TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W246 2290154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AVG §68 Abs1
BDG 1979 §36a
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 36a heute
  2. BDG 1979 § 36a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 36a gültig von 27.07.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021
  4. BDG 1979 § 36a gültig von 24.12.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 36a gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 36a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W246 2290154-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 08.02.2024, Zl. 877591, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2024, Zl. 877591, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren zur Zl. W293 2268792-1:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Rechtspfleger in Firmenbuchsachen am XXXX ), beantragte mit Schreiben vom 20.06.2022 die „Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 75% (30 Wochenstunden: je 6 Stunden von Montag bis Freitag)“ gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 für die Dauer eines Jahres ab 01.08.2022, in eventu ab dem Monatsersten jeweils der Folgemonate bis ab 01.12.2023, zur Betreuung seiner Kinder und zur Haushaltsführung. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Rechtspfleger in Firmenbuchsachen am römisch 40 ), beantragte mit Schreiben vom 20.06.2022 die „Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 75% (30 Wochenstunden: je 6 Stunden von Montag bis Freitag)“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 für die Dauer eines Jahres ab 01.08.2022, in eventu ab dem Monatsersten jeweils der Folgemonate bis ab 01.12.2023, zur Betreuung seiner Kinder und zur Haushaltsführung.

1.2. Mit Schreiben vom 18.08.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit einer Wochendienstzeit im Ausmaß von 100% einverstanden sei, sofern ihm an vier Tagen in der Woche Telearbeit gewährt werde und seine Erreichbarkeit am Telefon sowie per E-Mail auf die Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr eingeschränkt werde.

1.3. Mit Bescheid vom 07.02.2023 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX (in der Folge: die Behörde) den Antrag vom 18.08.2022 auf Gewährung von Telearbeit an vier Tagen in der Woche zurück (Spruchpunkt 1.) und den (Eventual)Antrag vom 20.06.2022 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes ab (Spruchpunkt 2.). 1.3. Mit Bescheid vom 07.02.2023 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichtes römisch 40 (in der Folge: die Behörde) den Antrag vom 18.08.2022 auf Gewährung von Telearbeit an vier Tagen in der Woche zurück (Spruchpunkt 1.) und den (Eventual)Antrag vom 20.06.2022 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes ab (Spruchpunkt 2.).

Zu Spruchpunkt 1. führte die Behörde unter Hinweis auf die Erläuterungen zu § 36a Abs. 1 BDG 1979 aus, dass keinem Bediensteten ein Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung von Telearbeit zukomme. Dem Beschwerdeführer stehe daher kein subjektives Recht auf Anordnung von Telearbeitstagen zu, weshalb sein dahingehender Antrag zurückzuweisen sei.Zu Spruchpunkt 1. führte die Behörde unter Hinweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz eins, BDG 1979 aus, dass keinem Bediensteten ein Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung von Telearbeit zukomme. Dem Beschwerdeführer stehe daher kein subjektives Recht auf Anordnung von Telearbeitstagen zu, weshalb sein dahingehender Antrag zurückzuweisen sei.

Zur mit Spruchpunkt 2. erfolgten Abweisung des Antrags auf Herabsetzung der Wochendienstzeit hielt die Behörde zunächst fest, dass beim XXXX 26 Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen ernannt seien. Aufgrund von vier Herabsetzungen der Wochendienstzeiten zur Betreuung schulpflichtiger Kinder, einer Herabsetzung der Wochendienstzeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen, einer teilweisen Freistellung für Personalvertretungstätigkeiten, einer teilweise erfolgenden Verwendung als Stellvertreter der Vorsteherin der Geschäftsstelle und einer langfristigen Zuteilung zu einem anderen Gericht bestehe mit 01.12.2022 ein Personaleinsatz von 22,50 (von 26) Vollzeitkapazitäten (in der Folge: VZK), was einem Unterstand von 3,64 VZK entspreche. Diesem Umstand werde am XXXX zwar durch vorübergehende Dienstzuteilungen zweier Rechtspflegerinnen der Personaleinsatzgruppe entgegengewirkt, jedoch liege der Unterstand an VZK damit immer noch bei 2,14. Die vom Beschwerdeführer beantragte Herabsetzung seiner Wochendienstzeit würde zu einer weiteren Verschärfung der ohnehin angespannten Personalsituation am XXXX führen, die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs würde keine (weiteren) Reduktionen des Einsatzes von Rechtspflegern erlauben. Der dahingehende (Eventual)Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.Zur mit Spruchpunkt 2. erfolgten Abweisung des Antrags auf Herabsetzung der Wochendienstzeit hielt die Behörde zunächst fest, dass beim römisch 40 26 Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen ernannt seien. Aufgrund von vier Herabsetzungen der Wochendienstzeiten zur Betreuung schulpflichtiger Kinder, einer Herabsetzung der Wochendienstzeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen, einer teilweisen Freistellung für Personalvertretungstätigkeiten, einer teilweise erfolgenden Verwendung als Stellvertreter der Vorsteherin der Geschäftsstelle und einer langfristigen Zuteilung zu einem anderen Gericht bestehe mit 01.12.2022 ein Personaleinsatz von 22,50 (von 26) Vollzeitkapazitäten (in der Folge: VZK), was einem Unterstand von 3,64 VZK entspreche. Diesem Umstand werde am römisch 40 zwar durch vorübergehende Dienstzuteilungen zweier Rechtspflegerinnen der Personaleinsatzgruppe entgegengewirkt, jedoch liege der Unterstand an VZK damit immer noch bei 2,14. Die vom Beschwerdeführer beantragte Herabsetzung seiner Wochendienstzeit würde zu einer weiteren Verschärfung der ohnehin angespannten Personalsituation am römisch 40 führen, die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs würde keine (weiteren) Reduktionen des Einsatzes von Rechtspflegern erlauben. Der dahingehende (Eventual)Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.

