Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W200 2265672-2/3E
W200 2265678-2/3E
W200 2265676-2/3E
W200 2265670-2/3E
W200 2265674-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 06.03.2024, 1) 1329879402-240213485, 2) 1329882506-240213502, 3) 1329860607-240213515, 4) 1329855705-240213529 und 5) 1329859900-240213545 Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 06.03.2024, 1) 1329879402-240213485, 2) 1329882506-240213502, 3) 1329860607-240213515, 4) 1329855705-240213529 und 5) 1329859900-240213545 Recht erkannt:
A) Die Beschwerden zu 1) bis 5) werden gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden zu 1) bis 5) werden gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Asylverfahren:
Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF1 – BF5: Ein in Aleppo geborenes Ehepaar BF1 (Vater) und BF2 (Mutter), eine in Aleppo geborene Tochter BF3 und jeweils eine in Hatay (Türkei) geborene Tochter (BF4) und ein Sohn (BF5)) stellten am 19.10.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.12.2022 die Anträge der BF1 – BF5 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.12.2022 die Anträge der BF1 – BF5 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhoben BF1 – BF5 fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhoben BF1 – BF5 fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024 wurde die jeweiligen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024 wurde die jeweiligen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
Am 06.02.2024 beantragten BF1 – BF5 beim Bundesamt gem. § 88 Abs. 2a FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Am 06.02.2024 beantragten BF1 – BF5 beim Bundesamt gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
In einer Stellungnahme vom 14.02.2024 aufgrund eines Verbesserungsauftrages, dass die BF1 – BF5 Unterlagen über die Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisedokuments durch die in Österreich befindliche Botschaft bzw. Beweismittel über Bemühungen zur Ausstellung des Reisedokuments vorlegen müssen, führten BF1 – BF5 im Wesentlichen aus, dass sie in Österreich aus ernsten Gründen einen Asylantrag gestellt hätten. Für den BF1 und vor allem für seine in Aleppo befindliche Schwester stelle es ein Risiko dar, wenn er in irgendeiner Art, Form und Weise mit der syrischen Botschaft in Kontakt trete.
Die Kinder wünschten sich die Familienmitglieder in Deutschland, die sie seit langem nicht gesehen hätten, zu besuchen.
Darüber hinaus hätte ein Freund „denselben Fall und am selben Tag den Antrag gestellt“ und hätte vor ein paar Tagen seinen Reisepass erhalten und hätte nicht die Botschaft aufsuchen müssen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 05.03.2024 wurde vorgebracht, dass am 06.02.2024 bereits sämtliche Gebühren (241,80 €) für die Ausstellung der Fremdenpässe entrichte worden seien.
Zur Zumutbarkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft für einen Reisepass, wurde darauf hingewiesen, dass im Asylverfahren vom BVwG nicht geprüft worden sei, ob es den BF1 – BF5 möglich und zumutbar sei, Reisedokumente bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Die Frage der Zumutbarkeit der Beantragung eines Reisedokumentes unterscheide sich inhaltlich von der Prüfung im Asylverfahren, ob sich eine Person aus wohlbegründeter Furcht vor den in der GFK genannten Gründen außerhalb seines Herkunftsstaates Syrien befinde.
Die BF1 – BF5 hätten Angst durch einen Kontakt mit der Botschaft die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf die in Syrien befindlichen Familienmitglieder zu lenken.
Beispielhaft wurde auf die aktuelle Entscheidung des VfGH vom 13.12.2023, E1077/2023 verwiesen, wonach sich das BVwG nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob es für den Beschwerdeführer bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft von seinem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlangte. (…) Das BVwG hätte es unterlassen Feststellungen zu zentralen Punkte des Parteivorbringens, nämlich insbesondere zu den vom Beschwerdeführer befürchteten negativen Auswirkungen einer Antragstellung in der syrischen Botschaft in Österreich zu treffen, was das angefochtene Erkenntnis bereits für sich genommen mit Willkür belastet. (vgl. etwa VwGH 24.2.2017, E1846/2016, 13.12.2017, E 2497/2016 ua.)Beispielhaft wurde auf die aktuelle Entscheidung des VfGH vom 13.12.2023, E1077/2023 verwiesen, wonach sich das BVwG nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob es für den Beschwerdeführer bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft von seinem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlangte. (…) Das BVwG hätte es unterlassen Feststellungen zu zentralen Punkte des Parteivorbringens, nämlich insbesondere zu den vom Beschwerdeführer befürchteten negativen Auswirkungen einer Antragstellung in der syrischen Botschaft in Österreich zu treffen, was das angefochtene Erkenntnis bereits für sich genommen mit Willkür belastet. vergleiche etwa VwGH 24.2.2017, E1846/2016, 13.12.2017, E 2497/2016 ua.)
Ebenfalls zitiert wurde die Entscheidung des VfGH E67/2019 vom 11.06.2019 sowie das Erkenntnis des BVwG W182 2250032-2.
Zusammengefasst wurden folgende Faktoren als Gefährdungsrisiko dargestellt:
BF1 hätte als Reservist Syrien verlassen. Ein Einzug zum Wehrdienst sei nicht ausgeschlossen.
BF1 – BF3 hätten zuletzt in Afrin gelebt und seien illegal ausgereist und hätten in einem europäischen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
BF1 – BF5 seien Gegner des Regimes und wollen dieses nicht unterstützen.
BF1 – BF5 müssten bei einer Antragstellung Informationen über Person, Aufenthaltsort, Aufenthaltsstatus in Österreich, aktuelles Aussehen (Passfoto) und Familienstand liefern.
Aus dem Aufenthaltsstatus gehe hervor, dass BF1 – BF5 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten und könne davon ausgegangen werden, dass dies von den Behörden als Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland gewertet werde.
Der Antrag hätte eine Sicherheitsüberprüfung in Syrien zur Folge……
Die illegale Ausreise, Asylantragstellung, die Herkunft aus einem Ort, der dem Regime verhasst sei XXXX ), trage dazu bei, dass ihm vom Regime Illoyalität und eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde.Die illegale Ausreise, Asylantragstellung, die Herkunft aus einem Ort, der dem Regime verhasst sei römisch 40 ), trage dazu bei, dass ihm vom Regime Illoyalität und eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde.
