Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W246 2276383-1/22E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.06.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die NUSTERER & MAYER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 04.04.2023, Zl. 2022-0.713.784, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die NUSTERER & MAYER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 04.04.2023, Zl. 2022-0.713.784, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Aufgrund des Antrags vom 25.05.2022 auf Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate wird festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 insgesamt 232 Monate der Berufstätigkeit des Antragstellers als Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 zu qualifizieren sind.“ „Aufgrund des Antrags vom 25.05.2022 auf Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate wird festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 insgesamt 232 Monate der Berufstätigkeit des Antragstellers als Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, BDG 1979 zu qualifizieren sind.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX (in der Folge: die Justizanstalt), die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach § 15b Abs. 3 BDG 1979. 1. Mit Schreiben vom 25.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge: die Justizanstalt), die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979.
2. Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.09.2022 daraufhin mit, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als stellvertretender Wachzimmerkommandant im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2002 bis 31.05.2022) mangels zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit bestehenden Insassenkontakts keine Schwerarbeitsmonate aufweisen würde.
3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 03.10.2022 Stellung und hielt zunächst fest, dass er sich vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 in Karenz befunden habe. Weiters gab er an, dass der Anstaltsbetrieb Hausreinigung in der Justizanstalt seit mehr als 30 Jahren im Wachzimmer eingerichtet sei, weshalb diesem ständig mehrere Insassen als Reinigungskräfte zugeteilt seien, die von ihm eingeteilt würden, denen er Arbeitsanweisungen zu erteilen habe und deren Arbeit von ihm zu kontrollieren sei; diese Insassen hielten sich bei ihren Reinigungsarbeiten ständig auch im Bereich des Wachzimmers auf. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, dass er auch die Einschulung, Einteilung und Beaufsichtigung der dem „Arbeitsbetrieb Kfz/Reinigung“ jeweils zugeteilten Insassen vorzunehmen gehabt habe. In der Folge führte der Beschwerdeführer noch eine Reihe weiterer Tätigkeiten an, die er auf seinem Arbeitsplatz als stellvertretender Wachzimmerkommandant regelmäßig auszuüben gehabt und bei welchen Insassenkontakt bestanden habe (Vorführungen teils mit Bewachungen von Insassen innerhalb der Justizanstalt zu Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten; Vor- und Ausführungen / Überstellungen / Einholungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt zu / von Krankenhäusern, Ärzten, Behörden, Gerichten samt dortiger Bewachung während Verhandlungen und anderen Justizanstalten; Eskorten zu Grenzüberstellungen zur Verbringung ins Ausland; Erstaufnahmen der Insassen im Wachzimmer mittels Identitätsfeststellung, Visitierung, Übernahme von Depositen und Geldern sowie Haftraumzuweisung; Übergaben und Übernahmen von Insassen im Rahmen des Zentralen Überstellungsdienstes; Entlassungen von Insassen und Übergaben an Behörden; Durchsuchungen von Insassen, die die Justizanstalt verlassen und wieder zurückkehren; Haftraum- und Insassenvisitierungen). Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in Insassenkontakt gestanden, womit seitens der Behörde die Feststellung erfolgen müsse, dass er dabei Tätigkeiten erbracht habe, die als Schwerarbeit gelten würden.
Dazu legte der Beschwerdeführer beispielhaft Auszüge aus dem Ausführungs- und Überstellungsbuch betreffend verschiedene Jahre und einen Auftragsschein betreffend den „Betrieb: Kfz/Reinigung“ vom 18.11.2020 vor.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2002 bis 31.05.2022) keine Schwerarbeitsmonate aufweisen würde.