1.4. Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2023, Zl. W293 2268792-1/9E, als unbegründet ab.

Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit Stand 01.06.2023 beim XXXX 25 Rechtspfleger in Firmenbuchsachen beschäftigt seien, wovon fünf eine herabgesetzte Wochendienstzeit aufweisen würden (verbleibende Beschäftigungsgrade von 50% [zwei], 80% [zwei] und 90% [einer]), zwei (zu insgesamt 1,50 VZK) bei anderen Gerichten dienstzugeteilt seien und vier trotz Vollzeitbeschäftigung teilweise auch anderen Tätigkeiten im XXXX zugewiesen seien, womit diese vier nicht zu 100% zur Erfüllung ihrer Tätigkeit als Rechtspfleger in Firmenbuchsachen zur Verfügung stünden. Laut Personalanforderungsrechnung ergebe sich ein Bedarf an 28,76 VZK, womit ein Unterstand von 4,76 VZK bestehe. Es sei nicht damit zu rechnen, dass dieser in absehbarer Zukunft ausgeglichen werde. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit Stand 01.06.2023 beim römisch 40 25 Rechtspfleger in Firmenbuchsachen beschäftigt seien, wovon fünf eine herabgesetzte Wochendienstzeit aufweisen würden (verbleibende Beschäftigungsgrade von 50% [zwei], 80% [zwei] und 90% [einer]), zwei (zu insgesamt 1,50 VZK) bei anderen Gerichten dienstzugeteilt seien und vier trotz Vollzeitbeschäftigung teilweise auch anderen Tätigkeiten im römisch 40 zugewiesen seien, womit diese vier nicht zu 100% zur Erfüllung ihrer Tätigkeit als Rechtspfleger in Firmenbuchsachen zur Verfügung stünden. Laut Personalanforderungsrechnung ergebe sich ein Bedarf an 28,76 VZK, womit ein Unterstand von 4,76 VZK bestehe. Es sei nicht damit zu rechnen, dass dieser in absehbarer Zukunft ausgeglichen werde.

Mit den ihm Verfahren vorgelegten Zahlen habe die Behörde laut Bundesverwaltungsgericht in fundierter Weise dargestellt, dass eine etwaige Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers mit einer Mehrbelastung anderer Bediensteter verbunden wäre und dadurch jegliche Flexibilität beim Personaleinsatz verloren gehen würde. Es bestehe daher ein wichtiges dienstliches Interesse, das einer Herabsetzung seiner Wochendienstzeit entgegenstehe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

2. Vorliegendes Verfahren zur Zl. W246 2290154-1:

2.1. Mit Schreiben vom 03.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung von Telearbeit im Ausmaß von vier Tagen in der Woche und – in eventu – die „Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 75% […] (30 Wochenstunden, je 6 Stunden von Montag bis Freitag)“ gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 für die Dauer eines Jahres ab 01.01.2024, in eventu ab dem nächsten Monatsersten nach rechtskräftiger Bewilligung der Herabsetzung. Dazu führte er aus, dass zwei weiblichen Bediensteten die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit jeweils am 14.08.2023 bewilligt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2023, Zl. W293 2268792-1/9E, bereits bekannt gewesen, womit unübersehbar sei, dass Herabsetzungen der Wochendienstzeit keine wichtigen dienstlichen Interessen mehr entgegenstünden.2.1. Mit Schreiben vom 03.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung von Telearbeit im Ausmaß von vier Tagen in der Woche und – in eventu – die „Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 75% […] (30 Wochenstunden, je 6 Stunden von Montag bis Freitag)“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 für die Dauer eines Jahres ab 01.01.2024, in eventu ab dem nächsten Monatsersten nach rechtskräftiger Bewilligung der Herabsetzung. Dazu führte er aus, dass zwei weiblichen Bediensteten die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit jeweils am 14.08.2023 bewilligt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2023, Zl. W293 2268792-1/9E, bereits bekannt gewesen, womit unübersehbar sei, dass Herabsetzungen der Wochendienstzeit keine wichtigen dienstlichen Interessen mehr entgegenstünden.

