TE Bvwg Beschluss 2024/7/10 W260 2250181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §34 Abs1
GebAG §35 Abs1
GebAG §37
VwGVG §17
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


W260 2250181-1/61Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag vom 03.12.2023 des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Maximilian BÖHLER beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit insgesamt römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit insgesamt

€ 2.075,80 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2023, GZ. W260 2250181-1/34Z, wurde der Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2023, GZ. W260 2250181-1/34Z, wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

I.2. Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 (per Fax) bzw. am 07.12.2023 (im Postweg) legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zunächst eine Gebühr in Höhe von insgesamt € 4.224,02 geltend gemacht wurde.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 (per Fax) bzw. am 07.12.2023 (im Postweg) legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zunächst eine Gebühr in Höhe von insgesamt € 4.224,02 geltend gemacht wurde.

I.3. Am 31.12.2023 brachte der Antragsteller – nach entsprechendem Überarbeitungsersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – eine korrigierte Honorarnote samt Stellungnahme im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar:römisch eins.3. Am 31.12.2023 brachte der Antragsteller – nach entsprechendem Überarbeitungsersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts – eine korrigierte Honorarnote samt Stellungnahme im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar:

Anzahl

 

 

 

Einzelpreis

Gesamtpreis

3

Themenkreise

Gebühr für Mühewaltung gem. § 43 Z 1 Abs 1 lit. dGebühr für Mühewaltung gem. Paragraph 43, Ziffer eins, Absatz eins, Litera d,

€ 116,20

€ 348,60

17

Themenkreise

Gebühr für Mühewaltung gem. § 43 Z 1 Abs 1 lit. cGebühr für Mühewaltung gem. Paragraph 43, Ziffer eins, Absatz eins, Litera c,

€ 59,10

€ 1004,70

 

 

Aktenstudium (200-299 Seiten)

§ 36Paragraph 36,

 

€ 26,02

21

Seiten

Schreibgebühr Urschrift

§ 31/3Paragraph 31 /, 3,

€2,00

€ 42,00

1

 

Körperliche Untersuchung § 43 Z 1 Abs 1 lit. dKörperliche Untersuchung Paragraph 43, Ziffer eins, Absatz eins, Litera d,

€ 116,20

€ 116,20

6

Anzahl

Rö-Bilder pauschal

§ 43/Abs 1 Z 12Paragraph 43 /, A, b, s, 1 Ziffer 12,

€ 15,15

€ 90,90

4

Stunden

Gebühr für Mühewaltung gemäß § 35 Abs 1Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 35, Absatz eins,

€ 350,00

€ 1400,00

 

 

 

Zwischensumme

 

 

€ 3028,42

 

 

20% Ust.

 

 

€ 605,68

 

 

Summe in Euro

 

 

€ 3634,10

In der beiliegenden Stellungnahme vom 31.12.2023 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass es sich bei „der Frage 5“ im Bestellungsbeschluss um den Auftrag zur Überprüfung eines Vorgutachtens gemäß § 37 Abs. 1 GebAG handeln würde und er hierfür eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 350,00 verzeichnet hätte.In der beiliegenden Stellungnahme vom 31.12.2023 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass es sich bei „der Frage 5“ im Bestellungsbeschluss um den Auftrag zur Überprüfung eines Vorgutachtens gemäß Paragraph 37, Absatz eins, GebAG handeln würde und er hierfür eine Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 350,00 verzeichnet hätte.

I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2024, GZ. W260 2250181-1/50Z, wurde der belangten Behörde – von der nach vorläufiger Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren die Gebühren des Antragstellers zu tragen wären – diese überarbeitete Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kostenfrage und zum Gebührenantrag des Antragstellers zur Kenntnis gebracht.römisch eins.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2024, GZ. W260 2250181-1/50Z, wurde der belangten Behörde – von der nach vorläufiger Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren die Gebühren des Antragstellers zu tragen wären – diese überarbeitete Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kostenfrage und zum Gebührenantrag des Antragstellers zur Kenntnis gebracht.

