TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 W213 2293814-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W 213 2293814-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Direktion 1- Einsatz, Personalabteilung, vom 27.05.2024, GZ. P763875/543-PersAbt/2024, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe (§ 35 AVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid der Direktion 1- Einsatz, Personalabteilung, vom 27.05.2024, GZ. P763875/543-PersAbt/2024, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe (Paragraph 35, AVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant (MBO2) bis zu seiner Entlassung gemäß § 51 Z. 4 lit. a HDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E). Er war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant (MBO2) bis zu seiner Entlassung gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E). Er war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 18.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer „gem. AVG bescheidmässig abzusprechen, ob gegen mich ein allgemeines Kasernbetretungsverbot bzw. ein Betretungsverbot für spezielle Liegenschaften vorliegt.“römisch eins.2. Mit Schreiben vom 18.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer „gem. AVG bescheidmässig abzusprechen, ob gegen mich ein allgemeines Kasernbetretungsverbot bzw. ein Betretungsverbot für spezielle Liegenschaften vorliegt.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er gemäß §31 (4) Wehrgesetz ein Angehöriger des Reservestandes sein. Angehörigen des Reservestandes sei das Betreten militärischer Liegenschaften nach Maßgabe der Kasernenordnung gestattet. Gemäß nun vorliegender Information scheine es, dass bei der Wache der XXXX jedoch ein Foto von ihm mit dem Hinweis auf sein PrivatKfz aufscheine, welches ein Betreten der Kaserne verbiete.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er gemäß §31 (4) Wehrgesetz ein Angehöriger des Reservestandes sein. Angehörigen des Reservestandes sei das Betreten militärischer Liegenschaften nach Maßgabe der Kasernenordnung gestattet. Gemäß nun vorliegender Information scheine es, dass bei der Wache der römisch 40 jedoch ein Foto von ihm mit dem Hinweis auf sein PrivatKfz aufscheine, welches ein Betreten der Kaserne verbiete.

Da in nicht bekannt seien, ob nun ein generelles bzw. ein spezifisches Kasernenbetretungsverbot gegen ihn vorliege, er jedoch immer wieder Kameraden bei ihren Dienststellen (zB. XXXX ) besuche und diese ihn von der Wache abholten, bestehe die Rechtsgefährdung, dass er (ohne es zu wissen) rechtswidrig die Kaserne betrete und seine Kameraden indem sie ihn abholten eine Pflichtverletzung begehen bzw. diese durch ihn „getäuscht“ fühlen könnten.Da in nicht bekannt seien, ob nun ein generelles bzw. ein spezifisches Kasernenbetretungsverbot gegen ihn vorliege, er jedoch immer wieder Kameraden bei ihren Dienststellen (zB. römisch 40 ) besuche und diese ihn von der Wache abholten, bestehe die Rechtsgefährdung, dass er (ohne es zu wissen) rechtswidrig die Kaserne betrete und seine Kameraden indem sie ihn abholten eine Pflichtverletzung begehen bzw. diese durch ihn „getäuscht“ fühlen könnten.

Dies könne im Extremfall dazu führen, dass ihm im Kasernenareal die MP bzw. Wach-/Sicherheitsdienste sogar gem. HDG festnehmen könnten, welches eine eindeutige Rechtsgefährdung darstelle.

Um diese Rechtsgefährdung auszuschließen, werde beantragt gem. AVG bescheidmässig abzusprechen, ob gegen ihn ein allgemeines Kasernenbetretungsverbot bzw. ein Betretungsverbot für spezielle Liegenschaften vorliege.