2.2. Die Präsidentin des XXXX führte zum Antrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.11.2023 zunächst aus, dass bei der für die Beurteilung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit zu klärenden Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht bloß auf die vorliegenden Zahlen abzustellen sei. Es müsse nämlich auch die Arbeitskraft der Bediensteten für die Dienststelle erhalten bleiben, wenn diese etwa Betreuungspflichten treffen würden. Dabei sei auf das Alter der Kinder und die damit verbundene Intensität der Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen, wobei in der Regel der Betreuungsaufwand von schulpflichtigen, jüngeren Kindern in der Unterstufe zeitlich aufwendiger sei als jener bei älteren Kindern. Vor diesem Hintergrund sei die unterschiedliche Behandlung der gestellten Herabsetzungsbegehren sachlich gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer zwei Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren habe und eine der beiden von ihm angeführten weiblichen Bediensteten Kinder im Alter von 13 und 17 Jahren (verbleibender Beschäftigungsgrad 90%) sowie eine ein Kind im Alter von 11 Jahren (80%) habe. Dem Beschwerdeführer sei eine Reduktion seiner Auslastung auf 85% oder 90% zugestanden worden, was er kategorisch ablehnen würde. Derzeit seien 26 Planstellen für Rechtspfleger am XXXX systemisiert, wovon mit 01.11.2023 nur 22,80 Planstellen tatsächlich besetzt seien. Der Arbeitsanfall sei gegenüber dem Zeitpunkt Oktober 2019 (die Jahre 2020 und 2021 würden wegen der coronabedingten Ausnahmesituation nicht berücksichtigt werden) deutlich, konkret um 25%, gestiegen. Im Ergebnis könne einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers im beantragten Ausmaß daher nicht zugestimmt werden.2.2. Die Präsidentin des römisch 40 führte zum Antrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.11.2023 zunächst aus, dass bei der für die Beurteilung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit zu klärenden Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht bloß auf die vorliegenden Zahlen abzustellen sei. Es müsse nämlich auch die Arbeitskraft der Bediensteten für die Dienststelle erhalten bleiben, wenn diese etwa Betreuungspflichten treffen würden. Dabei sei auf das Alter der Kinder und die damit verbundene Intensität der Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen, wobei in der Regel der Betreuungsaufwand von schulpflichtigen, jüngeren Kindern in der Unterstufe zeitlich aufwendiger sei als jener bei älteren Kindern. Vor diesem Hintergrund sei die unterschiedliche Behandlung der gestellten Herabsetzungsbegehren sachlich gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer zwei Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren habe und eine der beiden von ihm angeführten weiblichen Bediensteten Kinder im Alter von 13 und 17 Jahren (verbleibender Beschäftigungsgrad 90%) sowie eine ein Kind im Alter von 11 Jahren (80%) habe. Dem Beschwerdeführer sei eine Reduktion seiner Auslastung auf 85% oder 90% zugestanden worden, was er kategorisch ablehnen würde. Derzeit seien 26 Planstellen für Rechtspfleger am römisch 40 systemisiert, wovon mit 01.11.2023 nur 22,80 Planstellen tatsächlich besetzt seien. Der Arbeitsanfall sei gegenüber dem Zeitpunkt Oktober 2019 (die Jahre 2020 und 2021 würden wegen der coronabedingten Ausnahmesituation nicht berücksichtigt werden) deutlich, konkret um 25%, gestiegen. Im Ergebnis könne einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers im beantragten Ausmaß daher nicht zugestimmt werden.

2.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den erneuten Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2023 auf Gewährung von Telearbeit an vier Tagen in der Woche zurück (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde seinen (Eventual)Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% (30 Wochenstunden, je sechs Stunden von Montag bis Freitag) zurück (Spruchpunkt 2.).

Zu Spruchpunkt 1. hielt die Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Anordnung von Telearbeitstagen zukomme, womit sein dahingehender Antrag zurückzuweisen sei.