Dazu gab die Behörde zunächst § 1 Z 4 lit. b) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 wieder, wonach als Schwerarbeit Tätigkeiten von Bediensteten der Justizwache gelten, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt werden. Nach unter Berücksichtigung der von der Justizanstalt übermittelten Daten intern durchgeführter Prüfung habe der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar auch Tätigkeiten erbracht, die sich als Schwerarbeit qualifizieren lassen würden, jedoch sei dies nicht im notwendigen Ausmaß von zumindest 15 Tagen im Monat erfolgt. Dafür habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, insbesondere auch nicht durch die vorgenommene Vorlage von Auszügen aus dem Ausführungs- und Überstellungsbuch. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.Dazu gab die Behörde zunächst Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, wieder, wonach als Schwerarbeit Tätigkeiten von Bediensteten der Justizwache gelten, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt werden. Nach unter Berücksichtigung der von der Justizanstalt übermittelten Daten intern durchgeführter Prüfung habe der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar auch Tätigkeiten erbracht, die sich als Schwerarbeit qualifizieren lassen würden, jedoch sei dies nicht im notwendigen Ausmaß von zumindest 15 Tagen im Monat erfolgt. Dafür habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, insbesondere auch nicht durch die vorgenommene Vorlage von Auszügen aus dem Ausführungs- und Überstellungsbuch. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht insoweit Beschwerde, soweit dieser nicht den Zeitraum seiner Karenz (01.10.2008 bis 31.01.2009) betraf.
Dazu hielt er zunächst fest, dass mit den von ihm vorgelegten Auszügen aus dem Ausführungs- und Überstellungsbuch lediglich beispielhaft von ihm im Rahmen von Ausführungen und Überstellungen geleistete Tätigkeiten dargelegt worden seien, die er jedoch tatsächlich wesentlich öfter durchgeführt habe. Darüber hinaus habe sich die Behörde mit den übrigen von ihm durchgeführten und in seinem Schreiben vom 03.10.2022 angeführten Tätigkeiten mit Insassenkontakt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zum Anstaltsbetrieb Hausreinigung sei festzuhalten, dass die diesem zugeteilten Insassen vom Beschwerdeführer nicht nur eingeteilt und angewiesen würden, sondern auch direkt von ihm beaufsichtigt würden, zumal sie sich für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit im Bereich des Wachzimmers aufhalten würden. Die Behörde habe in diesem Zusammenhang weder die von ihm als stellvertretenden Wachzimmerkommandanten ausgeübten Tätigkeiten, noch die konkrete Lage des Wachzimmers berücksichtigt. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in direktem Kontakt mit Insassen gestanden, weshalb der Beschwerde stattzugeben und eine entsprechende Anzahl an Schwerarbeitsmonaten festzustellen sei.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 09.08.2023 vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 23.02. und 15.03.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin mehrere Unterlagen zum Nachweis dafür in Vorlage, dass es sich bei der Hausreinigung um einen Anstaltsbetrieb handle (Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt vom 05.07.2023 mit Ausführungen zur Hausreinigung und zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers; Auszüge aus Monatsstatistiken der Justizanstalt einzelne Monate betreffend, in welchen die monatlich vom „Betrieb […] Reiniger“ geleisteten Arbeitsstunden ausgewiesen sind).
8. Mit Schreiben vom 10.05.2024 antwortete die Behörde auf ein vom Bundesverwaltungsgericht zuvor mit Schreiben vom 05.04.2024 gestelltes Ersuchen.
Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsakt lediglich eine Arbeitsplatzbeschreibung der Justizanstalt für den Arbeitsplatz des Wachzimmerkommandanten einliegen würde, weil für den Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten keine eigene Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden sei. Die Tätigkeiten auf diesen beiden Arbeitsplätzen seien in etwa die gleichen, dies mit dem Unterschied, dass die Letztverantwortung im Fall der Anwesenheit des Wachzimmerkommandanten für die das Wachzimmer betreffenden Tätigkeiten bei ihm liegen würde.
Mit diesem Schreiben legte die Behörde eine (Blanko)Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz des Wachzimmerkommandanten und seinen Stellvertreter vor, die im Allgemeinen von den Justizanstalten grundsätzlich zu verwenden sei. Die in der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung der Justizanstalt angeführte Tätigkeit betreffend die Einteilung und Anleitung der der Organisationseinheit Hausreinigung zugeteilten Insassen scheine in der vorgelegten (Blanko)Arbeitsplatzbeschreibung nicht auf. Offensichtlich habe sich in der Justizanstalt daher diesbezüglich eine Eigendynamik entwickelt, weshalb der Bereich des Wachzimmers in der Justizanstalt „ganz anders zu sehen bzw. zu beurteilen“ sei, als in anderen Justizanstalten. Schließlich brachte die Behörde darüber hinaus die mit 01.07.2023 geltende und aktuellste Geschäftseinteilung und ein Organigramm der Justizanstalt in Vorlage.
9. In der Folge legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.06.2024 gemäß seinem zuvor mit Schreiben vom 21.06.2024 gestellten Ersuchen monatliche Auswertungen aus dem Dienst-Planungs- und Stunden-Abrechnungsprogramm betreffend die Jahre 2018 und 2019 vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und zweier Behördenvertreterinnen durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen XXXX (Anstaltsleiter der Justizanstalt) und XXXX (ehemaliger Wachzimmerkommandant der Justizanstalt) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und zweier Behördenvertreterinnen durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen römisch 40 (Anstaltsleiter der Justizanstalt) und römisch 40 (ehemaliger Wachzimmerkommandant der Justizanstalt) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen, woraufhin die Behörde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a). Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 durchgehend dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt XXXX (in der Folge: die Justizanstalt) zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 befand er sich in Karenz. 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a). Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 durchgehend dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge: die Justizanstalt) zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 befand er sich in Karenz.
1.2. Die Justizanstalt gliedert sich in mehrere Bereiche, von welchen ein Bereich der „Exekutivbereich“ ist. Dieser besteht aus mehreren Kommanden, wovon ein Kommando das „Wachzimmerkommando“ (in der Folge: Wachzimmer) ist. Dem Wachzimmer waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwei Arbeitsplätze zugewiesen (Wachzimmerkommandant und stellvertretender Wachzimmerkommandant); in der Regel wurden die am Wachzimmer zu erbringenden Tätigkeiten zwar durch die Inhaber dieser beiden Arbeitsplätze erfüllt, jedoch wurde dem Wachzimmer nach Verfügbarkeit und Bedarf gelegentlich ein Justizwachebeamter einer anderen Organisationseinheit der Justizanstalt vorübergehend zugeteilt.
Die örtlichen Gegebenheiten in der Justizanstalt stellen sich wie folgt dar: Die Justizanstalt wird über ein Verwaltungsgebäude betreten, an welches ein Innenhof anschließt, in welchem der KFZ-Reinigungsplatz gelegen ist. Nach diesem Innenhof befindet sich ein weiteres Gebäude, in dem 1) der Komplex des Wachzimmers (Wachzimmer im engeren Sinn, Ruhe- und Bereitschaftsräume, Umkleideräume) gelegen ist, an welchen der Einsatzmittelraum (Lagerung von Schutzausrüstung, Langwaffen und Helmen) angrenzt und über welchen man durch die Hauptsperre in den Zellentrakt gelangt, und 2) sich im Keller der Sportraum befindet.
