TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/31 W122 2282540-1

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Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

BDG 1979 §4
B-GlBG §13
B-GlBG §13a
B-GlBG §18a
B-GlBG §19b
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-GlBG § 13a heute
  2. B-GlBG § 13a gültig ab 01.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  3. B-GlBG § 13a gültig von 01.07.2004 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W122 2282540-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas BERCHTOLD, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.11.2023, Zl. XXXX , betreffend Entschädigung nach dem B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024 und 17.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas BERCHTOLD, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.11.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Entschädigung nach dem B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024 und 17.05.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Befehl der belangten Behörde vom XXXX erfolgte eine Ausschreibung für die Funktion als „Sachbereichsleiter/in und Stellvertreter/in des/r Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion (PI) XXXX , Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 4“. 1.       Mit Befehl der belangten Behörde vom römisch 40 erfolgte eine Ausschreibung für die Funktion als „Sachbereichsleiter/in und Stellvertreter/in des/r Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 , Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 4“.

Mit dem Arbeitsplatz wurde ein Mitbewerber des Beschwerdeführers betraut, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2022 in Kenntnis gesetzt wurde.

2.       Mit Schreiben vom 16.03.2022 (eingelangt am 18.03.2022) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK). Darin brachte er zusammengefasst vor, dass der zum Zug gekommene Mitbewerber im Vergleich zu ihm über eine wesentlich kürzere Laufbahn als dienstführender Beamter und über keine Erfahrungswerte als stellvertretender Kommandant verfüge. Der Mitbewerber sei Mitglied des Dienststellenausschusses für die XXXX , während der Beschwerdeführer keiner Partei angehöre. Weiters sei der Mitbewerber deutlich jünger als er und die Personalentscheidung sei bereits vor Ablauf der Bewerbungsfrist im Bezirk kommuniziert worden. Aufgrund der offensichtlichen Missachtung der objektiven Fakten bestehe der Verdacht einer Diskriminierung des Beschwerdeführers.2.       Mit Schreiben vom 16.03.2022 (eingelangt am 18.03.2022) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK). Darin brachte er zusammengefasst vor, dass der zum Zug gekommene Mitbewerber im Vergleich zu ihm über eine wesentlich kürzere Laufbahn als dienstführender Beamter und über keine Erfahrungswerte als stellvertretender Kommandant verfüge. Der Mitbewerber sei Mitglied des Dienststellenausschusses für die römisch 40 , während der Beschwerdeführer keiner Partei angehöre. Weiters sei der Mitbewerber deutlich jünger als er und die Personalentscheidung sei bereits vor Ablauf der Bewerbungsfrist im Bezirk kommuniziert worden. Aufgrund der offensichtlichen Missachtung der objektiven Fakten bestehe der Verdacht einer Diskriminierung des Beschwerdeführers.

3.       Die B-GBK gelangte in ihrem Gutachten vom 10.03.2023 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer beim beruflichen Aufstieg und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen aufgrund der Weltanschauung diskriminiert worden sei, nicht jedoch aufgrund des Alters. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zum Bewerbungszeitpunkt seit 13 Jahren dienstführender Beamter gewesen sei und der zum Zug gekommene Mitbewerber erst seit viereinhalb Jahren. Wie oft der Mitbewerber Führungsaufgaben wahrgenommen habe, sei nicht dargelegt worden und weder dem Laufbahndatenblatt noch der Bewerberübersicht sei eine Ernennung des Mitbewerbers in eine Führungsfunktion zu entnehmen. Die fallweise Wahrnehmung von Führungsaufgaben sei jedenfalls nicht mit einer Führungsfunktion gleichzusetzen, die – wie beim Beschwerdeführer – durch Ernennung auf eine entsprechend eingestufte Planstelle erfolgt sei. Weiters sei der Umstand, dass die bereits ausgeübte Dienstverrichtung des Mitbewerbers im Bezirk als „Plus“ gegenüber dem Beschwerdeführer gewertet worden sei, unsachlich, da es vom Aufbau und den Aufgabenstellungen her keine Unterschiede zwischen Polizeiinspektionen gebe.

4.       Mit Schreiben vom 17.03.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe von EUR 7.500,00 nach dem B-GlBG aufgrund einer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung und machte eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung geltend. Eine Bezugsdifferenz des Gehalts ergebe sich aufgrund seiner derzeit höheren Entlohnung nicht.

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.11.2023) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der zum Zug gekommene Mitbewerber eine bessere persönliche Eignung als der Beschwerdeführer aufweise, während der Beschwerdeführer zweifelsfrei über eine breitere Erfahrung in der dienstführenden Tätigkeit auf einer Polizeidienststelle verfüge. Dies allein begründe aber keinen signifikanten Qualifikationsvorsprung des Beschwerdeführers, der sich vordergründig aufgrund von sozialen Aspekten (geringere Fahrtzeit zu seinem Wohnort) um die Stelle beworben habe. Da der Gesetzgeber weder der persönlichen noch fachlichen Eignung eine Präferenz zumesse, sei eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen, wobei insbesondere die persönlichen Fähigkeiten des Mitbewerbers durch den Bezirkspolizeikommandanten hervorgehoben worden seien. Eine politisch motivierte Einflussnahme auf das Besetzungsverfahren sei nicht erfolgt.

6.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.11.2023 durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Besetzung parteipolitisch motiviert erfolgt sei.