Die Schwester des BF1 befinde sich noch in Syrien, die Eltern und eine Schwester der BF2 ebenso in Afrin. Die Kontaktaufnahme mit der Botschaft stelle ein Sicherheitsrisiko für diese dar. Sie würden in den Fokus der Behörden geraten. Hingewiesen wurde auf ACCORD a-11293 vom 12.08.2020.
BF1 sei ein Regimegegner und verurteile die Menschenrechtsverletzungen und möchte daher das Regime nicht mit den zu entrichtenden Passgebühren unterstützen.
Weiters wurde auszugsweise die Homepage https://adoptrevolution.org/themen/hintergrund-fallrecherche-erzwungene-passbeschaffung-in-der-syrischen botschaft wiedergegeben.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.03.2024 wies das Bundesamt den jeweiligen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.03.2024 wies das Bundesamt den jeweiligen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass BF1 – BF2 im Besitz syrischer Dokumente seien und ihnen zuzumuten sei einen Reisepass bei der Vertretungsbehörde zu beantragen. Es könne nicht festgestellt werden, dass durch die Kontaktaufnahme mit Behörden des Heimatstaates den Familienangehörigen des BF1 und BF2 Probleme entstünde oder diese einer Gefahr ausgesetzt würden.
Es kommt eben gerade auch bei subsidiär Schutzberechtigten auf die näheren Umstände an, aus denen sie ihr Heimatland verlassen haben. BF1 habe zu Beginn des Verfahrens mit der allgemeinen Lage, erst im Beschwerdeverfahren mit persönlichen bzw. ethnischen Gründen argumentiert. Diesem Vorbringen wurde seitens der BVwG allerdings nicht gefolgt.
Die illegale Ausreise der BF1 und BF2 aus Syrien sei keineswegs glaubhaft. Aus dem 2021 beim BFA vorgelegten, 2013 ausgestellten Reisepass gehe hervor, dass sie 2013 und 2014 mehrfach in die Türkei ausgereist und wieder nach Syrien eingereist sei. Offenbar sei es damals nicht zu Problemen gekommen.
Warum der BF1 und BF2 2016 dann illegal aus Syrien ausreisen hätte müssen, sei im Verfahren nicht geklärt worden. BF1 sei 2016 bereits 42 Jahre alt gewesen und unterlag schon damals bereits nicht mehr der Wehrpflicht.
Andere Gründe, aus denen er 2016 das Land hätte illegal verlassen müssen, seien nicht hervorgekommen. Er hätte ja auch von Anfang an im Verfahren angegeben, seinen Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen zu wollen. Von Verfolgungshandlungen gegen ihn sei im Verfahren erst spät die Rede gewesen.
Laut seinen Angaben hätte er ab 2013 nicht mehr in Aleppo gelebt, angeblich seit 2016 in der Türkei. Probleme der Schwestern wegen seiner und der Ausreise seiner Geschwister, hätte er nie erwähnt. Genauso wenig sei es glaubhaft, dass die Familie der BF2 in Afrin nun Probleme mit den syrischen Behörden hätte, weil BF2 im Ausland lebe.
Seit Beginn des Krieges seien hunderttausende Syrer ins Ausland, auch nach Europa geflüchtet und hätten dort Asylanträge gestellt.
In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF die syrische Regierung nicht finanziell (durch die Gebühren zur Ausstellung eines Reisepasses) unterstützen wollen und es nicht zumutbar sei, bei der Vertretungsbehörde einen Antrag zu stellen, weil die verbliebenen Familienangehörigen und Verwandten dadurch gefährdet würden. In weiterer Folge wurde das Vorbringen in der Stellungnahme wiederholt. Schlussendlich führten die BF aus, dass durch die Abweisung des Antrages das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit/Freizügigkeit gem. Art. 2 Abs. 1 4 ZP EMRK verletzt würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF die syrische Regierung nicht finanziell (durch die Gebühren zur Ausstellung eines Reisepasses) unterstützen wollen und es nicht zumutbar sei, bei der Vertretungsbehörde einen Antrag zu stellen, weil die verbliebenen Familienangehörigen und Verwandten dadurch gefährdet würden. In weiterer Folge wurde das Vorbringen in der Stellungnahme wiederholt. Schlussendlich führten die BF aus, dass durch die Abweisung des Antrages das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit/Freizügigkeit gem. Artikel 2, Absatz eins, 4 ZP EMRK verletzt würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2022 wurde der Antrag der BF1 – BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF sind somit rechtmäßig in Österreich aufhältig und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte. 1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2022 wurde der Antrag der BF1 – BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF sind somit rechtmäßig in Österreich aufhältig und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024 wurde die jeweiligen Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge hinsichtlich des Asylstatus als unbegründet abgewiesen unter Zugrundelegung folgender Feststellungen:
a) BF1 und BF2 lebten jahrelang in der Stadt Aleppo, nicht festgestellt werden kann, dass sie vor ihrer Ausreise tatsächlich ein Jahr lang in der Stadt Afrin lebten.
b) BF1 bis BF2 reisten Ende 2015 oder im Februar 2016 aus der Arabischen Republik Syrien in die Türkei, wo sie jahrelang lebten und BF4 und BF5 geboren wurden, bis sich BF1 und BF2 entschlossen in Zukunft lieber in Österreich leben zu wollen.
c) Es kann weder festgestellt werden, dass BF1 als Reservist einberufen wurde noch, dass er in Zukunft als Reservist zur syrischen Armee einberufen wird.
d) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass BF1 von Kurden oder der PKK verfolgt wurde, oder von diesen in Zukunft zum Militär einberufen wird.
e) Weiters kann nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 verfolgt wurden oder BF1 – BF5 in Zukunft verfolgt werden, weil der arabische BF1 in seiner Heimatstadt Aleppo die ebenfalls dort lebende kurdische BF2 geheiratet hat.
f) Es kann nicht festgestellt werden, dass BF3 bis BF5 zwangsrekrutiert werden.
g) Es kann nicht festgestellt werden, dass BF2 vor ihrer Ausreise sexueller Gewalt ausgesetzt war.
h) Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 bis BF3 illegal ausgereist sind und BF1 – BF5 aufgrund ihrer Asylantragstellungen in Österreich im Herkunftsstaat „schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten müssen“.
Gegen diese Entscheidung wurde weder eine Beschwerde an den VfGH noch eine Revision an den VwGH erhoben.
1.2. Am 06.02.2024 stellten BF1 – BF5 jeweils den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.1.2. Am 06.02.2024 stellten BF1 – BF5 jeweils den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Die syrische Botschaft in Wien beschreibt auf ihrer Webseite ua den Prozess einer Antragstellung für einen Pass samt den dafür anfallenden Kosten. (????? ????????? ??????? ??????? ?? ????? (mofaex.gov.sy)):
Erforderliche Dokumente, um einen neuen Reisepass zu erhalten, sind:
- Alter Reisepass.
- Aktuelle persönliche Passfotos und weiße Hintergrundnummer /2/
- Aufenthaltskarte im Land der Auswanderung.
- Um zum ersten Mal einen Reisepass zu beantragen: den Original-Personalausweis oder die Ausstellung eines persönlichen Personenstandsregisters, das mit einem persönlichen Foto versehen ist und vom syrischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer beglaubigt wurde und nicht älter als 6 Monate ist.
Wichtiger Hinweis:
- Persönliche Anwesenheit der betroffenen Person.
* Fingerabdrücke und elektronische Signatur sind für Personen zwischen 15 und 70 Jahren obligatorisch.
* Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Minderjährigen (unter 15 Jahren), ist für die Anwesenheit des Vaters oder Großvaters ausschließlich der Vater des Vaters erforderlich.
Die BF haben die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien nicht beantragt und damit keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten.
Ein substantiierter Grund dafür, dass den BF1 – BF2 (auch als Vertreter für BF3 – BF5) die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache der BF1 – BF2 bei der syrischen Botschaft in Wien Angehörige der BF1 – BF2 in Syrien bzw. die BF selbst in Syrien verfolgt werden würde(n) oder sie Repressalien ausgesetzt wären. Die Antragstellung bei der syrischen Botschaft ist dem BF1 – BF5 sohin zumutbar, da BF1 und BF2 während ihres Aufenthaltes in der Türkei beschlossen einfach lieber in Österreich leben zu wollen. (vgl. 1.1. lit.b).Ein substantiierter Grund dafür, dass den BF1 – BF2 (auch als Vertreter für BF3 – BF5) die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache der BF1 – BF2 bei der syrischen Botschaft in Wien Angehörige der BF1 – BF2 in Syrien bzw. die BF selbst in Syrien verfolgt werden würde(n) oder sie Repressalien ausgesetzt wären. Die Antragstellung bei der syrischen Botschaft ist dem BF1 – BF5 sohin zumutbar, da BF1 und BF2 während ihres Aufenthaltes in der Türkei beschlossen einfach lieber in Österreich leben zu wollen. vergleiche 1.1. Litera ,).
BF1 – BF5 und Familienangehörige in Syrien sind gegenwärtig aufgrund der behaupteten Gefahr der Einberufung als Reservist des BF1 durch das syrische Regime, aber im Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W215 2265672-1, 2265678-1, 2265676-1, 2265670-1, 2265674-1 festgestellten nicht drohenden Gefahr der Einberufung als Reservist des 50jährigen BF1 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen, zumal keine Einberufungsgefahr festgestellt wurde (vgl. 1.1. lit.c).BF1 – BF5 und Familienangehörige in Syrien sind gegenwärtig aufgrund der behaupteten Gefahr der Einberufung als Reservist des BF1 durch das syrische Regime, aber im Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W215 2265672-1, 2265678-1, 2265676-1, 2265670-1, 2265674-1 festgestellten nicht drohenden Gefahr der Einberufung als Reservist des 50jährigen BF1 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen, zumal keine Einberufungsgefahr festgestellt wurde vergleiche 1.1. Litera ,).
BF1 – BF5 und Familienangehörige in Syrien sind gegenwärtig aufgrund des behaupteten Aufenthaltes in Afrin, der behaupteten illegalen Ausreise der BF1 – BF3 und der Asylantragstellung von BF1 – BF5 in Österreich, aber im Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W215 2265672-1, 2265678-1, 2265676-1, 2265670-1, 2265674-1 nicht festgestellten Aufenthaltes in Afrin und der festgestellten nicht illegalen Ausreise der BF1 – BF3 bzw. der Nichtfeststellung der Befürchtung von schwerwiegenden Verfolgungshandlungen wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen, zumal weder der Aufenthalt in Afrin noch eine illegale Ausreise festgestellt wurde (vgl. 1.1. lit.a und h).BF1 – BF5 und Familienangehörige in Syrien sind gegenwärtig aufgrund des behaupteten Aufenthaltes in Afrin, der behaupteten illegalen Ausreise der BF1 – BF3 und der Asylantragstellung von BF1 – BF5 in Österreich, aber im Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W215 2265672-1, 2265678-1, 2265676-1, 2265670-1, 2265674-1 nicht festgestellten Aufenthaltes in Afrin und der festgestellten nicht illegalen Ausreise der BF1 – BF3 bzw. der Nichtfeststellung der Befürchtung von schwerwiegenden Verfolgungshandlungen wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen, zumal weder der Aufenthalt in Afrin noch eine illegale Ausreise festgestellt wurde vergleiche 1.1. Litera und h).
Negative Auswirkungen einer Antragstellung der BF1 – BF5 in der syrischen Botschaft in Österreich für diese oder deren Familienangehörige in Syrien können im konkreten Fall keine festgestellt werden. Bei BF1 – BF5 handelt es sich um eine durchschnittliche Zivilbevölkerung. Es ist nicht mit Konsequenzen zu rechnen.
Da die BF nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z1-Z5 FPG genannten Personenkreis zählt, ist eine diesbezügliche Feststellung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.Da die BF nicht zu dem in Paragraph 88, Absatz eins, Z1-Z5 FPG genannten Personenkreis zählt, ist eine diesbezügliche Feststellung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.
1.3. Anfragebeantwortung zu Syrien: Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft; Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden [a-11293]
Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft
Es konnten keine Informationen zu Verhaftungen von SyrerInnen an syrischen diplomatischen Vertretungen im Ausland gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage dieser Personengruppe zu. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: syrian, embassy, consulate, Istanbul, Turkey, dissident, activist, deserter, draft evader, detained, arrest, ??????? ???????, ??????, ?????, ???????, ??????, ????, ?????, ????