1.3. Die Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innerhalb der Justizanstalt organisatorisch durchgehend dem Wachzimmer zugeordnet. Die der Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung zugeteilten – mindestens zwei bis maximal / meistens sechs – Insassen wurden zu Beginn ihrer Tätigkeit fast ausschließlich vom stellvertretenden Wachzimmerkommandanten eingeschult, von ihm oder dem Wachzimmerkommandanten täglich eingeteilt (betreffend die konkret zu reinigenden Räume) sowie vom stellvertretenden Wachzimmerkommandanten und dem Wachzimmerkommandanten täglich beaufsichtigt. Bezüglich der Reinigung der nicht in unmittelbarer Nähe des Komplexes des Wachzimmers gelegenen Räume im Verwaltungsgebäude erfolgte die unmittelbare / tatsächliche Aufsicht über die reinigenden Insassen in Verantwortung des Wachzimmerkommandanten bzw. seines Stellvertreters durch einen dafür eingeteilten Justizwachebeamten. In der Regel führten zwei Insassen im Bereich des Komplexes des Wachzimmers (Wachzimmer im engeren Sinn, Ruhe- und Bereitschaftsräume, Umkleideräume, Sportraum), zwei Insassen – dies jedoch nicht täglich – im Bereich der KFZ-Reinigung im Innenhof (Videoüberwachung und Sichtkontakt vom Wachzimmer aus) und zwei Insassen im Bereich des Verwaltungsgebäudes Reinigungsarbeiten durch. Die durch die der Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung zugeteilten Insassen durchzuführenden Reinigungsarbeiten waren, ausgenommen die KFZ-Reinigung, zwar jeden Tag durchzuführen, an Wochenenden wurden jedoch nur die Ruheräume gereinigt. Weiters waren vom Wachzimmerkommandanten bzw. seinem Stellvertreter für diese Tätigkeiten der Insassen Auftragsscheine zu erstellen und die diesbezügliche Abrechnung in der Integrierten Wirtschaftsverwaltung (IWV) vorzunehmen.
1.4. Der Beschwerdeführer übte auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, abgesehen von den unter Pkt. II.1.3. dargestellten Tätigkeiten betreffend die Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung, regelmäßig folgende weiteren Tätigkeiten mit Insassenkontakt aus: 1.4. Der Beschwerdeführer übte auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, abgesehen von den unter Pkt. römisch II.1.3. dargestellten Tätigkeiten betreffend die Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung, regelmäßig folgende weiteren Tätigkeiten mit Insassenkontakt aus:
? Vorführungen samt Bewachungen von Insassen innerhalb der Justizanstalt zu Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten
? Ausführungen / Überstellungen / Einholungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt zu / von Krankenhäusern, Ärzten, Behörden, Gerichten samt dortiger Bewachung während Verhandlungen und anderen Justizanstalten
? Eskorten zu Grenzüberstellungen zur Verbringung ins Ausland
? Erstaufnahmen von Insassen im Wachzimmer (Identitätsfeststellung, Visitierung, Übernahme von Depositen und Geldern, Haftraumzuweisung)
? Übergabe und Übernahme von Insassen im Rahmen des „Zentralen Überstellungsdienstes“; Entlassung von Insassen und Übergabe an Behörden
? Durchsuchung von Insassen, die die Justizanstalt verließen und wieder zurückkehrten
? Haftraum- und Insassenvisitierungen
Weiters übte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auf seinem Arbeitsplatz u.a. folgende weiteren Tätigkeiten aus:
? Oberaufsicht und Obsorge für einen geordneten Dienstbetrieb unter besonderer Beachtung des BDG 1979 (allgemeine Pflicht der Beamten gemäß § 43 leg.cit. und § 43a leg.cit., Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten gemäß § 44 leg.cit. und Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 leg.cit.)? Oberaufsicht und Obsorge für einen geordneten Dienstbetrieb unter besonderer Beachtung des BDG 1979 (allgemeine Pflicht der Beamten gemäß Paragraph 43, leg.cit. und Paragraph 43 a, leg.cit., Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten gemäß Paragraph 44, leg.cit. und Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, leg.cit.)
