Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G301 2292828-1/6E
G301 2292589-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerdeverfahren der eigenberechtigten Schülerin XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Kärnten 1.) vom 14.05.2024, GZ: XXXX , und 2.) vom 14.05.2024, GZ: XXXX , jeweils wegen Abweisung des Widerspruchs, Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch mit „Nicht genügend“ und nicht erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart ( XXXX ), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerdeverfahren der eigenberechtigten Schülerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Kärnten 1.) vom 14.05.2024, GZ: römisch 40 , und 2.) vom 14.05.2024, GZ: römisch 40 , jeweils wegen Abweisung des Widerspruchs, Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch mit „Nicht genügend“ und nicht erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe der besuchten Schulart ( römisch 40 ), zu Recht:
A)
I. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ im Jahreszeugnis lautet auf die Note „Genügend“. Die Schülerin hat die letzte Stufe der besuchten Schulart (8. Klasse) erfolgreich abgeschlossen.römisch eins. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ im Jahreszeugnis lautet auf die Note „Genügend“. Die Schülerin hat die letzte Stufe der besuchten Schulart (8. Klasse) erfolgreich abgeschlossen.
II. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.römisch II. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit den beiden oben im Spruch angeführten Bescheiden der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), jeweils zugestellt am 16.05.2024, wurde jeweils – gleichlautend – der Widerspruch abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch mit „Nicht genügend“ nicht abgeändert (Spruchpunkt 2.) und angeordnet, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe (Spruchpunkt 3.).
Mit dem am 21.05.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2024, GZ: XXXX , in vollem Umfang.Mit dem am 21.05.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2024, GZ: römisch 40 , in vollem Umfang.
Mit dem am 23.05.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2024, GZ: XXXX , in vollem Umfang.Mit dem am 23.05.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2024, GZ: römisch 40 , in vollem Umfang.
Die Beschwerde vom 21.05.2024 und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.05.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, die Beschwerde vom 23.05.2024 und der Bezug habende Verwaltungsakt sodann am 31.05.2024. Die vorliegenden Rechtssachen wurden der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 10.06.2024 wurden die verbundenen Beschwerdeverfahren gemäß § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG unterbrochen und die BF zu einer kommissionellen Prüfung nach § 71 Abs. 5 SchUG im Pflichtgegenstand „Englisch“ zugelassen.Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 10.06.2024 wurden die verbundenen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 71, Absatz 4, zweiter Satz SchUG unterbrochen und die BF zu einer kommissionellen Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 5, SchUG im Pflichtgegenstand „Englisch“ zugelassen.
Mit der am 20.06.2024 beim BVwG eingebrachten Eingabe teilte die belangte Behörde mit, dass die BF am 19.06.2024 zur aufgetragenen kommissionellen Wiederholungsprüfung im Unterrichtsgegenstand Englisch angetreten sei und diese mit der Gesamtnote 4 (Genügend) bestanden habe; gleichzeitig wurde die schriftliche Aufzeichnung der Prüfung vorgelegt.
Aufgrund dieser Eingabe waren die unterbrochenen Beschwerdeverfahren wieder fortzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene BF ist eigenberechtigt (volljährig) und hat im Schuljahr 2023/2024 die 8B-Klasse des XXXX ( XXXX besucht.Die am römisch 40 geborene BF ist eigenberechtigt (volljährig) und hat im Schuljahr 2023/2024 die 8B-Klasse des römisch 40 ( römisch 40 besucht.
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 18.04.2024 hat die BF die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen, da der Pflichtgegenstand „Englisch“ im Jahreszeugnis über das Schuljahr 2023/2024 mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Gegen diese Entscheidung erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter am 24.04.2024 schriftlich Widerspruch, da die erbrachten Leistungen mit „Genügend“ zu beurteilen gewesen wären.
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24.04.2024 hat die BF auch nach Absolvierung der Wiederholungsprüfung die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen, da die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Englisch“ vom 23.04.2024 mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Gegen diese Entscheidung erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter am 24.04.2024 schriftlich Widerspruch, da die erbrachten Leistungen mit „Genügend“ zu beurteilen gewesen wären.
Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.05.2024 jeweils die erhobenen Widersprüche abgewiesen.
Die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen reichten zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ unrichtig oder richtig war, nicht aus.
Die BF ist am 19.06.2024 zu der vom BVwG mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10.06.2024 angeordneten kommissionellen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Englisch“ angetreten. Der schriftliche Teil der Prüfung wurde mit „Nicht genügend“ (5) und der mündliche Teil mit „Genügend“ (4) beurteilt; die gesamte Wiederholungsprüfung wurde mit der Gesamtnote „Genügend“ (4) beurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die getroffene Feststellung, dass die Unterlagen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, beruht auf folgenden Erwägungen:
Die verbundenen Beschwerdeverfahren waren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG zu unterbrechen, da die dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ unrichtig oder richtig war, innerhalb der kurzen gesetzlichen Entscheidungsfrist des BVwG (vgl. § 73 Abs. 5 SchUG) nicht ausreichten. Dabei war auch das – im Wesentlichen idente – Vorbringen in den beiden Beschwerden hinsichtlich der Substanziiertheit entsprechend zu berücksichtigen.Die verbundenen Beschwerdeverfahren waren gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG zu unterbrechen, da die dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Englisch“ unrichtig oder richtig war, innerhalb der kurzen gesetzlichen Entscheidungsfrist des BVwG vergleiche Paragraph 73, Absatz 5, SchUG) nicht ausreichten. Dabei war auch das – im Wesentlichen idente – Vorbringen in den beiden Beschwerden hinsichtlich der Substanziiertheit entsprechend zu berücksichtigen.
Die beiden angefochtenen Bescheide der belangten Behörde stützen sich in ihren Begründungen fast ausschließlich auf dasselbe, wörtlich wiedergegebene „pädagogische Fachgutachten“ der zuständigen Schulqualitätsmanagerin (SQM), wobei abschließend ausgeführt wurde, dass in Hinblick auf den „eindeutigen und schlüssigen Inhalt