Es konnten lediglich Fälle von Verhaftungen in den innerhalb Syriens befindlichen Abteilungen für Immigration und Reisepässe gefunden werden. Solche Vorfälle wurden von der in Großbritannien ansässigen NGO Syrian Network for Human Rights in folgendem Bericht dokumentiert:
· SNHR – Syrian Network for Human Rights: The Syrian Regime Uses Passports’ Issuance to Finance Its War and Humiliate Its Opponents, 28. Jänner 2019
http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/The_fourth_worst_passport_and_the_highest_material_cost _in_the_world_en.pdf
Enab Baladi, eine 2011 in Daraya bei Damaskus gegründete, der Revolution nahestehende und regimekritische syrische Medienorganisation, veröffentlicht im Mai 2018 einen Artikel, in dem verschiedene Erfahrungen von SyrerInnen geschildert werden, die das syrische Konsulat in der Türkei aufsuchen mussten, um bestimmte Dokumente zu beantragen. Ein Syrer namens Abdelkarim, der ursprünglich aus der Provinz Idlib stamme und mittlerweile in Gaziantep in der Türkei wohne, sei zum Konsulat nach Istanbul gereist, um dort in einem „Eilverfahren“ einen Pass zu beantragen. Abdelkarim, der als Medienaktivist tätig sei, habe sich vor seiner Reise über alle notwendigen Bedingungen zur Ausstellung eines Reisepasses und die anfallenden Gebühren informiert, darunter die Gebühren für einen Vermittler, der Termine am Konsulat für die Überprüfung von Dokumenten und Antragstellungen buche. Aus einem unbekannten Grund können man über die Webseite des Konsulats nämlich keine Termine buchen. Am Ende seien aus seinem Termin drei Termine geworden und die Gebühren für die Ausstellung des Passes hätten sich auf 800 US-Dollar (etwa 680 Euro, Anm. ACCORD) verdreifacht.Enab Baladi, eine 2011 in Daraya bei Damaskus gegründete, der Revolution nahestehende und regimekritische syrische Medienorganisation, veröffentlicht im Mai 2018 einen Artikel, in dem verschiedene Erfahrungen von SyrerInnen geschildert werden, die das syrische Konsulat in der Türkei aufsuchen mussten, um bestimmte Dokumente zu beantragen. Ein Syrer namens Abdelkarim, der ursprünglich aus der Provinz Idlib stamme und mittlerweile in Gaziantep in der Türkei wohne, sei zum Konsulat nach Istanbul gereist, um dort in einem „Eilverfahren“ einen Pass zu beantragen. Abdelkarim, der als Medienaktivist tätig sei, habe sich vor seiner Reise über alle notwendigen Bedingungen zur Ausstellung eines Reisepasses und die anfallenden Gebühren informiert, darunter die Gebühren für einen Vermittler, der Termine am Konsulat für die Überprüfung von Dokumenten und Antragstellungen buche. Aus einem unbekannten Grund können man über die Webseite des Konsulats nämlich keine Termine buchen. Am Ende seien aus seinem Termin drei Termine geworden und die Gebühren für die Ausstellung des Passes hätten sich auf 800 US-Dollar (etwa 680 Euro, Anmerkung ACCORD) verdreifacht.
Zunächst habe er dem Vermittler 200 US-Dollar überwiesen. Als er dann zum festgesetzten Termin beim Konsulat erschienen sei, habe er, nachdem er einem türkischen Mitarbeiter seine Papiere übergeben habe, den Registrierungsprozess nicht abschließen können. Ihm sei stattdessen gesagt worden, nach 20 Tagen für einen neuen Termin zurückzukommen, ohne dass ihm der Grund für die Verzögerung erklärt worden sei. Abdelkarim habe also wieder beim Vermittler angerufen, unter dem Vorwand, dass er einen Fehler beim Ausfüllen des Antrags gemacht habe. Der Vermittler habe ihm gesagt, dass er zur Passausstellung einen neuen Termin beantragen müsse und dass die Vermittlungsgebühr diesmal 250 US-Dollar betrage. Nach 20 Tagen habe sich Abdelkarim zu einem neuerlichen Termin am Konsulat eingefunden, diesmal habe er alle notwendigen Schritte zur Beantragung abschließen können, darunter die Zahlung einer Gebühr von 800 US-Dollar für die Eilausstellung. Der Pass sei ihm allerdings erst eine Woche später übergeben worden. Bis zu diesem Punkt habe Abdelkarim insgesamt mehr als 1.600 US-Dollar für die Passausstellung und die Reisen von Gaziantep nach Istanbul ausgeben müssen. Er sei der Meinung, dass das syrische Konsulat absichtlich die Möglichkeit einer Terminreservierung online gesperrt habe, um über ausgedehnte Netzwerke von Vermittlern an tausende US-Dollar zu kommen. Beim Erhalt seines Passes sei ihm aufgefallen, dass der Konsulatsstempel im Pass gefehlt habe. Dieser sei jedoch notwendig, um mit dem Pass zu reisen. Der Konsulatsmitarbeiter habe dazu gesagt: „wir freuen uns, den Bürger zu sehen und ihn gleich in der Früh zu erblicken, daher wurde die Entscheidung zur Stempelung zurückgenommen“. Damit sei gemeint gewesen, dass Abdelkarim ein weiteres Mal kommen müsse, um sich den Stempel zu holen. Nach einer langen Diskussion mit dem Konsulatsmitarbeiter habe dieser von Abdelkarim gefordert, einen dritten Termin zur Stempelung seines Passes zu buchen. Laut dem Vermittler hätte die Reservierung eines dritten Termines etwa 31 US-Dollar gekostet. Abdelkarim habe gegenüber Enab Baladi gesagt, dass der Gesamtbetrag, den er für die Passbeantragung und seine Reisen zum Konsulat in Istanbul ausgegeben habe, 2.400 US-Dollar (etwa 2.042 Euro, Anm. ACCORD) überschritten habe und dass kein syrischer Flüchtling in der Lage sei, so einen Betrag zu zahlen, der 1.100.000 syrische Lira ausmache. Daher sei Abdelkarim wieder nach Gaziantep zurückgekehrt. Enab Baladi zufolge sei dies nicht die offizielle Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses, sondern es hänge davon ab, an welchen Vermittler man gerate und wo in der Türkei man wohne. Enab Baladi habe auf sozialen Medien eine Umfrage zum syrischen Konsulat in Istanbul abgehalten und 150 Nutzer hätten ihre Erfahrungen geschildert. Die meisten hätten übereingestimmt, dass das Konsulat das Verfahren zur Ausstellung von Dokumenten absichtlich kompliziert gestalte und davon profitiere. Viele von ihnen hätten von großen Geldsummen gesprochen, die sie für die Ausstellung eines Reisepasses bezahlt hätten. (Enab Baladi, 27. Mai 2018)Zunächst habe er dem Vermittler 200 US-Dollar überwiesen. Als er dann zum festgesetzten Termin beim Konsulat erschienen sei, habe er, nachdem er einem türkischen Mitarbeiter seine Papiere übergeben habe, den Registrierungsprozess nicht abschließen können. Ihm sei stattdessen gesagt worden, nach 20 Tagen für einen neuen Termin zurückzukommen, ohne dass ihm der Grund für die Verzögerung erklärt worden sei. Abdelkarim habe also wieder beim Vermittler angerufen, unter dem Vorwand, dass er einen Fehler beim Ausfüllen des Antrags gemacht habe. Der Vermittler habe ihm gesagt, dass er zur Passausstellung einen neuen Termin beantragen müsse und dass die Vermittlungsgebühr diesmal 250 US-Dollar betrage. Nach 20 Tagen habe sich Abdelkarim zu einem neuerlichen Termin am Konsulat eingefunden, diesmal habe er alle notwendigen Schritte zur Beantragung abschließen können, darunter die Zahlung einer Gebühr von 800 US-Dollar für die Eilausstellung. Der Pass sei ihm allerdings erst eine Woche später übergeben worden. Bis zu diesem Punkt habe Abdelkarim insgesamt mehr als 1.600 US-Dollar für die Passausstellung und die Reisen von Gaziantep nach Istanbul ausgeben müssen. Er sei der Meinung, dass das syrische Konsulat absichtlich die Möglichkeit einer Terminreservierung online gesperrt habe, um über ausgedehnte Netzwerke von Vermittlern an tausende US-Dollar zu kommen. Beim Erhalt seines Passes sei ihm aufgefallen, dass der Konsulatsstempel im Pass gefehlt habe. Dieser sei jedoch notwendig, um mit dem Pass zu reisen. Der Konsulatsmitarbeiter habe dazu gesagt: „wir freuen uns, den Bürger zu sehen und ihn gleich in der Früh zu erblicken, daher wurde die Entscheidung zur Stempelung zurückgenommen“. Damit sei gemeint gewesen, dass Abdelkarim ein weiteres Mal kommen müsse, um sich den Stempel zu holen. Nach einer langen Diskussion mit dem Konsulatsmitarbeiter habe dieser von Abdelkarim gefordert, einen dritten Termin zur Stempelung seines Passes zu buchen. Laut dem Vermittler hätte die Reservierung eines dritten Termines etwa 31 US-Dollar gekostet. Abdelkarim habe gegenüber Enab Baladi gesagt, dass der Gesamtbetrag, den er für die Passbeantragung und seine Reisen zum Konsulat in Istanbul ausgegeben habe, 2.400 US-Dollar (etwa 2.042 Euro, Anmerkung ACCORD) überschritten habe und dass kein syrischer Flüchtling in der Lage sei, so einen Betrag zu zahlen, der 1.100.000 syrische Lira ausmache. Daher sei Abdelkarim wieder nach Gaziantep zurückgekehrt. Enab Baladi zufolge sei dies nicht die offizielle Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses, sondern es hänge davon ab, an welchen Vermittler man gerate und wo in der Türkei man wohne. Enab Baladi habe auf sozialen Medien eine Umfrage zum syrischen Konsulat in Istanbul abgehalten und 150 Nutzer hätten ihre Erfahrungen geschildert. Die meisten hätten übereingestimmt, dass das Konsulat das Verfahren zur Ausstellung von Dokumenten absichtlich kompliziert gestalte und davon profitiere. Viele von ihnen hätten von großen Geldsummen gesprochen, die sie für die Ausstellung eines Reisepasses bezahlt hätten. (Enab Baladi, 27. Mai 2018)
Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet im Dezember 2018 über die Sorgen einer syrischen Aktivistin in Deutschland, sich an die syrische Botschaft in Berlin zu wenden. Es wird erwähnt, dass die Botschaft eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammenarbeite:
„Dima A.* ist ratlos. Die syrische Botschaft will die junge Frau nicht betreten. Seit drei Jahren lebt die Syrerin in Deutschland, wo sie subsidiären Schutz genießt. Nun ist ihr Reisepass abgelaufen. Den neuen muss sie mit ihrem subsidiären Status in der syrischen Botschaft beantragen. Davor habe sie Angst, sagt Dima im Gespräch mit der DW. 'Denn erstens bin ich Kurdin, und zweitens habe ich direkt nach Beginn der Revolution als Aktivistin an Demonstrationen und Sitzstreiks teilgenommen.‘ Wiederholt sei sie festgenommen worden, so die junge Frau. Auch sei sie vom Regime immer wieder verfolgt worden. Aus diesem Grund will sie sich nicht in die Botschaft begeben. 'Ich habe mich mit der Botschaft zwar in Verbindung gesetzt, allerdings nicht persönlich. Stattdessen habe ich jemand anderes gebeten, das für mich zu tun.‘ Sie habe gefragt, ob es möglich wäre, den Reisepass per Post oder auf eine andere Art verlängern zu lassen. 'Das hat man abgelehnt. Man sagte mir, dass meine persönliche Anwesenheit für diesen Vorgang unabdingbar sei.‘ Kritiker halten diese Regelung für unzumutbar. Die syrische Botschaft in Berlin arbeite eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen, sagt Jens-Martin Rode von '4syrebellion', einer Berliner Gruppe syrischer und nicht-syrischer Aktivisten, die sich für Menschenrechte in Syrien einsetzen. Das habe Konsequenzen: 'Bei jedem Vorgang in der Botschaft findet eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus statt.' Problematisch sei zudem, dass der syrische Staat für die Ausstellung eines zwei Jahre gültigen Passes offiziell mehr als 245 Euro verlange. 'Diese Kosten fließen natürlich in bar direkt an den syrischen Staat. Wenn man von rund 400.000 Syrern mit subsidiären Schutzstatus ausgeht und den Betrag hochrechnet, dann kommen im Laufe der Jahre dreistellige Millionensummen zusammen.'“ (DW, 18. Dezember 2018)
