TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 W299 2281973-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

BFA-VG §35
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W299 2281973-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. NEUHOLD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG vom 24.10.2023, Zl. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. NEUHOLD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG vom 24.10.2023, Zl. XXXX , rechtswidrig war.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 , rechtswidrig war.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Am 24.10.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen zwei georgische Staatsangehörige jeweils einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Die Festnahme sollte ab dem 30.10.2023, 05:00 Uhr, erfolgen, die Einlieferung in eine Familienunterkunft bis spätestens 30.10.2023, 09:00 Uhr, vorgenommen werden. Die Abschiebung sei für den 31.10.2023 geplant.1. Am 24.10.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegen zwei georgische Staatsangehörige jeweils einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Die Festnahme sollte ab dem 30.10.2023, 05:00 Uhr, erfolgen, die Einlieferung in eine Familienunterkunft bis spätestens 30.10.2023, 09:00 Uhr, vorgenommen werden. Die Abschiebung sei für den 31.10.2023 geplant.

Mit den ebenfalls am 24.10.2023 erlassenen Durchsuchungsaufträgen gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG erteilte das BFA, Regionaldirektion Wien, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag, die Räumlichkeiten per Adresse des Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsuchen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass anzunehmen sei, die beiden georgischen Staatsangehörigen, gegen welche obig bezeichnete Festnahmeaufträge erlassen wurden, würden sich in den dort genannten Räumlichkeiten aufhalten. Diese Durchsuchungsaufträge würden in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 2 und 47 Abs. 1 BFA-VG) ergehen.Mit den ebenfalls am 24.10.2023 erlassenen Durchsuchungsaufträgen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erteilte das BFA, Regionaldirektion Wien, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag, die Räumlichkeiten per Adresse des Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsuchen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass anzunehmen sei, die beiden georgischen Staatsangehörigen, gegen welche obig bezeichnete Festnahmeaufträge erlassen wurden, würden sich in den dort genannten Räumlichkeiten aufhalten. Diese Durchsuchungsaufträge würden in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 2 und 47 Absatz eins, BFA-VG) ergehen.

2. Am 30.10.2023 um 05:50 Uhr begaben sich Angehörige der Landespolizeidirektion Wien zur genannten Adresse des Beschwerdeführers, um die Festnahmeaufträge des BFA zu vollstrecken, wobei ihnen die Wohnungstür vom Beschwerdeführer geöffnet wurde. Nach der Legitimation als Polizei wurde dem Beschwerdeführer der Grund des Einschreitens bekannt gegeben.

Nach dem Betreten der Wohnung durch die Angehörigen der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer diesen gegenüber an, dass er weder eine Familie namens der Gesuchten noch die Personen auf den ihm vorgelegten Fotos kenne. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht erklären könne, wie ein Bezug zu seiner Adresse hergestellt werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde der Durchsuchungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend einen der beiden georgischen Staatsbürger ausgehändigt und er wurde über die Durchführung der Durchsuchung der gegenständlichen Adresse in Kenntnis gesetzt.

Vor Beginn der Durchsuchung der Räumlichkeiten wurde XXXX des Beschwerdeführers durch diesen geweckt. Der Beschwerdeführer und XXXX waren bei der Durchsuchung anwesend. Bei der Durchsuchung konnten weder Kinderspielzeug, noch Kleidung eines Kindes vorgefunden werden. Die Nachschau in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers nach den beiden Gesuchten verlief negativ. Vor Beginn der Durchsuchung der Räumlichkeiten wurde römisch 40 des Beschwerdeführers durch diesen geweckt. Der Beschwerdeführer und römisch 40 waren bei der Durchsuchung anwesend. Bei der Durchsuchung konnten weder Kinderspielzeug, noch Kleidung eines Kindes vorgefunden werden. Die Nachschau in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers nach den beiden Gesuchten verlief negativ.

