BF11 Universitätsprofessor für römisch 40 am Institut für römisch 40 Studien der BF12 sei, welche ihrerseits eine Universität iSd Universitätsgesetzes und eine wissenschaftliche Einrichtung iSd Forschungsorganisationsgesetzes sei. Der MB sei ein Fonds iSd Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, sein Zweck sei die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung des römisch 40 .

Zwischen der BF12 und dem MB sei am 05.03.2021 ein Fördervertrag (in Folge F&E-Vertrag) abgeschlossen worden, welcher zum Gegenstand habe, das Forschungsprojekt XXXX durchzuführen, um einen fundierten Überblick über alle in Österreich tätigen XXXX zu bieten, in welchem auch die jeweilige XXXX der einzelnen Vereine, ihrer Dachverbände, XXXX und Fachvereine online abzurufen seien. Diese XXXX sollten generelle Informationen XXXX der jeweiligen Institutionen und auch Hinweise zu deren XXXX Hintergrund, zu Fragen betreffend die XXXX der jeweiligen XXXX und zu deren Einstellung XXXX zur Verfügung stellen.Zwischen der BF12 und dem MB sei am 05.03.2021 ein Fördervertrag (in Folge F&E-Vertrag) abgeschlossen worden, welcher zum Gegenstand habe, das Forschungsprojekt römisch 40 durchzuführen, um einen fundierten Überblick über alle in Österreich tätigen römisch 40 zu bieten, in welchem auch die jeweilige römisch 40 der einzelnen Vereine, ihrer Dachverbände, römisch 40 und Fachvereine online abzurufen seien. Diese römisch 40 sollten generelle Informationen römisch 40 der jeweiligen Institutionen und auch Hinweise zu deren römisch 40 Hintergrund, zu Fragen betreffend die römisch 40 der jeweiligen römisch 40 und zu deren Einstellung römisch 40 zur Verfügung stellen.

Die Verteilung der Aufgaben der Vertragspartner sei dabei solcherart definiert, dass der MB die Zurverfügungstellung von inhaltlichen Informationen, gesammelten XXXX und Datensätzen sowie die Prüfung und Aktualisierung von Daten in der Datenbank in Bezug auf XXXX übernehme sowie seit XXXX 2021 Fördergeber des Y-Projekts sei. Die BF12 übernehme die Überarbeitung der vorhandenen Daten zum Y-Projekt, die Beschreibung der XXXX Beziehungen und aktuellen XXXX , sowie die Erweiterung und Aktualisierung um Informationen in den sozialen Medien. Faktisch werde das Projekt vom BF11 geleitet und sei der MB nur als Fördergeber beteiligt. Das Forschungsprojekt bzw. dessen Ergebnisse würden über die Y-Website verarbeitet und veröffentlicht werden. Die Y-Website werde von der BF12 und dem BF11 betrieben und weise eine Datenschutzerklärung auf, welche über die Datenverarbeitung informiere. Sämtliche der verarbeiteten Daten seien jedoch öffentlich verfügbar und entstammten entweder dem ZVR oder der Internetpräsenz der entsprechenden Vereine. Eine Übermittlung außerhalb der Veröffentlichung der Y-Website an den MB finde nicht statt. Weiters sei unrichtig, dass eine Auflistung zahlreicher XXXX Einrichtungen mit der XXXX als XXXX veröffentlicht würde. Vielmehr handle es sich um sachliche und faktenbasierte Informationen zu den einzelnen Vereinen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liege ausschließlich bei der BF12, eine gemeinsame Verantwortlichkeit liege hingegen nicht vor. Die Zwecke der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Y-Projekt würden von der BF12 bzw. dem BF11 festgelegt, dieser sei jedoch als Universitätsprofessor – welcher im Rahmen seiner Professur an der BF12 forsche – der BF12 zuzurechnen. Der MB fördere zwar mit seinen Mitteln die festgelegten Forschungszwecke, nehme jedoch auf die damit in Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungen keinerlei Einfluss.Die Verteilung der Aufgaben der Vertragspartner sei dabei solcherart