Zur mit Spruchpunkt 2. erfolgten Zurückweisung des (Eventual)Antrags auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% führte die Behörde aus, dass seit der mit Bescheid vom 07.02.2023 erfolgten, in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Antrags vom 20.06.2022 auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit weder eine Änderung der Rechtslage, noch eine Änderung der Sachlage iSd zu § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Judikatur eingetreten sei. Am XXXX seien nach wie vor 26 Planstellen für Rechtspfleger systemisiert und 25 Rechtspfleger in Firmenbuchsachen ernannt. Laut der nunmehrigen Personalanforderungsrechnung bestehe ein Bedarf an 28,76 VZK. Aufgrund des Mutterschutzfalls einer Bediensteten, von mehreren Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeiten einzelner Bediensteter, der Freistellung eines Bediensteten im Ausmaß von 80% wegen einer Personalvertretertätigkeit, eines 20%-igen Einsatzes eines Bediensteten als Stellvertreter der Vorsteherin der Geschäftsstelle, von insgesamt 30%-igen Einsätzen zweier Bediensteter für Tätigkeiten in der ADV-H-Kommission und im European Judical Training sowie der langfristigen Zuteilung einer Bediensteten zu einem anderen Gericht stünden anstelle dieser 28,76 jedoch lediglich 20,30 VZK zur Verfügung, was einem Unterstand von 8,46 VZK entspreche. Trotz der teilweisen Abdeckung dieses Unterstands durch Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe liege das Minus immer noch bei 5,96 VZK. Die vom Beschwerdeführer beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit würde zu einer weiteren Verschärfung der ohnehin angespannten Personalsituation am XXXX führen. Die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes würden daher keine (weiteren) Reduktionen des Einsatzes von Rechtspflegern erlauben. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2023 auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit sei daher aufgrund von Identität mit dem Antrag vom 20.06.2022, über den mit Bescheid vom 07.02.2023 bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Zur mit Spruchpunkt 2. erfolgten Zurückweisung des (Eventual)Antrags auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% führte die Behörde aus, dass seit der mit Bescheid vom 07.02.2023 erfolgten, in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Antrags vom 20.06.2022 auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit weder eine Änderung der Rechtslage, noch eine Änderung der Sachlage iSd zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Judikatur eingetreten sei. Am römisch 40 seien nach wie vor 26 Planstellen für Rechtspfleger systemisiert und 25 Rechtspfleger in Firmenbuchsachen ernannt. Laut der nunmehrigen Personalanforderungsrechnung bestehe ein Bedarf an 28,76 VZK. Aufgrund des Mutterschutzfalls einer Bediensteten, von mehreren Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeiten einzelner Bediensteter, der Freistellung eines Bediensteten im Ausmaß von 80% wegen einer Personalvertretertätigkeit, eines 20%-igen Einsatzes eines Bediensteten als Stellvertreter der Vorsteherin der Geschäftsstelle, von insgesamt 30%-igen Einsätzen zweier Bediensteter für Tätigkeiten in der ADV-H-Kommission und im European Judical Training sowie der langfristigen Zuteilung einer Bediensteten zu einem anderen Gericht stünden anstelle dieser 28,76 jedoch lediglich 20,30 VZK zur Verfügung, was einem Unterstand von 8,46 VZK entspreche. Trotz der teilweisen Abdeckung dieses Unterstands durch Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe liege das Minus immer noch bei 5,96 VZK. Die vom Beschwerdeführer beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit würde zu einer weiteren Verschärfung der ohnehin angespannten Personalsituation am römisch 40 führen. Die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes würden daher keine (weiteren) Reduktionen des Einsatzes von Rechtspflegern erlauben. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2023 auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit sei daher aufgrund von Identität mit dem Antrag vom 20.06.2022, über den mit Bescheid vom 07.02.2023 bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde.

Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass seine vorangegangenen Anträge auf Gewährung von Telearbeit und auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit mit Bescheid vom 07.02.2023 mit der Begründung eines Personalunterstands am XXXX abgewiesen worden seien, die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2023 abgewiesen worden. In der Zwischenzeit habe sich aber die Situation geändert, sodass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2023 berechtigt und diesem stattzugeben sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren dargelegt, dass eine ausreichende Besetzung der Dienststelle gegeben sei, zumal dort mehrere, mit dem Beschwerdeführer von der Verwendung her vergleichbare, Rechtspfleger sehr wohl in den Genuss entsprechender Herabsetzungen nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 gekommen seien. Ein betriebliches Interesse, welches der Stattgabe der Beschwerde entgegenstehen würde, sei daher klar zu verneinen. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung von Telearbeit, in eventu auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit, stattgegeben werde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass seine vorangegangenen Anträge auf Gewährung von Telearbeit und auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit mit Bescheid vom 07.02.2023 mit der Begründung eines Personalunterstands am römisch 40 abgewiesen worden seien, die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2023 abgewiesen worden. In der Zwischenzeit habe sich aber die Situation geändert, sodass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2023 berechtigt und diesem stattzugeben sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren dargelegt, dass eine ausreichende Besetzung der Dienststelle gegeben sei, zumal dort mehrere, mit dem Beschwerdeführer von der Verwendung her vergleichbare, Rechtspfleger sehr wohl in den Genuss entsprechender Herabsetzungen nach Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 gekommen seien. Ein betriebliches Interesse, welches der Stattgabe der Beschwerde entgegenstehen würde, sei daher klar zu verneinen. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung von Telearbeit, in eventu auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit, stattgegeben werde.

2.5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.04.2024 vorgelegt.

2.6. Mit Schreiben vom 24.04.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Ermittlung und Vorlage der aktuellen Zahlen betreffend die Auslastung der Rechtspfleger in Firmenbuchsachen am XXXX . 2.6. Mit Schreiben vom 24.04.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Ermittlung und Vorlage der aktuellen Zahlen betreffend die Auslastung der Rechtspfleger in Firmenbuchsachen am römisch 40 .