? Oberaufsicht über unmittelbare Sofortmaßnahmen und besondere Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf § 106 StVG? Oberaufsicht über unmittelbare Sofortmaßnahmen und besondere Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf Paragraph 106, StVG
? Überwachung und Verantwortlichkeit auf Reinlichkeit, Ordnung und Sicherheit aller dem Anstaltsgelände zugehörigen Höfe
? tägliche Besprechung mit dem Justizwachkommando und dem Nachtdienstkommandanten über Vorfälle im Nachtdienst; Weiterleitung und Anweisung sämtlicher Informationen und Avisierungen an die Bediensteten im betroffenen Organisationsbereich zur Gewährleistung des Informationsflusses
? Führung von Mitarbeitergesprächen gemäß § 45a BDG 1979? Führung von Mitarbeitergesprächen gemäß Paragraph 45 a, BDG 1979
? Postenkontrollen
? Weiterleitung von Meldungen an die zuständigen Stellen
? Anordnung von ev. Sicherheitsmaßnahmen unter sofortiger Meldung an den Justizwachkommandanten
? Schaffung eines guten und geordneten Betriebsklimas
? Dienstübernahme und Dienstübergabe vom und an den Nachtdienst
? Führung aller Dienstbehelfe und Aufzeichnungen
? Veranlassung des pünktlichen Abganges und Empfanges aller Insassen, die die Justizanstalt verließen oder zurückkehrten
? Koordinierung aller organisatorischen oder aus Sicherheitsgründen notwendigen Haftraumwechsel
? tägliche Kontrolle der Waffen und Schlüsseldepotkästen der Justizwachebeamten und anderen Bediensteten auf Vollzähligkeit und Sicherheit
? Koordinierung von Versorgungsfahrten der im Landesklinikum XXXX bei XXXX angehaltenen Untergebrachten nach § 21 Abs. 1 und 2 StGB bzw. § 429 Abs. 4 StPO oder dem UbG? Koordinierung von Versorgungsfahrten der im Landesklinikum römisch 40 bei römisch 40 angehaltenen Untergebrachten nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 StGB bzw. Paragraph 429, Absatz 4, StPO oder dem UbG
? Schlüsselgebarung mit allen dazu notwendigen Aufzeichnungen
? Videoüberwachung aller dem Anstaltsgelände zugehörigen Höfe, Schleusen und Tore sowie der Außenfassade des Haftraumkomplexes
? Videoüberwachung gemäß § 102b StVG? Videoüberwachung gemäß Paragraph 102 b, StVG
? Einteilung und Kontrolle des Postendienstes „Überwachung der Bewegung im Freien“ sowie der Freizeitgestaltung im Sporthof bzw. Fitnessraum
? Bedienung des Netzwerk PCs im Rahmen des IW mit der zugewiesenen Rolle
? Gewährleistung der Vermittlung und der Kenntnisnahme von Anstaltsavisos und Verfügungen sowie den Dienstbetrieb betreffende Erlässe des BMJ
? Gewährleistung des Sicherheitsstandards bezüglich der Haftraum- und Betriebsvisitierungen sowie Visitierung der Insassen (bis zur Visitierung, die mit körperlichen Entblößung verbunden ist) im Rahmen des notwendigen Dienstbetriebs
? tägliche Überprüfung aller Alarm- und Funkeinrichtungen
? Durchführung von Alkotests mittels Drägergerät an Insassen, die die Justizanstalt verlassen haben oder bei Verdacht von Alkoholisierung von Insassen
? monatliche Überprüfung des TUS-Alarmtasters bei der Polizeiinspektion XXXX ? monatliche Überprüfung des TUS-Alarmtasters bei der Polizeiinspektion römisch 40
? Überprüfung der Adjustierung gemäß der Uniformierungsvorschrift und Überprüfung der Bewaffnung der Eskortebeamten
? Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsleiter im Zuge der praktischen Ausbildung sowie Praxisanleitung von Bediensteten der Grundausbildung zum E2c-Beamten (Berufsanfänger) und E2a-Beamten (dienstführende Beamten)
? Führung des Haftraumspiegels am Wachzimmer
? Überprüfung der Funktionstüchtigkeit und Bedienung der Video- und Sprechanlage sowie der Außenbeleuchtung
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Justizanstalt durchgehend dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten zur Dienstleistung zugewiesen war und für den angeführten Zeitraum in Karenz war (Pkt. II.1.1.), folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 9 des Verhandlungsprotokolls und S. 2 des Schreibens vom 03.10.2022) und der Behörde (S. 2 des Schreibens vom 10.05.2024) im Verfahren.2.1. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Justizanstalt durchgehend dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten zur Dienstleistung zugewiesen war und für den angeführten Zeitraum in Karenz war (Pkt. römisch II.1.1.), folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (s. Sitzung 9 des Verhandlungsprotokolls und Sitzung 2 des Schreibens vom 03.10.2022) und der Behörde Sitzung 2 des Schreibens vom 10.05.2024) im Verfahren.