definiert, dass der MB die Zurverfügungstellung von inhaltlichen Informationen, gesammelten römisch 40 und Datensätzen sowie die Prüfung und Aktualisierung von Daten in der Datenbank in Bezug auf römisch 40 übernehme sowie seit römisch 40 2021 Fördergeber des Y-Projekts sei. Die BF12 übernehme die Überarbeitung der vorhandenen Daten zum Y-Projekt, die Beschreibung der römisch 40 Beziehungen und aktuellen römisch 40 , sowie die Erweiterung und Aktualisierung um Informationen in den sozialen Medien. Faktisch werde das Projekt vom BF11 geleitet und sei der MB nur als Fördergeber beteiligt. Das Forschungsprojekt bzw. dessen Ergebnisse würden über die Y-Website verarbeitet und veröffentlicht werden. Die Y-Website werde von der BF12 und dem BF11 betrieben und weise eine Datenschutzerklärung auf, welche über die Datenverarbeitung informiere. Sämtliche der verarbeiteten Daten seien jedoch öffentlich verfügbar und entstammten entweder dem ZVR oder der Internetpräsenz der entsprechenden Vereine. Eine Übermittlung außerhalb der Veröffentlichung der Y-Website an den MB finde nicht statt. Weiters sei unrichtig, dass eine Auflistung zahlreicher römisch 40 Einrichtungen mit der römisch 40 als römisch 40 veröffentlicht würde. Vielmehr handle es sich um sachliche und faktenbasierte Informationen zu den einzelnen Vereinen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liege ausschließlich bei der BF12, eine gemeinsame Verantwortlichkeit liege hingegen nicht vor. Die Zwecke der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Y-Projekt würden von der BF12 bzw. dem BF11 festgelegt, dieser sei jedoch als Universitätsprofessor – welcher im Rahmen seiner Professur an der BF12 forsche – der BF12 zuzurechnen. Der MB fördere zwar mit seinen Mitteln die festgelegten Forschungszwecke, nehme jedoch auf die damit in Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungen keinerlei Einfluss.

Sämtliche der verarbeiteten und veröffentlichten Daten seien bereits zuvor im ZVR oder dem Internetauftritt des entsprechenden Vereins öffentlich verfügbar gewesen. Die Behauptung seitens der BF3 bis 6, wonach ihre Namen und Anschriften keine Daten allgemeiner Verfügbarkeit darstellen würden, sei unrichtig, da diese Daten im ZVR hinterlegt und ersichtlich seien und wohl von diesen in diesem Zusammenhang selbst veröffentlicht worden seien. Die umständliche Bedienung des ZVR ändere nichts an der öffentlichen Verfügbarkeit. § 1 DSG schütze die Geheimhaltung von personenbezogenen Daten nur insoweit, als daran ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei jedenfalls ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit einem Geheimhaltungsanspruch – wie im vorliegenden Fall – nicht zugänglich seien, zumal die Daten der BF1 bis 10 auch keiner Auskunftssperre iSd VerG unterlägen. Falls aber doch Daten verarbeitet würden, die nicht als öffentlich zugänglich zu qualifizieren seien, so sei die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen (§ 1 Abs. 2 DSG). Das Interesse der BF12 liege insbesondere in der Durchführung und Publikation des Forschungsprojekts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Leistung eines Beitrags zur öffentlichen Debatte und Meinungsbildung bzw. das Interesse der Allgemeinheit an der Erlangung von sachlich fundierten und wissenschaftlichen Informationen zu einem im gesellschaftlichen und medialen Diskurs stehenden Thema. Die Veröffentlichung dieser sachlichen und fundierten Recherche- und Forschungsergebnisse bezwecke überdies, den gesellschaftlichen Diskurs auf ein faktenbasiertes Niveau zu heben und zahlreichen Falschinformationen entgegenzuwirken. Diese Interessen seien legitim und