2.7. Die Behörde kam diesem Ersuchen mit Schreiben vom 22.05.2024 nach.

2.7.1. Darin stellte sie die „Personalsituation“ am XXXX zum Zeitpunkt 01.06.2023 jener zum Zeitpunkt 01.04.2024 gegenüber.2.7.1. Darin stellte sie die „Personalsituation“ am römisch 40 zum Zeitpunkt 01.06.2023 jener zum Zeitpunkt 01.04.2024 gegenüber.

Der Bedarf an Rechtspflegern in Firmenbuchsachen am XXXX habe laut damaliger Personalanforderungsrechnung mit 01.06.2023 28,76 VZK betragen. Mit 01.06.2023 standen insgesamt 26 Planstellen für Rechtspfleger in Firmenbuchsachen zur Verfügung. Diese waren zwar vollständig besetzt, jedoch war eine Rechtspflegerin schon zu diesem Zeitpunkt längerfristig einem anderen Gericht zugeteilt. Insgesamt waren daher 25 Rechtspfleger zu einem Gesamtausmaß von 22,50 VZK tätig. Zusätzlich waren dem Gericht noch zwei Rechtspfleger der Personaleinsatzgruppe zu einem Ausmaß von 1,50 VZK zugeteilt. Im Ergebnis waren daher zu diesem Zeitpunkt 27 Rechtspfleger zu einem Ausmaß von 24,00 VZK tätig, was einem Unterstand von 4,26 VZK entspreche. Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahrensgang hätten fünf Rechtspfleger aus verschiedenen Gründen (Betreuung von Kindern, Gesundheitszustand) Herabsetzungen ihrer Wochendienstzeit in Anspruch genommen, welche in der Folge verlängert worden seien ( XXXX mit verbleibendem Beschäftigungsgrad von 50%, verlängert bis 31.12.2024; XXXX , 90%, verlängert bis 04.09.2024; XXXX 50% / 60%, verlängert bis 01.09.2024; XXXX 80%, verlängert bis 01.09.2024; XXXX , 80%, verlängert bis 02.10.2024). Der Beschwerdeführer habe bis 31.07.2022 eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit in Anspruch genommen und stehe seit 01.08.2022 in Vollbeschäftigung, weil das damalige Ansuchen um Verlängerung der Herabsetzung abgelehnt worden sei.Der Bedarf an Rechtspflegern in Firmenbuchsachen am römisch 40 habe laut damaliger Personalanforderungsrechnung mit 01.06.2023 28,76 VZK betragen. Mit 01.06.2023 standen insgesamt 26 Planstellen für Rechtspfleger in Firmenbuchsachen zur Verfügung. Diese waren zwar vollständig besetzt, jedoch war eine Rechtspflegerin schon zu diesem Zeitpunkt längerfristig einem anderen Gericht zugeteilt. Insgesamt waren daher 25 Rechtspfleger zu einem Gesamtausmaß von 22,50 VZK tätig. Zusätzlich waren dem Gericht noch zwei Rechtspfleger der Personaleinsatzgruppe zu einem Ausmaß von 1,50 VZK zugeteilt. Im Ergebnis waren daher zu diesem Zeitpunkt 27 Rechtspfleger zu einem Ausmaß von 24,00 VZK tätig, was einem Unterstand von 4,26 VZK entspreche. Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Verfahrensgang hätten fünf Rechtspfleger aus verschiedenen Gründen (Betreuung von Kindern, Gesundheitszustand) Herabsetzungen ihrer Wochendienstzeit in Anspruch genommen, welche in der Folge verlängert worden seien ( römisch 40 mit verbleibendem Beschäftigungsgrad von 50%, verlängert bis 31.12.2024; römisch 40 , 90%, verlängert bis 04.09.2024; römisch 40 50% / 60%, verlängert bis 01.09.2024; römisch 40 80%, verlängert bis 01.09.2024; römisch 40 , 80%, verlängert bis 02.10.2024). Der Beschwerdeführer habe bis 31.07.2022 eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit in Anspruch genommen und stehe seit 01.08.2022 in Vollbeschäftigung, weil das damalige Ansuchen um Verlängerung der Herabsetzung abgelehnt worden sei.

Zum Stichtag 01.04.2024 betrage der Bedarf an Rechtspflegern in Firmenbuchsachen laut nunmehriger Personalanforderungsrechnung 31,69 VZK, was einer 10%-igen Anfallssteigerung entspreche. Dem XXXX stünden weiterhin 26 Planstellen für Rechtspfleger zur Verfügung. Diese seien zwar auch jetzt vollständig besetzt, jedoch sei die o.a. Rechtspflegerin nach wie vor einem anderen Gericht zugeteilt. Eine Rechtspflegerin befinde sich seit 16.10.2023 im Mutterschutz / Karenzurlaub. Ein Rechtspfleger sei mit Wirksamkeit vom 01.11.2023 in den Sprengel des OLG XXXX versetzt und gleichzeitig dem XXXX mit 50% zur Dienstleistung zugeteilt worden; für die Versetzung dieses Rechtspflegers sei eine Rechtspflegerin der Personaleinsatzgruppe zum XXXX versetzt worden. Zudem seien dem Gericht noch zwei Rechtspfleger der Personaleinsatzgruppe zu einem Ausmaß von 1,00 VZK zugeteilt. Im Ergebnis seien daher zu diesem Zeitpunkt 27 Rechtspfleger zu einem Ausmaß von 24,10 VZK am Gericht tätig, was einem Unterstand von 7,59 VZK entspreche. Zum Stichtag 01.04.2024 betrage der Bedarf an Rechtspflegern in Firmenbuchsachen laut nunmehriger Personalanforderungsrechnung 31,69 VZK, was einer 10%-igen Anfallssteigerung entspreche. Dem römisch 40 stünden weiterhin 26 Planstellen für Rechtspfleger zur Verfügung. Diese seien zwar auch jetzt vollständig besetzt, jedoch sei die o.a. Rechtspflegerin nach wie vor einem anderen Gericht zugeteilt. Eine Rechtspflegerin befinde sich seit 16.10.2023 im Mutterschutz / Karenzurlaub. Ein Rechtspfleger sei mit Wirksamkeit vom 01.11.2023 in den Sprengel des OLG römisch 40 versetzt und gleichzeitig dem römisch 40 mit 50% zur Dienstleistung zugeteilt worden; für die Versetzung dieses Rechtspflegers sei eine Rechtspflegerin der Personaleinsatzgruppe zum römisch 40 versetzt worden. Zudem seien dem Gericht noch zwei Rechtspfleger der Personaleinsatzgruppe zu einem Ausmaß von 1,00 VZK zugeteilt. Im Ergebnis seien daher zu diesem Zeitpunkt 27 Rechtspfleger zu einem Ausmaß von 24,10 VZK am Gericht tätig, was einem Unterstand von 7,59 VZK entspreche.

2.7.2. Im Ergebnis habe sich die Personalnot am XXXX im Bereich der Rechtspfleger im Vergleich der Zeitpunkte Juli 2023 und April 2024 aufgrund steigenden Arbeitsanfalls weiter verschärft. Mangels Änderung der tatsächlichen Umstände sei daher die Zurückweisung des nur zwei Monate nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2023 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit zu Recht erfolgt.2.7.2. Im Ergebnis habe sich die Personalnot am römisch 40 im Bereich der Rechtspfleger im Vergleich der Zeitpunkte Juli 2023 und April 2024 aufgrund steigenden Arbeitsanfalls weiter verschärft. Mangels Änderung der tatsächlichen Umstände sei daher die Zurückweisung des nur zwei Monate nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2023 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit zu Recht erfolgt.

2.8. Mit Schreiben vom 05.06.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Schreiben der Behörde vom 22.05.2024 innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.

2.9. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 26.06.2024 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Rechtspfleger in Firmenbuchsachen am XXXX ).1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Rechtspfleger in Firmenbuchsachen am römisch 40 ).

1.2. Mit Schreiben vom 20.06.2022 beantragte er die „Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 75% (30 Wochenstunden: je 6 Stunden von Montag bis Freitag)“ für die Dauer eines Jahres ab 01.08.2022, in eventu ab dem Monatsersten jeweils der Folgemonate bis ab 01.12.2023, zur Betreuung seiner Kinder und zur Haushaltsführung. Die Behörde wies diesen Antrag mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 07.02.2023 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2023, Zl. W293 2268792-1/9E, als unbegründet ab.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2023 die Gewährung von Telearbeit im Ausmaß von vier Tagen in der Woche und – in eventu – erneut die „Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 75% […] (30 Wochenstunden, je 6 Stunden von Montag bis Freitag)“ für die Dauer eines Jahres ab 01.01.2024, in eventu ab dem nächsten Monatsersten nach rechtskräftiger Bewilligung der Herabsetzung. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Gewährung von Telearbeit an vier Tagen in der Woche mangels Vorliegens eines subjektiven Rechts zurück (Spruchpunkt 1.); weiters wies die Behörde den (Eventual)Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% (30 Wochenstunden, je sechs Stunden von Montag bis Freitag) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die – in vollem Umfang erhobene – Beschwerde.