Ein Artikel des in Doha ansässigen arabischen Nachrichtensenders Al-Jazeera vom Jänner 2019 befasst sich mit der Passausstellung für SyrerInnen im Ausland und fasst dabei die Ergebnisse eines Berichtes der NGO Syrian Network for Human Rights zusammen. Mit Beginn der Revolution im Jahr 2011 habe die syrische Regierung für jeden, der im In- oder Ausland einen Pass habe beantragen wollen, eine Genehmigung durch die Sicherheitsbehörden verpflichtend gemacht. Somit sei jedem Oppositionellen und jedem Aktivisten der Zugang zu einem Reisepass verwehrt worden. Gleichzeitig habe sie es jedoch Netzwerken, die mit korrupten Beamten verbunden seien, ermöglicht, Pässe auf Umwegen gegen große Geldsummen auszustellen. Als diese Passausstellungsnetzwerke jedoch mithilfe ihres Dokumentenhandels Millionen von US-Dollar eingenommen hätten und die syrische Regierung im Angesicht des Krieges Geld benötigt habe, habe sie 2015 ein Dekret erlassen, das die Passausstellung für alle SyrerInnen im In- und Ausland ermöglicht habe, ohne zwischen Oppositionellen und anderen Kategorien zu unterscheiden. Gleichzeitig sei eine Gebühr von 400 US-Dollar (etwa 340 Euro, Anm. ACCORD) für die Ausstellung eines Reisepasses festgelegt worden. Im Jahr 2017 habe die syrische Regierung ein Eilverfahren für die Ausstellung eines Reisepasses innerhalb von drei Tagen gegen eine Gebühr von 800 US-Dollar (etwa 679 Euro, Anm. ACCORD) ermöglicht. Zusätzlich müssten SyrerInnen, die in der Türkei leben würden, zwischen 250 und 500 US-Dollar aufwenden, um einen Termin zu buchen, an dem sie das Konsulat in Istanbul betreten dürften. Während des Prozesses der Beantragung des Reisepasses würden sie dann von verschiedenen Arten der Erniedrigung und der Erpressung überrascht, insbesondere wenn der Antragsteller ein Oppositioneller sei. Der Konsulatsmitarbeiter würde unter Umständen den Reisepass des Oppositionellen zerreißen und würde sich weigern, ihm einen neuen auszustellen, unter dem Vorwand, dass behördlich nach ihm gefahndet werde. Er könne sich zudem weigern, dem Antragsteller eine Quittung für bezahlte Gebühren auszustellen oder er könne behaupten, dass er den abgelaufenen Pass nicht erhalten habe, alles, um den Antragsteller erneut zu erpressen. (Al-Jazeera, 28. Jänner 2019)Ein Artikel des in Doha ansässigen arabischen Nachrichtensenders Al-Jazeera vom Jänner 2019 befasst sich mit der Passausstellung für SyrerInnen im Ausland und fasst dabei die Ergebnisse eines Berichtes der NGO Syrian Network for Human Rights zusammen. Mit Beginn der Revolution im Jahr 2011 habe die syrische Regierung für jeden, der im In- oder Ausland einen Pass habe beantragen wollen, eine Genehmigung durch die Sicherheitsbehörden verpflichtend gemacht. Somit sei jedem Oppositionellen und jedem Aktivisten der Zugang zu einem Reisepass verwehrt worden. Gleichzeitig habe sie es jedoch Netzwerken, die mit korrupten Beamten verbunden seien, ermöglicht, Pässe auf Umwegen gegen große Geldsummen auszustellen. Als diese Passausstellungsnetzwerke jedoch mithilfe ihres Dokumentenhandels Millionen von US-Dollar eingenommen hätten und die syrische Regierung im Angesicht des Krieges Geld benötigt habe, habe sie 2015 ein Dekret erlassen, das die Passausstellung für alle SyrerInnen im In- und Ausland ermöglicht habe, ohne zwischen Oppositionellen und anderen Kategorien zu unterscheiden. Gleichzeitig sei eine Gebühr von 400 US-Dollar (etwa 340 Euro, Anmerkung ACCORD) für die Ausstellung eines Reisepasses festgelegt worden. Im Jahr 2017 habe die syrische Regierung ein Eilverfahren für die Ausstellung eines Reisepasses innerhalb von drei Tagen gegen eine Gebühr von 800 US-Dollar (etwa 679 Euro, Anmerkung ACCORD) ermöglicht. Zusätzlich müssten SyrerInnen, die in der Türkei leben würden, zwischen 250 und 500 US-Dollar aufwenden, um einen Termin zu buchen, an dem sie das Konsulat in Istanbul betreten dürften. Während des Prozesses der Beantragung des Reisepasses würden sie dann von verschiedenen Arten der Erniedrigung und der Erpressung überrascht, insbesondere wenn der Antragsteller ein Oppositioneller sei. Der Konsulatsmitarbeiter würde unter Umständen den Reisepass des Oppositionellen zerreißen und würde sich weigern, ihm einen neuen auszustellen, unter dem Vorwand, dass behördlich nach ihm gefahndet werde. Er könne sich zudem weigern, dem Antragsteller eine Quittung für bezahlte Gebühren auszustellen oder er könne behaupten, dass er den abgelaufenen Pass nicht erhalten habe, alles, um den Antragsteller erneut zu erpressen. (Al-Jazeera, 28. Jänner 2019)
Im oben bereits erwähnten Bericht des Syrian Network for Human Rights werden noch einmal etwas ausführlicher die notwendigen Schritte zur Beantragung eines Reisepasses am syrischen Konsulat in Istanbul geschildert. Der Standardservice für die Passausstellung (ohne Eilverfahren) koste 300 US-Dollar (etwa 255 Euro, Anm. ACCORD) und dauere zwei bis vier Monate. Ein syrischer Dissident und Aktivist berichtet über seine Erfahrung mit dem Konsulat in Istanbul. Er habe ebenfalls über einen Vermittler für 250 US-Dollar einen Termin am Konsulat vereinbart. Bei seinem Termin sei eine Wartezeit von drei Stunden angefallen, dann habe er die notwendigen Schritte durchführen können und er habe für 300 US-Dollar und einer Registrierungsgebühr von 25 US-Dollar seinen Pass um zwei Jahre verlängern können:Im oben bereits erwähnten Bericht des Syrian Network for Human Rights werden noch einmal etwas ausführlicher die notwendigen Schritte zur Beantragung eines Reisepasses am syrischen Konsulat in Istanbul geschildert. Der Standardservice für die Passausstellung (ohne Eilverfahren) koste 300 US-Dollar (etwa 255 Euro, Anmerkung ACCORD) und dauere zwei bis vier Monate. Ein syrischer Dissident und Aktivist berichtet über seine Erfahrung mit dem Konsulat in Istanbul. Er habe ebenfalls über einen Vermittler für 250 US-Dollar einen Termin am Konsulat vereinbart. Bei seinem Termin sei eine Wartezeit von drei Stunden angefallen, dann habe er die notwendigen Schritte durchführen können und er habe für 300 US-Dollar und einer Registrierungsgebühr von 25 US-Dollar seinen Pass um zwei Jahre verlängern können:
(…) (SNHR, 28. Jänner 2019, S. 7-8)(…) (SNHR, 28. Jänner 2019, Sitzung 7-8)