In der seitens der Landespolizeidirektion Wien an das BFA übermittelten Sachverhaltsdarstellung wird abschließend festgehalten, dass es aus Sicht der Landespolizeidirektion Wien im Berichtszeitpunkt eher unwahrscheinlich sei, dass die beiden Gesuchten an der angeführten Adresse aufhältig seien. Ob der Beschwerdeführer die Besagten tatsächlich nicht kenne, sei ungewiss.

3. In der am 28. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Wien eingebrachten verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er durch die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten durch die dem BFA zurechenbare Landespolizeidirektion Wien in seinen subjektiven Rechten nach dem Grundrecht auf Privatsphäre und Schutz des Eigentums verletzt sei. Er ersuche um Erklärung, warum seine Wohnung, wie auch die Räumlichkeiten XXXX und XXXX die am selben Tag einer Durchsuchung unterzogen worden seien, in fremdenpolizeiliche Erhebungen eingeflossen seien. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er denke, dass er das Recht habe, zu erfahren, warum seine Privatsphäre von einer polizeilichen Ermittlung betroffen sei. Dieses Auskunftsrecht, insbesondere bei personenbezogenen Daten, wie es die Wohnadresse sei, sehe er durch die belangte Behörde verletzt. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er sicherstellen möchte, dass seine Wohnungsadresse und auch jene in XXXX von weiteren fremdenpolizeilichen Ermittlungen ausgeschlossen würden. An beiden Adressen habe sich nie jemand aus der Zielgruppe des BFA aufgehalten. Im Übrigen leide sein subjektives Sicherheitsgefühl unter dem aktuellen Zustand der Ungewissheit, insbesondere ob seine Wohnadresse im Flüchtlings- und Asylumfeld kursiere oder mit weiteren polizeilichen Durchsuchungen zu rechnen sei. Jedes Klopfen an der Wohnungstüre erinnere ihn an den 30.10.2023. Dadurch empfinde er sein Recht auf Privatsphäre nachhaltig verletzt.3. In der am 28. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Wien eingebrachten verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er durch die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten durch die dem BFA zurechenbare Landespolizeidirektion Wien in seinen subjektiven Rechten nach dem Grundrecht auf Privatsphäre und Schutz des Eigentums verletzt sei. Er ersuche um Erklärung, warum seine Wohnung, wie auch die Räumlichkeiten römisch 40 und römisch 40 die am selben Tag einer Durchsuchung unterzogen worden seien, in fremdenpolizeiliche Erhebungen eingeflossen seien. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er denke, dass er das Recht habe, zu erfahren, warum seine Privatsphäre von einer polizeilichen Ermittlung betroffen sei. Dieses Auskunftsrecht, insbesondere bei personenbezogenen Daten, wie es die Wohnadresse sei, sehe er durch die belangte Behörde verletzt. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er sicherstellen möchte, dass seine Wohnungsadresse und auch jene in römisch 40 von weiteren fremdenpolizeilichen Ermittlungen ausgeschlossen würden. An beiden Adressen habe sich nie jemand aus der Zielgruppe des BFA aufgehalten. Im Übrigen leide sein subjektives Sicherheitsgefühl unter dem aktuellen Zustand der Ungewissheit, insbesondere ob seine Wohnadresse im Flüchtlings- und Asylumfeld kursiere oder mit weiteren polizeilichen Durchsuchungen zu rechnen sei. Jedes Klopfen an der Wohnungstüre erinnere ihn an den 30.10.2023. Dadurch empfinde er sein Recht auf Privatsphäre nachhaltig verletzt.

Der Beschwerde beigelegt waren der Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG, Zl. XXXX , eine Visitenkarte eines Beamten der Landespolizeidirektion Wien und eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 01.11.2023 an das BFA sowie die in diesem Zusammenhang ergangene Rückmeldung.Der Beschwerde beigelegt waren der Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG, Zl. römisch 40 , eine Visitenkarte eines Beamten der Landespolizeidirektion Wien und eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 01.11.2023 an das BFA sowie die in diesem Zusammenhang ergangene Rückmeldung.