I.5. Binnen offener Frist brachte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 13.05.2024 eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde mitgeteilt, dass die verzeichneten Gebühren aus Sicht der belangten Behörde überhöht und nicht schlüssig dargelegt seien bzw. für dieselbe Mühewaltung mehrfach Gebühren geltend gemacht worden seien. Soweit für das AMS ersichtlich, beträfen die Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichts maximal 17 Themenkreise, jedoch seien für 17 Themenkreise eine Gebühr gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, für drei Themenkreise eine Gebühr gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG, sowie zusätzlich eine Gebühr gemäß § 43 Abs. 1 Z lit. d GebAG verzeichnet worden. Der Stundensatz für die verzeichnete Mühewaltung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG liege weit über dem gesetzlich vorgesehenen und sei daher nicht angemessen. Weiters sei die Gebühr für die Befundung von Röntgenbildern nur für vier – statt wie sechs – Röntgenbilder nachvollziehbar. Fraglich sei auch, ob die Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG eingehalten worden sei.römisch eins.5. Binnen offener Frist brachte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 13.05.2024 eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde mitgeteilt, dass die verzeichneten Gebühren aus Sicht der belangten Behörde überhöht und nicht schlüssig dargelegt seien bzw. für dieselbe Mühewaltung mehrfach Gebühren geltend gemacht worden seien. Soweit für das AMS ersichtlich, beträfen die Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichts maximal 17 Themenkreise, jedoch seien für 17 Themenkreise eine Gebühr gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, für drei Themenkreise eine Gebühr gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG, sowie zusätzlich eine Gebühr gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Z Litera d, GebAG verzeichnet worden. Der Stundensatz für die verzeichnete Mühewaltung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG liege weit über dem gesetzlich vorgesehenen und sei daher nicht angemessen. Weiters sei die Gebühr für die Befundung von Röntgenbildern nur für vier – statt wie sechs – Röntgenbilder nachvollziehbar. Fraglich sei auch, ob die Warnpflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG eingehalten worden sei.

I.6. In der Folge wurde dem Antragsteller mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024, GZ. W260 2250181-1/59Z, im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren eine Gebührenberechnung in der Höhe von insgesamt € 2.075,80 ergäbe. Hiezu wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.römisch eins.6. In der Folge wurde dem Antragsteller mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2024, GZ. W260 2250181-1/59Z, im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren eine Gebührenberechnung in der Höhe von insgesamt € 2.075,80 ergäbe. Hiezu wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

I.7. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ. W260 2250181-1/34Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie beauftragt wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ. W260 2250181-1/34Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie beauftragt wurde.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 06.10.2023, GZ. W260 2250181-1/34Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 03.12.2023 und dem gebührenrechtlichen Antrag vom 03.12.2023 bzw. dem korrigierten gebührenrechtlichen Antrag vom 31.12.2023, der Stellungnahme des Antragstellers vom 31.12.2023 und dem Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Bestimmung der Gebühren

I.1. Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung „gemäß § 35 Abs. 1“ in der Höhe von insgesamt € 1.400 (insgesamt 4 Stunden à € 350,00)römisch eins.1. Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung „gemäß Paragraph 35, Absatz eins “, in der Höhe von insgesamt € 1.400 (insgesamt 4 Stunden à € 350,00)

Geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 GebAG iSd § 37 GebAG (1 Stunde):Geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG iSd Paragraph 37, GebAG (1 Stunde):

In seiner Stellungnahme vom 31.12.2023 führte der Antragsteller aus, dass es sich bei „der Frage 5“ im Bestellungsbeschluss, um die Überprüfung eines Vorgutachtens gemäß § 37 Abs. 1 GebAG handeln würde und er sich hierfür eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 350,00 verzeichnet hätte.In seiner Stellungnahme vom 31.12.2023 führte der Antragsteller aus, dass es sich bei „der Frage 5“ im Bestellungsbeschluss, um die Überprüfung eines Vorgutachtens gemäß Paragraph 37, Absatz eins, GebAG handeln würde und er sich hierfür eine Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 350,00 verzeichnet hätte.

Gemäß dem Beschluss vom 06.10.2023, GZ. W260 2250181-1/34Z, wurde im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen festgehalten, dass „5) Abweichungen zum Gutachten der PVA vom 07.05.2021 darzulegen“ wären. Im Gutachten wurde schlussendlich festgehalten, dass Abweichungen zum Gutachten der PVA nicht festgestellt worden wären.

Gemäß § 37 Abs. 1 GebAG ist der Sachverständige für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, GebAG ist der Sachverständige für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

Die Gebühr nach § 37 Abs. 1 GebAG setzt voraus, dass dem SV die Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens aufgetragen wurde (vgl. OLG Graz 4 R 42/07i SV 2007/3, 153; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 1 zu § 37 GebAG).Die Gebühr nach Paragraph 37, Absatz eins, GebAG setzt voraus, dass dem SV die Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens aufgetragen wurde vergleiche OLG Graz 4 R 42/07i SV 2007/3, 153; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 1 zu Paragraph 37, GebAG).

Eine Überprüfung des Gutachtens setzt eine kritische, umfassend begründete, wertende Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten voraus, also eine fachliche Inhaltskontrolle (vgl. OLG Linz 12 Rs 49/90 SVSlg 36.771; OLG Wien 33 Rs 39/94 SV 1994/4, 42 = SVSlg 41.683; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2 zu § 37 GebAG).Eine Überprüfung des Gutachtens setzt eine kritische, umfassend begründete, wertende Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten voraus, also eine fachliche Inhaltskontrolle vergleiche OLG Linz 12 Rs 49/90 SVSlg 36.771; OLG Wien 33 Rs 39/94 SV 1994/4, 42 = SVSlg 41.683; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2 zu Paragraph 37, GebAG).

Vor dem Hintergrund, dass sich aus der zu beantwortenden Fragen bzw. dem Auftrag, wonach „Abweichungen zum Gutachten der PVA vom 07.05.2021 darzulegen“ sind, eine kritische, umfassend begründete und wertende Auseinandersetzung und sohin eine fachliche Inhaltskontrolle des Gutachtens des PVA nicht ergibt, liegt kein Überprüfungsauftrag im Sinne des § 37 Abs. 1 GebAG vor, weshalb die hierfür verzeichnete (höhere) Gebühr für Mühewaltung in Höhe von € 350,00 nicht zuerkannt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass sich aus der zu beantwortenden Fragen bzw. dem Auftrag, wonach „Abweichungen zum Gutachten der PVA vom 07.05.2021 darzulegen“ sind, eine kritische, umfassend begründete und wertende Auseinandersetzung und sohin eine fachliche Inhaltskontrolle des Gutachtens des PVA nicht ergibt, liegt kein Überprüfungsauftrag im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, GebAG vor, weshalb die hierfür verzeichnete (höhere) Gebühr für Mühewaltung in Höhe von € 350,00 nicht zuerkannt werden kann.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine Auseinandersetzung mit (allfälligen) Abweichungen zum Gutachten der PVA bereits von der Gebühr für Mühewaltung § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG mitumfasst ist.Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine Auseinandersetzung mit (allfälligen) Abweichungen zum Gutachten der PVA bereits von der Gebühr für Mühewaltung Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG mitumfasst ist.

Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung betreffend Einholung medizinischer Unterlagen (Karteiaufzeichnungen samt gutachterlicher Bewertung) (3 Stunden):

Mit Honorarnote vom 31.12.2023 machte der Antragsteller für die Einholung von fehlenden medizinischen Unterlagen (drei „Karteiaufzeichnungen“ von unterschiedlichen Ordinationen), welche für die Erstellung des Gutachtens erforderlich gewesen seien, eine Mühewaltungsgebühr in Höhe von jeweils € 350,00 geltend.

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 22,70 €.

Der Arzttarif des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG enthält als Pauschalabgeltung eine Entlohnung für Befund und Gutachten samt den üblichen Vorbereitungsarbeiten (standardisierter Leistungsempfang). Damit wird nur jene Zeit und Mühe entlohnt, die nach dem Gegenstand der Untersuchung, den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist. Hat der Gutachter über die ihm zur Verfügung gestellten Krankenunterlagen weitere Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen beigeschafft und studiert, gebührt ihm neben dem Tarifansatz des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG eine Stunde Mühewaltung nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. OLG Wien SV 2008/2, 99; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 37 zu § 35 GebAG).Der Arzttarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG enthält als Pauschalabgeltung eine Entlohnung für Befund und Gutachten samt den üblichen Vorbereitungsarbeiten (standardisierter Leistungsempfang). Damit wird nur jene Zeit und Mühe entlohnt, die nach dem Gegenstand der Untersuchung, den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist. Hat der Gutachter über die ihm zur Verfügung gestellten Krankenunterlagen weitere Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen beigeschafft und studiert, gebührt ihm neben dem Tarifansatz des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG eine Stunde Mühewaltung nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG vergleiche OLG Wien SV 2008/2, 99; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 37 zu Paragraph 35, GebAG).

Der Zeitaufwand für die Beschaffung von Krankenunterlagen und für deren Studium ist nach § 35 Abs. 1 GebAG zu honorieren (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.667; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 36 zu § 35 GebAG).Der Zeitaufwand für die Beschaffung von Krankenunterlagen und für deren Studium ist nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zu honorieren vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.667; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 36 zu Paragraph 35, GebAG).

Da im gegenständlichen Fall vom Antragsteller drei (weitere) – für die Gutachtenserstattung unbedingt erforderliche – Krankenunterlagen selbst beigeschafft werden mussten, erscheint lediglich eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG in der Höhe von jeweils € 33,80, sohin insgesamt € 101,40, nachvollziehbar.Da im gegenständlichen Fall vom Antragsteller drei (weitere) – für die Gutachtenserstattung unbedingt erforderliche – Krankenunterlagen selbst beigeschafft werden mussten, erscheint lediglich eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG in der Höhe von jeweils € 33,80, sohin insgesamt € 101,40, nachvollziehbar.

I.2. Zum Vorbringen der belangten Behörderömisch eins.2. Zum Vorbringen der belangten Behörde

Der Vollständigkeit halber wird abschließend im Hinblick auf die Stellungnahme der belangten Behörde (vgl. Pkt. I.5.) festgehalten, dass im gegenständlichen Fall eine Gebühr für Mühewaltung dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist, weshalb die beantragte Mühewaltung iSd § 43 GebAG in Höhe von € 1.469,60 zugesprochen werden kann sowie aus dem Gutachten eine Befundung von insgesamt sechs Röntgenbildern hervorgeht (vgl. S. 4 und 5 des Gutachtens: Röntgenbefund vom 13.07.2017 [Halswirbelsäule ap sowie seitlich] und Röntgenbefund vom 02.09.2020 [Halswirbelsäule ap und seitlich, Brustwirbelsäule ap und seitlich]. Vor dem Hintergrund, dass die verbesserte Honorarnote einen unter EUR 4.000 ausgewiesen hat und die Gebühren ohnehin mit EUR 2.075,80 bestimmt werden, war auf eine allfällige Verletzung der Warnpflicht nicht weiter einzugehen.Der Vollständigkeit halber wird abschließend im Hinblick auf die Stellungnahme der belangten Behörde vergleiche Pkt. römisch eins.5.) festgehalten, dass im gegenständlichen Fall eine Gebühr für Mühewaltung dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig ist, weshalb die beantragte Mühewaltung iSd Paragraph 43, GebAG in Höhe von € 1.469,60 zugesprochen werden kann sowie aus dem Gutachten eine Befundung von insgesamt sechs Röntgenbildern hervorgeht vergleiche Sitzung 4 und 5 des Gutachtens: Röntgenbefund vom 13.07.2017 [Halswirbelsäule ap sowie seitlich] und Röntgenbefund vom 02.09.2020 [Halswirbelsäule ap und seitlich, Brustwirbelsäule ap und seitlich]. Vor dem Hintergrund, dass die verbesserte Honorarnote einen unter EUR 4.000 ausgewiesen hat und die Gebühren ohnehin mit EUR 2.075,80 bestimmt werden, war auf eine allfällige Verletzung der Warnpflicht nicht weiter einzugehen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Anzahl

 

 

Einzelpreis

Gesamtpreis

 

 

Mühewaltung gem. § 43 Z 1 Abs 1 lit. dMühewaltung gem. Paragraph 43, Ziffer eins, Absatz eins, Litera d,

€ 116,20

€ 1.469,50 (348,60+1004,70+116,20)

 

 

Aktenstudium § 36Aktenstudium Paragraph 36,

 

€ 26,02

21

Seiten

Schreibgebühr Urschrift § 31/3Schreibgebühr Urschrift Paragraph 31 /, 3,

€ 2,00

€ 42,00

6

Anzahl

Rö-Bilder pauschal § 43/Abs 1 Z 12Rö-Bilder pauschal Paragraph 43 /, A, b, s, 1 Ziffer 12,

€ 15,15

€ 90,90

 

 

Mühewaltung gem. § 35 Abs 1 GebAG (Einholung von Krankengeschichten)Mühewaltung gem. Paragraph 35, Absatz eins, GebAG (Einholung von Krankengeschichten)

€ 33,80

€ 101,40

 

 

 

Zwischensumme

 

€ 1.729,82

 

 

20% Ust.

 

€ 345,96

 

 

Gesamtsumme

 

€ 2.075,78

 

 

Gesamtsumme (auf volle 10 Cent aufgerundet)

 

€ 2.075,80

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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