Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2292434-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 11.03.2024, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag nach § 71b Abs. 9 UG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 11.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend einen Antrag nach Paragraph 71 b, Absatz 9, UG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 05.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften an der Universität Wien für das Studienjahr 2023/24.
Dem Antrag beigelegt waren ein Studienberechtigungszeugnis für Rechtswissenschaftliche Studien sowie ein österreichischer Reisepass. Der Kostenbeitrag iHv EUR 50,00 wurde vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Registrierung zur (für das genannte Studium vorgesehenen) Aufnahmeprüfung entrichtet.
Am 23.08.2023 nahm der Beschwerdeführer an der schriftlichen Aufnahmeprüfung für das Studienjahr 2023/24 teil.
Mit E-Mail vom 30.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er keinen der 200 zur Verfügung stehenden Studienplätze erhalten habe. Von 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern habe er den 230. Rang eingenommen.
2. Mit Schreiben vom 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 71b Abs. 9 UG und begehrte die Ausstellung eines Feststellungsbescheids betreffend die Nichtzulassung für das Bachelorstudium „Internationale Rechtswissenschaften“ im Studienjahr 2023/24. In eventu möge die belangte Behörde ihm einen Studienplatz des genannten Studiums im Studienjahr 2023/24, in eventu im Studienjahr 2024/25, zuweisen und den entsprechenden Bescheid ausstellen. 2. Mit Schreiben vom 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 71 b, Absatz 9, UG und begehrte die Ausstellung eines Feststellungsbescheids betreffend die Nichtzulassung für das Bachelorstudium „Internationale Rechtswissenschaften“ im Studienjahr 2023/24. In eventu möge die belangte Behörde ihm einen Studienplatz des genannten Studiums im Studienjahr 2023/24, in eventu im Studienjahr 2024/25, zuweisen und den entsprechenden Bescheid ausstellen.
3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.03.2024, Zl. XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften im Studienjahr 2023/24 keinen Studienplatz erhalten habe.3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.03.2024, Zl. römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften im Studienjahr 2023/24 keinen Studienplatz erhalten habe.
Der Bescheid wurde am 14.03.2024 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 16.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer absolvierte am 23.08.2023 den schriftlichen, aus Multiple-Choice-Fragen bestehenden Aufnahmetest für das Studium Internationale Rechtswissenschaften an der Universität Wien für das Studienjahr 2023/24. Im Studienjahr 2023/24 standen 200 Studienplätze zur Verfügung. Insgesamt nahmen 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Aufnahmeverfahren teil.
Der schriftliche Aufnahmetest bestand aus drei Teilen. Alle drei Teile flossen mit jeweils gleichem Gewicht (1:1:1) in die Berechnung des Gesamtergebnisses ein. Für die jeweiligen Fragen gab es maximal einen Punkt. Teilrichtige Antworten wurden entsprechend gewertet. Falls eine unrichtige Antwort ausgewählt wurde, war für diese Frage kein Punkt zu vergeben.
Der Beschwerdeführer erreichte beim Aufnahmetest folgendes Ergebnis:
? Testteil A (Fachwissen) 78 % von 100 %.
? Testteil B (Textverständnis Englisch und Deutsch) 87 % von 100 %.
? Testteil C (kognitive Fähigkeiten) 58 % von 100 %.
Durch dieses Testergebnis erreichte der Beschwerdeführer unter allen Bewerbungen den 230. Rang.
Der Beschwerdeführer erzielte bei Frage 27, Testteil A, eine Punkteanzahl von 0,67. Für die Ermittlung des Testendergebnisses und auch des Ranges wurde diese Punkteanzahl berücksichtigt.
Frage 29, Testteil A, lautete:
„Which of the following is a technical term/are technical terms used by the General Data Protection Regulation?
a. Data object
b. Data subject
c. Data controller
d. Data governor
e. Dataficator“
Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass bei Frage 29, Testteil A, die Auswahloptionen b) „Data subject“ und c) „Data controller“ die korrekte Antwort gewesen sei.
Der Beschwerdeführer vertritt, dass bei Frage 29, Testteil A, lediglich die von ihm markierte Auswahloption b), nicht jedoch die Auswahloption c) die korrekte Antwort gewesen sei.
92% der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählten die Option b) als richtige Antwort der Frage 29, Testteil A, aus, 84% die Option c).
Der Beschwerdeführer hätte Rang 223 unter allen Bewerbungen belegt, wenn er die nach Ansicht der belangten Behörde richtige Auswahloption bei der Frage 29, Testteil A, markiert hätte.
Bei gänzlicher Streichung der Frage 29, Testteil A, hätte der Beschwerdeführer den Rang 225 eingenommen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 13.12.2023 für rund eine Stunde Prüfungseinsicht an der Universität Wien gewährt. Am 24.01.2024 erfolgte eine erneute Einsichtnahme via Videokonferenz. Darunter wurde dem Beschwerdeführer auch Einsicht in eine anonymisierte Liste der Rangplätze gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind im Wesentlichen unstrittig.
Dass bei Frage 27, Testteil A, das – weiters vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Ergebnis von 0,67 Punkten – für das Testendergebnis und für den Rang des Beschwerdeführers herangezogen wurde, ergibt sich schlüssig aus dem Akt. So führt die im Akt aufliegende Stellungnahme des Center for Teaching and Learning (CTL) der Universität Wien aus, dass es bei der Prüfungseinsicht lediglich zu einem Anzeigefehler hinsichtlich des Ergebnisses der Frage 27, Testteil A, gekommen sei und für die Ermittlung des Gesamtergebnisses die Punkteanzahl der Frage 27, Testteil A, sehr wohl berücksichtigt worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen überzeugen den erkennenden Richter. Aus den in der Stellungnahme des CTL angeführten Tabellen ergibt sich, dass es lediglich zu einem auf einem Tippfehler beruhenden Anzeigefehler gekommen ist und das Ergebnis des Teils A auch nach Korrektur des Anzeigefehlers sich nicht änderte, woraus zu schließen ist, dass die entsprechende Punkteanzahl der Frage 27, Testteil A, bereits zu Beginn für das Endergebnis der Aufnahmeprüfung herangezogen worden ist.
Die Feststellung hinsichtlich der Ränge bei hypothetischer Berechnung nach Streichung bzw. bei Gewährung der vollen Punktezahl betreffend Frage 29, Testteil A, beruht auf der Stellungnahme und Berechnung des CTL. Für eine fehlerhafte Berechnung der Ränge gibt es keine erkennbaren Anhaltspunkte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. § 65b UG lautet:3.2.1. Paragraph 65 b, UG lautet:
Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren
§ 65b. (1) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die Studienwerberin oder der Studienwerber ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht, auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.Paragraph 65 b, (1) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die Studienwerberin oder der Studienwerber ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht, auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.
(2) Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.
Gemäß § 71b Abs. 9 UG ist einer Studienwerberin oder einem Studienbewerber, die oder der nach Durchführung des Ausnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wird, auf ihr oder sein Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher Bescheid auszustellen. Die Studienwerberin oder der Studienbewerber hat das Recht gegen diesen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. § 46 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 71 b, Absatz 9, UG ist einer Studienwerberin oder einem Studienbewerber, die oder der nach Durchführung des Ausnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wird, auf ihr oder sein Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher Bescheid auszustellen. Die Studienwerberin oder der Studienbewerber hat das Recht gegen diesen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Paragraph 46, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden […] mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden […] mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Auszüge aus der Verordnung des Rektorats über Aufnahmeverfahren für die Bachelor- und Diplomstudien gemäß § 71b und § 71d UG (Fundstelle: Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2021/2022, 9. Stück, Nr. 31):Auszüge aus der Verordnung des Rektorats über Aufnahmeverfahren für die Bachelor- und Diplomstudien gemäß Paragraph 71 b und Paragraph 71 d, UG (Fundstelle: Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2021/2022, 9. Stück, Nr. 31):
§ 1. Dem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung unterliegen alle Studienwerber*innen, die an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2021/22 die erstmalige Zulassung zu einem der folgenden Bachelor- und Diplomstudien beantragen:Paragraph eins, Dem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung unterliegen alle Studienwerber*innen, die an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2021/22 die erstmalige Zulassung zu einem der folgenden Bachelor- und Diplomstudien beantragen:
17. Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften
§ 3. (1) Die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen ist im Hinblick auf die Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund wie folgt festgelegt:Paragraph 3, (1) Die Anzahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen ist im Hinblick auf die Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Wien und dem Bund wie folgt festgelegt:
16. Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften: 200 Plätze
§ 6 (2) Das Aufnahmeverfahren besteht aus zwei Stufen:
1. Online-Self-Assessment und
2. schriftlicher Aufnahmetest.Paragraph 6, (2) Das Aufnahmeverfahren besteht aus zwei Stufen:
1. Online-Self-Assessment und
2. schriftlicher Aufnahmetest.
§ 7. (1) Die Studienwerber*innen, die am schriftlichen Aufnahmetest teilgenommen haben, werden auf Grund ihrer Leistungen beim schriftlichen Aufnahmetest für das jeweils registrierte Studium in einer Rangliste gereiht. Die Gewichtung der einzelnen Testteile und die Methode zur Ermittlung der Rangliste werden vor dem schriftlichen Test bekannt gegeben.Paragraph 7, (1) Die Studienwerber*innen, die am schriftlichen Aufnahmetest teilgenommen haben, werden auf Grund ihrer Leistungen beim schriftlichen Aufnahmetest für das jeweils registrierte Studium in einer Rangliste gereiht. Die Gewichtung der einzelnen Testteile und die Methode zur Ermittlung der Rangliste werden vor dem schriftlichen Test bekannt gegeben.
(2) Die Studienplätze werden anhand dieser Rangliste an die Studienwerber*innen gemäß Abs. 1 bis zur Erreichung der festgelegten Zahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen vergeben. Bei Gleichstand auf der Rangliste für den letzten zur Verfügung stehenden Platz werden alle Studienwerber*innen auf diesem Ranglistenplatz berücksichtigt. (2) Die Studienplätze werden anhand dieser Rangliste an die Studienwerber*innen gemäß Absatz eins bis zur Erreichung der festgelegten Zahl an Studienplätzen für Studienanfänger*innen vergeben. Bei Gleichstand auf der Rangliste für den letzten zur Verfügung stehenden Platz werden alle Studienwerber*innen auf diesem Ranglistenplatz berücksichtigt.
(3) Studienwerber*innen, die einen Platz erhalten haben, können auf den zugewiesenen Platz innerhalb von 15 Werktagen ab der Veröffentlichung des Ergebnisses schriftlich verzichten. Die freigewordenen Plätze werden nach der Reihenfolge der Rangliste vergeben. Abs. 2 ist bei Gleichstand auf der Rangliste analog anzuwenden.(3) Studienwerber*innen, die einen Platz erhalten haben, können auf den zugewiesenen Platz innerhalb von 15 Werktagen ab der Veröffentlichung des Ergebnisses schriftlich verzichten. Die freigewordenen Plätze werden nach der Reihenfolge der Rangliste vergeben. Absatz 2, ist bei Gleichstand auf der Rangliste analog anzuwenden.
§ 9 (2) Mit der fachlichen Konzeption des Online-Self-Assessment und der schriftlichen Aufnahmetests werden die Studienprogrammleiter*innen betraut, in deren Wirkungsbereich die betreffenden Studien fallen. Die Zusammenarbeit mit anderen Universitäten bei der Entwicklung und Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist zulässig.Paragraph 9, (2) Mit der fachlichen Konzeption des Online-Self-Assessment und der schriftlichen Aufnahmetests werden die Studienprogrammleiter*innen betraut, in deren Wirkungsbereich die betreffenden Studien fallen. Die Zusammenarbeit mit anderen Universitäten bei der Entwicklung und Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist zulässig.
Auszüge aus den Festlegungen zu den Fristen, zum Stoff, zur Testmethode und zur Dauer der Tests für Studien mit Eignungs- oder Aufnahmeverfahren (Studienjahr 2023/24) (Fundstelle: Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2022/2023, 13. Stück, Nr. 54):
3.2.2. § 71b Abs. 9 UG räumt einem Studienwerber Rechtsschutz ein, der nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wurde. Der Inhalt der Regelung in § 71b Abs. 9 leg.cit. ist – vor allem angesichts der Erläuterungen – unklar. Bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der UG-Nov 18/1 war, wenn die Zulassung im Hinblick auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens verweigert werden sollte, ein Bescheid zu erlassen. In den Erläuterungen wird allerdings ausgeführt, dass ein „(Feststellungs-)Bescheid“ auszustellen ist. Will man diese Bemerkung ernst nehmen, könnte dies bedeuten, dass anstelle eines negativen Zulassungsbescheides ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, denn angesichts der Absicht, das Verfahren zu beschleunigen, ist wohl nicht anzunehmen, dass zusätzlich zum Zulassungsverfahren ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist. Regelungen über den Rechtsschutz im Aufnahmeverfahren enthält auch § 65b UG (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 71b [Stand 1.9.2023, rdb.at]).3.2.2. Paragraph 71 b, Absatz 9, UG räumt einem Studienwerber Rechtsschutz ein, der nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen wurde. Der Inhalt der Regelung in Paragraph 71 b, Absatz 9, leg.cit. ist – vor allem angesichts der Erläuterungen – unklar. Bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der UG-Nov 18/1 war, wenn die Zulassung im Hinblick auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens verweigert werden sollte, ein Bescheid zu erlassen. In den Erläuterungen wird allerdings ausgeführt, dass ein „(Feststellungs-)Bescheid“ auszustellen ist. Will man diese Bemerkung ernst nehmen, könnte dies bedeuten, dass anstelle eines negativen Zulassungsbescheides ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, denn angesichts der Absicht, das Verfahren zu beschleunigen, ist wohl nicht anzunehmen, dass zusätzlich zum Zulassungsverfahren ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist. Regelungen über den Rechtsschutz im Aufnahmeverfahren enthält auch Paragraph 65 b, UG (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 71 b, [Stand 1.9.2023, rdb.at]).
Zu § 124b UG, der Vorgängerbestimmung des § 65b UG, hatte der VwGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 (siehe VwSlg 19.074 A) ausgesprochen, dass § 79 UG auf Prüfungen im Rahmen von Aufnahmeverfahren anzuwenden sei. Begründet wurde dies ua mit folgender Überlegung: „Würde man die Sonderbestimmung des § 79 UG auf Zulassungsprüfungen gemäß § 124b UG nicht anwenden, so müssten diese Prüfungen als Zulassungsvoraussetzung im Rahmen des gemäß § 60 UG mit Bescheid abzuschließenden Zulassungsverfahrens überprüft werden; die Einsicht in die Prüfungsunterlagen wäre im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht zu gewähren. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gerade für Zulassungsprüfungen gemäß § 124b UG, die von einer großen Zahl von Kandidaten absolviert werden, das von § 79 UG normierte System eines eingeschränkten Anfechtungs- und Einsichtsrechts nicht anwenden wollte.“ Greift man diese Überlegung auf, könnte man
§ 65b UG auch so verstehen, dass damit lediglich eine speziellere Regelung zu § 79 Abs. 5 UG getroffen wurde, § 79 Abs. 1 UG hingegen nicht ausgeschlossen werden sollte. Freilich: zwingend ist dieser Schluss nicht (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 65b [Stand 1.9.2023, rdb.at]).Zu Paragraph 124 b, UG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 65 b, UG, hatte der VwGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 (siehe VwSlg 19.074 A) ausgesprochen, dass Paragraph 79, UG auf Prüfungen im Rahmen von Aufnahmeverfahren anzuwenden sei. Begründet wurde dies ua mit folgender Überlegung: „Würde man die Sonderbestimmung des Paragraph 79, UG auf Zulassungsprüfungen gemäß Paragraph 124 b, UG nicht anwenden, so müssten diese Prüfungen als Zulassungsvoraussetzung im Rahmen des gemäß Paragraph 60, UG mit Bescheid abzuschließenden Zulassungsverfahrens überprüft werden; die Einsicht in die Prüfungsunterlagen wäre im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht zu gewähren. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gerade für Zulassungsprüfungen gemäß Paragraph 124 b, UG, die von einer großen Zahl von Kandidaten absolviert werden, das von Paragraph 79, UG normierte System eines eingeschränkten Anfechtungs- und Einsichtsrechts nicht anwenden wollte.“ Greift man diese Überlegung auf, könnte man
§ 65b UG auch so verstehen, dass damit lediglich eine speziellere Regelung zu Paragraph 79, Absatz 5, UG getroffen wurde, Paragraph 79, Absatz eins, UG hingegen nicht ausgeschlossen werden sollte. Freilich: zwingend ist dieser Schluss nicht (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 65 b, [Stand 1.9.2023, rdb.at]).
3.2.3. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Entsprechend den zitierten Ausführungen in der Literatur, sowie der dort zitierten bisherigen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Rahmen des Verfahrens gemäß § 71b Abs. 9 UG die Überprüfung der Beurteilung des Aufnahmetests einer bloßen Exzesskontrolle, im Sinne des § 79 Abs. 1 UG unterliegt. Demnach ist eine Anfechtungsmöglichkeit lediglich für den Fall eingeräumt, dass die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Prüfungen im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens werden per se zwar nicht positiv oder negativ beurteilt, jedoch hängen sie unmittelbar mit der Zulassung zum Studium zusammen, sodass die Nichterreichung einer Studienzulassung aufgrund des Ergebnisses eines Aufnahmetests einer negativen Beurteilung gleichkommt. Entsprechend den zitierten Ausführungen in der Literatur, sowie der dort zitierten bisherigen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 71 b, Absatz 9, UG die Überprüfung der Beurteilung des Aufnahmetests einer bloßen Exzesskontrolle, im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, UG unterliegt. Demnach ist eine Anfechtungsmöglichkeit lediglich für den Fall eingeräumt, dass die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Prüfungen im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens werden per se zwar nicht positiv oder negativ beurteilt, jedoch hängen sie unmittelbar mit der Zulassung zum Studium zusammen, sodass die Nichterreichung einer Studienzulassung aufgrund des Ergebnisses eines Aufnahmetests einer negativen Beurteilung gleichkommt.
Gegenständlich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die Durchführung des Aufnahmetests am 23.08.2023 und dessen Fragestellungen mit einem schweren Mangel behaftet gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht teilt in Hinblick auf die oben zitierte Judikatur zur Exzesskontrolle die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Aufnahmetest, und insbesondere Frage 29, Testteil A, eine aufzugreifende schwere Mangelhaftigkeit nicht anhaftet. Gleichwohl die belangte Behörde die Auswahloption „Data controller“ als richtige Teilantwort bei Frage 29, Testteil A, erachtet hat, enthielt die den Studienwerberinnen und Studienwerbern zur Verfügung gestellte Prüfungsliteratur die Wortfolge „Data controller“ nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm aus diesem Grund die volle Punkteanzahl bei Frage 29, Testteil A, zu gewähren sei und den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die die Auswahloption „Data controller“ markiert haben, kein Punkt gebühre, geht bereits aufgrund des Umstands, dass „Data controller“ die juristisch korrekte Antwort auf Frage 29, Testteil A, ist, ins Leere, da die DSGVO bzw. deren englische Version GDPR an verschiedenen Stellen (siehe etwa Article 22 f, ricital 47, 49, 57) den Begriff „Data controller“ verwendet. Auch kann die Frage 29, Testteil A, alleine deswegen, dass der Zusatz „Data“ bei der Auswahloption c) hinzugefügt wurde, nicht als missverständlich oder verwirrend betrachtet werden, zumal zentraler Dreh- und Angelpunkt der DSGVO gerade Daten sind und von angehenden Studierenden der Internationalen Rechtswissenschaften ein gewisses Maß an zusammenhängendem Denken erwartet werden kann. Auch der Umstand, dass 84 % der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Auswahloption c) der Frage 29, Testteil A, als richtig markiert haben und diese, wie bereits ausgeführt, auch tatsächlich die juristisch korrekte Antwort auf die gestellte Frage ist, zeigt, dass die Frage 29, Testteil A, und ihre Auswahloptionen weder missverständlich, irreführend noch verwirrend waren. Doch selbst wenn dem Beschwerdeführer bei Frage 29, Testteil A, die volle Punkteanzahl gewährt werden würde oder die Frage 29, Testteil A, bei der Ergebnisermittlung gestrichen werden würde, hätte der Beschwerdeführer keinen Studienplatz erhalten und hat somit der vermeintliche Mangel das Prüfungsergebnis nicht maßgeblich beeinflussen können (siehe dazu VwGH 21.05.2012, 2009/10/0191).
Abschließend sei bemerkt, dass eine rund einstündige in Präsenz durchgeführte Prüfungseinsicht in Verbindung mit einer zusätzlichen Videokonferenz dem Bundesverwaltungsgericht für einen zweistündigen Aufnahmetest angemessen erscheint und in Hinblick auf § 65b Abs. 1 UG nicht zu beanstanden ist. Ebenso kommt dem Beschwerdeführer nach der leg. cit. kein Recht zu, den Aufnahmetest – auch bloß teilweise – zu vervielfältigen, zumal dieser ausschließlich Multiple-Choice Fragen beinhaltete und Single-Choice Fragen lediglich eine spezielle Ausgestaltung von Multiple Choice-Fragen darstellen.Abschließend sei bemerkt, dass eine rund einstündige in Präsenz durchgeführte Prüfungseinsicht in Verbindung mit einer zusätzlichen Videokonferenz dem Bundesverwaltungsgericht für einen zweistündigen Aufnahmetest angemessen erscheint und in Hinblick auf Paragraph 65 b, Absatz eins, UG nicht zu beanstanden ist. Ebenso kommt dem Beschwerdeführer nach der leg. cit. kein Recht zu, den Aufnahmetest – auch bloß teilweise – zu vervielfältigen, zumal dieser ausschließlich Multiple-Choice Fragen beinhaltete und Single-Choice Fragen lediglich eine spezielle Ausgestaltung von Multiple Choice-Fragen darstellen.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens keinen Studienplatz für das Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften im Studienjahr 2023/24 keinen Studienplatz erhalten hat.
3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.2.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.3.2.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa zu im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen VwGH vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0144; 15.06.2023, Ra 2022/12/0165); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa zu im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen VwGH vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0144; 15.06.2023, Ra 2022/12/0165); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Aufnahmeprüfung Aufnahmeverfahren Bachelorstudium Exzesskontrolle Studienplatz Studienzulassung UniversitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2292434.1.00Im RIS seit
28.08.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024