1.3. Mit 01.06.2023 standen dem XXXX insgesamt 26 Planstellen für Rechtspfleger in Firmenbuchsachen zur Verfügung. Diese 26 Planstellen waren zwar alle besetzt, jedoch war eine Rechtspflegerin schon zu diesem Zeitpunkt längerfristig einem anderen Gericht zur Dienstleistung zugeteilt. Insgesamt waren daher zu diesem Zeitpunkt 25 Rechtspfleger am XXXX tätig, von welchen fünf Rechtspfleger eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch nahmen (verbleibende Beschäftigungsgrade von 50% [zwei], 80% [zwei] und 90% [einer]), womit ein Ausmaß an tatsächlich beschäftigten Rechtspflegern von 22,50 VZK vorlag. Aufgrund zweier, dem Gericht zu einem Ausmaß von 1,50 VZK zugeteilter, zusätzlicher Rechtspflegerinnen der Personaleinsatzgruppe waren zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis insgesamt 27 Rechtspfleger zu einem Gesamtausmaß von 24,00 VZK am XXXX tätig. Da der Bedarf an Rechtspflegern in Firmenbuchsachen am XXXX laut damaliger Personalanforderungsrechnung zu diesem Zeitpunkt 28,76 VZK betrug, lag ein Personalunterstand von 4,76 VZK vor.1.3. Mit 01.06.2023 standen dem römisch 40 insgesamt 26 Planstellen für Rechtspfleger in Firmenbuchsachen zur Verfügung. Diese 26 Planstellen waren zwar alle besetzt, jedoch war eine Rechtspflegerin schon zu diesem Zeitpunkt längerfristig einem anderen Gericht zur Dienstleistung zugeteilt. Insgesamt waren daher zu diesem Zeitpunkt 25 Rechtspfleger am römisch 40 tätig, von welchen fünf Rechtspfleger eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch nahmen (verbleibende Beschäftigungsgrade von 50% [zwei], 80% [zwei] und 90% [einer]), womit ein Ausmaß an tatsächlich beschäftigten Rechtspflegern von 22,50 VZK vorlag. Aufgrund zweier, dem Gericht zu einem Ausmaß von 1,50 VZK zugeteilter, zusätzlicher Rechtspflegerinnen der Personaleinsatzgruppe waren zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis insgesamt 27 Rechtspfleger zu einem Gesamtausmaß von 24,00 VZK am römisch 40 tätig. Da der Bedarf an Rechtspflegern in Firmenbuchsachen am römisch 40 laut damaliger Personalanforderungsrechnung zu diesem Zeitpunkt 28,76 VZK betrug, lag ein Personalunterstand von 4,76 VZK vor.

Mit 01.04.2024 sind beim XXXX weiterhin 26 Planstellen für Rechtspfleger in Firmenbuchsachen vorhanden, wovon die o.a. Rechtspflegerin nach wie vor einem anderen Gericht zur Dienstleistung zugeteilt ist. Insgesamt sind daher zu diesem Zeitpunkt weiterhin 25 Rechtspfleger am XXXX tätig, von welchen fünf Rechtspfleger eine Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit in Anspruch nehmen (verbleibende Beschäftigungsgrade von 50% [einer], 60% [einer], 80% [zwei] und 90% [einer]). Eine Rechtspflegerin befindet sich nunmehr im Mutterschutz / Karenzurlaub. Ein Rechtspfleger wurde mittlerweile in den Sprengel des OLG XXXX versetzt und gleichzeitig dem XXXX zu einem Ausmaß von 50% dienstzugeteilt; im Hinblick auf diese Versetzung wurde eine Rechtspflegerin der Personaleinsatzgruppe zum XXXX versetzt. Aufgrund zweier, dem Gericht zu einem Ausmaß von 1,00 VZK zugeteilter, zusätzlicher Rechtspflegerinnen der Personaleinsatzgruppe sind zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis insgesamt 27 Rechtspfleger zu einem Gesamtausmaß von 24,10 VZK am XXXX tätig. Da der Bedarf an Rechtspflegern in Firmenbuchsachen am XXXX laut nunmehriger Personalanforderungsrechnung nunmehr 31,69 VZK beträgt, liegt ein Personalunterstand von 7,59 VZK vor.Mit 01.04.2024 sind beim römisch 40 weiterhin 26 Planstellen für Rechtspfleger in Firmenbuchsachen vorhanden, wovon die o.a. Rechtspflegerin nach wie vor einem anderen Gericht zur Dienstleistung zugeteilt ist. Insgesamt sind daher zu diesem Zeitpunkt weiterhin 25 Rechtspfleger am römisch 40 tätig, von welchen fünf Rechtspfleger eine Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit in Anspruch nehmen (verbleibende Beschäftigungsgrade von 50% [einer], 60% [einer], 80% [zwei] und 90% [einer]). Eine Rechtspflegerin befindet sich nunmehr im Mutterschutz / Karenzurlaub. Ein Rechtspfleger wurde mittlerweile in den Sprengel des OLG römisch 40 versetzt und gleichzeitig dem römisch 40 zu einem Ausmaß von 50% dienstzugeteilt; im Hinblick auf diese Versetzung wurde eine Rechtspflegerin der Personaleinsatzgruppe zum römisch 40 versetzt. Aufgrund zweier, dem Gericht zu einem Ausmaß von 1,00 VZK zugeteilter, zusätzlicher Rechtspflegerinnen der Personaleinsatzgruppe sind zu diesem Zeitpunkt im Ergebnis insgesamt 27 Rechtspfleger zu einem Gesamtausmaß von 24,10 VZK am römisch 40 tätig. Da der Bedarf an Rechtspflegern in Firmenbuchsachen am römisch 40 laut nunmehriger Personalanforderungsrechnung nunmehr 31,69 VZK beträgt, liegt ein Personalunterstand von 7,59 VZK vor.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.06.2022, den Bescheid vom 07.02.2023, die dagegen erhobene Beschwerde, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2023, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.11.2023, den im Spruch genannten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und insbesondere die Ausführungen / dargelegten Zahlen der Behörde in ihrem Schreiben vom 22.05.2024 betreffend die „Personalsituation“ am XXXX mit Stand 01.06.2023 und 01.04.2024, welchen der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26.06.2024 dahingehend nicht explizit entgegengetreten ist; der Beschwerdeführer führte darin zwar an, die Ausführungen der Behörde, soweit nicht ausdrücklich außer Streit gestellt, „in ihrem gesamten Umfang“ zu bestreiten, legte jedoch in der Folge in keiner Weise dar, inwiefern die von der Behörde angeführten Zahlen nicht richtig seien).Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.06.2022, den Bescheid vom 07.02.2023, die dagegen erhobene Beschwerde, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2023, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.11.2023, den im Spruch genannten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und insbesondere die Ausführungen / dargelegten Zahlen der Behörde in ihrem Schreiben vom 22.05.2024 betreffend die „Personalsituation“ am römisch 40 mit Stand 01.06.2023 und 01.04.2024, welchen der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26.06.2024 dahingehend nicht explizit entgegengetreten ist; der Beschwerdeführer führte darin zwar an, die Ausführungen der Behörde, soweit nicht ausdrücklich außer Streit gestellt, „in ihrem gesamten Umfang“ zu bestreiten, legte jedoch in der Folge in keiner Weise dar, inwiefern die von der Behörde angeführten Zahlen nicht richtig seien).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