Orient News, ein in Besitz eines syrischen Oppositionellen befindlicher Sender, der in Dubai ansässig ist, berichtet auf seiner Internetseite im Juli 2020 ebenfalls über das Vermittlersystem zur Erlangung eines Termins am Konsulat in Istanbul und das Geld, dass dabei von den Antragstellern erpresst werde. Das Konsulat habe bekanntgegeben, dass es nach zweimonatiger Schließung wegen Corona-Maßnahmen wieder Termine über das Reservierungssystem per Email vergebe. Laut Orient News könne es aber bis zu 25 Tage dauern, bis man eine Antwort erhalte. Die Passausstellung gestalte sich laut einer Quelle ähnlich einer Auktion: wer mehr biete, erhalte seinen Pass schneller. Für 2000 US-Dollar (etwa 1.706 Euro, Anm. ACCORD) erhalte man seinen Pass innerhalb von drei Tagen. (Orient News, 2. Juli 2020)Orient News, ein in Besitz eines syrischen Oppositionellen befindlicher Sender, der in Dubai ansässig ist, berichtet auf seiner Internetseite im Juli 2020 ebenfalls über das Vermittlersystem zur Erlangung eines Termins am Konsulat in Istanbul und das Geld, dass dabei von den Antragstellern erpresst werde. Das Konsulat habe bekanntgegeben, dass es nach zweimonatiger Schließung wegen Corona-Maßnahmen wieder Termine über das Reservierungssystem per Email vergebe. Laut Orient News könne es aber bis zu 25 Tage dauern, bis man eine Antwort erhalte. Die Passausstellung gestalte sich laut einer Quelle ähnlich einer Auktion: wer mehr biete, erhalte seinen Pass schneller. Für 2000 US-Dollar (etwa 1.706 Euro, Anmerkung ACCORD) erhalte man seinen Pass innerhalb von drei Tagen. (Orient News, 2. Juli 2020)
Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden
Der oben bereits erwähnte Artikel der Deutschen Welle vom Dezember 2018 gibt folgende Einschätzung von in Deutschland tätigen und die syrische Opposition unterstützenden Gruppen wieder:
„'4syrebellion' und andere den syrischen Aufstand unterstützenden Gruppen haben in einem Offenen Brief an den Berliner Innensenator Andreas Geisel auf einen weiteren Punkt aufmerksam gemacht: 'Alle persönlichen Angaben werden in Datenbanken über Oppositionelle, ihre Angehörigen und ihr Eigentum in Syrien gespeichert. Viele Geflüchtete haben gute Gründe, dem Assad Regime nicht mitzuteilen, wo sie sich aufhalten - auch aus Sorge um in Syrien verbliebene Angehörige. Mit der Aufforderung, den Reisepass zu erneuern, werden ihre persönlichen Daten zwangsläufig aufgedeckt.‘" (DW, 18. Dezember 2018)
InfoMigrants, ein von der EU gefördertes und aus seiner Kooperation der Medien France Médias Monde, Deusche Welle und der italienischen Presseagentur ANSA enstandenes Informationsportal mit Nachrichten zum Thema Migration, nimmt in einem Artikel vom Dezember 2018 auf die oben bereits erwähnten Informationen der Deutschen Welle Bezug und fügt die Aussagen eines Syrers namens Aref Hamza hinzu, der im Onlinemagazin Fann geschrieben habe, dass der Besuch einer Botschaft gefährlich für alle SyrerInnen sei, die Familie in Syrien hätten und deren Aufenthaltsort der syrischen Geheimpolizei unbekannt sei. Falls die Wohnadresse bekannt würde, bestehe das Risiko, dass Familienmitglieder in Syrien Festgenommen, erpresst oder getötet würden:
(…) (Infomigrants, 18. Dezember 2018)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, veröffentlicht im Jänner 2018 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen einen Bericht zur Lage von Militärdeserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben. Laut Landinfo seien Familienmitglieder solcher Personen in manchen Fällen Druck ausgesetzt oder verhaftet worden. Dies treffe insbesondere auf Deserteure mit einem hohen Bekanntheitsgrad zu, etwa Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet, sich der bewaffneten Opposition angeschlossen oder an bewaffneten Aktionen gegen die Armee teilgenommen hätten. Beispielsweise seien in Damaskus Familienangehörige von Oppositionskämpfern in Ostghouta sorgfältig überwacht und unter Druck gesetzt worden, bei Kontaktaufnahme mit staatlichen Behörden, zum Beispiel bei der Beantragung eines Reisepasses, den Behörden Informationen zu übermitteln. Es habe auch Fälle gegeben, in denen Brüder von Deserteuren verhaftet worden seien mit dem Ziel, sie gegen den betreffenden Deserteur einzutauschen, sobald dieser sich einfinde. Laut einem Beobachter der Denkfabrik Carnegie Middle East Center, mit dem Landinfo 2014 gesprochen habe, könne es vorkommen, dass Familienmitglieder von Deserteuren einer Bestrafung ausgesetzt würden, insbesondere dann, wenn es sich beim Deserteur um eine bekannte Person handle. Aus diesem Grund hätten die meisten bekannten Offiziere, die im ersten Jahr des Krieges desertiert seien, ihre Familie mit ins Exil genommen. Laut Aussagen eines Militärberaters der UNO-Kommission für Syrien im Jahr 2014 würden Familienangehörige von Deserteuren Gefahr laufen, festgenommen zu werden. Syrer im Exil seien daher manchmal zurückhaltend, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, da sie Vergeltungsmaßnahmen gegen Familienmitglieder in Syrien fürchten würden, die entweder desertiert seien oder sich dem Militärdienst entzogen hätten. Einige syrische Flüchtlinge im Libanon hätten angegeben, dass sie sich nicht trauen würden, die syrische Botschaft in Beirut zwecks Geburtenregistrierung oder der Erneuerung von Dokumenten zu kontaktieren. Eine der Gründe dafür sei laut Angaben einer Hilfsorganisation in Syrien vom Mai 2017 die Sorge um Familienmitglieder in Syrien, die ihren Militärdienst nicht vollständig absolviert hätten:
(…).” (Landinfo, 3. Jänner 2018, S. 11)(…).” (Landinfo, 3. Jänner 2018, Sitzung 11)
Es konnten keine weiteren Informationen zu Folgen für Familienangehörige in Syrien in Verbindung mit der Kontaktaufnahme mit einer syrischen Vertretung im Ausland durch einen Militärdeserteur oder Oppositionellen gefunden werden. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen zur Lage von Familienangehörigen von Militärdeserteuren:
Im Mai 2020 veröffentlicht die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) einen Bericht zum syrischen Militärdienst, der unter Berufung auf verschiedene Experteninterviews wie folgt die Lage von Familienmitgliedern von Deserteuren eingeht:
„A number of consulted sources mentioned that family members of deserters and defectors would not face any consequences from the GoS [Government of Syria] if a family member had deserted from the SAA [Syrian Arab Army]. According to the sources, desertion from the SAA does no longer entail consequences for family members of deserters, as it did previously during the conflict. Jusoor knew families who had not faced any problems with the GoS when they went back to Syria in the recent years, despite having fled Syria with a deserting family member. However, other sources advised that family members of deserters and defectors may face consequences. House visits, harassment, threats, arrest, interrogation, torture, confiscation of property and pressure were among the consequences mentioned by these sources, which desertion or defection may entail. The sources mentioned different factors determining the extent to which the families of deserters and defectors would be subjected to the above-mentioned practices, including the rank of the deserter/defector, the area in which the family lives, the intelligence service responsible for the area, the officer in charge and the religious background of the family. Family members of high-ranking deserters and defectors, and families from rebel-held areas, thus, risked facing consequences for desertion and defection to a larger extent compared to low-ranking deserters/defectors and those from government-controlled areas. Whilst Tsurkov stated that desertion and defection only had consequences for immediate family members, the western diplomat and Al-Ghazi considered that it also had consequences for extended family members (uncle, cousin, aunt etc.). However, Tsurkov noted that it could be hard to distinguish whether a family was punished for the act of desertion itself, or because the person, for instance, had joined the opposition. Aymenn Al-Tamimi assumed that families would face consequences similar to those mentioned above, although he was not aware of any specific cases.” (DIS, Mai 2020, S. 37-38)„A number of consulted sources mentioned that family members of deserters and defectors would not face any consequences from the GoS [Government of Syria] if a family member had deserted from the SAA [Syrian Arab Army]. According to the sources, desertion from the SAA does no longer entail consequences for family members of deserters, as it did previously during the conflict. Jusoor knew families who had not faced any problems with the GoS when they went back to Syria in the recent years, despite having fled Syria with a deserting family member. However, other sources advised that family members of deserters and defectors may face consequences. House visits, harassment, threats, arrest, interrogation, torture, confiscation of property and pressure were among the consequences mentioned by these sources, which desertion or defection may entail. The sources mentioned different factors determining the extent to which the families of deserters and defectors would be subjected to the above-mentioned practices, including the rank of the deserter/defector, the area in which the family lives, the intelligence service responsible for the area, the officer in charge and the religious background of the family. Family members of high-ranking deserters and defectors, and families from rebel-held areas, thus, risked facing consequences for desertion and defection to a larger extent compared to low-ranking deserters/defectors and those from government-controlled areas. Whilst Tsurkov stated that desertion and defection only had consequences for immediate family members, the western diplomat and Al-Ghazi considered that it also had consequences for extended family members (uncle, cousin, aunt etc.). However, Tsurkov noted that it could be hard to distinguish whether a family was punished for the act of desertion itself, or because the person, for instance, had joined the opposition. Aymenn Al-Tamimi assumed that families would face consequences similar to those mentioned above, although he was not aware of any specific cases.” (DIS, Mai 2020, Sitzung 37-38)
Die in den USA ansässige Denkfabrik Tahrir Institute for Middle East Policy (TIMEP) erwähnt im Juni 2018, dass Familienangehörige von Deserteuren manchmal Druck ausgesetzt oder verhaftet worden seien:
„Although some men have fled the country or avoided military conscription simply because they do not want to fight in a war in which their lives may be at stake, others have defected from the army or avoided military service out of political conviction and in opposition to the Syrian regime. At times, family members of draft dodgers and deserters have faced retaliation by the Syrian regime in the form of pressure and arrest.” (TIMEP, 12. Juni 2018)„Although some men have fled the country or avoided military conscription simply because they do not want to fight in a war in which their lives may be at stake, others have defected from the army or avoided military service out of political conviction and in opposition to the Syrian regime. At times, family members of draft dodgers and deserters have faced retaliation by the Syrian regime in the form of pressure and arrest.” (TIMEP, 12. Juni 2018)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. August 2020)
· Al-Jazeera: Der Reisepass – Eine Waffe in der Hand des syrischen Regimes, um seine Bürger zu erniedrigen und zu erpressen [???? ??