2.2. Die unter Pkt. II.1.2. getroffenen Feststellungen zum Aufbau der Justizanstalt sowie zur Organisation und örtlichen Lage des Wachzimmers innerhalb der Justizanstalt ergeben sich aus den von der Behörde mit Schreiben vom 10.05.2024 vorgelegten Unterlagen (Geschäftseinteilung, Organigramm) sowie aus den vom Beschwerdeführer und den Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben (s. S. 10 f., 13 f. und 18 f. des Verhandlungsprotokolls; vgl. zudem die vom Beschwerdeführer erstellte Skizze der Justizanstalt – Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll).2.2. Die unter Pkt. römisch II.1.2. getroffenen Feststellungen zum Aufbau der Justizanstalt sowie zur Organisation und örtlichen Lage des Wachzimmers innerhalb der Justizanstalt ergeben sich aus den von der Behörde mit Schreiben vom 10.05.2024 vorgelegten Unterlagen (Geschäftseinteilung, Organigramm) sowie aus den vom Beschwerdeführer und den Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben (s. Sitzung 10 f., 13 f. und 18 f. des Verhandlungsprotokolls; vergleiche zudem die vom Beschwerdeführer erstellte Skizze der Justizanstalt – Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll).
2.3. Die Feststellungen zur Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung (Pkt. II.1.3.) folgen aus der im Beschwerdeakt einliegenden Stellungnahme des Anstaltsleiters XXXX vom 05.07.2023 und aus den dahingehend übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung (s. S. 11, 13 bis 15 und 17 f. des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist.2.3. Die Feststellungen zur Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung (Pkt. römisch II.1.3.) folgen aus der im Beschwerdeakt einliegenden Stellungnahme des Anstaltsleiters römisch 40 vom 05.07.2023 und aus den dahingehend übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung (s. Sitzung 11, 13 bis 15 und 17 f. des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
2.4. Die unter Pkt. II.1.4. getroffenen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz weiters ausgeübten Tätigkeiten mit / ohne Insassenkontakt ergeben sich insbesondere aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 7 bis 9, 13, 15 und 17 bis 19 des Verhandlungsprotokolls), aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters XXXX vom 05.07.2023 und aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung.2.4. Die unter Pkt. römisch II.1.4. getroffenen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz weiters ausgeübten Tätigkeiten mit / ohne Insassenkontakt ergeben sich insbesondere aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Sitzung 7 bis 9, 13, 15 und 17 bis 19 des Verhandlungsprotokolls), aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters römisch 40 vom 05.07.2023 und aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 70/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘)
§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b, (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“(6) Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.“
§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus:
„Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins, (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 8 NSchG oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2) […]“
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022, hält auszugsweise Folgendes fest:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022,, hält auszugsweise Folgendes fest:
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass Paragraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. – 3. […]
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) […]
b) Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, und
c) […]“
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.1. Der am 23.09.1962 geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.05.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979. Da § 15b Abs. 1 leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 bestehenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen.3.2.1. Der am 23.09.1962 geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.05.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979. Da Paragraph 15 b, Absatz eins, leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 bestehenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen.
3.2.2. Nach § 15b Abs. 2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. § 1 Z 4 lit. b) der Verordnung