Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
BRPG §10Spruch
W111 2294156-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Elisabeth ESTERER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 31.05.2024, Zl. I-26527/1-2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Elisabeth ESTERER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 31.05.2024, Zl. I-26527/1-2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der eigenberechtigte Beschwerdeführer trat am 04.05.2024 zum schriftlichen Teil, bzw. am 11.05.2024 zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an der Erwachsenenbildungseinrichtung XXXX an. Die Abschlussprüfung wurde mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.1. Der eigenberechtigte Beschwerdeführer trat am 04.05.2024 zum schriftlichen Teil, bzw. am 11.05.2024 zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an der Erwachsenenbildungseinrichtung römisch 40 an. Die Abschlussprüfung wurde mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.
2. Am 13.05.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch sowohl beim Vorsitzenden der Prüfungskommission als auch bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die schriftliche Matura bei der Korrektur Fehler aufweise, diese habe am 04.05.2024 stattgefunden, das Ergebnis habe er per Mail am 09.05.2024 bekommen. Die Mail beinhalte nur die Punkteanzahl in Prozent und die Note. Erst am Samstag nach der mündlichen Matura sei ihm Einsicht in seine schriftliche Matura gestattet worden.
3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die Bildungsdirektion für Niederösterreich den Widerspruch als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der abgelegten Prüfung um eine Abschlussprüfung an einem anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an einer Erwachsenenbildungseinrichtung handle und nicht um eine Teilprüfung vor einem schulischen Organ. Daher sei ein Widerspruch gemäß § 10 BRPG nicht zulässig.3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die Bildungsdirektion für Niederösterreich den Widerspruch als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der abgelegten Prüfung um eine Abschlussprüfung an einem anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an einer Erwachsenenbildungseinrichtung handle und nicht um eine Teilprüfung vor einem schulischen Organ. Daher sei ein Widerspruch gemäß Paragraph 10, BRPG nicht zulässig.
4. Dagegen erhob der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche zunächst per Web-ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und daraufhin zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, wo sie am 27.06.2024 einlangte.
In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde den § 10 BRPG falsch interpretiert habe, der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung diene der Ablegung der Berufsreifeprüfung. Die Abschlussprüfung eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreifeprüfung sei die Berufsreifeprüfung selbst, weswegen die behördliche Auffassung rechtswidrig sei. Weiters wurde ein Antrag an den VfGH auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer präjudiziellen Norm angeregt. Durch die §§ 8b und 10 BRPG seien die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Beurteilung der Matura im Rahmen der „Lehre mit Matura“ ausgeschlossen, was eine Ungleichbehandlung der Prüfungskandidaten im Vergleich zu Schülern und auch den in § 8b BRPG genannten Prüfungskandidaten und somit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle. Die Bestimmung des § 10 BRPG schließe demnach die genannte Gruppe vom Notenwiderspruch bzw. dem Verfahren nach §§ 70 und 71 SchUG aus.In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde den Paragraph 10, BRPG falsch interpretiert habe, der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung diene der Ablegung der Berufsreifeprüfung. Die Abschlussprüfung eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreifeprüfung sei die Berufsreifeprüfung selbst, weswegen die behördliche Auffassung rechtswidrig sei. Weiters wurde ein Antrag an den VfGH auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer präjudiziellen Norm angeregt. Durch die Paragraphen 8 b und 10 BRPG seien die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Beurteilung der Matura im Rahmen der „Lehre mit Matura“ ausgeschlossen, was eine Ungleichbehandlung der Prüfungskandidaten im Vergleich zu Schülern und auch den in Paragraph 8 b, BRPG genannten Prüfungskandidaten und somit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle. Die Bestimmung des Paragraph 10, BRPG schließe demnach die genannte Gruppe vom Notenwiderspruch bzw. dem Verfahren nach Paragraphen 70 und 71 SchUG aus.