7.       Mit Schriftsatz vom 05.12.2023 (eingelangt am 11.12.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2024 und am 17.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden der Beschwerdeführer und sechs Zeugen einvernommen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.8.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2024 und am 17.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden der Beschwerdeführer und sechs Zeugen einvernommen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt seiner Bewerbung als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 5, der Polizeiinspektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.1.1.    Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt seiner Bewerbung als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 5, der Polizeiinspektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2.    Mit Befehl der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte eine Ausschreibung für die Funktion als „Sachbereichsleiter/in und Stellvertreter/in des/r Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion XXXX , Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 4.“ 1.2.    Mit Befehl der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte eine Ausschreibung für die Funktion als „Sachbereichsleiter/in und Stellvertreter/in des/r Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 , Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 4.“

Um die Stelle bewarben sich neben dem Beschwerdeführer fristgerecht Bezirksinspektor (BI) XXXX und ein weiterer Bewerber. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde BI XXXX mit der Stelle betraut, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2022 in Kenntnis gesetzt wurde.Um die Stelle bewarben sich neben dem Beschwerdeführer fristgerecht Bezirksinspektor (BI) römisch 40 und ein weiterer Bewerber. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde BI römisch 40 mit der Stelle betraut, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2022 in Kenntnis gesetzt wurde.

1.3.    Der Beschwerdeführer trat am XXXX in den Exekutivdienst ein und wurde mit Wirksamkeit vom XXXX in die Verwendungsgruppe E 2a ernannt. Er war zunächst Sachbearbeiter in der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 2, von XXXX bis XXXX qualifizierter Sachbearbeiter (E 2a/3), von XXXX Sachbereichsleiter sowie dritter Stellvertreter des Inspektionskommandanten (E 2a/4) und von XXXX bis zum Zeitpunkt seiner Bewerbung Sachbereichsleiter und zweiter Stellvertreter des Inspektionskommandanten (E 2a/5), jeweils an der Polizeiinspektion XXXX in XXXX . Seit XXXX ist er Mitglied der Einsatzeinheit XXXX , seit 2009 Gruppenkommandant und mittlerweile stellvertretender Zugskommandant. 1.3.    Der Beschwerdeführer trat am römisch 40 in den Exekutivdienst ein und wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 in die Verwendungsgruppe E 2a ernannt. Er war zunächst Sachbearbeiter in der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 2, von römisch 40 bis römisch 40 qualifizierter Sachbearbeiter (E 2a/3), von römisch 40 Sachbereichsleiter sowie dritter Stellvertreter des Inspektionskommandanten (E 2a/4) und von römisch 40 bis zum Zeitpunkt seiner Bewerbung Sachbereichsleiter und zweiter Stellvertreter des Inspektionskommandanten (E 2a/5), jeweils an der Polizeiinspektion römisch 40 in römisch 40 . Seit römisch 40 ist er Mitglied der Einsatzeinheit römisch 40 , seit 2009 Gruppenkommandant und mittlerweile stellvertretender Zugskommandant.

1.4.    BI XXXX , geb. am XXXX , (nachfolgend: Mitbewerber) trat am 01.03.2004 in den Exekutivdienst ein und wurde von XXXX als Beamter in der Verwendungsgruppe E 2b verwendet. Mit Wirksamkeit vom XXXX erfolgte seine Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2a. Von XXXX war er Sachbearbeiter an der Polizeiinspektion XXXX und ab XXXX an der Polizeiinspektion XXXX (E 2a/2), wo er von 2018 bis 2022 im Falle der Abwesenheit des Inspektionskommandanten mit der Führung der Dienststelle betraut war. Im Rahmen von mehrmaligen Zuteilungen zur Polizeiinspektion XXXX übernahm er über mehrere Monate die Führung dieser Dienststelle. 1.4.    BI römisch 40 , geb. am römisch 40 , (nachfolgend: Mitbewerber) trat am 01.03.2004 in den Exekutivdienst ein und wurde von römisch 40 als Beamter in der Verwendungsgruppe E 2b verwendet. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 erfolgte seine Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2a. Von römisch 40 war er Sachbearbeiter an der Polizeiinspektion römisch 40 und ab römisch 40 an der Polizeiinspektion römisch 40 (E 2a/2), wo er von 2018 bis 2022 im Falle der Abwesenheit des Inspektionskommandanten mit der Führung der Dienststelle betraut war. Im Rahmen von mehrmaligen Zuteilungen zur Polizeiinspektion römisch 40 übernahm er über mehrere Monate die Führung dieser Dienststelle.

Der Mitbewerber ist Sicherheitsbeauftragter an der Polizeiinspektion XXXX und war dies auch an der Polizeiinspektion XXXX . Er hält Vorträge zu den Themen Sicherheit, Einbruchsprävention, Suchtmittel und Jugendschutz. Ab 2019 war er für die Führung und Koordinierung der Suchtmittelakten im Bezirk XXXX verantwortlich. Der Mitbewerber ist Sicherheitsbeauftragter an der Polizeiinspektion römisch 40 und war dies auch an der Polizeiinspektion römisch 40 . Er hält Vorträge zu den Themen Sicherheit, Einbruchsprävention, Suchtmittel und Jugendschutz. Ab 2019 war er für die Führung und Koordinierung der Suchtmittelakten im Bezirk römisch 40 verantwortlich.

1.5.    Die Aufgaben des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an diesen stellen sich wie folgt dar:

Unterstützung des Kommandanten bei der Leitung/Führung der Inspektion und Übernahme der Agenden im Falle der Abwesenheit; administrative und einsatzmäßige Planung und Koordinierung des Exekutivdienstes; Kontrolle und Optimierung der Dienstabläufe im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht; Wahrnehmung von Schulungsaufgaben; eigenverantwortliche Wahrnehmung der Inventar- und Kanzleiführung, Wirtschaft und Statistik; Mitarbeiterführung und Motivierung nach den Grundsatzvorgaben des Kommandanten; unmittelbare Verrichtung des gesamten exekutiven Außendienstes; Führung von einem oder mehreren individuell zugewiesenen Sachbereichen in Abhängigkeit zur Anzahl der Stellvertreter.