verfassungsrechtlich im Rahmen der Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit abgesichert sowie zudem vom Unions- sowie vom österreichischen Gesetzgeber anerkannt. Ein Vorrang anderer tangierter Grundrechte wie etwa des Rechts auf Geheimhaltung gegenüber der gleichrangigen Wissenschafts- und Meinungsfreiheit bestehe dabei nicht, vielmehr sei eine Güterabwägung im Einzelfall vorzuzunehmen. Das Y-Projekt werde mit wissenschaftlicher Sorgfalt und wissenschaftlich anerkannten Methoden der Organisationsforschung erstellt und beruhe insbesondere auf einer XXXX und Diskursanalyse sowie zahlreichen, online und in gedruckter Form verfügbaren Veröffentlichungen sowie Webseiten in verschiedenen Sprachen, welche eine robuste Grundlage zur Beantwortung der definierten Forschungsfragen darstellen würden. Die wissenschaftliche Bedeutung des Y-Projekts sei aber einer rechtlich kontrollierenden Wertung entzogen.Sämtliche der verarbeiteten und veröffentlichten Daten seien bereits zuvor im ZVR oder dem Internetauftritt des entsprechenden Vereins öffentlich verfügbar gewesen. Die Behauptung seitens der BF3 bis 6, wonach ihre Namen und Anschriften keine Daten allgemeiner Verfügbarkeit darstellen würden, sei unrichtig, da diese Daten im ZVR hinterlegt und ersichtlich seien und wohl von diesen in diesem Zusammenhang selbst veröffentlicht worden seien. Die umständliche Bedienung des ZVR ändere nichts an der öffentlichen Verfügbarkeit. Paragraph eins, DSG schütze die Geheimhaltung von personenbezogenen Daten nur insoweit, als daran ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Das Bestehen eines solchen Interesses sei jedenfalls ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit einem Geheimhaltungsanspruch – wie im vorliegenden Fall – nicht zugänglich seien, zumal die Daten der BF1 bis 10 auch keiner Auskunftssperre iSd VerG unterlägen. Falls aber doch Daten verarbeitet würden, die nicht als öffentlich zugänglich zu qualifizieren seien, so sei die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen (Paragraph eins, Absatz 2, DSG). Das Interesse der BF12 liege insbesondere in der Durchführung und Publikation des Forschungsprojekts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Leistung eines Beitrags zur öffentlichen Debatte und Meinungsbildung bzw. das Interesse der Allgemeinheit an der Erlangung von sachlich fundierten und wissenschaftlichen Informationen zu einem im gesellschaftlichen und medialen Diskurs stehenden Thema. Die Veröffentlichung dieser sachlichen und fundierten Recherche- und Forschungsergebnisse bezwecke überdies, den gesellschaftlichen Diskurs auf ein faktenbasiertes Niveau zu heben und zahlreichen Falschinformationen entgegenzuwirken. Diese Interessen seien legitim und verfassungsrechtlich im Rahmen der Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit abgesichert sowie zudem vom Unions- sowie vom österreichischen Gesetzgeber anerkannt. Ein Vorrang anderer tangierter Grundrechte wie etwa des Rechts auf Geheimhaltung gegenüber der gleichrangigen Wissenschafts- und Meinungsfreiheit bestehe dabei nicht, vielmehr sei eine Güterabwägung im Einzelfall vorzuzunehmen. Das Y-Projekt werde mit wissenschaftlicher Sorgfalt und wissenschaftlich anerkannten Methoden der Organisationsforschung erstellt und beruhe insbesondere auf einer römisch 40 und Diskursanalyse sowie zahlreichen, online und in gedruckter Form verfügbaren Veröffentlichungen sowie Webseiten in verschiedenen Sprachen, welche eine robuste Grundlage zur Beantwortung der definierten Forschungsfragen darstellen würden. Die wissenschaftliche Bedeutung des Y-Projekts sei aber einer rechtlich kontrollierenden Wertung entzogen.

Per se seien keine Daten von natürlichen Personen verarbeitet worden. Festzuhalten sei, dass es vorrangig die öffentlich einsehbaren Daten der Vereine seien, welche im Rahmen des betreffenden Forschungsprojekts untersucht würden, die grundsätzliche Anwendbarkeit der DSGVO werde aber nicht in Abrede gestellt. In Entsprechung des Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO sei vor allem Art. 9 Abs. 2 XXXX DSGVO und – der in Umsetzung der Ermächtigungsklausel nach Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO erlassene - § 7 DSG sowie das FOG als Rechtsgrundlage maßgeblich, da sich die XXXX Zugehörigkeit der Betroffenen aus dem Y-Projekt ergebe. Art. 85 DSGVO ermächtige zudem die Mitgliedstaaten, durch geeignete Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten nach der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken in Einklang zu bringen und insoweit umfassende Abweichungen und Ausnahmen von der DSGVO einschließlich ihres Kapitels II vorzusehen. Folglich finde nach § 9 Abs. 2 DSG Kapitel II der DSGVO auf Verarbeitungen keine Anwendungen, die zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen, soweit dies erforderlich sei, um das Datenschutzrecht mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Das Y-Projekt verfolge rein wissenschaftliche Ziele, die damit einhergehenden Datenverarbeitungen lägen daher im Anwendungsbereich von § 9 Abs. 2 DSG. Zudem sei das Y-Projekt als journalistische Tätigkeit iSd § 9 Abs. 1 DSG zu qualifizieren, da laut EuGH Tätigkeiten bereits dann journalistisch seien, wenn sie die Verbreitung von Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit bezwecken. Das Y-Projekt ziele in diesem Zusammenhang darauf ab, einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu leisten. In Ansehung der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR überwögen im konkreten Fall die (näher dargelegten) diesbezüglichen Interessen des BF12 die Interessen der BF1 bis 10. Das Grundrecht der Vereinsfreiheit entfalte keine Drittwirkung und sei daher einer Verletzung durch die BF11 bis 12 sowie den MB nicht zugänglich. Zudem bezöge sich der von den BF1 bis 10 angeführte § 17 Abs. 9 VerG nicht auf das hier gegenständliche ZVR, sondern auf das Lokale Vereinsregister. Bezüglich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information seien die datenschutzrechtlich relevanten Informationen mit Veröffentlichung der Datenschutzerklärung gegenüber den BF1 bis 10 erteilt worden und würden laufend aktualisiert. Dass diese davon Kenntnis erlangt hätten, ergebe sich bereits aus deren Vorlage der Datenschutzerklärung. Per se seien keine Daten von natürlichen Personen verarbeitet worden. Festzuhalten sei, dass es vorrangig die öffentlich einsehbaren Daten der Vereine seien, welche im Rahmen des betreffenden Forschungsprojekts untersucht würden, die grundsätzliche Anwendbarkeit der DSGVO werde aber nicht in Abrede gestellt. In Entsprechung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO sei vor allem Artikel 9, Absatz 2, römisch 40 DSGVO und – der in Umsetzung der Ermächtigungsklausel nach Artikel 9, Absatz 2, Litera j, DSGVO erlassene - Paragraph 7, DSG sowie das FOG als Rechtsgrundlage maßgeblich, da sich die römisch 40 Zugehörigkeit der Betroffenen aus dem Y-Projekt ergebe. Artikel 85, DSGVO ermächtige zudem die Mitgliedstaaten, durch geeignete Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten nach der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken in Einklang zu bringen und insoweit umfassende Abweichungen und Ausnahmen von der DSGVO einschließlich ihres Kapitels römisch II vorzusehen. Folglich finde nach Paragraph 9, Absatz 2, DSG Kapitel römisch II der DSGVO auf Verarbeitungen keine Anwendungen, die zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen, soweit dies erforderlich sei, um das Datenschutzrecht mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Das Y-Projekt verfolge rein wissenschaftliche Ziele, die damit einhergehenden Datenverarbeitungen lägen daher im Anwendungsbereich von Paragraph 9, Absatz 2, DSG. Zudem sei das Y-Projekt als journalistische Tätigkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, DSG zu qualifizieren, da laut EuGH Tätigkeiten bereits dann journalistisch seien, wenn sie die Verbreitung von Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit bezwecken. Das Y-Projekt ziele in diesem Zusammenhang darauf ab, einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu leisten. In Ansehung der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR überwögen im konkreten Fall die (näher dargelegten) diesbezüglichen Interessen des BF12 die Interessen der BF1 bis 10. Das Grundrecht der Vereinsfreiheit entfalte keine Drittwirkung und sei daher einer Verletzung durch die BF11 bis 12 sowie den MB nicht zugänglich. Zudem bezöge sich der von den BF1 bis 10 angeführte Paragraph 17, Absatz 9, VerG nicht auf das hier gegenständliche ZVR, sondern auf das Lokale Vereinsregister. Bezüglich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information seien die datenschutzrechtlich relevanten Informationen mit Veröffentlichung der Datenschutzerklärung gegenüber den BF1 bis 10 erteilt worden und würden laufend aktualisiert. Dass diese davon Kenntnis erlangt hätten, ergebe sich bereits aus deren Vorlage der Datenschutzerklärung.