„Telearbeit

§ 36a. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wennParagraph 36 a, (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2. die Erreichung des von der Beamtin oder vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3. die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) […]

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(3a) – (7) […]“

Die Materialien zu dieser Bestimmung führen auszugsweise Folgendes aus (RV 685 BlgNR 22. GP, 7 f.): Die Materialien zu dieser Bestimmung führen auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 685 BlgNR 22. GP, 7 f.):

„[…]

Die Durchführung von Telearbeit erfolgt auf Basis einer Anordnung, die jedoch die Zustimmung des Bediensteten voraussetzt. Kein Bediensteter hat einen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform, ebenso wenig kann sie gegen seinen Willen fortgesetzt angeordnet werden.

[…]“

Auch wenn die Bestimmung des § 36a BDG 1979 von seinem Wortlaut her davon spricht, dass einem Beamten mit seiner Zustimmung Telearbeit angeordnet werden „kann“, ist in Ansehung der zitierten Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Beamten hiedurch keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform einräumen wollte (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).Auch wenn die Bestimmung des Paragraph 36 a, BDG 1979 von seinem Wortlaut her davon spricht, dass einem Beamten mit seiner Zustimmung Telearbeit angeordnet werden „kann“, ist in Ansehung der zitierten Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Beamten hiedurch keinen Anspruch auf Gewährung oder Beibehaltung dieser Dienstverrichtungsform einräumen wollte vergleiche VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).

3.1.2. Die Behörde wies mit Spruchpunkt 1. des im Spruch genannten Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2023 auf Gewährung von Telearbeit im Ausmaß von vier Tagen in der Woche als unzulässig zurück. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat, eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). 3.1.2. Die Behörde wies mit Spruchpunkt 1. des im Spruch genannten Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2023 auf Gewährung von Telearbeit im Ausmaß von vier Tagen in der Woche als unzulässig zurück. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat, eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003).

Vor dem Hintergrund der unter Pkt. II.3.1.1. dargelegten Rechtslage, Materialien und Judikatur ist der Annahme der Behörde nicht entgegenzutreten, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Gewährung von Telearbeit zukommt. Dem Beschwerdeführer steht somit auch kein subjektives Recht auf bescheidförmige Gewährung oder Versagung von Telearbeit und daher keine dahingehende Antragslegitimation zu. Vor dem Hintergrund der unter Pkt. römisch II.3.1.1. dargelegten Rechtslage, Materialien und Judikatur ist der Annahme der Behörde nicht entgegenzutreten, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Gewährung von Telearbeit zukommt. Dem Beschwerdeführer steht somit auch kein subjektives Recht auf bescheidförmige Gewährung oder Versagung von Telearbeit und daher keine dahingehende Antragslegitimation zu.

Die mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung des Antrags vom 03.11.2023 auf Gewährung von Telearbeit wurde daher von der Behörde zu Recht vorgenommen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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