Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2259716-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid vom 29.07.2022 des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes, Zl. XXXX , wegen Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid vom 29.07.2022 des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes, Zl. römisch 40 , wegen Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 169 ff Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.095 Tage beträgt.In E