4. Mit Eingabe vom 09.01.2024 legte das BFA den bezugshabenden Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben vom 26.01.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien alle den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt betreffenden Aktenunterlagen. Zudem nahm die Landespolizeidirektion Wien in einem zum bekämpften Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Stellung und führte aus, dass das Einschreiten der Exekutivbeamten auf Grund einer Anordnung des BFA erfolgt sei. Die Maßnahme sei daher dem BFA zuzurechnen. Das BFA habe sich bei Durchführung seiner Aufträge des Wachkörpers Bundespolizei, der der Landespolizeidirektion Wien lediglich zur Besorgung des Exekutivdienstes beigegeben sei, bedient. Die Angehörigen eines (beigegebenen) Wachkörpers können keinen behördlichen Willen bilden, sondern seien als Hilfsorgane lediglich zur faktischen Durchführung einer behördlichen Anordnung vorgesehen. Der LPD Wien komme in vorliegender Angelegenheit keinerlei Zuständigkeit als Behörde zu.

5. Am 24.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt fernblieb. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung präzisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass er den Antrag auf Prüfung der Rechtsmäßigkeit der gesetzten Maßnahme stelle. Zur Amthandlung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in seinen Räumlichkeiten völlig korrekt abgelaufen sei. Bei den durchsuchten Räumlichkeiten handle es sich um eine Mietwohnung, in welcher er, XXXX gemeldet seien. Untermieter habe es nie gegeben. Die beiden gesuchten georgischen Staatsangehörigen kenne er nicht. Auch zu Personen dieser Nationalität habe er keinen Kontakt. Er habe nicht einmal Urlaub in Georgien gemacht. Selbiges gelte bezüglich XXXX . Auch Fragen nach weiteren, dem bezugshabenden Akt entnommenen Bezugspersonen und – orten der Gesuchten beantwortete der Beschwerdeführer negativ. 5. Am 24.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt fernblieb. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung präzisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass er den Antrag auf Prüfung der Rechtsmäßigkeit der gesetzten Maßnahme stelle. Zur Amthandlung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in seinen Räumlichkeiten völlig korrekt abgelaufen sei. Bei den durchsuchten Räumlichkeiten handle es sich um eine Mietwohnung, in welcher er, römisch 40 gemeldet seien. Untermieter habe es nie gegeben. Die beiden gesuchten georgischen Staatsangehörigen kenne er nicht. Auch zu Personen dieser Nationalität habe er keinen Kontakt. Er habe nicht einmal Urlaub in Georgien gemacht. Selbiges gelte bezüglich römisch 40 . Auch Fragen nach weiteren, dem bezugshabenden Akt entnommenen Bezugspersonen und – orten der Gesuchten beantwortete der Beschwerdeführer negativ.

6. Mit Schreiben vom 16.05.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben, aufgrund welcher bestimmten Tatsachen anzunehmen war, dass die beiden gesuchten georgischen Staatsbürger in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers aufhältig waren und daher ein Durchsuchungsauftrag erteilt wurde. Eine Stellungnahme liegt im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.

Eine begründete Annahme, dass sich der gesuchte georgische Staatsbürger, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden war, zum Zeitpunkt der Erlassung sowie der Effektuierung des Durchsuchungsauftrages in den vom Durchsuchungsauftrag umfassten Räumlichkeiten aufhielt, lag nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten v.a. aus den inliegenden Festnahme- und Durchsuchungsaufträgen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gema?ß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausu?bung unmittelbarer verwaltungsbeho?rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gema?ß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausu?bung unmittelbarer verwaltungsbeho?rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Nach Art 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausu?bung unmittelbarer verwaltungsbeho?rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausu?bung unmittelbarer verwaltungsbeho?rdlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind dann rechtswidrig, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010).

Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.9.2006, 2005/03/0068).Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.9.2006, 2005/03/0068).

