TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 W116 2267876-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §3 Abs1
GebAG §4 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


W116 2267876-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz-Peter WACHTER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 16.11.2022, Zl. 11 Cg 71/21k, betreffend Zeugengebühren, (mitbeteiligte Partei XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Heinz-Peter WACHTER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 16.11.2022, Zl. 11 Cg 71/21k, betreffend Zeugengebühren, (mitbeteiligte Partei römisch 40 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 GebAG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Zeugin XXXX als Entschädigung für die Zeitversäumnis EUR 42,60 (3 Stunden á EUR 14,20) zustehen und die Zeugengebühr insgesamt mit EUR 42,60 bestimmt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, GebAG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Zeugin römisch 40 als Entschädigung für die Zeitversäumnis EUR 42,60 (3 Stunden á EUR 14,20) zustehen und die Zeugengebühr insgesamt mit EUR 42,60 bestimmt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die mitbeteiligte Partei XXXX (in Folge: Zeugin) wurde in einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 in einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien von 13.40 bis 14.20 Uhr als Zeugin einvernommen.
Die Zeugin beantragte Zeugengebühren in Höhe von insgesamt EUR 858,53 Einkommensentgang. Sie sei Rechtsanwältin und habe eine Tagsatzung vor dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha nicht verrichten können, diese sei von einem Substituten übernommen worden, wofür die beantragten Kosten nach dem RATG angefallen seien.
1.       Die mitbeteiligte Partei römisch 40 (in Folge: Zeugin) wurde in einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2022 in einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien von 13.40 bis 14.20 Uhr als Zeugin einvernommen.
Die Zeugin beantragte Zeugengebühren in Höhe von insgesamt EUR 858,53 Einkommensentgang. Sie sei Rechtsanwältin und habe eine Tagsatzung vor dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha nicht verrichten können, diese sei von einem Substituten übernommen worden, wofür die beantragten Kosten nach dem RATG angefallen seien.

2.       Mit Bescheid vom 16.11.2022, 11 Cg 71/21k, wurden die der Zeugin zustehenden Gebühren wie folgt bestimmt:
1) Entschädigung für Zeitversäumnis
Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17-18)
Kosten für Stellvertreter              EUR      715,44
Summe gerundet:               EUR      715,50
2.       Mit Bescheid vom 16.11.2022, 11 Cg 71/21k, wurden die der Zeugin zustehenden Gebühren wie folgt bestimmt:
1) Entschädigung für Zeitversäumnis
Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17 -, 18,)
Kosten für Stellvertreter              EUR      715,44
Summe gerundet:               EUR      715,50

3.       Mit Schreiben vom 22.11.2022 erhob XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde, worin vorgebracht wurde, die Zeugin habe ihrer Obliegenheitsverplichtung, die Kosten für den Verdienstentgang gering zu halten, nicht entsprochen, weshalb ihr der Ersatz der entstandenen Kosten nicht zustehen würde.3.       Mit Schreiben vom 22.11.2022 erhob römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde, worin vorgebracht wurde, die Zeugin habe ihrer Obliegenheitsverplichtung, die Kosten für den Verdienstentgang gering zu halten, nicht entsprochen, weshalb ihr der Ersatz der entstandenen Kosten nicht zustehen würde.

4.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt am 02.03.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.1.    Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

1.2.    Mit Ladung vom 07.04.2022 wurde die Zeugin für eine Tagsatzung am 28.06.2022, 13:40 Uhr, vor dem Handelsgericht zur Vernehmung als Zeugin geladen. Die Anwesenheit der Zeugin war bis 14:20 Uhr erforderlich.

1.3.    Die Zeugin ist als Rechtsanwältin selbstständig tätig. Am 28.06.2022 fand eine Tagsatzung vor dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha in einem Ehescheidungsverfahren statt, in welchem die Zeugin Rechtsvertreterin der dort beklagten Partei war. Die Ladung ist mit 17.05.2022 datiert. Die Zeugin wurde bei der Tagsatzung von einem Substituten vertreten, dieser legte eine Honorarnote in Höhe von EUR 858,53 (inkl. 20% USt) auf Basis des Streitwerts von EUR 6.000,-- und dem Tarif TP3A 3/2 und einem Einheitssatz von 120%.

1.4.    Die Zeugin beantragte am 30.06.2022 Ersatz der ihr durch den Substituten entstandenen Kosten. Mit Schreiben vom 26.07.2022 wurde sie aufgefordert Nachweis darüber zu erbringen, dass ein tatsächlicher Verdienstentgang vorliegt und darauf hingewiesen, dass Erwerbstätigkeiten, die nachgeholt werden könnten, keinen Verdienstentgang darstellen würden. Dass diese Tagsatzung nicht vertagt werden konnte, behauptete diese zu keinem Zeitpunkt im Verfahren.