Neben den persönlichen Anforderungen (Ausdauer und Durchhaltevermögen, Auftreten, Entscheidungsfähigkeit, Initiative, Leistungsbereitschaft, Motivations-, Kritik- und Teamfähigkeit, Konfliktmanagement, Kooperationsbereitschaft, Verhandlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Delegation und Kontrolle, Problemlösungs- und Organisationsfähigkeit, Belastbarkeit, Fähigkeit zur Initiierung um Umsetzung von Veränderungen) sind die folgenden fachspezifischen Anforderungen erforderlich:

Umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit, der davon umfassten Arbeitsplätze sowie der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbständigen Anwendung im Aufgabenbereich; Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind, erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes; Erfahrung in der dienstführenden Tätigkeit auf einer Polizeidienststelle; Grundausbildung für Exekutivbedienstete (E 2b), für dienstführende Exekutivbedienstete (E 2a) sowie die Absolvierung der für diesen Arbeitsplatz vorgesehen Aus- und Fortbildungen.

Die Funktion des Stellvertreters bedingt erweiterte Kenntnisse in den Bereichen der Führung von zugewiesenen Sachbereichen gemäß Organigramm der Geschäftsordnung der Polizeiinspektion. Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit werden ebenso vorausgesetzt wie eine hohe soziale Kompetenz. In Unterstützung des Kommandanten ist für die Wahrnehmung der exekutiven und innerdienstlichen Aufgaben die Fähigkeit des Erkennens von Handlungserfordernissen erforderlich, dies unter möglichst effizientem und effektivem Ressourceneinsatz. Das Management muss bei Abwesenheit des Kommandanten in Bezug auf die eigene Dienststelle, aber auch in Berücksichtigung des gesamtheitlichen exekutiven Vollzugs, also in Koordination mit benachbarten und übergeordneten Dienststellen, erfolgen.

Von Bedeutung ist der gute Kontakt und Umgang mit Mitarbeitern, Bürgern, Vorgesetzten und Behördenvertretern. Durch Höflichkeit sowie Kontakt- und Kommunikationsfähigkeiten kann motivierend auf die Mitarbeiter eingewirkt werden, Konfliktsituationen können bestmöglich vermieden und in Vertretung kann die wichtige Zusammenarbeit mit tangierenden Institutionen gefördert werden. Das Agieren hat wesentlichen Einfluss auf eine allgemein positive Betriebskultur. Tadelloses Auftreten ist ebenso erforderlich wie eine entsprechende Qualifikation in der Führung und Motivation von Mitarbeitern.

Der überwiegende Teil wird auf der Ebene der Bürger bearbeitet, wobei weiterreichende Maßnahmen einzuleiten sind. Lösungen sind durch Vorschriften, Anordnungen vorgesetzter Dienststellen, tradierte Vorgangsweisen und aus der Erfahrung bzw. dem Gelernten zu finden. Überwiegend sind die Aufgabenstellungen geringfügig verschiedenartig. Die mit der Aufgabenstellung verbundenen unterschiedlich auftretenden Situationen bedürfen einer entsprechenden Identifikation der Problemstellung, deren Analyse und der Findung des richtigen Lösungsansatzes. Darüber hinaus ist unter Beachtung der Vorgaben des Kommandanten weitgehend auch eine selbständige Problembewältigung gefordert.

In Vertretung des Kommandanten ist der Arbeitsplatzinhaber an Rechtsvorschriften und Anweisungen gebunden. Eine Erfolgskontrolle findet mehr im Allgemeinen statt (Monatsabschlüsse, Tätigkeitsnachweise, Statistiken und Dienststellenüberprüfungen). Unter Beachtung der Vorgaben des Kommandanten bzw. in Vertretung sind Anweisungen von vorgesetzter Stelle zu beachten, es kann aber in einem bestimmten Rahmen auch unmittelbar auf das Endergebnis exekutiver Arbeit Einfluss genommen werden. 
1.6.         Beim Beschwerdeführer handelte es sich nicht um den am besten geeigneten Bewerber um diese Stelle.

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Besetzungsverfahren nicht aufgrund seines Alters, seiner Weltanschauung, aber auch nicht aufgrund sonstiger im B-GlBG normierter verpönter Merkmale diskriminierend behandelt oder übergangen. Vielmehr wurde er wegen seiner geringeren Eignung nicht mit dem Arbeitsplatz betraut.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, dem Gutachten der B-GBK vom 10.03.2023 sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 (VH 1) und 17.05.2024 (VH 2).

2.2.    Die Werdegänge des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers XXXX ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem Gutachten der B-GBK, den jeweiligen Bewerbungsunterlagen samt Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten sowie den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers in der VH (VH 1, S. 3; VH 2, S. 3).2.2.    Die Werdegänge des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers römisch 40 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem Gutachten der B-GBK, den jeweiligen Bewerbungsunterlagen samt Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten sowie den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers in der VH (VH 1, Sitzung 3; VH 2, Sitzung 3).

2.3.    Die Anforderungen an den gegenständlichen Arbeitsplatz sind dem angefochtenen Bescheid sowie der Ausschreibung zu entnehmen. Dass der Mitbewerber XXXX betraut wurde, ergibt sich aus der Verständigung des Beschwerdeführers vom 21.03.2022. 2.3.    Die Anforderungen an den gegenständlichen Arbeitsplatz sind dem angefochtenen Bescheid sowie der Ausschreibung zu entnehmen. Dass der Mitbewerber römisch 40 betraut wurde, ergibt sich aus der Verständigung des Beschwerdeführers vom 21.03.2022.

2.4.    Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den am besten geeigneten Bewerber handelte und er nicht aufgrund seiner Weltanschauung oder aus sonstigen Gründen diskriminiert wurde, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:

Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine wesentlich längere Erfahrung als dienstführender Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E 2a als der zum Zug gekommene Mitbewerber. So wurde der Beschwerdeführer bereits mit Wirksamkeit vom XXXX in diese Verwendungsgruppe ernannt, der Mitbewerber hingegen erst mit XXXX . Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine wesentlich längere Erfahrung als dienstführender Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E 2a als der zum Zug gekommene Mitbewerber. So wurde der Beschwerdeführer bereits mit Wirksamkeit vom römisch 40 in diese Verwendungsgruppe ernannt, der Mitbewerber hingegen erst mit römisch 40 .

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch richtigerweise ausführte, vermag allein die längere Dienstzeit des Beschwerdeführers als dienstführender Exekutivbeamter an einer Polizeidienststelle jedoch nicht seine bessere Eignung zu begründen, zumal der Mitbewerber ebenfalls über eine mehrjährige einschlägige Erfahrung verfügt. Zudem wurde in der gegenständlichen Ausschreibung keine Mindestdauer an Erfahrung gefordert.

Dieselben Überlegungen gelten sinngemäß auch für die für die Funktion geforderten Kenntnisse, da sich die langjährige Erfahrung im Bereich der Verwendungsgruppe E 2a und die in diesem Zusammenhang erworbenen Kenntnisse gegenseitig zu großen Teilen bedingen.

Insoweit das Gutachten der B-GBK hinsichtlich der Führungserfahrung des Beschwerdeführers und des zum Zug gekommenen Mitbewerbers darauf verweist, dass weder dem Laufbahndatenblatt noch der Bewerberübersicht des Mitbewerbers seine Ernennung in eine Führungsfunktion entnommen werden kann und die fallweise Wahrnehmung von Führungsaufgaben jedenfalls nicht mit einer Führungsfunktion gleichzusetzen ist, die durch Ernennung auf eine entsprechend eingestufte Planstelle erfolgt, ist auszuführen, dass die Funktion des Beschwerdeführers als zunächst dritter und später zweiter Stellvertreter des Inspektionskommandanten ebenso nicht per se seine bessere Eignung für die Stelle begründet. Auch der Mitbewerber verfügt über eine einschlägige Erfahrung als Vertreter des Inspektionskommandanten.

Dies ergibt sich aus dem Bewerbungsschreiben des Mitbewerbers, wonach er an den Polizeiinspektionen XXXX und XXXX die Kommandanten in allen Belangen der Dienstführung unterstützt und in deren Abwesenheit vertreten habe. Hierbei habe er Dienstpläne erstellt und die monatlichen Abrechnungen sowie weitere interne organisatorische Tätigkeiten (Vorträge bei Veranstaltungen, Teilnahme an Feuerwehrversammlungen) durchgeführt. In der VH bestätigte der Mitbewerber, dass er von 2018 bis 2022 mit der Führung der Dienststelle im Falle der Abwesenheit des Kommandanten betraut war (VH 2, S. 3). Auch gab er in seiner Bewerbung an, im Zuge von Zuteilungen zur Polizeiinspektion XXXX mit der Vertretung des Inspektionskommandanten betraut worden zu sein und die Dienststelle geleitet zu haben, was in den Stellungnahmen des Bezirkspolizeikommandanten XXXX vom 24.01.2022 und des Inspektionskommandanten XXXX vom 10.01.2022 bestätigt wurde. In der VH konkretisierte der Mitbewerber dies dahingehend, dass er dort die gesamte Postenführung gemacht sowie Dienstpläne erstellt habe. Er sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe auch über eine Lizenz zur elektronischen Personaleinsatzplanung verfügt (VH 2, S. 7). Der Zeuge XXXX bestätigte dies in der VH. Demnach habe der Mitbewerber die – besonders anspruchsvolle – Dienstplanung und Monatsabrechnung durchgeführt, wobei eine Zuteilung zur Polizeiinspektion XXXX vier oder fünf Mal über einige Wochen bis Monate erfolgt sei. Der Mitbewerber habe die gesamte Dienststellenführung übernommen und den abwesenden Dienststellenleiter (und karenzierten Stellvertreter) vertreten. Auch bereits vor der Pensionierung des damaligen Leiters habe sich der Stellvertreter in der Leitung mit dem Mitbewerber abgewechselt (VH 2, S. 9). Dies ergibt sich aus dem Bewerbungsschreiben des Mitbewerbers, wonach er an den Polizeiinspektionen römisch 40 und römisch 40 die Kommandanten in allen Belangen der Dienstführung unterstützt und in deren Abwesenheit vertreten habe. Hierbei habe er Dienstpläne erstellt und die monatlichen Abrechnungen sowie weitere interne organisatorische Tätigkeiten (Vorträge bei Veranstaltungen, Teilnahme an Feuerwehrversammlungen) durchgeführt. In der VH bestätigte der Mitbewerber, dass er von 2018 bis 2022 mit der Führung der Dienststelle im Falle der Abwesenheit des Kommandanten betraut war (VH 2, Sitzung 3). Auch gab er in seiner Bewerbung an, im Zuge von Zuteilungen zur Polizeiinspektion römisch 40 mit der Vertretung des Inspektionskommandanten betraut worden zu sein und die Dienststelle geleitet zu haben, was in den Stellungnahmen des Bezirkspolizeikommandanten römisch 40 vom 24.01.2022 und des Inspektionskommandanten römisch 40 vom 10.01.2022 bestätigt wurde. In der VH konkretisierte der Mitbewerber dies dahingehend, dass er dort die gesamte Postenführung gemacht sowie Dienstpläne erstellt habe. Er sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe auch über eine Lizenz zur elektronischen Personaleinsatzplanung verfügt (VH 2, Sitzung 7). Der Zeuge römisch 40 bestätigte dies in der VH. Demnach habe der Mitbewerber die – besonders anspruchsvolle – Dienstplanung und Monatsabrechnung durchgeführt, wobei eine Zuteilung zur Polizeiinspektion römisch 40 vier oder fünf Mal über einige Wochen bis Monate erfolgt sei. Der Mitbewerber habe die gesamte Dienststellenführung übernommen und den abwesenden Dienststellenleiter (und karenzierten Stellvertreter) vertreten. Auch bereits vor der Pensionierung des damaligen Leiters habe sich der Stellvertreter in der Leitung mit dem Mitbewerber abgewechselt (VH 2, Sitzung 9).

Insofern das Gutachten der B-GBK darauf verweist, dass der Mitbewerber die Polizeiinspektion XXXX nur im Falle einer Abwesenheit auch des Stellvertreters des Inspektionskommandanten geleitet haben konnte und die belangte Behörde nicht dargelegt habe, wie oft er Führungsaufgaben wahrgenommen habe, so ist einerseits darauf zu verweisen, dass auch der Beschwerdeführer als nur zweiter bzw. dritter Stellvertreter des Inspektionskommandanten die Dienststelle lediglich im Falle der Abwesenheit des ersten bzw. ersten und zweiten Stellvertreters geleitet haben konnte. Wie oft und wie lange dies der Fall war, ist dem Gutachten ebenfalls nicht zu entnehmen, sodass der von der B-GBK gezogene Vergleich nicht nachvollziehbar ist. Zudem wird auch in der Stellungnahme von Chefinspektor XXXX zur Bewerbung des Beschwerdeführers vom 05.01.2022 nur darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Kommunikations- und Führungsfähigkeit im täglichen Dienstbetrieb und als Gruppenkommandant der Einsatzeinheit sowie als Stellvertreter des Zugskommandanten „mehrmals“ unter Beweis gestellt habe. Andererseits ist – wie dargelegt – darauf zu verweisen, dass der Mitbewerber über Monate die gesamte Dienststellenführung der Polizeiinspektion XXXX übernommen hat. Insofern das Gutachten der B-GBK darauf verweist, dass der Mitbewerber die Polizeiinspektion römisch 40 nur im Falle einer Abwesenheit auch des Stellvertreters des Inspektionskommandanten geleitet haben konnte und die belangte Behörde nicht dargelegt habe, wie oft er Führungsaufgaben wahrgenommen habe, so ist einerseits darauf zu verweisen, dass auch der Beschwerdeführer als nur zweiter bzw. dritter Stellvertreter des Inspektionskommandanten die Dienststelle lediglich im Falle der Abwesenheit des ersten bzw. ersten und zweiten Stellvertreters geleitet haben konnte. Wie oft und wie lange dies der Fall war, ist dem Gutachten ebenfalls nicht zu entnehmen, sodass der von der B-GBK gezogene Vergleich nicht nachvollziehbar ist. Zudem wird auch in der Stellungnahme von Chefinspektor römisch 40 zur Bewerbung des Beschwerdeführers vom 05.01.2022 nur darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Kommunikations- und Führungsfähigkeit im täglichen Dienstbetrieb und als Gruppenkommandant der Einsatzeinheit sowie als Stellvertreter des Zugskommandanten „mehrmals“ unter Beweis gestellt habe. Andererseits ist – wie dargelegt – darauf zu verweisen, dass der Mitbewerber über Monate die gesamte Dienststellenführung der Polizeiinspektion römisch 40 übernommen hat.

Da somit auch der Mitbewerber über eine einschlägige vertretungsweise Erfahrung in der Führung einer Polizeiinspektion verfügt, vermag die Funktion des Beschwerdeführers als zweiter bzw. dritter Stellvertreter des Inspektionskommandanten ebenfalls nicht seine bessere Eignung gegenüber dem Mitbewerber zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet zudem den Ausführungen des zum Zug gekommenen Mitbewerbers in der VH bei, dass die Qualifikation eines Bewerbers nicht von der Dauer in der entsprechenden Verwendungsgruppe (konkret: E 2a) abhängt (und ebenso nicht von der Dauer in einer bestimmten Funktionsgruppe), sondern von der Art der ausgeübten Tätigkeit und auch der Motivation (VH 2, S. 5). Da somit auch der Mitbewerber über eine einschlägige vertretungsweise Erfahrung in der Führung einer Polizeiinspektion verfügt, vermag die Funktion des Beschwerdeführers als zweiter bzw. dritter Stellvertreter des Inspektionskommandanten ebenfalls nicht seine bessere Eignung gegenüber dem Mitbewerber zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet zudem den Ausführungen des zum Zug gekommenen Mitbewerbers in der VH bei, dass die Qualifikation eines Bewerbers nicht von der Dauer in der entsprechenden Verwendungsgruppe (konkret: E 2a) abhängt (und ebenso nicht von der Dauer in einer bestimmten Funktionsgruppe), sondern von der Art der ausgeübten Tätigkeit und auch der Motivation (VH 2, Sitzung 5).

Aufgrund des in der VH gewonnenen Eindrucks des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers sowie der Einsicht in die Bewerbungsunterlagen ist diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts beim Mitbewerber höher als beim Beschwerdeführer einzustufen. Bereits aus den jeweiligen Bewerbungsschreiben um die gegenständliche Stelle ergibt sich aus Sicht des erkennenden Richters ein höheres Engagement und eine höhere auf die Ausübung der konkreten Funktion bezogene Motivation des Mitbewerbers, der zudem seine Eignung sowohl im Bewerbungsschreiben als auch in der VH überzeugender zu präsentieren vermochte.

So führte der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung vom 29.12.2021 als Motivation für seine Bewerbung u.a. aus, seine Arbeit noch immer für eine sehr interessante, herausfordernde und anspruchsvolle Aufgabe zu halten. Er wolle neue Arbeitsweisen und Abläufe sowie eine neue Umgebung kennenlernen und seine bereits erworbenen Fähigkeiten ausbauen, vertiefen sowie Neues lernen und erfahren. Im Rahmen seiner Tätigkeit als (zweiter und dritter) Stellvertreter des Inspektionskommandanten habe er die Möglichkeit gehabt, seine Kenntnisse im Dienststellenmanagement, der Dienstplanung und Menschenführung anzuwenden, weiter zu vertiefen und unter Beweis zu stellen. Seiner Meinung nach verfüge er über ausreichende Erfahrung als Dienstführender sowie über die nötige soziale, fachliche und persönliche Kompetenz. Er habe zahlreiche Fortbildungen besucht und sei stets bemüht, seine fachliche, soziale und persönliche Kompetenz zu steigern und zu erweitern. Auch bei der Einsatzeinheit, der er seit 2005 angehöre, habe er sowohl als Beamter als auch als Gruppen- und stellvertretender Zugskommandant bei zahlreichen Einsätzen reichlich Erfahrung sammeln und seine Einsatzbereitschaft und Führungsqualitäten unter Beweis stellen können. Hinzu komme, dass sich seine Anfahrtstrecke zum Dienstort eklatant verringern und dies die Betreuung seines sechsjährigen Sohnes erleichtern würde.

In einer Gesamtbetrachtung legte der Beschwerdeführer damit den Schwerpunkt seiner (zudem sehr allgemein gehaltenen) Ausführungen einerseits darauf, seine Fähigkeiten ausbauen und vertiefen zu wollen. Dies lässt zwar auf sein Engagement zur Weiterentwicklung schließen (was er im Übrigen auch durch die absolvierten Seminare belegte, siehe Beilage ./1) , legt aber nicht seine Besteignung aufgrund bereits erworbener Fähigkeiten und ausgeübter Tätigkeiten dar. Auch führte der Beschwerdeführer nur völlig allgemein aus, seiner Ansicht nach über die nötigen Kompetenzen zu verfügen, ohne diese aber etwa mit Beispielen zu untermauern. Insgesamt geht aus seinem Bewerbungsschreiben damit kein besonderes auf dienstlichen Interessen beruhendes Engagement hinsichtlich der konkreten Stelle hervor und seine Ausführungen blieben nur oberflächlich. Dies steht auch im Einklang damit, dass seine vordergründige Motivation für die Bewerbung nicht auf fachlichen und persönlichen Aspekten in Bezug auf die Stelle beruhte, sondern auf sozialen und ökonomischen Aspekten. So bestätigte der Beschwerdeführer mehrmals, sich deshalb beworben zu haben, um aufgrund der kürzeren Fahrtstrecke die Betreuung seines minderjährigen Sohnes leichter bewerkstelligen zu können. Dies führte er bereits in seiner Bewerbung um die gegenständliche Stelle sowie in seinem Antrag an die B-GBK aus. Auch in der VH bestätigte er explizit, sich (nur deshalb) beworben zu haben, weil er in seinem Heimatbezirk arbeiten wolle. Dass auch eine sonstige dienstliche Motivation eine Rolle gespielt hätte, gab er hingegen nicht an (VH 1, S. 3). In einer Gesamtbetrachtung legte der Beschwerdeführer damit den Schwerpunkt seiner (zudem sehr allgemein gehaltenen) Ausführungen einerseits darauf, seine Fähigkeiten ausbauen und vertiefen zu wollen. Dies lässt zwar auf sein Engagement zur Weiterentwicklung schließen (was er im Übrigen auch durch die absolvierten Seminare belegte, siehe Beilage ./1) , legt aber nicht seine Besteignung aufgrund bereits erworbener Fähigkeiten und ausgeübter Tätigkeiten dar. Auch führte der Beschwerdeführer nur völlig allgemein aus, seiner Ansicht nach über die nötigen Kompetenzen zu verfügen, ohne diese aber etwa mit Beispielen zu untermauern. Insgesamt geht aus seinem Bewerbungsschreiben damit kein besonderes auf dienstlichen Interessen beruhendes Engagement hinsichtlich der konkreten Stelle hervor und seine Ausführungen blieben nur oberflächlich. Dies steht auch im Einklang damit, dass seine vordergründige Motivation für die Bewerbung nicht auf fachlichen und persönlichen Aspekten in Bezug auf die Stelle beruhte, sondern auf sozialen und ökonomischen Aspekten. So bestätigte der Beschwerdeführer mehrmals, sich deshalb beworben zu haben, um aufgrund der kürzeren Fahrtstrecke die Betreuung seines minderjährigen Sohnes leichter bewerkstelligen zu können. Dies führte er bereits in seiner Bewerbung um die gegenständliche Stelle sowie in seinem Antrag an die B-GBK aus. Auch in der VH bestätigte er explizit, sich (nur deshalb) beworben zu haben, weil er in seinem Heimatbezirk arbeiten wolle. Dass auch eine sonstige dienstliche Motivation eine Rolle gespielt hätte, gab er hingegen nicht an (VH 1, Sitzung 3).

Solche rein praktischen und sozialen Motive sind zwar verständlich, können jedoch – wie auch die belangte Behörde in ihren Erwägungen richtigerweise berücksichtigte – in keiner Weise eine Besteignung des Beschwerdeführers für die gegenständliche Stelle begründen. Insofern sind auch die Ausführungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in der VH nicht nachvollziehbar, wonach die diesbezüglichen Erwägungen der Behörde als Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer zu interpretieren seien. Vielmehr sind diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sachlich begründet, da sie die Motivation des Beschwerdeführers, die vordergründig bloß organisatorischer Natur war, und damit auch seine persönliche Eignung für die Stelle berechtigterweise hinterfragten.

In der VH dazu befragt, warum er sich für die Stelle besonders geeignet erachte, führte der Beschwerdeführer ebenfalls nur knapp aus, dass er seit mehr als 13 Jahren in der Verwendungsgruppe E 2a sei und schon sechs Jahre lang die Funktion eines stellvertretenden Inspektionskommandanten ausgeübt habe. Befragt zu seinen größten im Dienst gemeisterten Herausforderungen gab er ebenfalls nur völlig allgemein an, im Zentrum von XXXX und damit in der zweitgrößten Stadt Österreichs seinen Dienst verrichtet zu haben. Die Dienststelle sei mit 42 Planstellen eine der am meisten arbeitsbelasteten im Bundesland (VH 1, S. 3). Inwiefern dies seine Besteignung für die gegenständliche Stelle begründet, legte er damit aber nicht dar, sondern er gab letztlich nur die Eckpfeiler seines Lebenslaufes wieder. Ein besonderes Engagement hinsichtlich der Stelle erschließt sich daraus ebenfalls nicht. In der VH dazu befragt, warum er sich für die Stelle besonders geeignet erachte, führte der Beschwerdeführer ebenfalls nur knapp aus, dass er seit mehr als 13 Jahren in der Verwendungsgruppe E 2a sei und schon sechs Jahre lang die Funktion eines stellvertretenden Inspektionskommandanten ausgeübt habe. Befragt zu seinen größten im Dienst gemeisterten Herausforderungen gab er ebenfalls nur völlig allgemein an, im Zentrum von römisch 40 und damit in der zweitgrößten Stadt Österreichs seinen Dienst verrichtet zu haben. Die Dienststelle sei mit 42 Planstellen eine der am meisten arbeitsbelasteten im Bundesland (VH 1, Sitzung 3). Inwiefern dies seine Besteignung für die gegenständliche Stelle begründet, legte er damit aber nicht dar, sondern er gab letztlich nur die Eckpfeiler seines Lebenslaufes wieder. Ein besonderes Engagement hinsichtlich der Stelle erschließt sich daraus ebenfalls nicht.

Besonders deutlich wird dies im Vergleich mit der Bewerbung des Mitbewerbers vom 04.01.2022, der den Schwerpunkt seiner Ausführungen auf seine bereits vorhandenen Fähigkeiten und Erfahrungen legte und diese anschaulich mit für die Stelle relevanten Beispielen seiner bisherigen Tätigkeit untermauerte. So führte er – neben der Darlegung seiner Erfahrung bei der vertretungsweisen Dienststellenleitung – detailliert aus, dass er auf Dienststellen verschiedener Größe mit Sonderverwendung in den Bereichen Kriminaldienst, Spurensicherung, Suchtmittelerhebung und Strahlenschutz sowie als Mitglied der Einsatzeinheit Dienst verrichtet habe, wodurch er Erfahrungen in Bezug auf den internen Betrieb, die Abarbeitung größerer Akten sowie die Personalplanung und -koordinierung bei Großlagen habe sammeln können. Bei der Bearbeitung umfangreicher Akten habe er in Zusammenarbeit mit vorgesetzten Dienststellen, mit verschiedenen Behörden (Justizbehörden, Bezirkshauptmannschaften, BFA, Finanz) sowie Dienststellen aus anderen Staaten Erfahrungen bei der Einsatzkoordinierung und -bearbeitung sammeln können. Als einziger dienstführender Beamter der Suchtmittelerhebungsbeamten im Bezirk XXXX sei er seit 2019 für die Führung und Koordinierung der Suchtmittelakten und Erhebungen auf Bezirksebene sowie die Besprechungen mit dem Landeskriminalamt sowie weiteren Organisationen verantwortlich. Seit Bestehen des Projekts „ XXXX “ sei ihm die Funktion des Sicherheitsbeauftragten an der Polizeiinspektion XXXX und anschließend an der Polizeiinspektion XXXX übertragen worden, wobei er an Besprechungen und Sicherheitsforen mitgewirkt habe. Besonders deutlich wird dies im Vergleich mit der Bewerbung des Mitbewerbers vom 04.01.2022, der den Schwerpunkt seiner Ausführungen auf seine bereits vorhandenen Fähigkeiten und Erfahrungen legte und diese anschaulich mit für die Stelle relevanten Beispielen seiner bisherigen Tätigkeit untermauerte. So führte er – neben der Darlegung seiner Erfahrung bei der vertretungsweisen Dienststellenleitung – detailliert aus, dass er auf Dienststellen verschiedener Größe mit Sonderverwendung in den Bereichen Kriminaldienst, Spurensicherung, Suchtmittelerhebung und Strahlenschutz sowie als Mitglied der Einsatzeinheit Dienst verrichtet habe, wodurch er Erfahrungen in Bezug auf den internen Betrieb, die Abarbeitung größerer Akten sowie die Personalplanung und -koordinierung bei Großlagen habe sammeln können. Bei der Bearbeitung umfangreicher Akten habe er in Zusammenarbeit mit vorgesetzten Dienststellen, mit verschiedenen Behörden (Justizbehörden, Bezirkshauptmannschaften, BFA, Finanz) sowie Dienststellen aus anderen Staaten Erfahrungen bei der Einsatzkoordinierung und -bearbeitung sammeln können. Als einziger dienstführender Beamter der Suchtmittelerhebungsbeamten im Bezirk römisch 40 sei er seit 2019 für die Führung und Koordinierung der Suchtmittelakten und Erhebungen auf Bezirksebene sowie die Besprechungen mit dem Landeskriminalamt sowie weiteren Organisationen verantwortlich. Seit Bestehen des Projekts „ römisch 40 “ sei ihm die Funktion des Sicherheitsbeauftragten an der Polizeiinspektion römisch 40 und anschließend an der Polizeiinspektion römisch 40 übertragen worden, wobei er an Besprechungen und Sicherheitsforen mitgewirkt habe.

Ausführungen hinsichtlich der Motivation zur Aneignung weiteren Wissens finden sich zwar auch im Bewerbungsschreiben des Mitbewerbers, allerdings nur in einem abschließenden Absatz als Zusatzargument und nicht als Kernthema wie im Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers, welches insgesamt auch sprachlich etwas hinter jenem des Mitbewerbers zurückblieb. Der Mitbewerber vermittelte damit insgesamt einen auf die Stelle bezogenen engagierteren Eindruck als der Beschwerdeführer. Dies spricht aber auch für eine bessere Erfüllung der in der Ausschreibung genannten persönlichen Anforderungen seitens des Mitbewerbers, wovon im Ergebnis auch die belangte Behörde ausging.

Das ausgezeichnete Auftreten des Mitbewerbers bestätigte sich ebenso in der VH und steht im Einklang mit dessen Vortragstätigkeiten und Durchführung fachspezifischer Schulungen im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen im Bezirk im Auftrag des Bezirkspolizeikommandos (siehe hierzu die Stellungnahme von XXXX zur Bewerbung des Mitbewerbers, S. 2), die der Beschwerdeführer nicht aufweist. Gerade in einer Funktion wie der in Rede stehenden im Falle einer Vertretung des Inspektionskommandanten sind jedoch sowohl die schriftliche als auch die mündliche Ausdrucksfähigkeit von besonderer Bedeutung, zumal diese beim Führen der Mitarbeiter und beim Verfassen von Schriftstücken aller Art zentral sind. Auch ist die Wahrnehmung von Schulungsaufgaben eine Anforderung an die gegenständliche Stelle, die der Mitbewerber ebenfalls erfüllt. Das ausgezeichnete Auftreten des Mitbewerbers bestätigte sich ebenso in der VH und steht im Einklang mit dessen Vortragstätigkeiten und Durchführung fachspezifischer Schulungen im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen im Bezirk im Auftrag des Bezirkspolizeikommandos (siehe hierzu die Stellungnahme von römisch 40 zur Bewerbung des Mitbewerbers, Sitzung 2), die der Beschwerdeführer nicht aufweist. Gerade in einer Funktion wie der in Rede stehenden im Falle einer Vertretung des Inspektionskommandanten sind jedoch sowohl die schriftliche als auch die mündliche Ausdrucksfähigkeit von besonderer Bedeutung, zumal diese beim Führen der Mitarbeiter und beim Verfassen von Schriftstücken aller Art zentral sind. Auch ist die Wahrnehmung von Schulungsaufgaben eine Anforderung an die gegenständliche Stelle, die der Mitbewerber ebenfalls erfüllt.

Hinzu kommt die auffallend positive Stellungnahme des Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos XXXX , Oberstleutnant XXXX , zur Bewerbung des Mitbewerbers, der seine Angaben in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht anschaulich bestätigte. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass auch der Beschwerdeführer über ausgezeichnete Stellungnahmen seiner Vorgesetzten verfügt und die jeweiligen Stellungnahmen (da von verschiedenen Personen stammend) auch nicht direkt miteinander vergleichbar sind. Insgesamt vermittelten die Stellungnahmen zu den jeweiligen Bewerbungen in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers in der VH dem erkennenden Richter jedoch einen Gesamteindruck, der zu Gunsten des Mitbewerbers ausfiel. Hinzu kommt die auffallend positive Stellungnahme des Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 , Oberstleutnant römisch 40 , zur Bewerbung des Mitbewerbers, der seine Angaben in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht anschaulich bestätigte. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass auch der Beschwerdeführer über ausgezeichnete Stellungnahmen seiner Vorgesetzten verfügt und die jeweiligen Stellungnahmen (da von verschiedenen Personen stammend) auch nicht direkt miteinander vergleichbar sind. Insgesamt vermittelten die Stellungnahmen zu den jeweiligen Bewerbungen in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers in der VH dem erkennenden Richter jedoch einen Gesamteindruck, der zu Gunsten des Mitbewerbers ausfiel.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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