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht all jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex-ante Sicht des handelnden Organs) (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 59 mwN). Die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen ist im Wege einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Exekutivorgans zu werten (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373 mwN). Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde im Zeitpunkt der Anordnung und der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit seien gegeben (VwGH 18.1.2024, Ra 2022/21/0171). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht all jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex-ante Sicht des handelnden Organs) vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 59 mwN). Die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen ist im Wege einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Exekutivorgans zu werten vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373 mwN). Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde im Zeitpunkt der Anordnung und der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit seien gegeben (VwGH 18.1.2024, Ra 2022/21/0171).

3.3. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (dazu gehören die Abschiebungen nach § 46 FPG) kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG dem BVwG zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. 3.3. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (dazu gehören die Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG) kommt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dem BVwG zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet.

§ 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG sieht somit für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor, und es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären. (vgl. VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0016)Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht somit für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor, und es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären. vergleiche VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0016)

Dem VwGH zufolge steht die sich aus § 7 BFA-VG ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und dem 7. und 8. Hauptstück des FPG im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der VwG des Bundes und der Länder: Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die VwG der Länder, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der VwG der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das VwG des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Hinsichtlich der Angelegenheiten des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des BFA-VG und des 7. und 8. Hauptstückes des FPG ist die Zuständigkeit des BFA – einer Bundesbehörde – zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen obliegt gemäß § 5 BFA-VG den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Dem VwGH zufolge steht die sich aus Paragraph 7, BFA-VG ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und dem 7. und 8. Hauptstück des FPG im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der VwG des Bundes und der Länder: Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die VwG der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der VwG der Länder. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das VwG des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vergleiche die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Hinsichtlich der Angelegenheiten des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des BFA-VG und des 7. und 8. Hauptstückes des FPG ist die Zuständigkeit des BFA – einer Bundesbehörde – zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen obliegt gemäß Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.

Die von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Art. 78a ff B-VG besorgte Sicherheitsverwaltung ist zwar nach der herrschenden Meinung, auf die sich auch die Erläuterungen (vgl. ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) beziehen, keine mittelbare, aber auch keine unmittelbare Bundesverwaltung, so dass sie unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG fällt (vgl. VFGH E 24. Juni 2015, G 193/2014 ua). Die Landespolizeidirektionen – bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt – werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teils des BFA-VG und des 7. und 8. Hauptstückes des FPG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016).Die von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Artikel 78 a, ff B-VG besorgte Sicherheitsverwaltung ist zwar nach der herrschenden Meinung, auf die sich auch die Erläuterungen vergleiche ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) beziehen, keine mittelbare, aber auch keine unmittelbare Bundesverwaltung, so dass sie unter die Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG fällt vergleiche VFGH E 24. Juni 2015, G 193/2014 ua). Die Landespolizeidirektionen – bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt – werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des 1. Hauptstücks des 2. Teils des BFA-VG und des 7. und 8. Hauptstückes des FPG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016).

3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.5. Nach Artikel 9 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl 142/1867 i.d.g.F. BGBl 684/1988 – StGG) ist das Hausrecht unverletzlich.3.5. Nach Artikel 9 Absatz eins, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl 142/1867 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, – StGG) ist das Hausrecht unverletzlich.

Der VfGH versteht unter der Unverletzlichkeit des Hausrechts iSd Art 9 StGG den Schutz gegen willku?rliche Hausdurchsuchungen (zB VfSlg 872/1927; 3847/1960, 3967/1961). Unter einer 'Hausdurchsuchung' ist die 'Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen geho?riger Ra?umlichkeiten' zu verstehen (§ 1 HausrechtsG). Nach der stRsp des VfGH ist fu?r das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (zB VfSlg. 1906/1950, 5738/1968, 6528/1971; 10.547/1985).Der VfGH versteht unter der Unverletzlichkeit des Hausrechts iSd Artikel 9, StGG den Schutz gegen willku?rliche Hausdurchsuchungen (zB VfSlg 872/1927; 3847/1960, 3967/1961). Unter einer 'Hausdurchsuchung' ist die 'Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen geho?riger Ra?umlichkeiten' zu verstehen (Paragraph eins, HausrechtsG). Nach der stRsp des VfGH ist fu?r das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (zB VfSlg. 1906/1950, 5738/1968, 6528/1971; 10.547/1985).

