Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W111 2289367-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1352230401/230907493, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 1352230401/230907493, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte infolge illegaler Einreise am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2023, gab er an, dass er am XXXX geboren worden sei sowie dem Islam und der Volksgruppe der Araber zugehöre. Er stamme aus XXXX . Seine Ehefrau, seine Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern würden in Syrien leben, ein weiterer Bruder befinde sich in der Türkei. Syrien habe er im Jahr 2014 illegal über die Grenze zu Jordanien verlassen. Im weiteren Verlauf habe er sich ca. zwei Jahre lang in Jordanien aufgehalten, dann sei er nach Syrien zurückgekehrt. Im Anschluss daran sei er in die Türkei gegangen, wo er ca. fünf Jahre verbracht habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund, führte er an, dass im September 2013 sein Vater durch bewaffnete Gruppen getötet worden sei, da dieser ein Offizier beim syrischen Regime gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters sei er und sein Bruder von diesen Gruppen bedroht worden, weshalb er zu dem Entschluss gekommen sei, das Land zu verlassen. Er sei zuerst nach Jordanien geflüchtet, wobei er dieses Land verlassen habe, da er dort ebenfalls von diesen Gruppierungen bedroht worden sei. Er sei nach Syrien zurückgekehrt und diese Gruppierungen hätten sein Haus abgefackelt. Er sei im brennenden Haus gewesen und leide bis heute an den Brandspuren. Seine Mutter habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Nach der Behandlung habe er Syrien verlassen und sei in die Türkei gegangen, die er aufgrund des Rassismus verlassen habe. Er und sein Bruder hätten große Angst gehabt, nach Syrien abgeschoben zu werden, da sie keinen Aufenthaltstitel in der Türkei erhalten hätten.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte infolge illegaler Einreise am römisch 40 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2023, gab er an, dass er am römisch 40 geboren worden sei sowie dem Islam und der Volksgruppe der Araber zugehöre. Er stamme aus römisch 40 . Seine Ehefrau, seine Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern würden in Syrien leben, ein weiterer Bruder befinde sich in der Türkei. Syrien habe er im Jahr 2014 illegal über die Grenze zu Jordanien verlassen. Im weiteren Verlauf habe er sich ca. zwei Jahre lang in Jordanien aufgehalten, dann sei er nach Syrien zurückgekehrt. Im Anschluss daran sei er in die Türkei gegangen, wo er ca. fünf Jahre verbracht habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund, führte er an, dass im September 2013 sein Vater durch bewaffnete Gruppen getötet worden sei, da dieser ein Offizier beim syrischen Regime gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters sei er und sein Bruder von diesen Gruppen bedroht worden, weshalb er zu dem Entschluss gekommen sei, das Land zu verlassen. Er sei zuerst nach Jordanien geflüchtet, wobei er dieses Land verlassen habe, da er dort ebenfalls von diesen Gruppierungen bedroht worden sei. Er sei nach Syrien zurückgekehrt und diese Gruppierungen hätten sein Haus abgefackelt. Er sei im brennenden Haus gewesen und leide bis heute an den Brandspuren. Seine Mutter habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Nach der Behandlung habe er Syrien verlassen und sei in die Türkei gegangen, die er aufgrund des Rassismus verlassen habe. Er und sein Bruder hätten große Angst gehabt, nach Syrien abgeschoben zu werden, da sie keinen Aufenthaltstitel in der Türkei erhalten hätten.
2. Nach Zulassung des Verfahrens, wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht verstanden zu haben, im Protokoll gäbe es sohin ein paar Fehler. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren worden. Außerdem sei er mit zwei Frauen verheiratet, die zweite habe er in der Erstbefragung angegeben, mit dieser sei er aber nicht registriert, er wolle diese Frau jedoch nicht hier haben. Er sei in XXXX geboren worden, aber habe immer schon im Dorf XXXX , am Rande der Stadt XXXX , gelebt. Er sei verheiratet und kinderlos, seine Ehefrau halte sich bei deren Eltern in XXXX auf. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe ebenso in XXXX mit seinen kleinen Geschwistern. Ein weiterer Bruder befinde sich in der Türkei, eine asylberechtigte Schwester lebe in Österreich. Er habe neun Jahre die Schule in Syrien und ca. ein Jahr eine Schule in Jordanien besucht. Er habe keine Berufsausbildung, sondern sei Tagelöhner. Im September 2013 habe er mit seiner Familie Syrien in Richtung Jordanien verlassen, gegen Ende 2014 sei er mit seiner Familie nach Syrien abgeschoben worden. Er sei hierauf drei Monate in XXXX gewesen und dann nach XXXX gegangen. Im Jahr 2016 habe er XXXX verlassen und sei mit seinem Bruder illegal und schlepperunterstützt in die Türkei ausgereist, wo er sich bis 2023 aufgehalten habe. Näher befragt zu seinem Fluchtgrund, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie Syrien verlassen habe müssen, als sein Vater verstorben sei. Sie hätten sehr viele Drohungen erhalten und seien nach Jordanien gegangen. In Jordanien seien sie von syrischen Leuten belästigt worden, weil sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Sie hätten sogar seine Mutter geschlagen und seien in weiterer Folge nach Syrien abgeschoben worden. Dort sei ihr Haus im Jahr 2015 verbrannt und der Beschwerdeführer angeschossen worden. Die bewaffneten Leute hätten Handgranaten auf ihr Haus geschmissen, er habe dabei auch eine Verletzung vom Oberschenkel bis zum Fuß davongetragen. Die Leute hätten zur Opposition gehört und seien gegen die Regierung, damals habe die FSA die Kontrolle über ihren Ort gehabt. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien dann nach XXXX gegangen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer Probleme mit der Regierung haben, da er den Militärdienst nicht abgeleistet und Syrien illegal verlassen habe. Er würde ins Gefängnis gesteckt werden und wolle nicht zum Militär, da er niemanden töten und auch nicht getötet werden wolle.2. Nach Zulassung des Verfahrens, wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht verstanden zu haben, im Protokoll gäbe es sohin ein paar Fehler. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren worden. Außerdem sei er mit zwei Frauen verheiratet, die zweite habe er in der Erstbefragung angegeben, mit dieser sei er aber nicht registriert, er wolle diese Frau jedoch nicht hier haben. Er sei in römisch 40 geboren worden, aber habe immer schon im Dorf römisch 40 , am Rande der Stadt römisch 40 , gelebt. Er sei verheiratet und kinderlos, seine Ehefrau halte sich bei deren Eltern in römisch 40 auf. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe ebenso in römisch 40 mit seinen kleinen Geschwistern. Ein weiterer Bruder befinde sich in der Türkei, eine asylberechtigte Schwester lebe in Österreich. Er habe neun Jahre die Schule in Syrien und ca. ein Jahr eine Schule in Jordanien besucht. Er habe keine Berufsausbildung, sondern sei Tagelöhner. Im September 2013 habe er mit seiner Familie Syrien in Richtung Jordanien verlassen, gegen Ende 2014 sei er mit seiner Familie nach Syrien abgeschoben worden. Er sei hierauf drei Monate in römisch 40 gewesen und dann nach römisch 40 gegangen. Im Jahr 2016 habe er römisch 40 verlassen und sei mit seinem Bruder illegal und schlepperunterstützt in die Türkei ausgereist, wo er sich bis 2023 aufgehalten habe. Näher befragt zu seinem Fluchtgrund, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie Syrien verlassen habe müssen, als sein Vater verstorben sei. Sie hätten sehr viele Drohungen erhalten und seien nach Jordanien gegangen. In Jordanien seien sie von syrischen Leuten belästigt worden, weil sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Sie hätten sogar seine Mutter geschlagen und seien in weiterer Folge nach Syrien abgeschoben worden. Dort sei ihr Haus im Jahr 2015 verbrannt und der Beschwerdeführer angeschossen worden. Die bewaffneten Leute hätten Handgranaten auf ihr Haus geschmissen, er habe dabei auch eine Verletzung vom Oberschenkel bis zum Fuß davongetragen. Die Leute hätten zur Opposition gehört und seien gegen die Regierung, damals habe die FSA die Kontrolle über ihren Ort gehabt. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien dann nach römisch 40 gegangen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer Probleme mit der Regierung haben, da er den Militärdienst nicht abgeleistet und Syrien illegal verlassen habe. Er würde ins Gefängnis gesteckt werden und wolle nicht zum Militär, da er niemanden töten und auch nicht getötet werden wolle.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Personenstandsregister von sich und seiner ersten Frau, eine Kopie eines Personalausweises, eine Kopie eines Familienbuches, Heiratsurkunden sowie einen Auszug aus dem Familienstandsregister vor.
3. Mit dem angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich aufweise. Ihm stehe nach syrischem Wehrrecht die legale Möglichkeit offen, eine gesetzlich vorgesehene Befreiungsgebühr zu leisten. Das Bestehen einer systematischen Praxis, Personen, die von der Bezahlung einer Wehrersatzgebühr Gebrauch machten, dennoch zum Wehrdienst einzuziehen, lasse sich den Länderberichten nicht entnehmen. Eine tatsächliche Entrichtung der Wehrersatzgebühr werde von den syrischen Behörden bei der Einreise akzeptiert und bleibe der Betroffene unbehelligt und werde nicht eingezogen. Wenngleich ein hoher Personalbedarf der syrischen Armee nach wie vor bestehe, sei dieser angesichts des nun überwiegend statischen Konflikts, nicht mehr annähernd so hoch, wie auf dem Höhepunkt des syrischen Bürgerkriegs. Er habe keine als oppositionell anzusehende Handlung gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht habe. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderinformationen unterliege er keiner maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung. Hinzu komme, dass die Übermittlung von Daten des Beschwerdeführers von österreichischen Behörden an die Behörden des Herkunftsstaates nicht zulässig sei. Die von ihm vorgebrachten Drohungen von oppositionellen Gruppierungen seien nicht geeignet, eine maßgebliche Gefährdung zu begründen.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei, er sich jedoch weigere an jeglichen Kampfhandlungen teilzunehmen bzw. für das syrische Regime oder jegliche andere Partei im syrischen Bürgerkrieg seinen Militärdienst abzuleisten. Aus demselben Grund würde er sich auch weigern, die syrische Regierung im Bürgerkrieg durch einen Freikauf vom Wehrdienst zu unterstützen, wenn diese Möglichkeit für ihn überhaupt gegeben wäre und ihn verlässlich vor einer zwangsweisen Einziehung schützen würde. Nach den Länderberichten sei der Zugang zum Freikaufen vom Wehrdienst nicht ohne Weiteres gegeben, außerdem bestehe nach wie vor ein hoher Personalbedarf der syrischen Streitkräfte. Im Zuge der Wehrpflicht wäre er gezwungen, sich direkt oder indirekt an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Ihm drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine exzessive durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung. Darüber hinaus befürchte er eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für das syrische Regime durch Dritte und könne keinen Schutz durch syrische Behörden erhalten. Es sei weiters davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien am Weg in seine Heimatregion einer Verfolgung durch den syrischen Staat nicht entgehen könne. Überdies müsse er befürchten, dass ihm aufgrund der illegalen Flucht und der Asylantragstellung von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt würde.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei, er sich jedoch weigere an jeglichen Kampfhandlungen teilzunehmen bzw. für das syrische Regime oder jegliche andere Partei im syrischen Bürgerkrieg seinen Militärdienst abzuleisten. Aus demselben Grund würde er sich auch weigern, die syrische Regierung im Bürgerkrieg durch einen Freikauf vom Wehrdienst zu unterstützen, wenn diese Möglichkeit für ihn überhaupt gegeben wäre und ihn verlässlich vor einer zwangsweisen Einziehung schützen würde. Nach den Länderberichten sei der Zugang zum Freikaufen vom Wehrdienst nicht ohne Weiteres gegeben, außerdem bestehe nach wie vor ein hoher Personalbedarf der syrischen Streitkräfte. Im Zuge der Wehrpflicht wäre er gezwungen, sich direkt oder indirekt an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Ihm drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine exzessive durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung. Darüber hinaus befürchte er eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für das syrische Regime durch Dritte und könne keinen Schutz durch syrische Behörden erhalten. Es sei weiters davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien am Weg in seine Heimatregion einer Verfolgung durch den syrischen Staat nicht entgehen könne. Überdies müsse er befürchten, dass ihm aufgrund der illegalen Flucht und der Asylantragstellung von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt würde.
5. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 02.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
6. Am XXXX .06.2024 führte das BVwG zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. 6. Am römisch 40 .06.2024 führte das BVwG zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er wuchs in XXXX , eine Ortschaft im Gouvernement XXXX , auf und lebte dort zunächst bis zum Jahr 2013. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er wuchs in römisch 40 , eine Ortschaft im Gouvernement römisch 40 , auf und lebte dort zunächst bis zum Jahr 2013.
Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX die Schule bis zur neunten Schulstufe und verfügt über keine Berufsausbildung. Er arbeitete unter anderem als Tagelöhner.Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 die Schule bis zur neunten Schulstufe und verfügt über keine Berufsausbildung. Er arbeitete unter anderem als Tagelöhner.
Der Beschwerdeführer ist seit Anfang des Jahres 2022 mit XXXX verheiratet. Er ist kinderlos. Die Ehefrau lebt bei ihrer Familie in XXXX . Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers leben gemeinsam in XXXX . Ein weiterer Bruder lebt in der Türkei. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in XXXX , eine weitere Schwester ist mit seinem Cousin verheiratet und lebt in XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit Anfang des Jahres 2022 mit römisch 40 verheiratet. Er ist kinderlos. Die Ehefrau lebt bei ihrer Familie in römisch 40 . Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers leben gemeinsam in römisch 40 . Ein weiterer Bruder lebt in der Türkei. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 , eine weitere Schwester ist mit seinem Cousin verheiratet und lebt in römisch 40 .
Im September 2013 reiste der Beschwerdeführer nach Jordanien aus, wo er sich bis Ende 2014 aufhielt. Im Anschluss daran lebte er wieder für ca. ein Jahr in Syrien. Er ist im Jahr 2016 illegal aus Syrien in die Türkei ausgereist. Die Türkei verließ er in etwa Ende April 2023 und reiste in weiterer Folge nach Österreich ein, wo er am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Im September 2013 reiste der Beschwerdeführer nach Jordanien aus, wo er sich bis Ende 2014 aufhielt. Im Anschluss daran lebte er wieder für ca. ein Jahr in Syrien. Er ist im Jahr 2016 illegal aus Syrien in die Türkei ausgereist. Die Türkei verließ er in etwa Ende April 2023 und reiste in weiterer Folge nach Österreich ein, wo er am römisch 40 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und gesund.
1.2. Der Ort XXXX und Umgebung stehen nominell unter Kontrolle des syrischen Regimes. In Südsyrien wird in vielen Fällen die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt.1.2. Der Ort römisch 40 und Umgebung stehen nominell unter Kontrolle des syrischen Regimes. In Südsyrien wird in vielen Fällen die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt.
Der Vater des Beschwerdeführers war Offizier bei der syrischen Armee und fiel im Zuge eines Gefechtes im September 2013 bei einem Checkpoint in XXXX .Der Vater des Beschwerdeführers war Offizier bei der syrischen Armee und fiel im Zuge eines Gefechtes im September 2013 bei einem Checkpoint in römisch 40 .
Aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters als Offizier zum syrischen Regime war der Beschwerdeführer hierauf in XXXX Bedrohungen von - mit den oppositionellen Kräften sympathisierenden - Gruppierungen bzw. anderen Stammesangehörigen ausgesetzt, da ihm vorgeworfen wurde, auf Seiten des syrischen Regimes zu stehen. Folglich floh der Beschwerdeführer mit seiner Familie im XXXX 2013 aus Syrien und ging nach Jordanien.Aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters als Offizier zum syrischen Regime war der Beschwerdeführer hierauf in römisch 40 Bedrohungen von - mit den oppositionellen Kräften sympathisierenden - Gruppierungen bzw. anderen Stammesangehörigen ausgesetzt, da ihm vorgeworfen wurde, auf Seiten des syrischen Regimes zu stehen. Folglich floh der Beschwerdeführer mit seiner Familie im römisch 40 2013 aus Syrien und ging nach Jordanien.
