Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2289011-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang C. M. BURGER, Grillparzerstraße 5/8, 1010 WIEN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes EISENSTADT vom 19.02.2024, 201 Jv 3855/23f, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang C. M. BURGER, Grillparzerstraße 5/8, 1010 WIEN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes EISENSTADT vom 19.02.2024, 201 Jv 3855/23f, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 2 Z 2 GGG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), die XXXX brachte am 01.07.2019 eine Klage auf Zahlung des aushaftenden Betrages von € 5.799,28 beim Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) zu XXXX gegen zwei beklagte Parteien ein. Dafür wurden von der BF Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 345,40 (inkl 10% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) mittels Gebühreneinzug eingehoben. 1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), die römisch 40 brachte am 01.07.2019 eine Klage auf Zahlung des aushaftenden Betrages von € 5.799,28 beim Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) zu römisch 40 gegen zwei beklagte Parteien ein. Dafür wurden von der BF Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 345,40 (inkl 10% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG) mittels Gebühreneinzug eingehoben.
2. Das Klagebegehren wurde in der Mahnklage vom 01.07.2019 mit einem Streitwert iHv € 5.799,28 bewertet und lautete:
„1. Die beklagte/en Partei/en schulden/schuldet der Klägerin / zur ungeteilten Hand / aus dem og Leasingvertrag den geltend gemachten Klagsbetrag. Die Klägerin hat ihre Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht. Es ist zumindest eine rückständige Leistung der beklagten Partei/en seit zumindest sechs Wochen fällig und hat die Klägerin die beklagte/n Partei/en unter Androhung des Terminsverlustes unter Setzung einer Nachfrist von mehr als zwei Wochen erfolglos gemahnt. Die Klagsforderung wird auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auch auf Schadenersatz gestützt, da die beklagte/n Partei/en die vorzeitige Vertragsauflösung und den damit eingetretenen Schaden durch die schuldhafte Verletzung der sie treffenden vertraglichen Verpflichtungen verursacht hat/haben. Der gesamte aushaftende Betrag wurde trotz Fälligkeit und mehrmaliger Mahnung bis dato nicht beglichen.“
3. In der Tagsatzung vom 28.01.2020 zu XXXX wurde von den Parteien des Grundverfahrens nachfolgender Vergleich geschlossen: 3. In der Tagsatzung vom 28.01.2020 zu römisch 40 wurde von den Parteien des Grundverfahrens nachfolgender Vergleich geschlossen:
„1. Die Erstbeklagte XXXX , verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.799,28 samt 12 % Zinsen (jährlich) aus EUR 5.799,28 seit 01.03.2019 zu zahlen und die mit EUR 1.308,04 (darin enthalten EUR 191,80 an Barauslagen und EUR 188,12 an USt) verglichenen Verfahrenskosten zu ersetzen. „1. Die Erstbeklagte römisch 40 , verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.799,28 samt 12 % Zinsen (jährlich) aus EUR 5.799,28 seit 01.03.2019 zu zahlen und die mit EUR 1.308,04 (darin enthalten EUR 191,80 an Barauslagen und EUR 188,12 an USt) verglichenen Verfahrenskosten zu ersetzen.
Sie kann sich von der in Punkt 1. festgelegten Zahlungspflicht dadurch befreien, dass sie der klagenden Partei den Vergleichsbetrag von EUR 2.000, -- in Monatsraten zu je EUR 25, -- leistet, wobei die Monatsraten jeweils am 15. des Monates bei 5-tägigem Respiro zur Zahlung fällig werden. Die erste Monatsrate wird am 15.02.2020 fällig. Bei auch nur teilweisem Verzug der Erstbeklagten mit der Bezahlung von nur einer Rate tritt Terminsverlust ein und wird die gesamte noch offene unter Punkt 1. genannte Forderung ihr gegenüber zur Zahlung fällig.
2. Der Zweitbeklagte XXXX , verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.799,28 samt 12 % Zinsen (jährlich) aus EUR 5.799,28 seit 01.03.2019 zu zahlen und die mit EUR 1.308,04 (darin enthalten EUR 191,80 an Barauslagen und EUR 188,12 an USt) verglichenen Verfahrenskosten zu ersetzen.2. Der Zweitbeklagte römisch 40 , verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.799,28 samt 12 % Zinsen (jährlich) aus EUR 5.799,28 seit 01.03.2019 zu zahlen und die mit EUR 1.308,04 (darin enthalten EUR 191,80 an Barauslagen und EUR 188,12 an USt) verglichenen Verfahrenskosten zu ersetzen.
Er kann sich von der in Punkt 1. festgelegten Zahlungspflicht dadurch befreien, dass er der klagenden Partei den Vergleichsbetrag von EUR 2.000, -- in Monatsraten zu je EUR 25, -- leistet, wobei die Monatsraten jeweils am 15. des Monates bei 5-tägigem Respiro zur Zahlung fällig werden. Die erste Monatsrate wird am 15.02.2020 fällig. Bei auch nur teilweisem Verzug des Zweitbeklagten mit der Bezahlung von nur einer Rate tritt Terminsverlust ein und wird die gesamte noch offene unter Punkt 1. genannte Forderung ihm gegenüber zur Zahlung fällig.“
4. Nach Beanstandung bei der Nachprüfung von Gebühren und Kosten wurde am 14.11.2023 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, mit welchem der BF für die Klage eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 iHv € 471,90 inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag (Bemessungsgrundlage € 11.599,00, ergibt eine Pauschalgebühr inkl 10 % Streitgenossenzuschlag iHv € 817,30 abzüglich der bereits geleisteten € 345,40, was allerdings nicht offengelegt wurde) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt ein Betrag iHv € 479,90 vorgeschrieben wurde.4. Nach Beanstandung bei der Nachprüfung von Gebühren und Kosten wurde am 14.11.2023 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, mit welchem der BF für die Klage eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, iHv € 471,90 inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag (Bemessungsgrundlage € 11.599,00, ergibt eine Pauschalgebühr inkl 10 % Streitgenossenzuschlag iHv € 817,30 abzüglich der bereits geleisteten € 345,40, was allerdings nicht offengelegt wurde) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt ein Betrag iHv € 479,90 vorgeschrieben wurde.
5. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 24.11.2023 eine Vorstellung, welche dem Präsidenten des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) zur Entscheidung vorgelegt wurde. Damit trat der Mandatsbescheid außer Kraft.
6. Mit Bescheid vom 19.02.2024 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb der BF eine Pauschalgebühr für die Klage gemäß TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 11.599,00) iHv € 471,90 (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag und abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren iHv € 345,40 für die Klage nach TP 1 GGG) und eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 479,90 vor.6. Mit Bescheid vom 19.02.2024 erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb der BF eine Pauschalgebühr für die Klage gemäß TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 11.599,00) iHv € 471,90 (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag und abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren iHv € 345,40 für die Klage nach TP 1 GGG) und eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 479,90 vor.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Vergleichspunkt 1. sei mit dem zu zahlenden Geldbetrag iHv € 5.799,28 gemäß § 56 Abs 1 JN zu bewerten und mit dem Klagebegehren abgedeckt. Der Vergleichspunkt 2. sei nunmehr auch mit dem zu zahlenden Gelbetrag iHv € 5.799,28 zu bewerten. In beiden Punkten seien Kreditverbindlichkeiten übernommen worden: Im Punkt 1. von der Erstbeklagten und im Punkt 2. vom Zweitbeklagten. Eine Verpflichtung im Vergleich, die dort angeführten Verbindlichkeiten zur Rückzahlung zu übernehmen, sei bei der Bemessungsgrundlage mit ihrem Wert zu berücksichtigen (E 129 und E 130 zu § 18 GGG, Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren14). Aus dem Vergleich lasse sich keine wie auch immer geartete solidarische Haftung entnehmen. Vielmehr gebe es zwei voneinander – durch Ziffern gekennzeichnete – getrennte Vergleichspunkte, welche beide eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich offener Monatsraten darstellen. Ausgehend vom im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz des formalen äußeren Tatbestands sei dem vorliegenden Vergleich daher eine Klagsausdehnung anzulasten und die Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr zu Recht erfolgt. Der Vergleichspunkt 1. sei mit dem zu zahlenden Geldbetrag iHv € 5.799,28 gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN zu bewerten und mit dem Klagebegehren abgedeckt. Der Vergleichspunkt 2. sei nunmehr auch mit dem zu zahlenden Gelbetrag iHv € 5.799,28 zu bewerten. In beiden Punkten seien Kreditverbindlichkeiten übernommen worden: Im Punkt 1. von der Erstbeklagten und im Punkt 2. vom Zweitbeklagten. Eine Verpflichtung im Vergleich, die dort angeführten Verbindlichkeiten zur Rückzahlung zu übernehmen, sei bei der Bemessungsgrundlage mit ihrem Wert zu berücksichtigen (E 129 und E 130 zu Paragraph 18, GGG, Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren14). Aus dem Vergleich lasse sich keine wie auch immer geartete solidarische Haftung entnehmen. Vielmehr gebe es zwei voneinander – durch Ziffern gekennzeichnete – getrennte Vergleichspunkte, welche beide eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich offener Monatsraten darstellen. Ausgehend vom im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz des formalen äußeren Tatbestands sei dem vorliegenden Vergleich daher eine Klagsausdehnung anzulasten und die Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr zu Recht erfolgt.
7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 20.02.2024) richtet sich die am 18.03.2024 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Aus dem Klagebegehren ergebe sich eindeutig, dass die beklagten Parteien solidarisch für den ausstehenden Klagsbetrag iHv € 5.799,28 bzw € 6.585,85 haften würden. Dieser Betrag bilde gemäß Gerichtsgebührengesetz die Bemessungsgrundlage und sei der Prämienvergleich hinsichtlich des in der Tagsatzung vom 28.01.2020 geschlossenen Klagebegehrens geschlossen worden. Streitgegenstand im gesamten Verfahren sei immer ausschließlich nur der Klagsbetrag iHv € 5.799,28 bzw € 6.585,85 und die solidarische Haftung beider Parteien gewesen, wie sich bereits aus dem Antrag auf Erlassung des Zahlungsbefehls ergebe. Es sei auch aufgrund des angeführten Streitwerts iHv € 5.799,28 bzw € 6.585,85 klar ersichtlich, dass es sich bei der Gliederung des Vergleichs in 1. und 2. nicht um eine Klagsausdehnung handle, sondern dass die Zweiteilung lediglich der besseren Übersicht diene. Objektiv betrachtet, ergebe sich aus dem Vergleich, dass beide Beklagten gemeinsam für die gesamte Verbindlichkeit haften würden. Es sei sohin nur klargestellt, dass die BF als Gläubigerin von beiden Beklagten den vollen Betrag verlangen könne, was dieser aber durch Zahlung des Vergleichsbetrags in Monatsraten abwenden könnten. Auch hier soll durch die Gliederung wiederum nur hervorgehoben werden, dass sowohl die Erst- als auch der Zweitbeklagte zur Zahlung der Raten solidarisch verpflichtet seien und im Falle der Nichtzahlung für beide Parteien Terminsverlust eintrete. Da aus den jeweiligen Finanzierungsverträgen die jeweils Beklagten immer nur solidarisch verpflichtet seien, sich aus den jeweiligen Klagebegehren und Zahlungsbefehlen eindeutig ein Klagebegehren iHv € 5.799,28 bzw € 6.585,85 ergebe und niemals eine Klagsausdehnung vorgenommen worden sei, könne die BF den Vergleichsbetrag - auch materiellrechtlich betrachtet – nur einmal von beiden beklagten Parteien verlangen. Mangels höheren Streitwertes sei daher bei der Berechnung der Pauschalgebühr von dem ursprünglichen Betrag iHv € 5.799,28 bzw € 6.585,85 auszugehen. Es werde daher beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.
8. Mit Schreiben vom 20.03.2024 (beim BVwG eingelangt am 25.03.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. - 1.3. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.1. - 1.3. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Der zur Beurteilung maßgebliche Teil des ursprünglichen Klagebegehrens vom 01.07.2019 zu XXXX lautet:Der zur Beurteilung maßgebliche Teil des ursprünglichen Klagebegehrens vom 01.07.2019 zu römisch 40 lautet:
„1. Die beklagte/en Partei/en schulden/schuldet der Klägerin / zur ungeteilten Hand / aus dem og Leasingvertrag den geltend gemachten Klagsbetrag. [...]
Fest steht, dass der Streitwert der Klage vom 01.07.2019 € 5.799,28 beträgt.
In der Tagsatzung vom 21.08.2020 zu XXXX wurde von den Parteien des Grundverfahrens nachfolgender Vergleich geschlossen [Auszug der maßgeblichen Passagen]:In der Tagsatzung vom 21.08.2020 zu römisch 40 wurde von den Parteien des Grundverfahrens nachfolgender Vergleich geschlossen [Auszug der maßgeblichen Passagen]:
„1. Die Erstbeklagte XXXX , verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.799,28 samt 12 % Zinsen (jährlich) aus EUR 5.799,28 seit 01.03.2019 zu zahlen und die mit EUR 1.308,04 (darin enthalten EUR 191,80 an Barauslagen und EUR 188,12 an USt) verglichenen Verfahrenskosten zu ersetzen. [...]„1. Die Erstbeklagte römisch 40 , verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.799,28 samt 12 % Zinsen (jährlich) aus EUR 5.799,28 seit 01.03.2019 zu zahlen und die mit EUR 1.308,04 (darin enthalten EUR 191,80 an Barauslagen und EUR 188,12 an USt) verglichenen Verfahrenskosten zu ersetzen. [...]
2. Der Zweitbeklagte XXXX , verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.799,28 samt 12 % Zinsen (jährlich) aus EUR 5.799,28 seit 01.03.2019 zu zahlen und die mit EUR 1.308,04 (darin enthalten EUR 191,80 an Barauslagen und EUR 188,12 an USt) verglichenen Verfahrenskosten zu ersetzen. [...]2. Der Zweitbeklagte römisch 40 , verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 5.799,28 samt 12 % Zinsen (jährlich) aus EUR 5.799,28 seit 01.03.2019 zu zahlen und die mit EUR 1.308,04 (darin enthalten EUR 191,80 an Barauslagen und EUR 188,12 an USt) verglichenen Verfahrenskosten zu ersetzen. [...]
Fest steht, dass sich die erstbeklagte Partei in Punkt 1. zur Leistung eines Betrages iHv € 5.799,28 und die zweitbeklagte Partei in Punkt 2. zur Leistung eines Betrages iHv € 5.799,28 an die Klägerin (BF) verpflichtet hat.
Von der BF wurde für die Klage vom 01.07.2019 zu XXXX bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 5.799,28) iHv € 345,40 (inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) entrichtet.Von der BF wurde für die Klage vom 01.07.2019 zu römisch 40 bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 5.799,28) iHv € 345,40 (inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG) entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Das in Rede stehende Klagebegehren wurde wortwörtlich aus der im Akt beiliegenden Mahnklage vom 01.07.2019 zitiert, welcher überdies die beiden beklagten Parteien sowie der dort angegebene Streitwert zu entnehmen ist. Der Vergleichabschluss ergibt sich eindeutig aus der im Akt aufliegenden Vergleichsausfertigung vom 28.01.2020 und wird von der BF nicht bestritten.
Die Feststellung, dass sich die erstbeklagte Partei in Punkt 1. zur Leistung eines Betrages iHv € 5.799,28 und die zweitbeklagte Partei in Punkt 2. zur Leistung eines Betrages iHv € 5.799,28 verpflichtet hat, ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des zitierten Vergleichstextes.
Das Argument der BF, wonach sich aus dem Klagebegehren eindeutig ergebe, dass die beklagten Parteien solidarisch für den ausstehenden Klagsbetrag iHv € 5.799,28 haften würden, führt ins Leere, zumal für die Bemessungsgrundlage der in der Tagsatzung vom 21.08.2020 geschlossene Vergleichstext heranzuziehen ist, welcher – wie oben festgestellt – ausdrücklich zweimal eine gesonderte Verpflichtung zur Leistung eines Betrages iHv jeweils € 5.799,28 vorsieht.
Dass die BF den Betrag aufgrund der behaupteten Solidarhaftung nur insgesamt einmal von den beklagten Parteien einfordern könne, erschließt sich anhand des zitierten Vergleichstextes ebensowenig und ist dafür für die BF mit dieser Behauptung nichts gewonnen.
Dass von der BF für die Klage vom 01.07.2019 XXXX bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 345,40 (inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.Dass von der BF für die Klage vom 01.07.2019 römisch 40 bereits eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 345,40 (inkl. 10% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG) entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984 idgF, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, lauten:
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht nach § 2 Z 1 lit a GGG mit Überreichung der Klage und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Überreichung der Klage und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan.
Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr 111/1895 idgF (JN).Nach Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr 111/1895 idgF (JN).
Gemäß § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
Gemäß § 15 Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.
Die Pauschalgebühr nach dem anzuwendenden § 32 TP 1 GGG (idF BGBl I Nr 38/2019) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt von € 3.500,00 bis € 7.000,00 € 314,00.Die Pauschalgebühr nach dem anzuwendenden Paragraph 32, TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2019,) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt von € 3.500,00 bis € 7.000,00 € 314,00.
Die Pauschalgebühr nach dem anzuwendenden § 32 TP 2 GGG (idF BGBl I Nr 81/2019) in Rechtsmittelverfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 7.000,00 bis € 35.000,00 € 743,00.Die Pauschalgebühr nach dem anzuwendenden Paragraph 32, TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019,) in Rechtsmittelverfahren erster Instanz beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von € 7.000,00 bis € 35.000,00 € 743,00.
§ 19a GGG normiert einen Streitgenossenzuschlag dahingehend, dass sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Paragraph 19 a, GGG normiert einen Streitgenossenzuschlag dahingehend, dass sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12 ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12 ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).
Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt nicht in Betracht (VwGH 31.07.2002, 2002/16/0023). Wesentlich ist allein der Wortlaut der gerichtlich protokollierten Vereinbarung. Ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig waren, ist ebenso wenig maßgeblich, wie, ob die im Vergleich übernommene Verpflichtung vorher nicht ohnehin schon bestanden hat (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zu klären ist, ob bzw in welchem Umfang der Streitwert durch den Vergleich vom 28.01.2020 gerichtsgebührenrelevant erweitert wurde.
Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass im Beschwerdefall ein „höherwertiger" Vergleich gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG abgeschlossen wurde, der zur Neubewertung des Streitgegenstandes (Bemessungsgrundlage € 11.599,00) führt.Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass im Beschwerdefall ein „höherwertiger" Vergleich gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG abgeschlossen wurde, der zur Neubewertung des Streitgegenstandes (Bemessungsgrundlage € 11.599,00) führt.
Die BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass der in der Klage von ihr angegebene Streitwert iHv € 5.799,28 weiterhin als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, zumal sich aus der Klage vom 01.07.2019 eindeutig eine Solidarhaftung der beiden beklagten Parteien für diesen Betrag ergebe und dieser daher auch nur einmal eingehoben werden könne.