5. Mit Schreiben vom 02.07.2023, eingelangt am 04.07.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In dem beigefügten Vorlageschreiben führte die belangte Behörde ergänzend an, dass gemäß § 1 Abs. 1 SchUG dieses nur für die öffentlichen Schulen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im SchOG geregelten Schularten gelte. Ein Widerspruch sei daher nur gegen Entscheidungen schulischer Organe möglich. Anerkannte Lehrgänge an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung gemäß § 8 BRPG fielen nicht unter das SchUG, sodass sich die im § 10 BRPG vorgesehene Widerspruchsmöglichkeit nicht auf dort abgelegte, nicht bestandene Abschlussprüfungen beziehen könne. Zudem handle es sich schon begriffsmäßig nicht um eine vor der schulischen Prüfungskommission abzulegende Teilprüfung, sondern eben um eine am anerkannten Lehrgang abzulegende Abschlussprüfung. Gemäß § 8b BRPG seien gemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen. Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung sei gemäß § 4 BRPG bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünsche und habe ua die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 BRPG zu enthalten. 5. Mit Schreiben vom 02.07.2023, eingelangt am 04.07.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In dem beigefügten Vorlageschreiben führte die belangte Behörde ergänzend an, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchUG dieses nur für die öffentlichen Schulen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im SchOG geregelten Schularten gelte. Ein Widerspruch sei daher nur gegen Entscheidungen schulischer Organe möglich. Anerkannte Lehrgänge an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung gemäß Paragraph 8, BRPG fielen nicht unter das SchUG, sodass sich die im Paragraph 10, BRPG vorgesehene Widerspruchsmöglichkeit nicht auf dort abgelegte, nicht bestandene Abschlussprüfungen beziehen könne. Zudem handle es sich schon begriffsmäßig nicht um eine vor der schulischen Prüfungskommission abzulegende Teilprüfung, sondern eben um eine am anerkannten Lehrgang abzulegende Abschlussprüfung. Gemäß Paragraph 8 b, BRPG seien gemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen. Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung sei gemäß Paragraph 4, BRPG bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünsche und habe ua die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 BRPG zu enthalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der eigenberechtigte Beschwerdeführer trat am 04.05.2024 zum schriftlichen Teil, bzw. am 11.05.2024 zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an der Erwachsenenbildungseinrichtung XXXX an. Die Abschlussprüfung wurde mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.Der eigenberechtigte Beschwerdeführer trat am 04.05.2024 zum schriftlichen Teil, bzw. am 11.05.2024 zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an der Erwachsenenbildungseinrichtung römisch 40 an. Die Abschlussprüfung wurde mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.
Mit Schreiben vom 13.05.2024 brachte der Beschwerdeführer gegen die nicht bestandene Abschlussprüfung aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an der genannten Erwachsenenbildungseinrichtung, einen Widerspruch sowohl beim Vorsitzenden der Prüfungskommission als auch bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 8 Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) kann auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Auf Antrag des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie gemäß § 11 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, geführten Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Teilprüfung über den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ geeignet anerkennen.Gemäß Paragraph 8, Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) kann auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Auf Antrag des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie gemäß Paragraph 11, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, geführten Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Teilprüfung über den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ geeignet anerkennen.
Gemäß § 8a BRPG finden die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.Gemäß Paragraph 8 a, BRPG finden die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.
Gemäß § 8b BRPG sind gemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.Gemäß Paragraph 8 b, BRPG sind gemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
Gemäß § 10 BRPG sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die §§ 70 und 71 SchUG mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.Gemäß Paragraph 10, BRPG sind auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die Paragraphen 70 und 71 SchUG mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche etwa VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058).
Wie schon die belangte Behörde zutreffend festhielt, ist die vom Beschwerdeführer nicht bestandene Abschlussprüfung aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung nicht von der in § 10 BRPG vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeit erfasst. Wie schon die belangte Behörde zutreffend festhielt, ist die vom Beschwerdeführer nicht bestandene Abschlussprüfung aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung nicht von der in Paragraph 10, BRPG vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeit erfasst.
Es handelt sich hierbei bereits begrifflich nicht um eine vor der Prüfungskommission abzulegende Teilprüfung der Berufsreifeprüfung, sondern vielmehr um eine am anerkannten Lehrgang abzulegende Abschlussprüfung iSd § 8a BRPG, sodass dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der Abschlussprüfung eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreifeprüfung um die Berufsreifeprüfung selbst handle, kein Begründungswert zukommt. Es handelt sich hierbei bereits begrifflich nicht um eine vor der Prüfungskommission abzulegende Teilprüfung der Berufsreifeprüfung, sondern vielmehr um eine am anerkannten Lehrgang abzulegende Abschlussprüfung iSd Paragraph 8 a, BRPG, sodass dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der Abschlussprüfung eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreifeprüfung um die Berufsreifeprüfung selbst handle, kein Begründungswert zukommt.
Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). Die belangte Behörde hat sohin zu Recht den fallbezogenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). Die belangte Behörde hat sohin zu Recht den fallbezogenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich bei Erwachsenenbildungseinrichtungen – wie im gegebenen Fall - nicht um Schulen iSd Schulorganisationsgesetzes handelt (vgl. dazu § 2 Abs. 1 SchOG, Aufgabe der österreichischen Schule). Insbesondere ist insofern zu berücksichtigen, dass diese keine Einrichtungen darstellen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird (vgl. Art 14 Abs. 6 B-VG). Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang fehlende Widerspruchsmöglichkeit - für eine Abschlussprüfung aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung - kann insofern keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden.Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich bei Erwachsenenbildungseinrichtungen – wie im gegebenen Fall - nicht um Schulen iSd Schulorganisationsgesetzes handelt vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz eins, SchOG, Aufgabe der österreichischen Schule). Insbesondere ist insofern zu berücksichtigen, dass diese keine Einrichtungen darstellen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird vergleiche Artikel 14, Absatz 6, B-VG). Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang fehlende Widerspruchsmöglichkeit - für eine Abschlussprüfung aus dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung - kann insofern keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
3.1.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß § 24 Abs. 2 Z 1. erster Fall als auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall als auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich darüber hinaus als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich darüber hinaus als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Abschlussprüfung Berufsreifeprüfung Bildungsdirektion Lehrgang Prüfungskommission Sache des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W111.2294156.2.00Im RIS seit
28.08.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024