Ebenso in Jordanien war der Beschwerdeführer seitens anderer syrischer Flüchtlinge aus seiner Heimatregion Belästigungen und dem Vorwurf ausgesetzt, mit dem syrischen Regime zu sympathisieren. Gegen Ende 2014 wurde der Beschwerdeführer aus Jordanien ausgewiesen und kehrte mit seiner Familie nach XXXX zurück, wo er die folgenden drei Monate verbrachte. Dann eines nachts erfolgte durch oppositionelle Gruppierungen bzw. anderen Stammesangehörigen aus XXXX ein Anschlag mit Handgranaten auf das Haus des Beschwerdeführers und seiner Familie, wobei er eine Verletzung vom Oberschenkel bis zum Fuß davontrug. Infolgedessen floh der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX , wo er sich einer medizinischen Behandlung unterzog. Schließlich reiste er illegal im Jahr 2016 in die Türkei aus. Ebenso in Jordanien war der Beschwerdeführer seitens anderer syrischer Flüchtlinge aus seiner Heimatregion Belästigungen und dem Vorwurf ausgesetzt, mit dem syrischen Regime zu sympathisieren. Gegen Ende 2014 wurde der Beschwerdeführer aus Jordanien ausgewiesen und kehrte mit seiner Familie nach römisch 40 zurück, wo er die folgenden drei Monate verbrachte. Dann eines nachts erfolgte durch oppositionelle Gruppierungen bzw. anderen Stammesangehörigen aus römisch 40 ein Anschlag mit Handgranaten auf das Haus des Beschwerdeführers und seiner Familie, wobei er eine Verletzung vom Oberschenkel bis zum Fuß davontrug. Infolgedessen floh der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 , wo er sich einer medizinischen Behandlung unterzog. Schließlich reiste er illegal im Jahr 2016 in die Türkei aus.
Es besteht die maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters als Offizier zum syrischen Regime durch die in XXXX aufhältigen – mit den oppositionellen Kräften sympathisierenden - Gruppierungen bzw. anderen Stammesangehörigen gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet wird. Diese unterstellen ihm wegen seinem Vater eine regimefredunliche Gesinnung und Zugehörigkeit zum syrischen Regime.Es besteht die maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters als Offizier zum syrischen Regime durch die in römisch 40 aufhältigen – mit den oppositionellen Kräften sympathisierenden - Gruppierungen bzw. anderen Stammesangehörigen gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet wird. Diese unterstellen ihm wegen seinem Vater eine regimefredunliche Gesinnung und Zugehörigkeit zum syrischen Regime.
Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer aktuell die reale Gefahr, durch die in XXXX aufhältigen – mit den oppositionellen Kräften sympathisierenden - Gruppierungen bzw. anderen Stammesangehörigen aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters als Offizier zum syrischen Regime und der damit einhergehenden unterstellten regimefreundlichen Gesinnung gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet zu werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein.Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer aktuell die reale Gefahr, durch die in römisch 40 aufhältigen – mit den oppositionellen Kräften sympathisierenden - Gruppierungen bzw. anderen Stammesangehörigen aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters als Offizier zum syrischen Regime und der damit einhergehenden unterstellten regimefreundlichen Gesinnung gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet zu werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer hat XXXX aufgrund der genannten Bedrohung durch die dort aufhältigen – mit den oppositionellen Kräften sympathisierenden – Gruppierungen bzw. Stammesangehörigen verlassen.Der Beschwerdeführer hat römisch 40 aufgrund der genannten Bedrohung durch die dort aufhältigen – mit den oppositionellen Kräften sympathisierenden – Gruppierungen bzw. Stammesangehörigen verlassen.
Betreffend diese Bedrohung ist der syrische Staat nicht gewillt und nicht fähig den Beschwerdeführer davor zu schützen.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, mit Stand 27.03.2024):
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).
Quellen:
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Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).
Institutionen und Wahlen
Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).
Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).
Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).
Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath