TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W246 2289748-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

BDG 1979 §48a
BDG 1979 §50a
BDG 1979 §50c
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 48a heute
  2. BDG 1979 § 48a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 48a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 48a gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 50c heute
  2. BDG 1979 § 50c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. BDG 1979 § 50c gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  4. BDG 1979 § 50c gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W246 2289748-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.02.2024, Zl. BMI-A-90281725/001/2024, betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.02.2024, Zl. BMI-A-90281725/001/2024, betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, beantragte mit Schreiben vom 26.01.2024 die dauerhafte Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit ab 01.03.2024 auf 39 Wochenstunden zur Unterstützung (beim Einkaufen, bei der Besorgung von notwendigen Medikamenten und bei Haushaltsverrichtungen) seiner alleinstehenden und in ihrer Motorik sehr eingeschränkten Mutter.

2. Mit Schreiben vom 05.04.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme (Stellungnahme seines Vorgesetzen vom 29.01.2024, wonach aufgrund der vorliegenden Personalsituation innerhalb der Landesverkehrsabteilung der Antrag nicht positiv befürwortet werden könne; Übersicht betreffend den Personalstand der Landesverkehrsabteilung zum 01.02.2024; Überstundenauswertung für die Monate September bis Dezember 2023 betreffend die Landesverkehrsabteilung und des dortigen Fachbereichs 2.1. [Geschwindigkeitsüberwachung]), nach welcher beabsichtigt sei, dem Antrag nicht stattzugeben.2. Mit Schreiben vom 05.04.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme (Stellungnahme seines Vorgesetzen vom 29.01.2024, wonach aufgrund der vorliegenden Personalsituation innerhalb der Landesverkehrsabteilung der Antrag nicht positiv befürwortet werden könne; Übersicht betreffend den Personalstand der Landesverkehrsabteilung zum 01.02.2024; Überstundenauswertung für die Monate September bis Dezember 2023 betreffend die Landesverkehrsabteilung und des dortigen Fachbereichs 2.1. [Geschwindigkeitsüberwachung]), nach welcher beabsichtigt sei, dem Antrag nicht stattzugeben.

3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 15.02.2024 Stellung. Darin wiederholte er sein bereits im Antrag getätigtes Vorbringen und führte zudem aus, dass seiner Mutter eine Pflegestufe ärztlich bescheinigt worden sei. Im Rahmen einer Wochendienstzeit im Ausmaß von 39 Stunden würden diverse Termine (wie etwa Arztbesuche), welche für seine Mutter unumgänglich seien, durch den Beschwerdeführer geplant und erledigt werden können. Eine Betreuung seiner Mutter durch andere Familienangehörige sei nicht möglich, ebenso könne aus finanziellen Gründen keine externe Hilfe hinzugezogen werden. In seinem Fachbereich 2.1. hätten bei 25 systemisierten Planstellen lediglich drei Bedienstete eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit beantragt und diese auch bewilligt bekommen. Der Umstand der angespannten Personalsituation bestehe innerhalb der Landesverkehrsabteilung bereits seit vielen Jahren, was einer Gewährung von beantragten Herabsetzungen von Wochendienstzeiten von Bediensteten anderer Fachbereiche nicht entgegengestanden sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher um eine positive Erledigung seines Antrags.

4. Der Leiter der Landesverkehrsabteilung führte in seiner Stellungnahme vom 21.02.2024 an, dass im Fachbereich 2.1. die Erfüllung der dortigen Aufgaben seit Jahren nur durch entsprechende Mehrdienstleistungen der Bediensteten möglich sei, die dortige Personalsituation sei daher angespannt. Im Hinblick auf die seitens des Bundesministers für Inneres bestehenden Vorgaben in Bezug auf die zu erbringenden Messstunden des Fachbereichs 2.1. und den dort zunehmenden Personalrückgang (aufgrund von Mutterschutz- und Ruhestandsantritten in Verbindung mit nicht ausreichender Kompensation) sei die volle Exekutivdiensttauglichkeit und die Erbringung von Mehrdienstleistungen im Fachbereich 2.1. von besonderer Bedeutung.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass trotz seit einigen Jahren erfolgender Bemühungen (wie etwa in Form von Aufnahmekampagnen) innerhalb der Behörde ein teils erheblicher Personalunterstand bestehe. Jene Organisationseinheit, der der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen sei, (Landesverkehrsabteilung) weise mit Stand 01.02.2024 einen tatsächlichen Personalunterstand von 77 Exekutivbediensteten auf (Soll-Stand 419, Ist-Stand 342), was einem Personalunterstand im Ausmaß von 18% entsprechen würde. Im Fachbereich 2.1., in dem der Beschwerdeführer innerhalb der Landesverkehrsabteilung tätig sei, bestehe ein Personalunterstand im Ausmaß von 12% (21 anstelle von 25 Exekutivbediensteten). Den von der Behörde gesetzten Ausgleichsmaßnahmen stünden Abgänge durch Übertritte in den Ruhestand, Austritte, Todesfälle, Versetzungen und Dienstzuteilungen gegenüber, deren konkretes Ausmaß kaum abschätzbar sei. Darüber hinaus würden allfällige Krankenstände die Kapazitäten der Landesverkehrsabteilung strapazieren, auch würden notwendigerweise stattfindende Aus- und Fortbildungen von Bediensteten zu Personalstandsreduzierungen führen.

Eine weitere dortige Reduzierung der Wochendienstzeiten von Beamten, die zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden könnten, sei aus Sicht der Behörde nicht vertretbar, zumal Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit das Kontingent an Einsatzkräften reduzieren würden, die im Anschluss an den Regeldienst für Mehrdienstleistungen zur Verfügung stehen würden. Durch die häufigere Heranziehung anderer Bediensteter seien deren soziale und gesundheitliche Interessen gefährdet / beeinträchtigt, was im Hinblick auf die bestehenden Fürsorgepflichten des Dienstgebers relevant sei.

Gemäß § 48a Abs. 3 BDG 1979 dürfe die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht übersteigen, was monatlichen Mehrdienstleistungen von durchschnittlich 34,64 Stunden entspreche. In der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter einer Dienststelle über das Höchstmaß der durchschnittlichen Wochendienstzeit hinaus könne nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ein wichtiges dienstliches Interesse liegen. In der Landesverkehrsabteilung liege dieser Durchschnittswert im Zeitraum September bis Dezember 2023 bei monatlich 34,11 Stunden pro Exekutivbediensteten, obwohl darin die Mehrdienstleistungen betreffend Journaldienste gar nicht berücksichtigt seien. Gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 dürfe die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht übersteigen, was monatlichen Mehrdienstleistungen von durchschnittlich 34,64 Stunden entspreche. In der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter einer Dienststelle über das Höchstmaß der durchschnittlichen Wochendienstzeit hinaus könne nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ein wichtiges dienstliches Interesse liegen. In der Landesverkehrsabteilung liege dieser Durchschnittswert im Zeitraum September bis Dezember 2023 bei monatlich 34,11 Stunden pro Exekutivbediensteten, obwohl darin die Mehrdienstleistungen betreffend Journaldienste gar nicht berücksichtigt seien.

Nach einer Gesamtschau stehe der vom Beschwerdeführer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit daher ein wichtiges dienstliches Interesse entgegen, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat.

7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 05.04.2024 vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 23.06.2024 modifizierte der Beschwerdeführer nach zuvor seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 31.05.2024 erfolgter Aufforderung seinen Antrag dahingehend, dass er die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 39 Stunden auf die Dauer von zehn Jahren beginnend mit dem auf die Rechtskraft einer etwaigen bewilligenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes folgenden Monatsersten begehrte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist innerhalb der Behörde einem Arbeitsplatz im Fachbereich 2.1. (Geschwindigkeitsüberwachung) der Dienststelle Landesverkehrsabteilung zur Dienstleistung zugewiesen.

Für die Landesverkehrsabteilung sind insgesamt 419 Planstellen systemisiert, welche sich aus sechs Planstellen der Verwendungsgruppe E1, 104 Planstellen der Verwendungsgruppe E2a, 306 Planstellen der Verwendungsgruppe E2b und drei Planstellen der Verwendungsgruppe A3 zusammensetzen (Soll-Stand); von diesen Planstellen sind sechs Planstellen der Verwendungsgruppe E2a, 25 Planstellen der Verwendungsgruppe E2b und drei Planstellen der Verwendungsgruppe A3, somit insgesamt 34 Planstellen, dem Fachbereich 2.1. zugewiesen (Soll-Stand). Mit 01.02.2024 betrug der tatsächliche Ist-Stand in der Landesverkehrsabteilung 342 Bedienstete (entspricht einem Personalunterstand von 18%) und konkret im Fachbereich 2.1. 31 Bedienstete (davon 21 E2b-Bedienstete, was in Bezug auf diese einem Personalunterstand von 12% entspricht), wovon sich fünf Bedienstete in Karenzurlaub befanden und bei insgesamt 38 Bediensteten (davon drei E2b-Bedienstete des Fachbereiches 2.1.) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt war. Daraus ergab sich in Bezug auf die tatsächlich tätigen Bediensteten der Landesverkehrsabteilung ein Vollzeitäquivalent von 334,23 Bediensteten.

In der Landesverkehrsabteilung wurden im Zeitraum von September bis Dezember 2023 angeordnete Mehrdienstleistungen im Ausmaß von insgesamt 36.193,60 Stunden geleistet, was durchschnittlich 34,11 Stunden an monatlich angeordneten Mehrdienstleistungen eines Bediensteten entspricht. Im Fachbereich 2.1. wurden in diesem Zeitraum angeordnete Mehrdienstleistungen im Ausmaß von insgesamt 2.515,54 Stunden geleistet, was durchschnittlich 24,53 Stunden an monatlich angeordneten Mehrdienstleistungen eines Bediensteten entspricht.

Im Fachbereich des Beschwerdeführers trat im Jahr 2024 eine Bedienstete in den Mutterschutz, nach im Vorjahr erfolgter Ruhestandsversetzung eines Bediensteten dieses Fachbereichs sind im Jahr 2024 und 2025 zwei bis drei weitere Ruhestandsantritte von dortigen Bediensteten zu erwarten. Diesbezügliche Personalzugänge sind für das Jahr 2024 nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Übersicht betreffend den Personalstand der Landesverkehrsabteilung zum 01.02.2024, die Überstundenauswertung für die Monate September bis Dezember 2023 betreffend die Landesverkehrsabteilung und den dortigen Fachbereich 2.1. sowie die Stellungnahme des Leiters der Landesverkehrsabteilung vom 21.02.2024, welchen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insoweit nicht entgegengetreten ist).Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Übersicht betreffend den Personalstand der Landesverkehrsabteilung zum 01.02.2024, die Überstundenauswertung für die Monate September bis Dezember 2023 betreffend die Landesverkehrsabteilung und den dortigen Fachbereich 2.1. sowie die Stellungnahme des Leiters der Landesverkehrsabteilung vom 21.02.2024, welchen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insoweit nicht entgegengetreten ist).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für das vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 33 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:Paragraph 47 a, Im Sinne dieses Abschnittes ist:

1. Dienstzeit die Zeit

a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b) einer Dienststellenbereitschaft,

c) eines Journaldienstes und

d) der Mehrdienstleistung,

2. Mehrdienstleistung

a) die Überstunden,

b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen werden,c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)d) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)

3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

[...]

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 a, (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,(2) Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a) – e) […] oder

3. […]

wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.(4) Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

[...]

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung; 2. während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

[…]

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 50c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 c, (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“(3) Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt § 50a BDG 1979 keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei sind alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber, insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber, noch die zur Regelung der inneren Organisation und Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen. Ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182; 16.12.2009, 2008/12/0220). 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt Paragraph 50 a, BDG 1979 keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei sind alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber, insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber, noch die zur Regelung der inneren Organisation und Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen. Ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182; 16.12.2009, 2008/12/0220).

Ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 50a Abs. 1 BDG 1979 kann darin bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörde, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, ist konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt (s. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070; 13.03.2009, 2007/12/0092; 25.09.2002, 2001/12/0131). Bei einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a leg.cit. ist somit zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 29.04.2011, 2010/12/0064; 12.05.2010, 2009/12/0040). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters judiziert, ist bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen und haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubs, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (s. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0040). Ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 kann darin bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörde, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, ist konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt (s. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070; 13.03.2009, 2007/12/0092; 25.09.2002, 2001/12/0131). Bei einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, leg.cit. ist somit zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 29.04.2011, 2010/12/0064; 12.05.2010, 2009/12/0040). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters judiziert, ist bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen und haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubs, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (s. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0040).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist – unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen – daher ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 leg.cit. in der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle gelegen. Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a leg.cit. bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, weil bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Sobald daher an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist, besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, dies unabhängig von ihrem Ausmaß. Bei der diesbezüglichen Prognose für Folgezeiträume hat sich die Dienstbehörde freilich auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen, sodass bei der Bescheiderlassung die relevanten Zahlen des Vorjahres festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen sind (s. VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024; 12.05.2010, 2009/12/0044; vgl. hierzu auch VwGH 30.04.2019, Ra 2019/12/0013; 05.09.2018, Ra 2018/12/0040; 29.04.2011, 2010/12/0064). Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist – unter Berücksichtigung des in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen – daher ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des Paragraph 50 a, Absatz eins, leg.cit. in der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle gelegen. Auf das durch die Herabsetzung nach Paragraph 50 a, leg.cit. bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, weil bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Sobald daher an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist, besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, dies unabhängig von ihrem Ausmaß. Bei der diesbezüglichen Prognose für Folgezeiträume hat sich die Dienstbehörde freilich auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen, sodass bei der Bescheiderlassung die relevanten Zahlen des Vorjahres festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen sind (s. VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024; 12.05.2010, 2009/12/0044; vergleiche hierzu auch VwGH 30.04.2019, Ra 2019/12/0013; 05.09.2018, Ra 2018/12/0040; 29.04.2011, 2010/12/0064).

Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (s. etwa VwGH 30.03.2011, 2007/12/0098).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Gemäß dem oben angeführten § 50a Abs. 1 BDG 1979 kann die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten nach seinem Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im begehrten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dahingehend zu prüfen, ob der durch eine Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter der Dienststelle verkraftet werden könnte / ob an der Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden bereits erreicht ist (s. Pkt. II.3.2.).Gemäß dem oben angeführten Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 kann die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten nach seinem Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im begehrten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dahingehend zu prüfen, ob der durch eine Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter der Dienststelle verkraftet werden könnte / ob an der Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden bereits erreicht ist (s. Pkt. römisch II.3.2.).

Zunächst ist festzuhalten, dass im Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im vom Beschwerdeführer begehrten Ausmaß von 40 auf 39 Wochenstunden er über dieses Ausmaß hinaus zur Erbringung von Dienstleistungen nur in Ausnahmefällen herangezogen werden könnte, konkret dann, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig wäre und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stünde (§ 50c Abs. 3 BDG 1979). Nach den oben getroffenen Feststellungen (betreffend den Soll- und den Ist-Stand an Bediensteten in der Landesverkehrsabteilung, bei der er sich um eine Dienststelle iSd § 278 Abs. 1 BDG 1979 handelt [s. dazu auch www.bmi.gv.at/208/start.aspx], und betreffend die dortige Mehrdienstleistungserbringung durch die Bediensteten) bewegt sich die Arbeitsbelastung in der Dienststelle Landesverkehrsabteilung bereits ohne Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen Entfall von Mehrdienstleistungen durch den Beschwerdeführer an der in § 48a Abs. 3 BDG 1979 normierten Höchstgrenze (s. Pkt. II.1. und zudem auch konkret die Ausführungen auf S. 4 f. des angefochtenen Bescheides). Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass nach § 7 Abs. 2 Z 12 der Anlage 4 [„Personalplan 2024“] des BFG 2024 bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Bundesbedienstete für die Dauer dieser Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können und dass nach § 7 Abs. 3 leg.cit. für Beamte der Verwendungsgruppen E1, E2a, E2b oder E2c provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden können. Hierzu ist jedoch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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