TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 I423 2296048-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
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  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
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  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. FPG § 53 heute
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  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


I423 2296048-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch Rechtsanwälte DELLASEGA & KAPFERER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch Rechtsanwälte DELLASEGA & KAPFERER in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge mit „BFA“ abgekürzt) vom 15.04.2024 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge mit „BFA“ abgekürzt) vom 15.04.2024 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach Beschwerde dagegen hob das BFA den angefochtenen Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024 ersatzlos auf.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übermittelt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.06.2024 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.) verbunden mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG (Spruchpunkt III.). Zudem stellte es die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei fest (Spruchpunkt II.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.06.2024 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) verbunden mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG (Spruchpunkt römisch III.). Zudem stellte es die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei fest (Spruchpunkt römisch II.).

Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 17.07.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Er war und ist in Österreich nicht wohnsitzlich gemeldet und verfügte und verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Auch in Deutschland verfügt er über kein Aufenthaltsrecht mehr.

Er hielt sich zumindest im Jahr 2022 eine Zeit lang bis Mitte Mai in Österreich auf. Danach wieder im Jahr 2023. Er ist Ende Dezember 2023 aus Österreich ausgereist.

Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, in diesen Zeiten in Österreich strafbare Handlungen begangen zu haben.

Das Rückkehrentscheidungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde nicht innerhalb von sechs Wochen ab seiner Ausreise eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zu seinem Aufenthalt in Österreich und Deutschland ergeben sich aus Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und den Erhebungsergebnissen der deutschen Polizei im Rahmen einer PKZ-Anfrage (AS 445 bis 463) in Zusammenschau mit dem Faktenbericht des SPK XXXX (AS 307 ff), woraus sich auch der Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen in Österreich ergibt.Die Feststellungen zur Person und zu seinem Aufenthalt in Österreich und Deutschland ergeben sich aus Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und den Erhebungsergebnissen der deutschen Polizei im Rahmen einer PKZ-Anfrage (AS 445 bis 463) in Zusammenschau mit dem Faktenbericht des SPK römisch 40 (AS 307 ff), woraus sich auch der Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen in Österreich ergibt.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde die Aufenthaltszeiträume in Österreich an (AS 846 ff) und sind diese mit den im Faktenbericht vorgeworfenen Tathandlungen auch zeitlich in Einklang zu bringen. Dass er Ende Dezember 2023 Österreich verlassen hat, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Akt nicht in Zweifel zu ziehen. Im Jahr 2024 trat er im Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung.

Die Ausführungen im Bescheid (AS 821), wonach das Verfahren schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers mit 25.01.2024 eingeleitet worden wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Das BFA trifft keine Feststellung zum Ausreisezeitpunkt und legt auch nicht dar, wie es zur Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer Österreich nach dem 24.01.2024 verlassen haben soll.

Erste Schritte im Rückkehrentscheidungsverfahren wurden frühestens mit der Erstellung des Parteiengehörs vom 27.02.2024 getätigt und fußt darauf die Feststellung, dass dieser Zeitpunkt mehr als sechs Wochen nach dem Ausreisedatum Ende Dezember 2023 liegt.

Wie das Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet wurde, stellt eine Rechtsfrage dar und ist sogleich in Pkt. 3. zu beurteilen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Das BFA hat gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gestützt auf § 52 Abs. 1 2 FPG erlassen. Danach muss sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und das Rückkehrentscheidungsverfahren muss binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet worden sein.Das BFA hat gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gestützt auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 FPG erlassen. Danach muss sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und das Rückkehrentscheidungsverfahren muss binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet worden sein.

Der erste Punkt ist erfüllt, weil sich der Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz in Deutschland hat, dort aber über kein Aufenthaltsrechts mehr verfügt, ohne eine Aufenthalts- oder Einreisebewilligung im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Dass er Österreich bereits Ende Dezember 2023 verlassen hat, steht ebenso fest.

Zu prüfen bleibt, wann das Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet wurde.

Dazu hält der VwGH in seiner Entscheidung vom 26.06.2019, Ro 2019/21/0006, fest: „Dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach § 27 Abs. 2 AsylG 2005 - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0096). Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025)“.Dazu hält der VwGH in seiner Entscheidung vom 26.06.2019, Ro 2019/21/0006, fest: „Dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach Paragraph 27, Absatz 2, AsylG 2005 - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss vergleiche VwGH 21.6.2007, 2006/07/0096). Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025)“.

Herauszustreichen ist, dass das Höchstgericht ein eindeutig gesetztes Verwaltungshandeln fordert, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich als erste Handlung, dass am 29.01.2024 diverse Auszüge aus verschiedenen Registern zur Person des Beschwerdeführers angefertigt wurden (AS 1 bis 21). Die Abfrage dieser Daten lässt kein Vorgehen in eine bestimmte Richtung erkennen, insbesondere ist damit kein bestimmtes Verfahren zu erkennen.

Dass das BFA beabsichtigt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, ergibt sich erst aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2024. Dass es sich dabei um eine Mitteilung an den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots, nicht aber um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung handelt, muss nicht weiter beachtet werden, da auch dieser Verfahrensschritt mehr als sechs Wochen nach der Ausreise erfolgt ist.

Im Übrigen wäre wohl für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens auf den Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024 abzustellen, da erst damit erkannt wurde, dass ein Aufenthaltsverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen nicht erlassen werden kann.

Dafür sprechen auch die Materialien EB 1803 BlgNR 24. GP, 64: „[…] Diese zweite Voraussetzung [gemeint: Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens binnen sechs Wochen ab Ausreise aus dem Bundesgebiet] ist notwendig, da sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen soll, da Österreich insoweit zur Erlassung einer solchen Maßnahme unionsrechtlich gegenüber anderen Mitgliedsstaaten durch die Rückführungsrichtlinie verpflichtet ist. Die Möglichkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn der Drittstaatsangehörige bereits ausgereist ist, soll aber nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Aus diesem Grund wird ein zeitlicher Konnex (binnen sechs Wochen) zwischen Ausreise und Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens hergestellt“.

Würde es genügen, dass binnen sechs Wochen ab Ausreise ein „Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ – was die Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbots oder einer Rückkehrentscheidung bedeutet – eingeleitet worden ist, hätte der Gesetzgeber diesen Wortlaut in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG anstatt dem explizit angeführten „Rückkehrentscheidungsverfahren“ aufgenommen.Würde es genügen, dass binnen sechs Wochen ab Ausreise ein „Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ – was die Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbots oder einer Rückkehrentscheidung bedeutet – eingeleitet worden ist, hätte der Gesetzgeber diesen Wortlaut in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anstatt dem explizit angeführten „Rückkehrentscheidungsverfahren“ aufgenommen.

Außerdem wäre die zeitliche Beschränkung ausgehebelt, könnte die Behörde nach der Einleitung eines allgemein den Aufenthalt beendenden Verfahrens nach unbestimmter Zeit und nach irrtümlichen Führens eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots auf ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung „umsteigen“.

Zudem widerspräche eine solche Möglichkeit der zuvor zitierten Judikatur, die die Einleitung eines bestimmten Verfahrens fordert. Die Wahl des Verfahrens bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist erst bestimmt, wenn klar hervorgeht, ob es sich um die Erlassung einer Ausweisung/eines Aufenthaltsverbots oder einer Rückkehrentscheidung handelt.

Mangels Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer binnen sechs Wochen ab seiner Ausreise fehlt es an der zweiten Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z FPG.Mangels Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer binnen sechs Wochen ab seiner Ausreise fehlt es an der zweiten Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Z FPG.

Der Beschwerde war sohin stattzugeben und der gesamt angefochtene Bescheid zu beheben, bildet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Grundlage für die weiteren Spruchpunkte II. und III.Der Beschwerde war sohin stattzugeben und der gesamt angefochtene Bescheid zu beheben, bildet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Grundlage für die weiteren Spruchpunkte römisch II. und römisch III.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien der Verfahrenseinleitung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien der Verfahrenseinleitung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen, insbesondere auf die Entscheidungen des VwGH vom 26.06.2019, Ro 2019/21/0006, mwN.

Schlagworte

Ausreise Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Frist Rückkehrentscheidung behoben Verfahrensführung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I423.2296048.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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