3.3.2. Den Ausführungen der BF kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Bei einer Gegenüberstellung des mit Klage vom 01.07.2019 begehrten Urteils und des eindeutigen Wortlautes des Vergleichs vom 28.01.2020 lässt sich ausdrücklich erkennen, dass in der Klage die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand auf Leistung des Betrages (iHv € 5.799,28) geklagt werden und sich hingegen im Vergleich sowohl die erstbeklagte Partei unter Punkt 1. als auch die zweitbeklagte Partei unter Punkt 2. jeweils zur Leistung des vollen Betrags iHv € 5.799,28 verpflichtet haben.
Damit wurden Verpflichtungen zum Gegenstand des Vergleiches, die vom Klagebegehren nicht umfasst waren und die (in Summe) den Wert des Klagebegehrens übersteigen.
Wird ein Vergleich geschlossen, der über den eigentlichen Streitwert hinausgeht, so ist im gebührenrechtlichen Sinne von einer Ausdehnung der Klage auszugehen (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305). Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein „höherwertiger Vergleich" vor (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306).
Im Fall eines Vergleiches ist Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (vgl hierzu Dokalik13, Gerichtsgebühren, E 29 zu § 18 GGG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Fall eines Vergleiches ist Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet vergleiche hierzu Dokalik13, Gerichtsgebühren, E 29 zu Paragraph 18, GGG und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur führt das Vorbringen der BF, wonach sich aus dem Klagebegehren eindeutig ergebe, dass die beklagten Parteien solidarisch für den ausstehenden Klagsbetrag iHv € 5.799,28 haften würden, ins Leere. Nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG geht es nämlich nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vereinbarte Leistung. Für die Ermittlung der nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG geänderten Bemessungsgrundlage ist demnach der in der Tagsatzung vom 21.08.2020 geschlossene Vergleichstext heranzuziehen, welcher – wie oben festgestellt – eindeutig zweimal eine gesonderte Verpflichtung zur Leistung eines Betrages iHv jeweils € 5.799,28 vorsieht, und damit eine Streitwerterhöhung. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur führt das Vorbringen der BF, wonach sich aus dem Klagebegehren eindeutig ergebe, dass die beklagten Parteien solidarisch für den ausstehenden Klagsbetrag iHv € 5.799,28 haften würden, ins Leere. Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG geht es nämlich nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vereinbarte Leistung. Für die Ermittlung der nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG geänderten Bemessungsgrundlage ist demnach der in der Tagsatzung vom 21.08.2020 geschlossene Vergleichstext heranzuziehen, welcher – wie oben festgestellt – eindeutig zweimal eine gesonderte Verpflichtung zur Leistung eines Betrages iHv jeweils € 5.799,28 vorsieht, und damit eine Streitwerterhöhung.
Die BF hat weiters verkannt, dass allein der Wortlaut der gerichtlich protokollierten Vereinbarung wesentlich ist und die Gründe, warum der Vergleich geschlossen wurde, gebührenrechtlich hingegen nicht von Bedeutung sind. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs allenfalls abweichenden Parteiwillens, wie etwa das Vorbringen der BF, wonach auf eine solidarische Haftung zur Hereinbringung des (einmaligen) Betragen iHv € 5.799,28 abgezielt werde, kommt nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191). Ebensowenig ist mit dem Vorbringen der BF, wonach es sich bei der Gliederung des Vergleichs in 1.) und 2.) nicht um eine Klagsausdehnung handle, sondern dass die Zweiteilung lediglich der besseren Übersicht diene, etwas gewonnen. Ein Hinweis der BF auf die im Vergleichstext zusätzlich festgehaltene Möglichkeit der Ratenzahlung beider beklagten Parteien, aus welcher sich laut der BF ebenfalls eine solidarische Verpflichtung der Leistung ergeben soll, vermag daran nichts zu ändern.