5. Der ebenfalls rechtsanwaltlich vertretene MB brachte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.07.2021 im Wesentlichen vor, dass soweit sich die Beschwerde gegen den MB richte, sie insoweit bereits verfehlt sei, als der MB im Rahmen des Y-Projekts keine personenbezogenen Daten verarbeitet habe und ihm für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Verarbeitungstätigkeiten keine Verantwortlichenstellung zukomme, weswegen dieser von daher schon nicht gegen das Datenschutzrecht habe verstoßen können. Der MB fördere das Projekt aktuell auf Basis des F&E-Vertrages im Wege der Drittmittelfinanzierung, wobei der MB keinen Einfluss auf die Forschungsarbeit nehme, insbesondere die Methodik, den Forschungsgegenstand und die konkret verfolgten Forschungsfragen. Der MB entscheide auch nicht über die Mittel der konkreten Verarbeitung sowie die Art der Veröffentlichung in Form eines XXXX und mit Informationen angereicherten Y-Projekts. Dies zeige sich bereits daran, dass es sich bei dem Y-Projekt um kein auf Initiative der MB neu aufgesetztes Forschungsprojekt handle, sondern diese von der BF12 bereits seit 20 XXXX kontinuierlich betrieben und weiterentwickelt worden sei. Der MB bestimme daher auch nicht die Zwecke und Mittel der mit der Forschungstätigkeit einhergehenden Datenverarbeitungen, zumal sämtliche zusammenhängenden Entscheidungen bereits lange vor Beginn der Förderung durch den MB getroffen worden seien. Daher betreibe der BF11 die universitäre Forschung und sei in diesem Zusammenhang der BF12 zuzurechnen. 5. Der ebenfalls rechtsanwaltlich vertretene MB brachte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28.07.2021 im Wesentlichen vor, dass soweit sich die Beschwerde gegen den MB richte, sie insoweit bereits verfehlt sei, als der MB im Rahmen des Y-Projekts keine personenbezogenen Daten verarbeitet habe und ihm für die in diesem Zusammenhang erfolgenden Verarbeitungstätigkeiten keine Verantwortlichenstellung zukomme, weswegen dieser von daher schon nicht gegen das Datenschutzrecht habe verstoßen können. Der MB fördere das Projekt aktuell auf Basis des F&E-Vertrages im Wege der Drittmittelfinanzierung, wobei der MB keinen Einfluss auf die Forschungsarbeit nehme, insbesondere die Methodik, den Forschungsgegenstand und die konkret verfolgten Forschungsfragen. Der MB entscheide auch nicht über die Mittel der konkreten Verarbeitung sowie die Art der Veröffentlichung in Form eines römisch 40 und mit Informationen angereicherten Y-Projekts. Dies zeige sich bereits daran, dass es sich bei dem Y-Projekt um kein auf Initiative der MB neu aufgesetztes Forschungsprojekt handle, sondern diese von der BF12 bereits seit 20 römisch 40 kontinuierlich betrieben und weiterentwickelt worden sei. Der MB bestimme daher auch nicht die Zwecke und Mittel der mit der Forschungstätigkeit einhergehenden Datenverarbeitungen, zumal sämtliche zusammenhängenden Entscheidungen bereits lange vor Beginn der Förderung durch den MB getroffen worden seien. Daher betreibe der BF11 die universitäre Forschung und sei in diesem Zusammenhang der BF12 zuzurechnen.

Würde man § 1 Abs. 1 DSG im gegenständlichen Fall so verstehen, dass die BF1 bis 10 tatsächlich in ihrem Geheimhaltungsrecht verletzt wären, wären Forschungsvorhaben wie das hier gegenständliche nicht mehr realisierbar. Ebensowenig könnten dann wissenschaftlich/zivilgesellschaftl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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