I.3. Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass er bereits mit Eingabe vom 01.03.2024 einen gleichlautenden Antrag gestellt habe. Dieser Antrag sei mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024, GZ. P763875/522-PersAbt/2024, als unzulässig zurückgewiesen worden. Die wiederholte Beantragung einer bescheidmäßige Absprache, bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, werde daher als mutwillig im Sinne des § 35 AVG betrachtet. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass er bereits mit Eingabe vom 01.03.2024 einen gleichlautenden Antrag gestellt habe. Dieser Antrag sei mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024, GZ. P763875/522-PersAbt/2024, als unzulässig zurückgewiesen worden. Die wiederholte Beantragung einer bescheidmäßige Absprache, bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, werde daher als mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG betrachtet. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Durch die Dienstbehörde Direktion 1-Einsatz wird gegen Sie gem. § 35 AVG 1991 – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt.“„Durch die Dienstbehörde Direktion 1-Einsatz wird gegen Sie gem. Paragraph 35, AVG 1991 – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 18.04.2024 wiederholt eine bescheidmäßige Absprache über eine Feststellung, die bereits bescheidmäßig behandelt und als unzulässig zurückgewiesen worden sei begehrt habe. Nach der Rechtsprechung des Verhaltensgerichtshofs handle mutwillig, wer im Bewusstsein der Grund-und Aussichtslosigkeit, der Nutz-und der Zwecklosigkeit sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handle. Der Beschwerdeführer sei bereits im zurückweisenden Bescheid vom 12.03.2024, GZ. P763875/522-PersAbt/2024, darauf hingewiesen worden, dass im Falle weiterer derartiger Eingaben mit einer Mutwillensstrafe vorgegangen werde.

Der Beschwerdeführer habe daher den Tatbestand der mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde erfüllt, weshalb eine Mutwillensstrafe i.H.v. € 300,00 angemessen erscheine.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass gemäß § 7 DVG Ordnung-und Mutwillensstrafen gegen Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen seien. Die belangte Behörde übersehe, dass das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, GZ W208 2255608-2/45E, mittels außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden sei. römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass gemäß Paragraph 7, DVG Ordnung-und Mutwillensstrafen gegen Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen seien. Die belangte Behörde übersehe, dass das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, GZ W208 2255608-2/45E, mittels außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden sei.

Es werde daher beantragt,

1.       gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,1.       gemäß Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,

2.       gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid mangels Verwirklichung eines diesbezüglichen Sachverhaltes gem. §35 AVG 1991 ersatzlos beheben2.       gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid mangels Verwirklichung eines diesbezüglichen Sachverhaltes gem. §35 AVG 1991 ersatzlos beheben

3.       in eventu den Bescheid bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ. Ra2024/09/0033 über seinen Beamtenstatus auszusetzen

4.       in eventu den Bescheid aufgrund seine Beamtenstatus ersatzlos zu beheben, da gem. §7 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG) keine Ordnungs- und Mutwillensstrafen über Beamte verhängt werden dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Festgehalten wird, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-1/45E, gemäß § 51 Z. 4 lit. a HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer steht daher seit 15.01.2024 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Festgehalten wird, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-1/45E, gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer steht daher seit 15.01.2024 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 35 AVG lautet wie folgt:Paragraph 35, AVG lautet wie folgt:

„Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt Mutwillen vor, wenn die Behörde in Anspruch genommen wird obwohl der Einschreiter sich in dem Bewußtsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wenn er aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH, 21.02.1994, GZ. 94/10/0013).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 01.03.2024 einen gleichlautenden Antrag eingebracht, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.03.2024 (zugestellt am 15.03.2024) zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Kenntnis der Zweck-bzw. Aussichtslosigkeit seines Vorbringens gehandelt hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Mutwillensstrafe verhängt. Da der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises im Bescheid vom 12.03.2024, womit sein gleichlautender Antrag vom 01.03.2024 zurückgewiesen wurde, und der eingehenden Darlegung der Rechts-und Sachlage im Parteiengehör vom 25.04.2024 auf seiner Antragstellung beharrte, erscheint der verhängte Strafbetrag von € 300,00 angesichts des bis € 726,00 reichenden Strafrahmens durchaus angemessen und nicht überhöht.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E, außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist dazu festzuhalten, dass dieses Erkenntnis rechtswirksam ist. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren von einer wirksamen Entlassung ausgehen, ungeachtet des Erfolges der gegen das oben angeführte Erkenntnis erhobenen Revision.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Mutwillen Mutwillensstrafe wiederholte Antragstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2293814.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten