Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W127 2261845-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch IV. sowie römisch VI. und römisch VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 28a, 233 StGB und § 27 SMG verurteilt. Mit Beschluss des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. 3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 28 a,, 233 StGB und Paragraph 27, SMG verurteilt. Mit Beschluss des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen.
4. Am 19.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen und zu seiner Situation in Österreich sowie einer möglichen Rückkehr nach Syrien befragt.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Damit verbunden erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII.). 5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, i.V.m. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.). Damit verbunden erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch VII.).
In der Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Taten gemeingefährlich sei und seine begangenen Taten als besonders schwere Verbrechen einzustufen seien. Eine Abschiebung würde wegen des drohenden Militärdienstes bzw. die Weigerung diesen abzuleisten und der aktuellen Sicherheitslage in Syrien die reale Gefahr einer Verletzung von Menschenrechten des Beschwerdeführers bedeuten.
6. Gegen Spruchpunkt I. bis IV. sowie gegen Spruchpunkt VI. und VII. des gegenständlichen Bescheids wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden die Anträge gestellt, den Bescheid zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des Asylberechtigten zukommt. Allenfalls solle die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werden und auf Dauer für unzulässig erklärt werden und ihm eine Aufenthaltsbewilligung plus erteilt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend Bedacht auf das Alter des Beschwerdeführers bei Begehung seiner Taten genommen hat, weil dieser zum Zeitpunkt des Deliktes 20 bzw. 21 Jahre alt und somit ein junger Erwachsener gewesen sei. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Verurteilung bzw. während seiner Inhaftierung von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Asylaberkennung sei wegen des jungen Alters wie auch aufgrund der deutlich veränderten Lebenseinstellungen des Beschwerdeführers nicht als „ultima ratio“ anzusehen. Die belangte Behörde habe sich auch im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers in keiner Weise mit der Frage des Wegfalls der asylbegründenden Umstände auseinandergesetzt, denn die Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien sei weiterhin aufrecht, da er sich im wehrfähigen Alter befinde und aus diesem Grund zum Wehrdienst in Syrien einberufen werden könnte. 6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch IV. sowie gegen Spruchpunkt römisch VI. und römisch VII. des gegenständlichen Bescheids wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden die Anträge gestellt, den Bescheid zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des Asylberechtigten zukommt. Allenfalls solle die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werden und auf Dauer für unzulässig erklärt werden und ihm eine Aufenthaltsbewilligung plus erteilt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend Bedacht auf das Alter des Beschwerdeführers bei Begehung seiner Taten genommen hat, weil dieser zum Zeitpunkt des Deliktes 20 bzw. 21 Jahre alt und somit ein junger Erwachsener gewesen sei. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Verurteilung bzw. während seiner Inhaftierung von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Asylaberkennung sei wegen des jungen Alters wie auch aufgrund der deutlich veränderten Lebenseinstellungen des Beschwerdeführers nicht als „ultima ratio“ anzusehen. Die belangte Behörde habe sich auch im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers in keiner Weise mit der Frage des Wegfalls der asylbegründenden Umstände auseinandergesetzt, denn die Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien sei weiterhin aufrecht, da er sich im wehrfähigen Alter befinde und aus diesem Grund zum Wehrdienst in Syrien einberufen werden könnte.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Beschluss vom 30.01.2023 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen, ausgesetzt. 8. Mit Beschluss vom 30.01.2023 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen, ausgesetzt.
9. Am 20.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen derzeitigen Lebensumständen befragt. Zusätzlich wurde die Lebensgefährtin (nunmehrige Ehegattin) des Beschwerdeführers zum Beweisthema der Integration in Österreich als Zeugin einvernommen. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.07.2023, C-663/21, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, ins Verfahren eingebracht.
Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich zur Vorlage, darunter Lohn/ Gehaltsabrechnungen von April 2023 bis August 2023 als Küchenhilfe, eine Einstellungszusage ausgestellt am 17.11.2023, einen Hauptmietvertrag vom 01.09.2023, lautend auf den Beschwerdeführer als Hauptmieter, sowie Bestätigungen vom 27.06.2023, 25.07.2023 und 06.10.2023 betreffend psychosozialer Beratung im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 5 SMG.Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich zur Vorlage, darunter Lohn/ Gehaltsabrechnungen von April 2023 bis August 2023 als Küchenhilfe, eine Einstellungszusage ausgestellt am 17.11.2023, einen Hauptmietvertrag vom 01.09.2023, lautend auf den Beschwerdeführer als Hauptmieter, sowie Bestätigungen vom 27.06.2023, 25.07.2023 und 06.10.2023 betreffend psychosozialer Beratung im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, SMG.
10. Mit Schreiben vom 06.12.2023 legte der Beschwerdeführer einen Sozialversicherungsauszug vor.
11. Mit Schreiben vom 22.02.2024 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vom 10.02.2024 vor.
12. Am 09.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Lebensumständen in Österreich und insbesondere zu der gegen ihn erhoben Anklage wegen § 107 StGB befragt. 12. Am 09.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Lebensumständen in Österreich und insbesondere zu der gegen ihn erhoben Anklage wegen Paragraph 107, StGB befragt.
13. Mit Stellungnahme vom 15.04.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024 vom Landesgericht XXXX vom Tatvorwurf des § 107 StGB freigesprochen worden zu sein. Zusätzlich legte er ein Schreiben der Bewährungshilfe NEUSTART vom 17.11.2023 vor. 13. Mit Stellungnahme vom 15.04.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024 vom Landesgericht römisch 40 vom Tatvorwurf des Paragraph 107, StGB freigesprochen worden zu sein. Zusätzlich legte er ein Schreiben der Bewährungshilfe NEUSTART vom 17.11.2023 vor.
Mit E-Mail vom 24.04.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StGB freigesprochen wurde.Mit E-Mail vom 24.04.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StGB freigesprochen wurde.
14. Mit E-Mail vom 05.06.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX betreffend den Verdacht auf gefährliche Drohung durch den Beschwerdeführer. Mit E-Mail vom 14.046.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Einstellung des Verfahrens am 10.06.2024.14. Mit E-Mail vom 05.06.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 betreffend den Verdacht auf gefährliche Drohung durch den Beschwerdeführer. Mit E-Mail vom 14.046.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend die Einstellung des Verfahrens am 10.06.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Privatleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, seine Muttersprache ist arabisch und er gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in der Stadt Damaskus im gleichnamigen Gouvernement geboren und besuchte dort acht Jahre die Schule. Danach begann er eine Lehre als Schneider und lebte bis zu seiner endgültigen Ausreise aufgrund der Bürgerkriegssituation im Jahr 2016 in XXXX im Umland von Damaskus. Seine Familie lebt weiterhin in Syrien. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in der Stadt Damaskus im gleichnamigen Gouvernement geboren und besuchte dort acht Jahre die Schule. Danach begann er eine Lehre als Schneider und lebte bis zu seiner endgültigen Ausreise aufgrund der Bürgerkriegssituation im Jahr 2016 in römisch 40 im Umland von Damaskus. Seine Familie lebt weiterhin in Syrien.
Der Beschwerdeführer reiste ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer reiste ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat aus dieser ersten Ehe einen Sohn, der bei seiner Mutter in Österreich lebt. Er ist seit 10.02.2024 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Der Beschwerdeführer absolvierte während seiner zweijährigen Inhaftierung einen freiwilligen Drogenentzug und nahm an einer Gesprächstherapie bei POINT teil. Er nimmt keine Medikamente oder Suchtmittel.
Er hat einen Alphabetisierungskurs sowie einen A1 Deutschkurs absolviert und besuchte die polytechnischen Schule.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich in aufrechter Beschäftigung.
1.2. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 1 StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG begangen zu haben und wurde hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie unter Anwendung des § 19 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG begangen zu haben und wurde hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Anwendung des Paragraph 19, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mildernd wurde die Unbescholtenheit, die Begehung der Tat im Alter unter 21 Jahren sowie die voll geständige Verantwortung in der Hauptverhandlung und auch die überwiegend geständige Verantwortung bereits im Vorverfahren, die zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die mehrfache Qualifikation gewertet.
Mit Beschluss des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Rest der Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt nachgesehen und wurde der Beschwerdeführer am XXXX bedingt mit einer verhängten Probezeit von drei Jahren entlassen. Mit Beschluss des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Rest der Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt nachgesehen und wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 bedingt mit einer verhängten Probezeit von drei Jahren entlassen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung für keine weiteren Straftaten verurteilt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorliegenden Verfahrensakten. im Laufe des Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich um Zuge der mündlichen Verhandlungen davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spricht.
Die Feststellungen zur Vorstrafe des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , sowie aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , sowie aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.08.2022 – somit während aufrechter Inhaftierung – gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Tat an, einen „riesen Fehler“ gemacht zu haben und nach seiner Haftentlassung ein normales Leben mit seiner (damaligen) Ehefrau und seinem Kind führen zu wollen. Gleichlautende Aussagen tätigte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin, nunmehr Ehegattin, des Beschwerdeführers äußerte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr drogenabhängig sei; aufkommende Probleme würden gemeinsam besprochen. Das Gemüt des Beschwerdeführers beschrieb die Zeugin als „ruhig“ und „problemlos“. Befragt, wie der Beschwerdeführer sich um seinen Sohn (aus erster Ehe) kümmere, antwortete die Zeugin, er spiele mit ihm und bringe bei jedem Treffen eine Kleinigkeit mit. Zum Verhältnis der (nunmehrigen) Schwiegereltern mit dem Beschwerdeführer gab die Zeugin an, dass der Beschwerdeführer sich sehr gut mit diesen verstehen würde und Familienbesuche stattfinden würden.
Befragt zu seinen Zukunftsplänen gab der Beschwerdeführer an, er wolle mit seiner (nunmehrigen) Ehefrau ein normales Leben führen und arbeiten gehen. Abschließend äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, eine Chance für sich, seine Frau und seinen Sohn für einen Neuanfang zu bekommen. Er sei, als er Probleme hatte, noch jung gewesen, habe in Österreich keine Familie gehabt und wäre an die falschen Freunde geraten.
Der Beschwerdeführer konnte das Bundesverwaltungsgericht überzeugen, dass er seinen Platz in der österreichischen Gesellschaft finden und sich durch Arbeit eine gesicherte Existenz aufbauen will. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hiebei nicht, dass seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zweimal polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer geführt wurden. Beide führten jedoch zu keinen Verurteilungen, sodass sie in die Gesamtbetrachtung nicht miteinzubeziehen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden vom Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt, eine der in Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung in einem anderen Staat verlegt hat. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, somit das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht hervor, dass konkret der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als erfüllt angesehen wurde, wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden vom Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt, eine der in Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung in einem anderen Staat verlegt hat. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, somit das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides geht hervor, dass konkret der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als erfüllt angesehen wurde, wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er musste (erstens) ei