Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W600 2279804-3/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: China, rechtlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2023 bis XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: China, rechtlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG hinsichtlich der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von XXXX 2023 bis XXXX 2023 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hinsichtlich der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG hinsichtlich der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von XXXX 2023 bis XXXX 2024 stattgegeben, und die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von XXXX 2023 bis XXXX 2024 für rechtswidrig erklärt. römisch II. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hinsichtlich der Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 stattgegeben, und die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen. römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz abgewiesen. römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX 2023 wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 2023 wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W291 2279804-1/15E, vom XXXX 2023 wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF gegen den unter Punkt I.1. genannten Bescheid des BFA abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der BF Kostenersatz auferlegt. 2. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W291 2279804-1/15E, vom römisch 40 2023 wurde die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF gegen den unter Punkt römisch eins.1. genannten Bescheid des BFA abgewiesen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der BF Kostenersatz auferlegt.
3. Mit im Rahmen der amtswegigen Haftüberprüfung ergangenem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, GZ.: W117 2279804-2, vom XXXX 2024, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist. Am 15.02.2024 erging dazu eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. 3. Mit im Rahmen der amtswegigen Haftüberprüfung ergangenem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, GZ.: W117 2279804-2, vom römisch 40 2024, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist. Am 15.02.2024 erging dazu eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
4. Mit per Telefax am XXXX 2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft im Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2024. Zudem wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt. 4. Mit per Telefax am römisch 40 2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft im Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2024. Zudem wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.
5. In weiterer Folge übermittelte das BFA am XXXX 2024 den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.5. In weiterer Folge übermittelte das BFA am römisch 40 2024 den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.
6. Am XXXX 2024 langte zudem eine Anfragebeantwortung der für Verfahren zu Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA beim BVwG ein. 6. Am römisch 40 2024 langte zudem eine Anfragebeantwortung der für Verfahren zu Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA beim BVwG ein.
7. Die Stellungnahme des BFA sowie die Anfragebeantwortung wurden am XXXX 2024 der BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.7. Die Stellungnahme des BFA sowie die Anfragebeantwortung wurden am römisch 40 2024 der BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
8. Am 22.03.2024 gab die BF eine Stellungnahme ab.
9. Am XXXX 2024 fand eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt, an jener die BF, deren RV, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch teilnahmen und eine Mitarbeiterin des BFA als Zeugin einvernommen wurde. 9. Am römisch 40 2024 fand eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt, an jener die BF, deren RV, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch teilnahmen und eine Mitarbeiterin des BFA als Zeugin einvernommen wurde.
10. Am 19.06.2024 nahm die BF antragsgemäß durch ihre RV Akteneinsicht in den verfahrensgegenständlichen Akt (GZ.: 2279804-3). 10. Am 19.06.2024 nahm die BF antragsgemäß durch ihre Regierungsvorlage Akteneinsicht in den verfahrensgegenständlichen Akt (GZ.: 2279804-3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die BF hält sich seit 2004 in Österreich auf.
Am 25.11.2004 stellte die BF einen Asylantrag, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zahl XXXX , vom XXXX 2007 abgewiesen wurde. Am 25.11.2004 stellte die BF einen Asylantrag, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2007 abgewiesen wurde.
Am XXXX 2012 wurde die BF festgenommen und über sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Zahl XXXX , vom XXXX 2012 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am römisch 40 2012 wurde die BF festgenommen und über sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Am XXXX 2012 stellte die BF im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sie wegen Haftunfähigkeit nach 15-tägigen Hungerstreik am XXXX 2012 aus der Schubhaft entlassen. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl XXXX , vom XXXX 2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2012, zurückgewiesen. Am römisch 40 2012 stellte die BF im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sie wegen Haftunfähigkeit nach 15-tägigen Hungerstreik am römisch 40 2012 aus der Schubhaft entlassen. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2012, zurückgewiesen.
Am XXXX 2023 wurde die BF einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und einvernommen.Am römisch 40 2023 wurde die BF einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und einvernommen.
Mit unmittelbar in Vollzug genommenen Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde der BF am XXXX 2023, um XXXX Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Mit unmittelbar in Vollzug genommenen Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde der BF am römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Am XXXX 2023 fand eine Rückkehrberatung der BF statt und gab diese an nicht rückkehrwillig zu sein. Am römisch 40 2023 fand eine Rückkehrberatung der BF statt und gab diese an nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen, der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach China zulässig ist. Zudem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen, der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Am XXXX 2023 fand eine weitere Rückkehrberatung der BF statt und gab diese erneut an nicht rückkehrwillig zu sein.Am römisch 40 2023 fand eine weitere Rückkehrberatung der BF statt und gab diese erneut an nicht rückkehrwillig zu sein.
Am XXXX 2023 wurde die BF der chinesischen Botschaft zum Zwecke ihrer Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.Am römisch 40 2023 wurde die BF der chinesischen Botschaft zum Zwecke ihrer Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.
Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W291 2279804-1/15E, vom XXXX 2023, wurde die Beschwerde der BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX 2023 abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W291 2279804-1/15E, vom römisch 40 2023, wurde die Beschwerde der BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 2023 abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Am XXXX 2023 fand eine weitere Rückkehrberatung der BF statt und gab diese erneut an nicht rückkehrwillig zu sein.Am römisch 40 2023 fand eine weitere Rückkehrberatung der BF statt und gab diese erneut an nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W241 2280208-1/10E, vom 16.11.2023, wurde die am XXXX 2023 erhobene Beschwerde der BF gegen den eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen die BF erlassenden Bescheid des BFA vom XXXX 2023 vollinhaltlich abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W241 2280208-1/10E, vom 16.11.2023, wurde die am römisch 40 2023 erhobene Beschwerde der BF gegen den eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen die BF erlassenden Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 vollinhaltlich abgewiesen.
Am XXXX 2023 fand eine weitere Rückkehrberatung der BF statt und gab diese erneut an nicht rückkehrwillig zu sein. Am römisch 40 2023 fand eine weitere Rückkehrberatung der BF statt und gab diese erneut an nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit im amtswegig gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG eingeleiteten Verfahren mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG GZ.: W117 2279804-2/26Z, vom XXXX 2024, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft der BF maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.Mit im amtswegig gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG eingeleiteten Verfahren mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG GZ.: W117 2279804-2/26Z, vom römisch 40 2024, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft der BF maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.
1.2. Weitere Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit
Die BF besaß die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Sie besaß auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates und war auch nicht Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigt. Die BF war volljährig und chinesische Staatsangehörige. Die Identität der BF steht nicht fest.
Die BF war während ihrer Anhaltung in Schubhaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vor. Die BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Die BF litt beginnend mit XXXX 2024 an einer Depression mit Schlafproblemen und wurde medikamentös, mit Temesta und Mirtazapin behandelt. Die BF litt beginnend mit römisch 40 2024 an einer Depression mit Schlafproblemen und wurde medikamentös, mit Temesta und Mirtazapin behandelt.
Die BF wurde von XXXX 2023, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten. Die BF wurde von römisch 40 2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten.
Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich mehr als 11 Jahre unrechtmäßig in Österreich auf.
Die BF tauchte unter, um sich dem Behördenzugriff zu entziehen. Die BF war vor ihrer Inschubhaftnahme seit drei Jahren im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet.
Die BF hatte keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie ging in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach. Sie verfügte über keine relevanten Barmittel. Die BF war abgesehen von Meldungen in Polizeianhaltezentren in den Zeiträumen XXXX 2012 bis XXXX 2012 und XXXX 2023 bis XXXX 2024 nicht mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die BF weist sonst zwischen XXXX 2004 und XXXX 2020 immer wieder Obdachlosenmeldungen in Österreich auf. Seit XXXX 2020 wies die BF bis zur ihrer Inschubhaftnahme am XXXX 2023 keine Meldungen mehr im Bundesgebiet auf. Die BF verfügte aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich über ein soziales Netzwerk im Bundesgebiet und hätte bei einer Freundin Unterkunft nehmen können.Die BF hatte keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie ging in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach. Sie verfügte über keine relevanten Barmittel. Die BF war abgesehen von Meldungen in Polizeianhaltezentren in den Zeiträumen römisch 40 2012 bis römisch 40 2012 und römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 nicht mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die BF weist sonst zwischen römisch 40 2004 und römisch 40 2020 immer wieder Obdachlosenmeldungen in Österreich auf. Seit römisch 40 2020 wies die BF bis zur ihrer Inschubhaftnahme am römisch 40 2023 keine Meldungen mehr im Bundesgebiet auf. Die BF verfügte aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich über ein soziales Netzwerk im Bundesgebiet und hätte bei einer Freundin Unterkunft nehmen können.
Die BF war nicht bereit in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Die BF besaß kein gültiges Reisedokument, brachte jedoch am 10.03.2023 eine Kopie eines Personalausweises in Vorlage.
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Das BFA hat am XXXX 2023 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die BF bei der chinesischen Botschaft unter gleichzeitiger Übermittlung von Fingerabdrücken, einem ausgefüllten und unterschriebenen Formblatt, zweier Fotos sowie einer Kopie eines chinesischen Personalausweises der BF beantragt und wurde die BF am XXXX 2023 der chinesischen Botschaft zum Zwecke ihrer Identifizierung vorgeführt. Die Daten der zu identifizierenden Person werden nach erfolgter Einvernahme selbiger durch die chinesische Botschaft den Behörden in China übermittelt und wird das BFA über das Ergebnis (Identifizierung/Nichtidentifizierung) von der chinesischen Botschaft in Kenntnis gesetzt. Von der chinesischen Botschaft wurde für den Fall der Richtigkeit der übermittelten Daten im konkreten Fall eine Verfahrensdauer zur Identifizierung der BF von 1 bis 2 Wochen nach erfolgter Vorführung der BF vor die chinesische Botschaft angegeben. Nach erfolgter Identifizierung war die Botschaft bereit, ein Heimreisezertifikat nach Flugbuchung auszustellen. Das BFA hat am römisch 40 2023 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die BF bei der chinesischen Botschaft unter gleichzeitiger Übermittlung von Fingerabdrücken, einem ausgefüllten und unterschriebenen Formblatt, zweier Fotos sowie einer Kopie eines chinesischen Personalausweises der BF beantragt und wurde die BF am römisch 40 2023 der chinesischen Botschaft zum Zwecke ihrer Identifizierung vorgeführt. Die Daten der zu identifizierenden Person werden nach erfolgter Einvernahme selbiger durch die chinesische Botschaft den Behörden in China übermittelt und wird das BFA über das Ergebnis (Identifizierung/Nichtidentifizierung) von der chinesischen Botschaft in Kenntnis gesetzt. Von der chinesischen Botschaft wurde für den Fall der Richtigkeit der übermittelten Daten im konkreten Fall eine Verfahrensdauer zur Identifizierung der BF von 1 bis 2 Wochen nach erfolgter Vorführung der BF vor die chinesische Botschaft angegeben. Nach erfolgter Identifizierung war die Botschaft bereit, ein Heimreisezertifikat nach Flugbuchung auszustellen.
Von Seiten der chinesischen Botschaft wurden im Jahr 2021 sechs und im Jahr 2022 acht Heimreisezertifikate ausschließlich für freiwillige Heimreisen ausgestellt. Erst im Jahr 2023, konkret seit Juni 2023, wurden wieder Heimreisezertifikate, konkret sieben, auch für Abschiebungen ausgestellt. In der zuständigen Abteilung der chinesischen Botschaft fanden im Jahr 2023 wiederholt im Leitungsbereich Personalwechsel statt und wurden seitens der seit Oktober 2023 bestellten Leitung selbiger nicht bekanntgegebene zusätzliche Voraussetzungen für die Identifizierung chinesischer Staatsbürger eingeführt. Seit Ende Juni 2023 finden wieder regelmäßige Interviewtermine zum Zwecke der Identifizierung chinesischer Staatsbürger bei der chinesischen Botschaft statt.
Im Falle von Falschangaben seitens der zu identifizierenden Person kommt es jedenfalls zu Verzögerungen bei der Identifizierung selbiger durch die zuständigen chinesischen Vertretungsbehörden. Sehr häufig erfolgt jedoch in solchen Fällen gar keine Identifizierung.
Eine Identifizierung der BF erfolgte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX 2023 bis XXXX 204) nicht und blieben wiederholte Urgenzen der belangten Behörde am XXXX 2023, XXXX 2023, XXXX 2023, XXXX 2023 und XXXX 2024 seitens der chinesischen Botschaft unbeantwortet. Am XXXX 2024 teilte die chinesische Botschaft dem BFA mit, dass aufgrund einer Überlastung wegen des bevorstehenden chinesischen Neujahrsfestes keine Identifizierungen mehr innerhalb eines absehbaren Zeitraums vorgenommen werden. Eine Identifizierung der BF erfolgte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 2023 bis römisch 40 204) nicht und blieben wiederholte Urgenzen der belangten Behörde am römisch 40 2023, römisch 40 2023, römisch 40 2023, römisch 40 2023 und römisch 40 2024 seitens der chinesischen Botschaft unbeantwortet. Am römisch 40 2024 teilte die chinesische Botschaft dem BFA mit, dass aufgrund einer Überlastung wegen des bevorstehenden chinesischen Neujahrsfestes keine Identifizierungen mehr innerhalb eines absehbaren Zeitraums vorgenommen werden.
Bei einer Identifizierung, vorausgesetzt die Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig bzw. durchführbar, wäre eine Abschiebung unmittelbar eingeleitet worden. Je nach Einschätzung, ob begleitet oder unbegleitet abgeschoben werden kann bzw. muss, hätte es dann im Normalfall maximal drei bis vier Wochen (bei Begleitung) von Seiten des BFA bis zur Durchführung der Abschiebung bedurft.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den gegenständlichen Gerichtsakt, die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten des BFA – die Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), das Erstantragsverfahren auf internationalen Schutz (im Folgenden: INT1-Akt) sowie das Folgeantragsverfahren (im Folgenden: INT2-Akt), das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (im Folgenden: EAM-Akt) sowie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ-Akt) die BF betreffend, sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Zudem durch Einsichtnahme in die die bisherigen die BF betreffenden Schubhaftverfahren betreffenden Gerichtsakten, konkret GZ.: 2279804-1 (im Folgenden: Vorakt 1) und GZ.: 2279804-2 (im Folgenden: Vorakt 2), in die in den vorgenannten Gerichtsakten einliegenden Dokumenten, insbesondere in die eingebrachten Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA vom XXXX 2023 (siehe Vorakt1 OZ 11, 12) und XXXX 2024 (siehe OZ 31), die Stellungnahmen des BFA vom XXXX 2023 (siehe Vorakt 1 OZ 9; SIM-Akt AS 253f [OZ6]), XXXX 2024 (siehe OZ 11) sowie XXXX 2024 [siehe SIM-Akt AS 295f [OZ 6]), in den Beschwerdeschriftsatz (siehe OZ 1) und die Stellungnahme der BF vom XXXX 2023 (siehe Vorakt 1 OZ 14) und XXXX 2024 (siehe OZ 33) sowie die amtsärztlichen medizinischen Unterlagen der BF (siehe Vorakt 2, OZ 20, 25). Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei), sowie in die Akten des BVwG zur GZ.: 2279208-1, das Aufenthaltsbeendigungsverfahren der BF betreffend.Beweis wurde erhoben durch den gegenständlichen Gerichtsakt, die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten des BFA – die Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), das Erstantragsverfahren auf internationalen Schutz (im Folgenden: INT1-Akt) sowie das Folgeantragsverfahren (im Folgenden: INT2-Akt), das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (im Folgenden: EAM-Akt) sowie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ-Akt) die BF betreffend, sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Zudem durch Einsichtnahme in die die bisherigen die BF betreffenden Schubhaftverfahren betreffenden Gerichtsakten, konkret GZ.: 2279804-1 (im Folgenden: Vorakt 1) und GZ.: 2279804-2 (im Folgenden: Vorakt 2), in die in den vorgenannten Gerichtsakten einliegenden Dokumenten, insbesondere in die eingebrachten Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA vom römisch 40 2023 (siehe Vorakt1 OZ 11, 12) und römisch 40 2024 (siehe OZ 31), die Stellungnahmen des BFA vom römisch 40 2023 (siehe Vorakt 1 OZ 9; SIM-Akt AS 253f [OZ6]), römisch 40 2024 (siehe OZ 11) sowie römisch 40 2024 [siehe SIM-Akt AS 295f [OZ 6]), in den Beschwerdeschriftsatz (siehe OZ 1) und die Stellungnahme der BF vom römisch 40 2023 (siehe Vorakt 1 OZ 14) und römisch 40 2024 (siehe OZ 33) sowie die amtsärztlichen medizinischen Unterlagen der BF (siehe Vorakt 2, OZ 20, 25). Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei), sowie in die Akten des BVwG zur GZ.: 2279208-1, das Aufenthaltsbeendigungsverfahren der BF betreffend.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und den Akten des BVwG die bisherigen und das gegenständliche Schubhaftverfahren sowie das Aufenthaltsbeendigungsverfahren der BF betreffend, auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige – auch in der Stellungnahme des BFA vom XXXX 2023 dargelegte – Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und den Akten des BVwG die bisherigen und das gegenständliche Schubhaftverfahren sowie das Aufenthaltsbeendigungsverfahren der BF betreffend, auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige – auch in der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2023 dargelegte – Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Weitere Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit:
