TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 W203 2288279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §90
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 90 heute
  2. UG § 90 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  3. UG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 90 gültig von 06.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  5. UG § 90 gültig von 01.01.2004 bis 16.05.2012

Spruch


W203 2288279-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 18.10.2023 Zl.: 27- Z- 291-2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 18.10.2023 Zl.: 27- Z- 291-2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 16.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines an der Thamar Universität (Yemen) erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin („Nostrifizierung“).

2. Mit Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.10.2017, zugestellt am 14.11.2017, wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung von jeweils näher angeführten Lehrveranstaltungsprüfungen und sog. „Blöcken“ vorgeschrieben sowie ausgesprochen, dass das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit, die Ablegung einer mündlich-kommissionellen Prüfung und der sechsten summativen integrierten Prüfung erforderlich sei.

Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungsleistungen wurde eine Frist von vier Jahren und drei Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.

3. Ab 14.11.2017 war der Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender zur Ablegung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen zugelassen.

4. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2021 erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Erbringung der oben genannten Prüfungsleistungen bis 30.11.2022.

5. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers entsprach die belangte Behörde einem weiteren Antrag auf Fristerstreckung vom 05.02.2022 und verlängerte die Frist bis 05.02.2023.

6. Einem weiteren Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 24.12.2022 wurde ebenso entsprochen und die Frist mit 30.09.2023 neu festgesetzt.

7. Die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.09.2023 beantragte neuerliche Fristerstreckung wurde nicht gewährt.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines an der Thamar Universität (Yemen) erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die im Nostrifizierungsbescheid vom 30.10.2017 vorgeschriebenen Bedingungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt habe. Die Frist sei im Hinblick auf die Zahl an notwendigen Ergänzungsprüfungen angemessen gewesen, zumal die ursprünglich festgelegte Frist unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belastungen mehrmals verlängert worden sei.

Zudem seien innerhalb der beiden zuletzt gewährten Fristverlängerungen lediglich zwei negativ beurteilte Prüfungsantritte erfolgt, wodurch kein Prüfungsfortschritt erkennbar sei. Aufgrund der andauernden unzureichenden Studien- bzw. Prüfungsaktivität sei nicht anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer erneuten Fristerstreckung das Nostrifizierungsverfahren in absehbarer Zeit erfolgreich und zielstrebig zu Ende führen würde.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2023 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er an der rechtzeitigen Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen innerhalb der im Bescheid vom 30.10.2017 festgelegten Frist aus mehreren objektiven Gründen gehindert gewesen sei.

Nach seinem Studium von 2008 bis 2013 an der Universität Thamar (Yemen) habe er eineinhalb Jahre in Syrien als Zahnarzt gearbeitet. Ende 2013 sei seine Wohnung durch eine Bombe zerstört worden und er sei Ende 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau geflüchtet. Seitdem leide er unter anderem an Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion, Posttraumatischer Belastungsstörung, Chronischem Schmerzsyndrom, Zervikobrachialgie, Eingeschränkter Schulterbeweglichkeit, Dorsalgie, Knieschmerzen, Migräne, Diffuser Steatosis und Panikattacken.

Ende 2016 habe er trotz seiner Erkrankung bereits einen Antrag auf Nostrifizierung stellen müssen, um weiterhin über das Arbeitsmarktservice gemeldet zu sein und den Aufenthaltstitel für sich und seine Ehefrau nicht zu verlieren.

Aufgrund seiner Erkrankungen und der damit verbundenen medizinischen Abklärung bzw. Therapien habe er sich in den ersten Jahren der laufenden Frist nicht ausreichend auf die Ergänzungsprüfungen vorbereiten können. Nach der Geburt seiner Tochter habe er von 01.10.2019 bis 02.09.2020 die Kinderbetreuung übernommen. Nachdem sein Vater am 05.12.2022 zu seiner Familie gezogen sei, habe sich der Beschwerdeführer um ihn gekümmert.

Zudem sei seine Ehefrau im Zuge ihrer zweiten Schwangerschaft aus medizinischen Gründen seit 07.09.2023 im vorgezogenen Mutterschutz, weshalb er sich vermehrt um die Betreuung der gemeinsamen Tochter habe kümmern müssen.

Entgegen der Meinung der belangten Behörde, die aufgetragene Frist sei angemessen gewesen, führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass zwar die Regelstudienzeit für das gesamte Diplomstudium 12 Semester betrage, ihm jedoch alle „großen Prüfungen“ vorgeschrieben worden seien und somit 12 Semester ohne Fristverlängerung gerechtfertigt gewesen wären. Zudem sei es für ihn bei der Zustellung des Bescheides am 14.11.2017 nicht möglich gewesen, einzuschätzen, ob die auferlegte Frist ausreichend sei, weshalb dieser Bescheid unbekämpft blieb.

Er habe sich stets frühzeitig um eine Fristerstreckung bemüht und ersuche für die Erbringung der drei ausstehenden Ergänzungsprüfungen um eine weitere Verlängerung der Frist von 12 bis 24 Monaten.

10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Senat der Medizinischen Universität Wien vor, welcher mit Gutachten vom 01.02.2024 ausführte, dass eine weitere einmalige Verlängerung der Frist zu befürworten sei, um dem Beschwerdeführer den letzten Prüfungsantritt für die Z-SIP 4+5 zu ermöglichen, damit er sein Studium beenden könne.

11. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 (eingelangt am 14.03.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf Anerkennung seines an der Thamar Universität (Yemen) erworbenen Abschlusses als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin. Dem Antrag legte er mehrere Dokumente über ein an der genannten Universität absolviertes Studium der Zahnmedizin bei.

Mit Bescheid vom 30.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung folgender Prüfungen vorgeschrieben:

„1. Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen aus:

Werkstoffkunde

Zahnmedizinisches Propädeutikum II

Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik

SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaft (Block Z 17)SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaft (Block Ziffer 17,)

2. Ablegung des Block 9 im Rahmen der Z SIP 2

Krankheit – Manifestation und Wahrnehmung, allgemeine Arzneimitteltherapie

3. Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 3

Block Z 1 – Kau- und BewegungsapparatBlock Ziffer eins, – Kau- und Bewegungsapparat

Block Z 2 – Oral- und OrganpathologieBlock Ziffer 2, – Oral- und Organpathologie

Block Z 3 – Gehirn, Sinnesorgane und SchmerzBlock Ziffer 3, – Gehirn, Sinnesorgane und Schmerz

4. Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 4 + 5

Block Z 4 – Kardiologie, Füllungstherapie, EndodontieBlock Ziffer 4, – Kardiologie, Füllungstherapie, Endodontie

Block Z 5 – Parodontologie und ProphylaxeBlock Ziffer 5, – Parodontologie und Prophylaxe

Block Z 6 – Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende ProthetikBlock Ziffer 6, – Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende Prothetik

Block Z 7 – Prothetische Grundlagen, abnehmbare ProthetikBlock Ziffer 7, – Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik

Block Z 8 – Chirurgie Block Ziffer 8, – Chirurgie

Block Z 9 – KieferorthopädieBlock Ziffer 9, – Kieferorthopädie

5. Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit

[…]

6. Ablegung der mündlich-kommissionellen Prüfung

[…]

7. Ablegung der Z SIP 6

[…]“

Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von vier Jahren und drei Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Frist wurde in der Folge auf mehrmaligen Antrag des Beschwerdeführers zunächst bis 30.11.2022, dann bis 05.02.2023 und schließlich bis 30.09.2023 verlängert.

Mit Ablauf des 30.09.2023 hatte der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungsprüfung aus „Zahnmedizinisches Propädeutikum II“, die Z-SIP 4+5 sowie die sechste summative integrierte Prüfung Z SIP 6 noch nicht positiv abgelegt.

Im Zeitraum der Fristverlängerung erbrachte der Beschwerdeführer keine weiteren positiven Studienleistungen. Innerhalb dieser Zeitspanne erfolgten zwei negativ beurteilte Antritte in Z-SIP 4+5 am 25.01.2023 und am 01.09.2023 (negative Antritte zuvor am 21.01.2019 und am 20.01.2020).

Alle anderen vorgeschriebenen Studienleistungen hatte der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2023 erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere ist unstrittig, dass die Frist zur Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen mit Ablauf des 30.09.2023 endete.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 90 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt:3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 90, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt:

Nostrifizierung

§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90, (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.

(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung des § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien lautet wie folgt: Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, der Satzung der Medizinischen Universität Wien lautet wie folgt:

Feststellungsbescheid, Vermerk der Nostrifizierung

§ 22. (1) Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden). Paragraph 22, (1) Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).

3.2.2. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus der Anordnung des § 33 Abs 4 AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) § 33 Rz 12). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann (vgl. jüngst VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005).3.2.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus der Anordnung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Paragraph 33, Rz 12). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann vergleiche jüngst VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005).

3.2.3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:

Mit der Festlegung von vier Jahren und drei Monaten wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von mehr als acht Semestern für die Absolvierung der vorgeschriebenen Studienleistungen eingeräumt.

Der – gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien unter der (aufschiebenden) Bedingung der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist ergangene – Nostrifizierungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Der – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Satzung der Medizinischen Universität Wien unter der (aufschiebenden) Bedingung der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist ergangene – Nostrifizierungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Frist zur Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen wurde in weiterer Folge durch die von der belangten Behörde mehrfach eingeräumten Verlängerungen vom Wintersemester 2017 bis Sommersemester 2023 auf eine Zeitspanne von nahezu 12 Semestern ausgedehnt.

Bei einer Regelstudienzeit von 12 Semestern für das gesamte Diplomstudium Zahnmedizin ist daher jedenfalls von einer Angemessenheit dieser Frist auszugehen.

Die Frist zur Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen verstrich mit Ablauf des 30.09.2023. Aus der unter Punkt 3.2.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine rechtmäßige Verlängerung einer einmal abgelaufenen Frist nicht möglich ist. Somit ist dem Gutachten der Medizinischen Universität Wien, soweit ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Verlängerung der Frist einzuräumen sei, einerseits deshalb nicht beizupflichten und zum anderen, weil außer Acht gelassen wird, dass dem Beschwerdeführer neben der Z-SIP 4+5 noch weitere Studienleistungen zum Studienabschluss fehlen.

Den Feststellungen zufolge war mit Ablauf des 30.09.2023 die positive Absolvierung mehrerer Prüfungen noch ausständig, sodass die mit Bescheid vom 30.10.2017 rechtskräftig auferlegte Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht erfüllt war.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass seine fehlende Prüfungsaktivität im Wesentlichen auf seine persönlichen Umstände zurückzuführen ist, insbesondere auf die frühzeitige Antragstellung auf Nostrifizierung, seine Kinderbetreuungspflichten, die ärztliche Abklärung verschiedener körperlicher Symptome und darauffolgende Therapien, die Betreuungspflichten hinsichtlich seines Vaters und den vorgezogenen Mutterschutz seiner Ehefrau, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde gerade unter Berücksichtigung dieser Umstände die Frist mehrmals verlängert hat.

Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, dass im Hinblick auf eine erneute Fristerstreckung nicht anzunehmen war, der Beschwerdeführer werde das Nostrifizierungsverfahren in absehbarer Zeit erfolgreich zu Ende führen, zumal dem Beschwerdeführer für die Absolvierung der vorgeschriebenen Studienleistungen nahezu 12 Semester, somit die Regelstudienzeit für das gesamte Diplomstudium (inklusive 72-Wochen Praktikum) offenstanden und er während der zuletzt gewährten Fristverlängerungen lediglich zwei negative Prüfungsantritte vorweisen konnte.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.

3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018 zur Zl. Ro 2018/09/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018 zur Zl. Ro 2018/09/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Studienabschlüssen ausländischer Studienabschluss Diplomstudium Ergänzungsprüfung Frist Fristablauf Fristverlängerung Nostrifizierung Universität Zahnmedizin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2288279.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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