1.5.    Die öffentliche An- bzw. Abfahrt von der im Antrag angegebene Adresse der Zeugin zum Handelsgericht Wien bzw. retour beträgt etwa 40 Minuten.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus der im Akt befindlichen Ladung und der darauf befindlichen Bestätigung des Gerichts über die erforderliche Anwesenheit.

2.3.    Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus den Angaben der Zeugin und den von ihr dazu vorgelegten Bestätigungen, insbesondere die Ladung zur Tagsatzung vorm Bezirksgericht Bruck an der Leitha, der Niederschrift dieser Tagsatzung und der Honorarnote des Substituten.

2.4.    Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den Eingaben der Zeugin und dem Aufforderungsschreiben der Behörde vom 26.07.2022. Weder in ihrem Antrag auf Ersatz der Zeugengebühren vom 30.06.2022 noch in ihrem Schriftsatz, mit welchem sie (weitere) Bescheinigungsmittel für den Verdienstentgang vorlegte, brachte die Zeugin vor, dass die Tagsatzung, welche der Substitut übernahm, nicht vertagt hätte werden können. Die Beschwerde wurde der Zeugin am 21.12.2022 zugestellt, eine Beschwerdebeantwortung erfolgte nicht.

2.5.    Zur Feststellung der Wegzeit erfolgte eine Nachschau auf der Website des Wiener Linien.

3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

Zu A)
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.
Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß § 3 Abs. 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).
Hinsichtlich der Entschädigung für die Zeitversäumnis gebühren gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für jede wenn auch nur begonnene Stunde EUR 14,20. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG gebühren statt der Pauschalentschädigung dem selbstständig Erwerbstätigen Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen (lit b) bzw. anstatt dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Vertreter (lit c). Der Zeuge hat sein tatsächlich entgangenes Einkommen sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu bescheinigen (§ 18 Abs. 2 GebAG).
In der Regierungsvorlage zu BGBl. 136/1975 [zu Abs. 2 (gemeint: § 18 Abs. 2 GebAG)] wurde ausgeführt: „Der Ersatz [nach § 1 Z 2] soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Abs. 2). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Abs. 1). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...].“
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen iSd § 18 Abs, 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103)
Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Fall vor, die Zeugin hätte weder vorgebracht noch bewiesen, dass jene Verhandlung, die sie substituieren musste, nicht verlegt hätte werden können. Diesen Einwendungen ist zu folgen.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.
Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären, konkret bezeichnet werden. Im gegenständlichen Fall hat der Zeuge seinen Einkommensentgang nicht – wie von der Rechtsprechung verlangt, unter entsprechender Aufgliederung – behauptet (bzw. bescheinigt). Es wäre aber Sache des Zeugen gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme seiner Tätigkeit nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).
Nach Angaben der Zeugin konnte diese an einer Tagsatzung am 28.06.2022 vom Bezirksgericht Bruck an der Leitha nicht teilnehmen. Sie behauptete aber nicht einmal, dass diese Tagsatzung unaufschiebbar gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Datum der Ladung, dass diese zu einem Zeitpunkt erging, indem die Zeugin bereits in Kenntnis ihrer Zeugenpflicht war und daher ein Vertagungsersuchen stellen hätte können.
Dem Antrag der Zeugin waren keine konkreten Angaben über die Unaufschiebbarkeit der Tagsatzung zu entnehmen, dies obwohl sie mit Schreiben vom 26.07.2022 von der Behörde aufgefordert wurde, Nachweis über ihren tatsächlichen Verdienstentgang zu erbringen unter dem Hinweis, dass Erwerbstätigkeiten, die zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden konnten, keinen Verdienstentgang darstellen würden.
Ausgehend davon stellen die von der Zeugin begehrte Entschädigung daher keine Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter dar. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Anspruch des Zeugen nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG bejaht.
Da die Zeugin zwar nicht die Notwendigkeit der Stellvertretung bescheinigt hat, aber bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie der Zeugin, davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG? § 18 GebAG E 37), steht ihr jedenfalls die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zu.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung der Zeitversäumnis auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Die Anwesenheit der Zeugin war laut Bestätigung des Gerichts im Zeitraum 13:40 bis 14:20 Uhr erforderlich.
Nach der Rechtsprechung sind bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen (VwGH 22.03.1999, 99/17/0286).
Die Zeugin hätte daher bei Berücksichtigung einer Wegzeit von 40 Minuten und einer „Verschnaufpause“ um 12:55 ihre Wohnung verlassen müssen und wäre dann wieder um 15:00 Uhr zuhause angekommen.
Bezogen auf den Fall der als selbständiger Rechtsanwältin tätigen Zeugin sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, drei (angefangene) Stunden Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, wonach EUR 14,20 für jede auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 42,60 (EUR 14,20 x 3 Stunden).
Der Beschwerde war daher im Sinn der obigen Ausführungen stattzugeben und die Zeugengebühr mit EUR EUR 42,60 zu bestimmen.
Zu A)
Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.
Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).
Hinsichtlich der Entschädigung für die Zeitversäumnis gebühren gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für jede wenn auch nur begonnene Stunde EUR 14,20. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gebühren statt der Pauschalentschädigung dem selbstständig Erwerbstätigen Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen (Litera b,) bzw. anstatt dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Vertreter (Litera c,). Der Zeuge hat sein tatsächlich entgangenes Einkommen sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu bescheinigen (Paragraph 18, Absatz 2, GebAG).
In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, [zu Absatz 2, (gemeint: Paragraph 18, Absatz 2, GebAG)] wurde ausgeführt: „Der Ersatz [nach Paragraph eins, Ziffer 2 ], soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Absatz 2,). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Absatz eins,). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...].“
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen iSd Paragraph 18, Abs, 1 Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103)
Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Fall vor, die Zeugin hätte weder vorgebracht noch bewiesen, dass jene Verhandlung, die sie substituieren musste, nicht verlegt hätte werden können. Diesen Einwendungen ist zu folgen.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.
Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären, konkret bezeichnet werden. Im gegenständlichen Fall hat der Zeuge seinen Einkommensentgang nicht – wie von der Rechtsprechung verlangt, unter entsprechender Aufgliederung – behauptet (bzw. bescheinigt). Es wäre aber Sache des Zeugen gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme seiner Tätigkeit nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).
Nach Angaben der Zeugin konnte diese an einer Tagsatzung am 28.06.2022 vom Bezirksgericht Bruck an der Leitha nicht teilnehmen. Sie behauptete aber nicht einmal, dass diese Tagsatzung unaufschiebbar gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Datum der Ladung, dass diese zu einem Zeitpunkt erging, indem die Zeugin bereits in Kenntnis ihrer Zeugenpflicht war und daher ein Vertagungsersuchen stellen hätte können.
Dem Antrag der Zeugin waren keine konkreten Angaben über die Unaufschiebbarkeit der Tagsatzung zu entnehmen, dies obwohl sie mit Schreiben vom 26.07.2022 von der Behörde aufgefordert wurde, Nachweis über ihren tatsächlichen Verdienstentgang zu erbringen unter dem Hinweis, dass Erwerbstätigkeiten, die zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden konnten, keinen Verdienstentgang darstellen würden.
Ausgehend davon stellen die von der Zeugin begehrte Entschädigung daher keine Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter dar. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Anspruch des Zeugen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG bejaht.
Da die Zeugin zwar nicht die Notwendigkeit der Stellvertretung bescheinigt hat, aber bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie der Zeugin, davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG? Paragraph 18, GebAG E 37), steht ihr jedenfalls die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zu.
Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung der Zeitversäumnis auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Die Anwesenheit der Zeugin war laut Bestätigung des Gerichts im Zeitraum 13:40 bis 14:20 Uhr erforderlich.
Nach der Rechtsprechung sind bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen (VwGH 22.03.1999, 99/17/0286).
Die Zeugin hätte daher bei Berücksichtigung einer Wegzeit von 40 Minuten und einer „Verschnaufpause“ um 12:55 ihre Wohnung verlassen müssen und wäre dann wieder um 15:00 Uhr zuhause angekommen.
Bezogen auf den Fall der als selbständiger Rechtsanwältin tätigen Zeugin sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, drei (angefangene) Stunden Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, wonach EUR 14,20 für jede auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 42,60 (EUR 14,20 x 3 Stunden).
Der Beschwerde war daher im Sinn der obigen Ausführungen stattzugeben und die Zeugengebühr mit EUR EUR 42,60 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung einschlägiger Judikatur dargestellt, warum dem Zeugen lediglich die Pauschalentschädigung für die Zeitversäumnis zustand.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung einschlägiger Judikatur dargestellt, warum dem Zeugen lediglich die Pauschalentschädigung für die Zeitversäumnis zustand.

Schlagworte

Bescheidabänderung Bescheinigungspflicht Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung selbstständig Erwerbstätiger Stellvertreter Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2267876.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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