2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besessen hätte. Die Feststellung, dass sie chinesische Staatsangehörige war, beruht auf den gleichbleibenden Angaben der BF in ihrem Asylverfahren (siehe INT-Akt Teil 1 AS 21 [OZ 22] und AS 85 [OZ 23]); INT-Akt Teil 2 AS 11f [OZ 20]) sowie in ihrer Einvernahme am XXXX 2023 vor dem BFA (siehe EAM-Akt AS 23f OZ 8]; SIM-Akt AS 21f [OZ 15]). Ferner gab die BF auch im Gerichtsverfahren des BVwG die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF betreffend, konkret in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 (siehe EAM-Akt AS 139f [OZ 13]) an chinesische Staatsbürgerin zu sein. Ferner wurde von der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, chinesische Staatsbürgerin zu sein (siehe OZ 1), was sie auch in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 wiederholte. Dass die BF volljährig ist, ist ebenfalls unzweifelhaft. So wurde von der BF bis dato nicht vorgebracht minderjährig zu sein und gab diese vor dem BFA am XXXX 2023 und zuletzt in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren worden und chinesische Staatsbürgerin zu sein. (siehe OZ 1) Die Identität der BF steht in Ermangelung der Vorlage eines Lichtbildausweises im Original nicht fest. 2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besessen hätte. Die Feststellung, dass sie chinesische Staatsangehörige war, beruht auf den gleichbleibenden Angaben der BF in ihrem Asylverfahren (siehe INT-Akt Teil 1 AS 21 [OZ 22] und AS 85 [OZ 23]); INT-Akt Teil 2 AS 11f [OZ 20]) sowie in ihrer Einvernahme am römisch 40 2023 vor dem BFA (siehe EAM-Akt AS 23f OZ 8]; SIM-Akt AS 21f [OZ 15]). Ferner gab die BF auch im Gerichtsverfahren des BVwG die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF betreffend, konkret in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 (siehe EAM-Akt AS 139f [OZ 13]) an chinesische Staatsbürgerin zu sein. Ferner wurde von der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, chinesische Staatsbürgerin zu sein (siehe OZ 1), was sie auch in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024 wiederholte. Dass die BF volljährig ist, ist ebenfalls unzweifelhaft. So wurde von der BF bis dato nicht vorgebracht minderjährig zu sein und gab diese vor dem BFA am römisch 40 2023 und zuletzt in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024 an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren worden und chinesische Staatsbürgerin zu sein. (siehe OZ 1) Die Identität der BF steht in Ermangelung der Vorlage eines Lichtbildausweises im Original nicht fest.
Die Vorlage einer Kopie des chinesischen Personalausweises der BF durch selbige beruht auf einer im Akt einliegenden Kopie desselben (siehe SIM-Akt AS 309 [OZ 6]) sowie eines ebenfalls im Akt einliegenden Antrages der BF auf freiwillige Rückkehr vom 10.03.2020, aus welchem ersichtlich ist, dass die BF die Kopie des besagten Personalausweises mit besagten Antrag in einem in Vorlage brachte. (siehe SIM-Akt AS 303f [OZ 6])
Da die BF den besagten Personalausweis im Zuge ihrer damaligen Antragstellung dem BFA in Vorlage brachte, war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass selbiger der BF gehörte. Andernfalls ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb die BF bzw. deren damalige RV die Kopie eines Personalausweises zum Beleg ihrer Identität mit dem Ziel ihren Antrag positiv erledigt zu wissen vorgelegt hätte. So vermochte die Vertreterin des BFA in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft darlegen, aufgrund der erfolgten Vorlage des Personalausweises durch die BF, sowie des am Personalausweis angebrachten Fotos und der dortigen Unterschrift davon ausgegangen zu sein, dass es sich um den Personalausweis der BF handelte. Dies insbesondere, da die BF erstmals im Rahmen der amtswegigen Überprüfung ihrer Anhaltung in Schubhaft abgehaltenen mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 ohne nähere Begründung vorbrachte, dass der besagte Personalausweis nicht ihrer sei. (siehe SIM-Akt AS 333f [OZ 6])Da die BF den besagten Personalausweis im Zuge ihrer damaligen Antragstellung dem BFA in Vorlage brachte, war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass selbiger der BF gehörte. Andernfalls ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb die BF bzw. deren damalige Regierungsvorlage die Kopie eines Personalausweises zum Beleg ihrer Identität mit dem Ziel ihren Antrag positiv erledigt zu wissen vorgelegt hätte. So vermochte die Vertreterin des BFA in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft darlegen, aufgrund der erfolgten Vorlage des Personalausweises durch die BF, sowie des am Personalausweis angebrachten Fotos und der dortigen Unterschrift davon ausgegangen zu sein, dass es sich um den Personalausweis der BF handelte. Dies insbesondere, da die BF erstmals im Rahmen der amtswegigen Überprüfung ihrer Anhaltung in Schubhaft abgehaltenen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024 ohne nähere Begründung vorbrachte, dass der besagte Personalausweis nicht ihrer sei. (siehe SIM-Akt AS 333f [OZ 6])
2.2.2. Substantiierte Anhaltspunkte, dass die BF nicht haftfähig gewesen sein sollte sind nicht hervorgekommen und in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht worden. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegen sind. So gab die BF vor dem BFA am XXXX 2023 an, abgesehen von unfallbedingten Kopfschmerzen gesund zu sein und von keiner Erkrankung zu wissen. (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 5]; EAM-Akt AS 23f [OZ 8]) Auch in der im Rahmen der Beschwerde der BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2023 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.11.2023 verneinte die BF das Bestehen einer Erkrankung und/oder von Schmerzen. (siehe EAM-Akt AS 139f [OZ 13]). Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX 2024, die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung der BF in Schubhaft betreffend, unter Verweis auf ein amtsärztliches Gutachten sowie amtsärztliche medizinische Unterlagen der BF, - im Protokoll - festgehalten, dass die BF an einer depressiven Verstimmung, Halsweh und untere Kreuzschmerzen litt, was von dieser nicht in Abrede gestellt wurde. Zudem wurde die Haftfähigkeit der BF amtsärztlich am XXXX 2023 festgestellt (siehe Vorakt 2 OZ 25) Den medizinischen Unterlagen (siehe Vorakt 2, OZ 20) sowie einem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX 2024 (siehe ebd., OZ 25) kann zudem nicht entnommen werden, dass die BF haftunfähig gewesen wäre. Den medizinischen Unterlagen (siehe Vorakt 2 OZ 25, 20) kann entnommen werden, dass von der BF bis XXXX 2024 die ihr angebotenen amtsärztlichen Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen wurden, was durch die jeweiligen Vermerke „Braucht nichts vom Arzt“ eindeutig zum Ausdruck kommt. Abgesehen von einer Zahnfleischentzündung am 24.11.2023 und einer Muskelverspannung am 04.12.2023 litt die BF zwischen XXXX 2023 und XXXX 2024 an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Beginnend mit XXXX 2024 litt die BF – laut den besagten medizinischen Unterlagen – an einer Depression mit Schlafproblemen, derentwegen sie medikamentös behandelt wurde. Dass die BF aufgrund der zuvor genannten Erkrankungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum haftunfähig gewesen wäre, kann jedoch nicht festgestellt werden. So wurde auch seitens des amtsärztlichen Dienstes des PAZ XXXX am XXXX 2024 keine Haftunfähigkeit der BF diagnostiziert. Wie den medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, stand die BF unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle, bzw. hatte diese regelmäßigen Zugang zu einer medizinischen Versorgung, sodass jedenfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass die BF im Falle des Bestehens von gesundheitlichen Einschränkungen sich – wie von der BF letztlich auch tatsächlich am XXXX 2024 getan – an den amtsärztlichen Dienst vor Ort gewandt hätte, und dieser im Falle der Haftunfähigkeit der BF dies auch diagnostiziert und in den medizinischen Unterlagen vermerkt hätte. Insofern die BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 erstmals vorbringt, sich in der Schubhaft nicht wohlgefühlt und Schlaftabletten wegen Schlafstörungen eingenommen zu haben, gelingt es ihr nicht, damit eine damalige - ihre Haftunfähigkeit ausschließende - Erkrankung aufzuzeigen. Dass die BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hatte, ist anhand der medizinischen Unterlagen sowie durch das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung –Schlaftabletten genommen zu haben – unzweifelhaft. 2.2.2. Substantiierte Anhaltspunkte, dass die BF nicht haftfähig gewesen sein sollte sind nicht hervorgekommen und in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht worden. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegen sind. So gab die BF vor dem BFA am römisch 40 2023 an, abgesehen von unfallbedingten Kopfschmerzen gesund zu sein und von keiner Erkrankung zu wissen. (siehe SIM-Akt AS 21f [OZ 5]; EAM-Akt AS 23f [OZ 8]) Auch in der im Rahmen der Beschwerde der BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.11.2023 verneinte die BF das Bestehen einer Erkrankung und/oder von Schmerzen. (siehe EAM-Akt AS 139f [OZ 13]). Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 2024, die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung der BF in Schubhaft betreffend, unter Verweis auf ein amtsärztliches Gutachten sowie amtsärztliche medizinische Unterlagen der BF, - im Protokoll - festgehalten, dass die BF an einer depressiven Verstimmung, Halsweh und untere Kreuzschmerzen litt, was von dieser nicht in Abrede gestellt wurde. Zudem wurde die Haftfähigkeit der BF amtsärztlich am römisch 40 2023 festgestellt (siehe Vorakt 2 OZ 25) Den medizinischen Unterlagen (siehe Vorakt 2, OZ 20) sowie einem amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 2024 (siehe ebd., OZ 25) kann zudem nicht entnommen werden, dass die BF haftunfähig gewesen wäre. Den medizinischen Unterlagen (siehe Vorakt 2 OZ 25, 20) kann entnommen werden, dass von der BF bis römisch 40 2024 die ihr angebotenen amtsärztlichen Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen wurden, was durch die jeweiligen Vermerke „Braucht nichts vom Arzt“ eindeutig zum Ausdruck kommt. Abgesehen von einer Zahnfleischentzündung am 24.11.2023 und einer Muskelverspannung am 04.12.2023 litt die BF zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2024 an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Beginnend mit römisch 40 2024 litt die BF – laut den besagten medizinischen Unterlagen – an einer Depression mit Schlafproblemen, derentwegen sie medikamentös behandelt wurde. Dass die BF aufgrund der zuvor genannten Erkrankungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum haftunfähig gewesen wäre, kann jedoch nicht festgestellt werden. So wurde auch seitens des amtsärztlichen Dienstes des PAZ römisch 40 am römisch 40 2024 keine Haftunfähigkeit der BF diagnostiziert. Wie den medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, stand die BF unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle, bzw. hatte diese regelmäßigen Zugang zu einer medizinischen Versorgung, sodass jedenfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass die BF im Falle des Bestehens von gesundheitlichen Einschränkungen sich – wie von der BF letztlich auch tatsächlich am römisch 40 2024 getan – an den amtsärztlichen Dienst vor Ort gewandt hätte, und dieser im Falle der Haftunfähigkeit der BF dies auch diagnostiziert und in den medizinischen Unterlagen vermerkt hätte. Insofern die BF in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024 erstmals vorbringt, sich in der Schubhaft nicht wohlgefühlt und Schlaftabletten wegen Schlafstörungen eingenommen zu haben, gelingt es ihr nicht, damit eine damalige - ihre Haftunfähigkeit ausschließende - Erkrankung aufzuzeigen. Dass die BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hatte, ist anhand der medizinischen Unterlagen sowie durch das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung –Schlaftabletten genommen zu haben – unzweifelhaft.
Die Anhaltung der BF in Schubhaft von XXXX 2023 bis XXXX 2024 beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des Mandatsbescheides des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2013, mit welchem die Schubhaft über die BF zum Zwecke der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung verhängt wurde, (siehe SIM-Akt AS 41f [OZ 15]) samt Übernahmebestätigung vom XXXX 2023, um XXXX Uhr (siehe SIM-Akt AS 57 [OZ 15]), dem Erkenntnis des BVwG, GZ.: W291 2279804-1/15E vom XXXX 2023 (siehe SIM-Akt AS 147f [OZ 5]), dem zur GZ.: W117 2279804-2/26Z, am XXXX 2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, mit welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Schubhaft der BF im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorliegen (siehe SIM-Akt 333f [OZ 6]) sowie der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung der BF in Schubhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des Mandatsbescheides des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2013, mit welchem die Schubhaft über die BF zum Zwecke der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung verhängt wurde, (siehe SIM-Akt AS 41f [OZ 15]) samt Übernahmebestätigung vom römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr (siehe SIM-Akt AS 57 [OZ 15]), dem Erkenntnis des BVwG, GZ.: W291 2279804-1/15E vom römisch 40 2023 (siehe SIM-Akt AS 147f [OZ 5]), dem zur GZ.: W117 2279804-2/26Z, am römisch 40 2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, mit welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Schubhaft der BF im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorliegen (siehe SIM-Akt 333f [OZ 6]) sowie der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.
2.2.3. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich mehrjährig illegal in Österreich aufhielt ergibt sich aus dem Umstand, dass die Asylanträge der BF allesamt negativ beschieden wurden, der BF laut Fremdenregister zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel für Österreich ausgestellt wurde und die BF es ihren eigenen Angaben vor dem BFA am XXXX 2023 nach, was sie letztlich in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 08.11.2023 und XXXX 2024 bestätigte, unterlassen hat seit ihrer Einreise im Jahr 2004 aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde von der BF erneut vorgebracht sich seit 2004 in Österreich aufzuhalten, womit sie eine Ausreise aus dem Bundesgebiet verneinte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl XXXX , vom XXXX 2012 wurde der letzte Asylantrag der BF rechtskräftig zurückgewiesen und die BF aus Österreich ausgewiesen. (siehe INT-Akt AS 165ff [OZ 21]) Die BF verblieb jedoch weiterhin in Österreich, womit sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dass sich die BF mehr als 11 Jahre illegal in Österreich aufhielt, konnte letztlich aus den abgeschlossenen Asylverfahren betreffend die BF abgeleitet werden. Letztlich wurde mit durch Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2023 bestätigten Bescheid des BFA vom XXXX 2023 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigen Einreiseverbotes erlassen, der BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (siehe EAM-Akt AS 49ff [OZ 8, 10, 12]; AS 157ff [OZ 13]) 2.2.3. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich mehrjährig illegal in Österreich aufhielt ergibt sich aus dem Umstand, dass die Asylanträge der BF allesamt negativ beschieden wurden, der BF laut Fremdenregister zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel für Österreich ausgestellt wurde und die BF es ihren eigenen Angaben vor dem BFA am römisch 40 2023 nach, was sie letztlich in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 08.11.2023 und römisch 40 2024 bestätigte, unterlassen hat seit ihrer Einreise im Jahr 2004 aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde von der BF erneut vorgebracht sich seit 2004 in Österreich aufzuhalten, womit sie eine Ausreise aus dem Bundesgebiet verneinte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012 wurde der letzte Asylantrag der BF rechtskräftig zurückgewiesen und die BF aus Österreich ausgewiesen. (siehe INT-Akt AS 165ff [OZ 21]) Die BF verblieb jedoch weiterhin in Österreich, womit sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dass sich die BF mehr als 11 Jahre illegal in Österreich aufhielt, konnte letztlich aus den abgeschlossenen Asylverfahren betreffend die BF abgeleitet werden. Letztlich wurde mit durch Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2023 bestätigten Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigen Einreiseverbotes erlassen, der BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (siehe EAM-Akt AS 49ff [OZ 8, 10, 12]; AS 157ff [OZ 13])
2.2.4. Dass die BF untergetaucht ist um sich den Behördenzugriff zu entziehen erschließt sich aus dem Umstand, dass die BF – laut Zentralen Melderegister – seit XXXX 2020 keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet aufweist und zudem vor dem BFA am XXXX 2023 eingestanden hat, sich im Untergrund aufgehalten zu haben (arg: „Es ist schwer im Untergrund lebend Kurse zu besuchen oder dergleichen.“). (siehe SIM Akt AS 21f [OZ 15]) Aufgrund dessen kann darauf geschlossen werden, dass die BF sich vor den Behörden versteckt hielt, zumal logisch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die BF sonst die Vornahme einer Wohnsitzmeldung in Österreich zuletzt gänzlich unterlassen und einen Aufenthalt im „Untergrund“ führen hätte sollen. Allein das Eingeständnis der BF sich im „Untergrund“ aufgehalten zu haben impliziert, dem Wortsinn folgend, ein Versteckthalten vor Behörden. In der mündlichen Verhandlung vermeinte die BF sich durchgehend XXXX in Wien in einer Flüchtlingsunterkunft gemeldet zu haben. Dies konnte nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister jedoch nicht bestätigt werden. Selbigen kann entnommen werden, dass die BF vor Ihrer Inschubhaftnahme am XXXX 2024 zuletzt am XXXX 2020 über eine Wohnsitzmeldung (Obdachlosenmeldung) verfügt hat. 2.2.4. Dass die BF untergetaucht ist um sich den Behördenzugriff zu entziehen erschließt sich aus dem Umstand, dass die BF – laut Zentralen Melderegister – seit römisch 40 2020 keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet aufweist und zudem vor dem BFA am römisch 40 2023 eingestanden hat, sich im Untergrund aufgehalten zu haben (arg: „Es ist schwer im Untergrund lebend Kurse zu besuchen oder dergleichen.“). (siehe SIM Akt AS 21f [OZ 15]) Aufgrund dessen kann darauf geschlossen werden, dass die BF sich vor den Behörden versteckt hielt, zumal logisch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die BF sonst die Vornahme einer Wohnsitzmeldung in Österreich zuletzt gänzlich unterlassen und einen Aufenthalt im „Untergrund“ führen hätte sollen. Allein das Eingeständnis der BF sich im „Untergrund“ aufgehalten zu haben impliziert, dem Wortsinn folgend, ein Versteckthalten vor Behörden. In der mündlichen Verhandlung vermeinte die BF sich durchgehend römisch 40 in Wien in einer Flüchtlingsunterkunft gemeldet zu haben. Dies konnte nach Einsichtnahme in das Zentrale Meldere