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Hier ergibt sich dieser äußere Tatbestand aus den Punkten 1. und 2. des Vergleichstextes, in dem sich sowohl die erstbeklagte Partei als auch die zweitbeklagte Partei jeweils zur Leistung des vollen Betrag iHv € 5.799,28 verpflichten.
Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie darauf verweist, dass der gegenständliche Vergleich einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 Exekutionsordnung darstellt und es daher – entgegen der Argumentation der BF – denkbar wäre zweimalig den Vergleichsbetrag zu begehren. Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie darauf verweist, dass der gegenständliche Vergleich einen Exekutionstitel iSd Paragraph eins, Ziffer 5, Exekutionsordnung darstellt und es daher – entgegen der Argumentation der BF – denkbar wäre zweimalig den Vergleichsbetrag zu begehren.
Die Einwendungen der BF erweisen sich daher als unbegründet und ist der Betrag von gerundet insgesamt € 11.599,00 vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur Gegenstand der im Vergleich normierten Verpflichtungen geworden und somit als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Pauschalgebühr heranzuziehen.
3.3.3. Da sich der ursprüngliche Wert des Streitgegenstandes iHv € 5.799,28 maßgeblich (und nicht nur lediglich innerhalb einer Tarifstufe) geändert hat, kommt die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 2 Z 2 GGG zum Tragen, wonach bei Streitwertänderung infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens die Pauschalgebühr nunmehr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.3.3.3. Da sich der ursprüngliche Wert des Streitgegenstandes iHv € 5.799,28 maßgeblich (und nicht nur lediglich innerhalb einer Tarifstufe) geändert hat, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG zum Tragen, wonach bei Streitwertänderung infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens die Pauschalgebühr nunmehr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Streitwert der beiden Vergleichspunkte (in der Höhe der im Vergleich bezifferten Geldbeträge von jeweils € 5.799,28) richtig angesetzt und die Summe der Streitwerte aller relevanten Vergleichspunkte (vgl § 15 Abs 2 GGG, wonach mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche für die Berechnung der Bemessungsgrundlage zusammenzurechnen sind) zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Streitwert der beiden Vergleichspunkte (in der Höhe der im Vergleich bezifferten Geldbeträge von jeweils € 5.799,28) richtig angesetzt und die Summe der Streitwerte aller relevanten Vergleichspunkte vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, GGG, wonach mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche für die Berechnung der Bemessungsgrundlage zusammenzurechnen sind) zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen.
Die streitgegenständlich gerichtgebührenrelevante Bemessungsgrundlage beträgt daher gerundet nach § 6 Abs 2 GGG € 11.599,00. Aus dieser Bemessungsgrundlage folgt eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG iVm § 19a GGG (Streitgenossenzuschlag von 10%) iHv € 817,30 von welcher ein Betrag von € 345,40 bereits bezahlt wurde, sodass sich eine restliche Gebühr in der Höhe von iHv € 471,90 ergibt.Die streitgegenständlich gerichtgebührenrelevante Bemessungsgrundlage beträgt daher gerundet nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG € 11.599,00. Aus dieser Bemessungsgrundlage folgt eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (Streitgenossenzuschlag von 10%) iHv € 817,30 von welcher ein Betrag von € 345,40 bereits bezahlt wurde, sodass sich eine restliche Gebühr in der Höhe von iHv € 471,90 ergibt.
Zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00 ergibt sich daher insgesamt eine aushaftende Gebühr iHv € 479,90 für welche die BF zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgesprochen. Zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 ergibt sich daher insgesamt eine aushaftende Gebühr iHv € 479,90 für welche die BF zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgesprochen.
Die BF behauptet nicht, dass die belangte Behörde - abgesehen von der Heranziehung der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Bemessungsgrundlage - die Gebühr falsch berechnet, also etwa den Tarif falsch angewandt hätte. Dies trifft auch offenkundig nicht zu.
3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurt