TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 W112 2293970-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W112 2293970-1/31E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Wesentliche

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2024 festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2024 festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 10.06.2024 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz im Umfang der Aufwandersatzverordnung und der Barauslagen, für die Beschwerdeführer aufzukommen hat, zuerkennen.

Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 19.06.2024 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 19.06.2024 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

Am 25.06.2024 fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als Vertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI nahmen an der Verhandlung teil. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und der Rechtsberaterin zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und INDISCHER Staatsangehöriger. Er brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage. Seine Identität steht daher nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Reisepass und einem Visum von DUBAI von INDIEN über DUBAI nach SERBIEN mit dem Flugzeug und von dort schlepperunterstützt nach Österreich ein. In Österreich brachte er seine Dokumente zu keinem Zeitpunkt in Vorlage, auch keine Kopien. Er macht divergierende Angaben zu seinem Reisepass. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass er keinen Zugang mehr zu seinem Reisepass hat. Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er könne auch keine Beweismittel von seinem Mobiltelefon aus vorlegen, weil er den Code (Muster, das er mit dem Finger am Bildschirm fahren müsste) für sein Telefon vergessen habe, in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er keine Beweismittel dazu vorlegen möchte.

Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, wurde erstbefragt und in die Grundversorgung aufgenommen. Von dort wurde er mit 04.12.2022 wegen unbekannten Aufenthalts entlassen. Er verfügte bis 16.01.2023 über keine Meldeadresse.

Das Bundesamt stellte das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 14.01.2023 ein. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt erst am 05.06.2023 seine Meldeadresse sowie die Bevollmächtigung des Vereins ZEIGE mit und ersuchte um Fortsetzung seines Asylverfahrens. Nach Einvernahme am 18.07.2023 wies das Bundesamt mit Bescheid vom 01.09.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.

Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 27.09.2023 zu Handen seines Vertreters zugestellt und er erhob durch diesen mit Schriftsatz vom 13.10.2023 am 19.10.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch an seiner Meldeadresse in der XXXX , an der er seit 29.08.2023 gemeldet ist, zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde bei der Zustellung nicht an seiner Meldeadresse betreten und behob die Sendung nicht beim Postamt; sie wurde dem Bundesamt rückgemittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.11.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 30.11.2023, ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision mit Beschluss vom 19.01.2024 wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.2024 wegen zu gewärtigender Ablehnung der Beschwerde ab.Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid am 27.09.2023 zu Handen seines Vertreters zugestellt und er erhob durch diesen mit Schriftsatz vom 13.10.2023 am 19.10.2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch an seiner Meldeadresse in der römisch 40 , an der er seit 29.08.2023 gemeldet ist, zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde bei der Zustellung nicht an seiner Meldeadresse betreten und behob die Sendung nicht beim Postamt; sie wurde dem Bundesamt rückgemittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.11.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 30.11.2023, ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision mit Beschluss vom 19.01.2024 wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde mit Beschluss vom 29.01.2024 wegen zu gewärtigender Ablehnung der Beschwerde ab.

Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und der Rückkehrverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Dass er von der Abweisung seines Asylantrages nicht in Kenntnis sei, weil ihm sein Anwalt gesagt habe, das Verfahren sei noch am Laufen, ist hingegen nicht glaubhaft, dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Verfahrenshilfeanträge an Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof erhob, denen ein eidesstattliches Vermögensbekenntnis beiliegen muss, dass der Beschwerdeführer sohin selbst unterfertigt haben muss. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft wurde (dass ein Anwalt ihm gesagt habe, dass dies eine Steuer sei, damit er hier wohnen dürfe, ist nicht glaubhaft):

Mit Strafverfügung vom 25.01.2024 verfällte die Landespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von € 500. Der Beschwerdeführer bezahlte die Strafe, setzte aber seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fort.Mit Strafverfügung vom 25.01.2024 verfällte die Landespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von € 500. Der Beschwerdeführer bezahlte die Strafe, setzte aber seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fort.

Mit Mitwirkungsbescheid vom 25.01.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters vom 07.02.2024, verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Androhung der Festnahme zum Ausfüllen und Retournieren des Formulars zur Beantragung eines Heimreisezertifikates für ihn binnen einer Woche. Der Beschwerdeführer kam der Mitwirkungsverpflichtung nicht nach. Dass er von diesem Bescheid nichts wusste, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist nicht glaubhaft, da er insoweit auf ihn reagierte, als er einen Monat nach der Zustellung neuerlich seinem bisherigen Vertreter Vollmacht erteilte und dies dem Bundesamt vorlegte.

Das Bundesamt erließ am 12.03.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Dieser konnte von der Landespolizeidirektion XXXX am 15.03.2024 und 22.03.2024 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden. Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts und lebte nicht an seiner Meldeadresse. Dass er dort wohne, aber nur zwischen 20:00 Uhr und 02:00 Uhr dort anzutreffen sei, ist hingegen nicht glaubhaft: Auf Grund des Abgleichs der Angaben des Beschwerdeführers dazu, wer an dieser und seiner vormaligen Adresse wohnt, mit den Personen, die dort gemeldet sind, steht iVm den beiden fehlgeschlagenen Festnahmeversuchen, dem fehlgeschlagenen Zustellversuch und dem Umstand, dass er die Sendung, für die ihm die Hinterlegungsanzeige an dieser Stelle zugestellt wurde, nicht behob, fest, dass er an dieser Adresse nicht wohnt, sondern nur gemeldet ist. Es handelt sich daher um eine Scheinmeldeadresse. Damit steht auch in Einklang, dass ihm XXXX seine Effekten ins PAZ brachte, nicht hingegen sein Mitbewohner; dass Besuchszeit nur am Wochenende ist und daher sein Mitbewohner, der am Wochenende arbeite, ihm die Sachen nicht vorbeibringen habe können, trifft hingegen nicht zu: Besuchszeit ist für die Namensgruppe L-Z auch mittwochs.Das Bundesamt erließ am 12.03.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Dieser konnte von der Landespolizeidirektion römisch 40 am 15.03.2024 und 22.03.2024 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden. Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts und lebte nicht an seiner Meldeadresse. Dass er dort wohne, aber nur zwischen 20:00 Uhr und 02:00 Uhr dort anzutreffen sei, ist hingegen nicht glaubhaft: Auf Grund des Abgleichs der Angaben des Beschwerdeführers dazu, wer an dieser und seiner vormaligen Adresse wohnt, mit den Personen, die dort gemeldet sind, steht in Verbindung mit den beiden fehlgeschlagenen Festnahmeversuchen, dem fehlgeschlagenen Zustellversuch und dem Umstand, dass er die Sendung, für die ihm die Hinterlegungsanzeige an dieser Stelle zugestellt wurde, nicht behob, fest, dass er an dieser Adresse nicht wohnt, sondern nur gemeldet ist. Es handelt sich daher um eine Scheinmeldeadresse. Damit steht auch in Einklang, dass ihm römisch 40 seine Effekten ins PAZ brachte, nicht hingegen sein Mitbewohner; dass Besuchszeit nur am Wochenende ist und daher sein Mitbewohner, der am Wochenende arbeite, ihm die Sachen nicht vorbeibringen habe können, trifft hingegen nicht zu: Besuchszeit ist für die Namensgruppe L-Z auch mittwochs.

Der Beschwerdeführer lebt an einem unbekannten Aufenthaltsort und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit als Zeitungszusteller. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, verfügt aber über ein soziales Netz von Freunden, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen und das Bestreiten seines Lebensunterhaltes ermöglichte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglichen würde.

Das Bundesamt erließ am 17.04.2024 erneut einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG wegen Nichtbefolgens der Ausreiseverpflichtung. Am 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführer um 05:38 Uhr in XXXX polizeilich betreten, weil er mit dem Fahrrad am Gehsteig fuhr; dass er es nur an die Gartenmauer gelehnt habe, ist mit der Meldung vom 10.06.2024 nicht vereinbar. Er wurde zu einem Organmandat wegen unrechtmäßigen Aufenthalts von € 500 verfällt, die er vor Ort bezahlte, und gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages vom 17.04.2024 festgenommen; dass die Polizisten ihm gesagt haben, dass er die Strafe zahlen solle und dann nach XXXX gehen könne, um einen neuen Asylantrag zu stellen, widerspricht ebenso der Meldung und ist mit dem Festnahmeauftrag nicht vereinbar.Das Bundesamt erließ am 17.04.2024 erneut einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG wegen Nichtbefolgens der Ausreiseverpflichtung. Am 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführer um 05:38 Uhr in römisch 40 polizeilich betreten, weil er mit dem Fahrrad am Gehsteig fuhr; dass er es nur an die Gartenmauer gelehnt habe, ist mit der Meldung vom 10.06.2024 nicht vereinbar. Er wurde zu einem Organmandat wegen unrechtmäßigen Aufenthalts von € 500 verfällt, die er vor Ort bezahlte, und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages vom 17.04.2024 festgenommen; dass die Polizisten ihm gesagt haben, dass er die Strafe zahlen solle und dann nach römisch 40 gehen könne, um einen neuen Asylantrag zu stellen, widerspricht ebenso der Meldung und ist mit dem Festnahmeauftrag nicht vereinbar.

Er wurde um 07:09 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert und um 10:15 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI einvernommen. Dass ihm das Bundesamt gesagt habe, dass er eine Woche angehalten werde, weil er illegal aufhältig sei, und danach nach XXXX gehen und einen neuen Asylantrag stellen könne, widerspricht der Niederschrift, der Vorgehensweise des Bundesamtes mit nachfolgender Schubhaftverhängung und ist weder glaubhaft noch plausibel.Er wurde um 07:09 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert und um 10:15 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI einvernommen. Dass ihm das Bundesamt gesagt habe, dass er eine Woche angehalten werde, weil er illegal aufhältig sei, und danach nach römisch 40 gehen und einen neuen Asylantrag stellen könne, widerspricht der Niederschrift, der Vorgehensweise des Bundesamtes mit nachfolgender Schubhaftverhängung und ist weder glaubhaft noch plausibel.

Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:08 Uhr durch persönliche Übernahme, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid vom 10.06.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 16:08 Uhr durch persönliche Übernahme, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer verweigerte in der Einvernahme am 10.06.2024 die Unterfertigung des Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Dass ihm das Bundesamt gesagt habe, er könne es auch beim Vorführtermin unterschreiben, widerspricht der Niederschrift und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorführtermin und ist nicht glaubhaft.

Das Bundesamt beantragte am 11.06.2024 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn bei der INDISCHEN Vertretungsbehörde. Am 19.06.2024 wurde er der Delegation der INDISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Die INDISCHE Vertretungsbehörde stellte regelmäßig Heimreisezertifikate aus, allerdings ist bei undokumentierten Fällen mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen. Der Beschwerdeführer wirkt an seiner Identifizierung nicht mit und legte auch in der hg. mündlichen Verhandlung keine Kopien oder Fotos von identitätsbezeugenden Dokumenten vor; dass er keinen Zugang zu seinem Reisepass hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Dauer des Identifizierungsverfahrens ist daher vom Beschwerdeführer zu vertreten.

Der Beschwerdeführer war bei Schubhaftverhängung uneingeschränkt haftfähig. Er ist bis auf einen eingewachsenen Zehennagel gesund. Dass er dieses Problem hat, weil er bei der Festnahme gegen einen Reifen gestoßen sei, weil er geschleift worden sei, ist nicht glaubhaft, weil man davon keinen eingewachsenen Zehennagel bekommt. Der eingewachsene Zehennagel wird in der Schubhaft mit Betadonasalbe und Pflaster bzw. Verband behandelt und könnte während der Anhaltung in Schubhaft Anfang JULI im XXXX operativ versorgt werden. Auf freiem Fuß ist der Beschwerdeführer nicht krankenversichert und hat bislang nur Tabletten genommen, die er in der Apotheke kaufte. Die Anhaltung in Schubhaft stellt daher keine unverhältnismäßige Erschwernis auf Grund seines Gesundheitszustandes dar.Der Beschwerdeführer war bei Schubhaftverhängung uneingeschränkt haftfähig. Er ist bis auf einen eingewachsenen Zehennagel gesund. Dass er dieses Problem hat, weil er bei der Festnahme gegen einen Reifen gestoßen sei, weil er geschleift worden sei, ist nicht glaubhaft, weil man davon keinen eingewachsenen Zehennagel bekommt. Der eingewachsene Zehennagel wird in der Schubhaft mit Betadonasalbe und Pflaster bzw. Verband behandelt und könnte während der Anhaltung in Schubhaft Anfang JULI im römisch 40 operativ versorgt werden. Auf freiem Fuß ist der Beschwerdeführer nicht krankenversichert und hat bislang nur Tabletten genommen, die er in der Apotheke kaufte. Die Anhaltung in Schubhaft stellt daher keine unverhältnismäßige Erschwernis auf Grund seines Gesundheitszustandes dar.

Der Beschwerdeführer trat am 11.06.2024 in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und wieder untertauchen zu können und nimmt dabei eine Gesundheitsschädigung in Kauf. Er ist dennoch weiterhin haftfähig.

Auch betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand traten bei keiner der Untersuchungen Bedenken auf. Vielmehr entspricht sein Vorbringen, dass er von allen falsche Informationen bekommen habe – vom „Anwalt“ betreffend sein Asylverfahren und die „Steuer“ für seinen Aufenthalt und betreffend die Zustellung des Mandatsbescheides, vom Bundesamt betreffend die Möglichkeit, nach der Schubhafteinverahme nach XXXX zu fahren und einen neuen Asylantrag zustellen und das HRZ-Formular erst beim Vorführtermin zu unterschreiben, von der Polizei detto – nicht glaubhaft.Auch betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand traten bei keiner der Untersuchungen Bedenken auf. Vielmehr entspricht sein Vorbringen, dass er von allen falsche Informationen bekommen habe – vom „Anwalt“ betreffend sein Asylverfahren und die „Steuer“ für seinen Aufenthalt und betreffend die Zustellung des Mandatsbescheides, vom Bundesamt betreffend die Möglichkeit, nach der Schubhafteinverahme nach römisch 40 zu fahren und einen neuen Asylantrag zustellen und das HRZ-Formular erst beim Vorführtermin zu unterschreiben, von der Polizei detto – nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer stellte im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 17:10 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er hätte diesen bereits früher stellen können – seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2023. Er erstattete ein Vorbringen, das er bereits im ersten Asylverfahren vorbringen hätte können: Es trifft nicht zu, dass er in der Einvernahme durch das Bundesamt am 18.07.2023 sein Fluchtvorbringen nicht erstatteten konnte. Vielmehr verneinte er zwei Mal ausdrücklich, weitere Angaben machen zu wollen. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben und er hätte Vorbringen, das er nicht erstatten hätte können, in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorbringen können. Hinzu kommt, dass er bis zur hg. mündlichen Verhandlung keinen Asylantrag stellte, obwohl er drei Mal rechtsberaten wurde. Es steht daher im Zusammenhalt mit dem insofern glaubhaften Vorbringen, nicht nach Hause geschickt werden zu wollen, nachdem seine Familie seine Ausreise finanziert habe, fest, dass er den Antrag in der hg. mündlichen Verhandlung zur Vereitelung der Abschiebung stellte.

Die Feststellungen gründen auf den beigeschafften Akten, Registerauszügen, den angeforderten amtsärztlichen Befunden, der Stellungnahme der Abteilung für Rückkehrvorbereitung und der hg. mündlichen Verhandlung.

III. Erwägungen:römisch III. Erwägungen:

Der Beschwerde ist Fremder und volljährig. Auf Grund des Erkenntnisses vom 24.11.2023 liegt gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die Schubhaft wurde daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Der Beschwerde ist Fremder und volljährig. Auf Grund des Erkenntnisses vom 24.11.2023 liegt gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare, rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die Schubhaft wurde daher zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG an, weil der Beschwerdeführer die Abschiebung bisher durch den Aufenthalt im Verborgenen vereitelte und jetzt vereitelt, weil er seine Dokumente nicht in Vorlage bringt. Zudem weigerte er sich in der Einvernahme, die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates zu unterschreiben.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG an, weil der Beschwerdeführer die Abschiebung bisher durch den Aufenthalt im Verborgenen vereitelte und jetzt vereitelt, weil er seine Dokumente nicht in Vorlage bringt. Zudem weigerte er sich in der Einvernahme, die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates zu unterschreiben.

Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG an, weil der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Grundversorgung unbekannten Aufenthalts war und das Verfahren eingestellt wurde.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG an, weil der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Grundversorgung unbekannten Aufenthalts war und das Verfahren eingestellt wurde.

Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1a FPG an, weil der Beschwerdeführer dem Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 FPG nicht nachkam, wobei keine Zwangsstrafe gegen ihn angeordnet wurde, sondern die Festnahme, die allerdings mangels bekannten Aufenthaltsortes nicht vollzogen werden konnte, auch wenn das Bundesamt dies falsch auf Z 8 gründete.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG an, weil der Beschwerdeführer dem Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, FPG nicht nachkam, wobei keine Zwangsstrafe gegen ihn angeordnet wurde, sondern die Festnahme, die allerdings mangels bekannten Aufenthaltsortes nicht vollzogen werden konnte, auch wenn das Bundesamt dies falsch auf Ziffer 8, gründete.

Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG an, weil der Beschwerdeführer über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt. Er hat zudem keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er hat eine Scheinmeldeadresse und wohnt unbekannten Aufenthalts. Vielmehr verfügt er über ein soziales Netz in Österreich, das ihn unterstützt und ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht.Das Bundesamt nahm zutreffend Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG an, weil der Beschwerdeführer über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt. Er hat zudem keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er hat eine Scheinmeldeadresse und wohnt unbekannten Aufenthalts. Vielmehr verfügt er über ein soziales Netz in Österreich, das ihn unterstützt und ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht.

Es liegt daher erhebliche Fluchtgefahr vor, auf Grund derer mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, da der Beschwerdeführer bei Vorliegen der Rückkehrentscheidung mit deren Effektuierung rechnen musste und bereits während des Asylverfahrens untertauchte und Scheinmeldeadressen begründete. Da der Beschwerdeführer nicht mitwirkte, war die Führung des HRZ-Verfahrens auf freiem Fuß nicht möglich.

Die Dauer der Anhaltung war verhältnismäßig, weil das Bundesamt das Verfahren effizient führte und den Beschwerdeführer bereits der Delegation der INDISCHEN Vertretungsbehörden vorgeführt und ein Heimreisezertifikat für ihn beantragt wurde. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die Dauer des Verfahrens ist durch das Verhalten des Beschwerdeführers begründet, der sich weigert, Dokumente oder Fotos davon vorzulegen. Die Dauer ist daher verhältnismäßig. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist zu rechnen.

Betreffend die Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG kommt während der Anhaltung hinzu, dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und seinen Aufenthalt in Österreich verlängern zu können, wodurch er eine Gesundheitsschädigung in Kauf nimmt. Die Schubhaft ist ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens auch vor dem Hintergrund des Hungerstreiks verhältnismäßig und der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig.Betreffend die Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kommt während der Anhaltung hinzu, dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und seinen Aufenthalt in Österreich verlängern zu können, wodurch er eine Gesundheitsschädigung in Kauf nimmt. Die Schubhaft ist ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens auch vor dem Hintergrund des Hungerstreiks verhältnismäßig und der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig.

Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 10.06.2024 und die Anhaltung seit 10.06.2024 ist daher abzuweisen.

Die Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 6 FPG fortgesetzt:Die Schubhaft wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 6, FPG fortgesetzt:

Der Beschwerdeführer stellte in der hg. mündlichen Verhandlung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Verhinderung der Abschiebung, obwohl er den Antrag früher hätte stellen können und er kein neues Vorbringen erstattet, sondern nur eines, das bereits von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung umfasst ist, da er es bereits während seines ersten Asylverfahrens hätte stellen können.

Es liegt daher auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor.Es liegt daher auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor.

Insgesamt besteht daher auf Grund der § 76 Abs. 3 Z 1 (keine Dokumente, keine Unterfertigung des HRZ-Formblattes, Hungerstreik, Scheinmeldung, unbekannter Aufenthalt), Z 3 (Untertauchen während des Asylverfahrens und Einstellung des Asylverfahrens), Z 1a (Nichtbefolgen des Mitwirkungsbescheides) und Z 9 FPG (unbekannter Wohnsitz, Schwarzarbeit, keine Familie im Bundesgebiet, soziales Netz, das den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht) und Z 5 erhebliche Fluchtgefahr vor, auf Grund derer mit der Anwendung gelinderer Mittel nun, während eines laufenden HRZ-Verfahrens, nicht das Auslangen gefunden werden kann.Insgesamt besteht daher auf Grund der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, (keine Dokumente, keine Unterfertigung des HRZ-Formblattes, Hungerstreik, Scheinmeldung, unbekannter Aufenthalt), Ziffer 3, (Untertauchen während des Asylverfahrens und Einstellung des Asylverfahrens), Ziffer eins a, (Nichtbefolgen des Mitwirkungsbescheides) und Ziffer 9, FPG (unbekannter Wohnsitz, Schwarzarbeit, keine Familie im Bundesgebiet, soziales Netz, das den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht) und Ziffer 5, erhebliche Fluchtgefahr vor, auf Grund derer mit der Anwendung gelinderer Mittel nun, während eines laufenden HRZ-Verfahrens, nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Mit der Entscheidung über den Asylantrag ist innerhalb der Fristen des § 80 FPG zu rechnen.Mit der Entscheidung über den Asylantrag ist innerhalb der Fristen des Paragraph 80, FPG zu rechnen.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Das Bundesamt ist die obsiegende Partei und hat Anspruch im Kostenersatz.

Der Barauslagenersatz wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, weil es sich auf eine klare Rechtslage stützt.

IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch IV. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rückkehrentscheidung Schubhaft Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2293970.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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