Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2287930-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard POSCH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 06.02.2024, Zl. XXXX wegen § 169f Gehaltsgesetz 1956 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard POSCH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 06.02.2024, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern ersatzlos behoben, als das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit Wirksamkeit bis zum Ablauf des 15.11.2023 mit 6448,3334 Tagen neu festgesetzt wurde.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern ersatzlos behoben, als das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit Wirksamkeit bis zum Ablauf des 15.11.2023 mit 6448,3334 Tagen neu festgesetzt wurde.
II. Mit Wirksamkeit beginnend mit 16.11.2023 beträgt das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 6444,8334 Tage. römisch II. Mit Wirksamkeit beginnend mit 16.11.2023 beträgt das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 6444,8334 Tage.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aufgrund eines vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 03.02.2015 eingeleiteten Verfahrens zur Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten wurde sein Besoldungsdienstalter mit Bescheid vom 25.05.2021 zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß § 169f Abs. 3 Gehaltgesetz 1956 (GehG 1956) idF BGBl. I Nr. 58/2019 mit 6448,3334 Tagen neu festgesetzt. Sonstige Zeiten zwischen seinem 14. und 18. Geburtstag wurden nur insoweit angerechnet, als sie vier Jahre überstiegen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine Beschwerde, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2023, W122 2243701-1, infolge des Urteils des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, sein Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht mit 19 Jahren und 8 Monaten festsetzte. Die dagegen erhobene Amtsrevision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.11.2023, Ro 2023/12/0079, zurückgewiesen.1. Aufgrund eines vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 03.02.2015 eingeleiteten Verfahrens zur Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten wurde sein Besoldungsdienstalter mit Bescheid vom 25.05.2021 zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, Gehaltgesetz 1956 (GehG 1956) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, mit 6448,3334 Tagen neu festgesetzt. Sonstige Zeiten zwischen seinem 14. und 18. Geburtstag wurden nur insoweit angerechnet, als sie vier Jahre überstiegen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine Beschwerde, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2023, W122 2243701-1, infolge des Urteils des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, sein Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht mit 19 Jahren und 8 Monaten festsetzte. Die dagegen erhobene Amtsrevision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.11.2023, Ro 2023/12/0079, zurückgewiesen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 4 und 9 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 137/2023 amtswegig zum Ablauf des 28.02.2015 abermals mit 6448,3334 Tagen festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ab 11.11.2011 nicht verjährt ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine zwischen dem Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 (15.11.2023) erlassene gerichtliche Entscheidung zu einer Begünstigung gegenüber Bediensteten führe, die keine solche Entscheidung erhalten hätten. Es habe daher eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 9 GehG 1956 zu erfolgen, die die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 obsolet mache. Durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts bewirkte Änderungen des Besoldungsdienstalters bzw. Vorrückungsstichtages hätten zur Beseitigung der Diskriminierung außer Betracht zu bleiben. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, amtswegig zum Ablauf des 28.02.2015 abermals mit 6448,3334 Tagen festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ab 11.11.2011 nicht verjährt ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine zwischen dem Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, und der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, (15.11.2023) erlassene gerichtliche Entscheidung zu einer Begünstigung gegenüber Bediensteten führe, die keine solche Entscheidung erhalten hätten. Es habe daher eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG 1956 zu erfolgen, die die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2023 obsolet mache. Durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts bewirkte Änderungen des Besoldungsdienstalters bzw. Vorrückungsstichtages hätten zur Beseitigung der Diskriminierung außer Betracht zu bleiben.
3. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung seines Besoldungsdienstalters mit 19 Jahren und 8 Monaten bzw. Verbesserung um weitere 309 Tage. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 169f Abs. 4 und 9 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 137/2023 sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2023 bereits rechtskräftig gewesen und hätte daher durch eine Gesetzesänderung nicht mehr abgeändert werden dürfen. Es hätte ein neuer Bescheid auf Basis des abgeschlossenen Verfahrens erlassen werden müssen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers wieder nicht berücksichtigt und hätte sein Besoldungsdienstalter mit 19 Jahren und 8 Monaten festsetzen müssen. Durch den angefochtenen Bescheid werde er schlechter gestellt als durch das bereits abgeschlossene Verfahren. 3. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung seines Besoldungsdienstalters mit 19 Jahren und 8 Monaten bzw. Verbesserung um weitere 309 Tage. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2023 bereits rechtskräftig gewesen und hätte daher durch eine Gesetzesänderung nicht mehr abgeändert werden dürfen. Es hätte ein neuer Bescheid auf Basis des abgeschlossenen Verfahrens erlassen werden müssen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers wieder nicht berücksichtigt und hätte sein Besoldungsdienstalter mit 19 Jahren und 8 Monaten festsetzen müssen. Durch den angefochtenen Bescheid werde er schlechter gestellt als durch das bereits abgeschlossene Verfahren.
4. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte ergänzend aus, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch jene Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres entsprechend der geltenden Rechtslage, BGBl. I Nr. 137/2023, sohin voll anzurechnende Zeiten ohne Bezugnahme auf einen Stichtag (implizit § 169g Abs. 1 GehG idgF) und sonstige Zeiten nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert worden sei, im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes unter Berücksichtigung des Höchstausmaßes von 3 Jahren und 6 Monaten (§ 169g Abs. 3 Z 4 iVm Abs. 4 GehG) bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages Berücksichtigung gefunden hätten.4. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte ergänzend aus, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch jene Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres entsprechend der geltenden Rechtslage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,, sohin voll anzurechnende Zeiten ohne Bezugnahme auf einen Stichtag (implizit Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG idgF) und sonstige Zeiten nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert worden sei, im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes unter Berücksichtigung des Höchstausmaßes von 3 Jahren und 6 Monaten (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 4, GehG) bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages Berücksichtigung gefunden hätten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Aufgrund seines Antrags vom 03.02.2015 wurde sein Besoldungsdienstalter mit Bescheid vom 25.05.2021 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6448,3334 Tagen festgesetzt. Sonstige Zeiten zwischen seinem 14. und 18. Geburtstag wurden nur insoweit angerechnet, als sie vier Jahre überstiegen.
1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 17.07.2023, W122 2243701-1, sein Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht mit 19 Jahren und 8 Monaten festsetzte.
1.4. Der Beschwerdeführer besuchte die Hauptschule und von XXXX eine HTL. Von XXXX absolvierte er eine Lehre bei der XXXX GmbH in Linz. Von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX sowie von XXXX absolvierte er Zeiten des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes. Von XXXX sowie von XXXX absolvierte er Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. 1.4. Der Beschwerdeführer besuchte die Hauptschule und von römisch 40 eine HTL. Von römisch 40 absolvierte er eine Lehre bei der römisch 40 GmbH in Linz. Von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 , von römisch 40 sowie von römisch 40 absolvierte er Zeiten des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes. Von römisch 40 sowie von römisch 40 absolvierte er Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: XXXX ) bis zum Tag vor der Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX weist der Beschwerdeführer die folgenden Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor der Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 weist der Beschwerdeführer die folgenden Vordienstzeiten auf:
Beschreibung
Zeitraum
Wert
100 %
42,86 %
sonstige Zeiten
XXXX römisch 40
1052 Tage
450,8872 Tage
sonstige Zeiten
XXXX römisch 40
596 Tage
255,4456 Tage
Präsenz-/Ausbildungsdienst
XXXX römisch 40
178 Tage
178 Tage
sonstige Zeiten
XXXX römisch 40
193 Tage
82,7198 Tage
Präsenz-/Ausbildungsdienst
XXXX römisch 40
13 Tage
13 Tage
sonstige Zeiten
XXXX römisch 40