Nach § 1 des gemäß Art. 9 Abs. 2 StGG als Bestandteil des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger anzusehenden und damit im Verfassungsrang stehenden Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (RGBl 88/1862 i.d.g.F. BGBl 422/1974 – HausRG) darf eine Hausdurchsuchung – d.i. die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten – in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden; dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.Nach Paragraph eins, des gemäß Artikel 9, Absatz 2, StGG als Bestandteil des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger anzusehenden und damit im Verfassungsrang stehenden Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (RGBl 88/1862 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt 422 aus 1974, – HausRG) darf eine Hausdurchsuchung – d.i. die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten – in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden; dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

Eine „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd § 3 HausRG angeordnete und vorgenommene Hausdurchsuchung bedarf einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung.Eine „zum Behufe der polizeilichen Aufsicht“ iSd Paragraph 3, HausRG angeordnete und vorgenommene Hausdurchsuchung bedarf einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung.

3.6. Eine solche stellt § 35 Abs. 1 BFA-VG dar. So finden sich in den §§ 34 und 35 des 1. Teils des 2. Hauptstückes des BFA-VG die Voraussetzungen für die Anordnung von Festnahme- und Durchsuchungsaufträgen gegen Fremde durch das Bundesamt sowie deren Durchsetzung durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. 3.6. Eine solche stellt Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG dar. So finden sich in den Paragraphen 34 und 35 des 1. Teils des 2. Hauptstückes des BFA-VG die Voraussetzungen für die Anordnung von Festnahme- und Durchsuchungsaufträgen gegen Fremde durch das Bundesamt sowie deren Durchsetzung durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

§ 35 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 35, BFA-VG lautet wie folgt:

Durchsuchungsauftrag

§ 35. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.Paragraph 35, (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.(2) Der Auftrag gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 ermöglichten behördlichen Eingriffsbefugnis aus: „Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird damit die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumen gegeben, wenn das Bundesamt einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrages oder zur Verhängung der Schubhaft erforderlich scheint. Das Bundesamt hat einen Durchsuchungsauftrag aufgrund einer auf bestimmten Tatsachen basierenden Annahme zu erteilen. Die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Voraussetzung zur Erteilung eines Durchsuchungsauftrages erfordert (ex ante) eine Gewissheit über Geschehnisse oder Zusammenhänge, die die erforderliche Annahme rational zu tragen vermögen, wobei allerdings nicht bloß die Umstände einer konkreten Situation in Betracht kommen. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an, wie etwa die Kenntnis des Bundesamtes über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen oder örtlich-zeitliche Nahebeziehungen zu fremdenrechtlich relevanten Sachverhalten. Bestimmte Tatsachen lassen sich auch aus allgemeinen Kriterien, wie z.B. Lagebildern, ableiten. Demgegenüber liegt ein Verdacht immer nur dann vor, wenn er auf Grund einer Schlussfolgerung dieser Tatsachen entsteht. Wie auch der Festnahmeauftrag kann der Durchsuchungsauftrag in Ausnahmefällen auch mündlich erlassen werden, ist dann allerdings binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.“ (vgl. dazu RV 1803 XXIV. GP)Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ermöglichten behördlichen Eingriffsbefugnis aus: „Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird damit die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen von Räumen gegeben, wenn das Bundesamt einen entsprechenden Auftrag erteilt und dies zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrages oder zur Verhängung der Schubhaft erforderlich scheint. Das Bundesamt hat einen Durchsuchungsauftrag aufgrund einer auf bestimmten Tatsachen basierenden Annahme zu erteilen. Die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Voraussetzung zur Erteilung eines Durchsuchungsauftrages erfordert (ex ante) eine Gewissheit über Geschehnisse oder Zusammenhänge, die die erforderliche Annahme rational zu tragen vermögen, wobei allerdings nicht bloß die Umstände einer konkreten Situation in Betracht kommen. Es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an, wie etwa die Kenntnis des Bundesamtes über frühere Vorfälle, glaubwürdige Zeugenaussagen oder örtlich-zeitliche Nahebeziehungen zu fremdenrechtlich relevanten Sachverhalten. Bestimmte Tatsachen lassen sich auch aus allgemeinen Kriterien, wie z.B. Lagebildern, ableiten. Demgegenüber liegt ein Verdacht immer nur dann vor, wenn er auf Grund einer Schlussfolgerung dieser Tatsachen entsteht. Wie auch der Festnahmeauftrag kann der Durchsuchungsauftrag in Ausnahmefällen auch mündlich erlassen werden, ist dann allerdings binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.“ vergleiche dazu Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP)

Gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich ist, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich ist, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

Gemäß § 35 Abs. 2 BFA-VG ergeht der Auftrag gemäß Abs. 1 in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, BFA-VG ergeht der Auftrag gemäß Absatz eins, in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

Besteht die begründete Annahme, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, so kann das Bundesamt, im Falle der Erforderlichkeit, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und Durchsuchen dieser Räumlichkeiten auftragen. Die Regelung dient der Effektivierung eines erteilten Festnahmeauftrages bzw. der Verhängung einer Schubhaft.

Zu beachten ist der Vorbehalt der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Betretens der Räumlichkeiten oder des Eingriffes in das Recht auf Achtung der Wohnung des Fremden oder sonstigen Person, der die Räumlichkeiten zuzurechnen sind, ist eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich. Bezüglich einer Durchsuchung ist das Hausrecht maßgeblich und hat sich die Durchsuchung auf eine Nachschau nach dem Fremden zu beschränken. Zu beachten ist der Vorbehalt der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Betretens der Räumlichkeiten oder des Eingriffes in das Recht auf Achtung der Wohnung des Fremden oder sonstigen Person, der die Räumlichkeiten zuzurechnen sind, ist eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich. Bezüglich einer Durchsuchung ist das Hausrecht maßgeblich und hat sich die Durchsuchung auf eine Nachschau nach dem Fremden zu beschränken.

Die Erteilung des Auftrages ist als nicht formalisierter Verwaltungsakt nicht eigens anfechtbar, dessen Durchführung ist als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar.

Eine erfolgte Durchsuchung ist durch das einschreitende Organ auf Verlangen des Betroffenen (welcher nicht notwendigerweise der Fremde ist) längstens binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.01.2016], BFA-VG § 35).Eine erfolgte Durchsuchung ist durch das einschreitende Organ auf Verlangen des Betroffenen (welcher nicht notwendigerweise der Fremde ist) längstens binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.01.2016], BFA-VG Paragraph 35,).

3.7. Gemäß § 37 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räumlichkeiten, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag iSd § 35 vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.3.7. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räumlichkeiten, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag iSd Paragraph 35, vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.

Nach § 37 Abs. 2 BFA-VG ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.Nach Paragraph 37, Absatz 2, BFA-VG ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.

Die Betretungsbefugnis des § 37 umfasst taxativ aufgezählte Orte und ist an einen Durchsuchungsauftrag iSd § 35 geknüpft. Weiters muss die Betretung zur Durchsetzung des Auftrages iSd § 35 notwendig sein. Die Betretungsbefugnis des Paragraph 37, umfasst taxativ aufgezählte Orte und ist an einen Durchsuchungsauftrag iSd Paragraph 35, geknüpft. Weiters muss die Betretung zur Durchsetzung des Auftrages iSd Paragraph 35, notwendig sein.

Auf Verlangen ist dem Beteiligten – dabei wird es sich wohl um Personen handeln, die durch das Betreten der Örtlichkeiten unmittelbar betroffen sind – eine schriftliche Bescheinigung über das Betreten und die Gründe für das Betreten zukommen zu lassen.

Betretungen im Rahmen des § 37 sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen.Betretungen im Rahmen des Paragraph 37, sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen.

Eine Betretung iSd § 37 stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], BFA-VG § 37).Eine Betretung iSd Paragraph 37, stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], BFA-VG Paragraph 37,).

3.8. Zur Stattgebung der Beschwerde:

3.8.1. Im vorliegenden Fall wurden die Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung als Fremdenpolizei iSd § 2 Abs. 2 FPG tätig, da hier die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch § 2 Abs. 2 FPG mit FNG, BGBl. I NR. 87/2012 und dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl I Nr. 68/2013 abschließend neu definiert wurde, demnach aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des „Schubwesens“ nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung im Sinne des SPG zählen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016), sondern in Vollziehung von Angelegenheiten des 1. Hauptstückes des 2. Teils des BFA-VG, nämlich im Auftrag und in Umsetzung der Festnahme- und Durchsuchungsaufträge des Bundesamtes vom 24.10.2023. 3.8.1. Im vorliegenden Fall wurden die Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Wien nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung als Fremdenpolizei iSd Paragraph 2, Absatz 2, FPG tätig, da hier die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch Paragraph 2, Absatz 2, FPG mit FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 87 aus 2012, und dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abschließend neu definiert wurde, demnach aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des „Schubwesens“ nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung im Sinne des SPG zählen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016), sondern in Vollziehung von Angelegenheiten des 1. Hauptstückes des 2. Teils des BFA-VG, nämlich im Auftrag und in Umsetzung der Festnahme- und Durchsuchungsaufträge des Bundesamtes vom 24.10.2023.

Die Erteilung des Auftrages ist als nicht formalisierter Verwaltungsakt nicht eigens anfechtbar, dessen Durchführung ist als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar.

Die Ausführung des Durchsuchungsauftrages und somit der Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Bundesamt in Vollziehung unmittelbarer Bundesverwaltung zuzurechnen, weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet ist.

3.8.2. Da Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt und auch dessen Modalität ist, ist nicht nur die Person beschwerdelegitimiert, gegen welche der Festnahme – und Durchsuchungsbefehl erlassen wurde, sondern auch jene, welche sich tatsächlich durch die Maßnahme beschwert erachtet.

Bezüglich der Wohnung des Beschwerdeführers, in welcher dieser auch behördlich gemeldet ist und wohnt, wurde am 24.10.2023 ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG erteilt, weshalb selbiger von der am 30.10.2023 gesetzten Maßnahme betroffen und daher beschwerdelegitimiert ist. Bezüglich der Wohnung des Beschwerdeführers, in welcher dieser auch behördlich gemeldet ist und wohnt, wurde am 24.10.2023 ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erteilt, weshalb selbiger von der am 30.10.2023 gesetzten Maßnahme betroffen und daher beschwerdelegitimiert ist.

3.8.3. Gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich ist, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.3.8.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich ist, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

Im entscheidungsgegenständlichen Fall wurde am 24.10.2023 ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten per Adresse des Beschwerdeführers erteilt, wobei ausgeführt wurde, dass gegen die gesuchte Person georgischer Staatsbürgerschaft am 24.10.2023 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und anzunehmen sei, dass sich die genannte Person in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers aufhält.Im entscheidungsgegenständlichen Fall wurde am 24.10.2023 ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten per Adresse des Beschwerdeführers erteilt, wobei ausgeführt wurde, dass gegen die gesuchte Person georgischer Staatsbürgerschaft am 24.10.2023 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und anzunehmen sei, dass sich die genannte Person in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers aufhält.

Wie dem Gesetzestext zu § 35 Abs. 1 BFA-VG entnommen werden kann, hat das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag aufgrund einer auf bestimmten Tatsachen basierenden Annahme zu erteilen. Wie dem Gesetzestext zu Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG entnommen werden kann, hat das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag aufgrund einer auf bestimmten Tatsachen basierenden Annahme zu erteilen.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Voraussetzung zur Erteilung eines Durchsuchungsauftrages (ex-ante) ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten