TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/1 W119 2278976-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2278976-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA; Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 8. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322549209/222744607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA; Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 8. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322549209/222744607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 3. 9. 2022 gemeinsam mit ihren Kindern (Zlen W119 2278973, W119 2278974 und W119 2278975) jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin zunächst an, in Ar Raqqa geboren zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Sie habe zwei Jahre die Volksschule besucht, danach aber keinen Beruf erlernt. Zwei Kinder seien in Österreich asylberechtigt, zwei Kinder lebten in der Bundesrepublik Deutschland, zwei Söhne und eine Tochter hätten mit ihr Syrien verlassen. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass Heimatort vom IS erobert worden sei, dieser sei ständig bombardiert worden, weshalb sie Syrien verlassen hätten. Auch ihr Wohnhaus sei durch Bomben beschädigt worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass es in Syrien immer noch keine Sicherheit gebe. Dort hätte sie nichts mehr.

Am 26. 6. 2023 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie sowohl Kurdisch als auch Arabisch spreche, ihr Kurdisch jedoch besser sei. Sie legte eine Kopie ihres syrischen Reisepasses, eine Kopie ihres syrischen Personalausweises, eine Kopie der Eheschließungsurkunde samt beglaubigter Übersetzung sowie eine Kopie einer beglaubigten Übersetzung des Familienbuches vor. Weiters führte sie aus, dass sich ihr Ehemann im Irak befinde. Er habe aus gesundheitlichen Gründen die Flucht nach Österreich nicht bewältigen können. Sie habe fünf Brüder und drei Schwestern, wobei ein Bruder in der Bundesrepublik Deutschland, einer in Frankreich, einer in Österreich und zwei in Syrien leben würden. Zwei Schwestern lebten in Marokko, eine in Syrien. Überdies habe sie fünf Söhne und vier Töchter.

Sie habe in Syrien drei Jahre die Schule besucht, danach war sie im Haushalt tätig. Sie sei in Ar Raqqa geboren und habe dort bis zum Jahr 2004 gelebt. 2004 sei sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Aleppo gezogen. Dort hätten sie im Sommer in einem Haus, das sich im Norden des Gouvernements befinde, gelebt, die restliche Zeit hätten sie in der Stadt Aleppo gelebt. Als das Wohnhaus in der Stadt Aleppo bombardiert worden sei, hätten sie im Jahr 2014 Syrien verlassen und sich in der Türkei niedergelassen, wo sie bis 2022 gelebt hätten. In Syrien habe sie noch zwei Brüder in Ar Raqqa. Sie sei in Syrien niemals persönlich bedroht worden, es liege kein Haftbefehl gegen sie vor.

Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass es zum einen in Syrien Krieg gegeben habe, sie zweitens Sorge gehabt habe, dass ihre Söhne zum Militärdienst für das syrische Regime einberufen werden würden und drittens der IS das Dorf angegriffen habe, weswegen sie mit ihrer Familie Syrien verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe sie Angst um ihre Söhne und befürchte, dass sie dort keine Unterkunft vorfinden würden.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen Stellung zu beziehen, was sie jedoch ablehnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 8. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322549209/222744607, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 8. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1322549209/222744607, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Informationsschreiben vom 24. 8. 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 26. 9. 2023 erhob der Rechtsberater der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Gouvernement Ar Raqqa geboren sei und aus der Stadt Aleppo stamme. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in Aleppo als XXXX gearbeitet, ihre Kinder seien dort aufgewachsen und hätten dort die Schule besucht. Den Sommer habe die Familie in XXXX verbracht, wo sie ein Haus besessen habe. 2012 sei die Familie aus der Stadt Aleppo geflüchtet und habe zwei Jahre in XXXX gelebt, bis der IS das Dorf angegriffen habe und das Haus der Familie zerstört worden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Mitglied der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan – Syrien) gewesen. Dieser habe Artikel über die kurdische Sprache und Kultur verfasst. Deshalb werde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen. Der Tochter der Beschwerdeführerin sei deshalb der Asylstatus zuerkannt worden, weil diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der syrischen Regierung festgenommen, ihr wegen der oppositionellen Einstellung ihres Vaters eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt und sie zumindest für einige Tage angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterworfen werden würde (vgl mündlich verkündetes Erkenntnis vom 24. 2. 2023, Zl W227 2231008). Bei der Beschwerdeführerin würden dieselben Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorliegen. Mit Schriftsatz vom 26. 9. 2023 erhob der Rechtsberater der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Gouvernement Ar Raqqa geboren sei und aus der Stadt Aleppo stamme. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in Aleppo als römisch 40 gearbeitet, ihre Kinder seien dort aufgewachsen und hätten dort die Schule besucht. Den Sommer habe die Familie in römisch 40 verbracht, wo sie ein Haus besessen habe. 2012 sei die Familie aus der Stadt Aleppo geflüchtet und habe zwei Jahre in römisch 40 gelebt, bis der IS das Dorf angegriffen habe und das Haus der Familie zerstört worden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Mitglied der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan – Syrien) gewesen. Dieser habe Artikel über die kurdische Sprache und Kultur verfasst. Deshalb werde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen. Der Tochter der Beschwerdeführerin sei deshalb der Asylstatus zuerkannt worden, weil diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der syrischen Regierung festgenommen, ihr wegen der oppositionellen Einstellung ihres Vaters eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt und sie zumindest für einige Tage angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter unterworfen werden würde vergleiche mündlich verkündetes Erkenntnis vom 24. 2. 2023, Zl W227 2231008). Bei der Beschwerdeführerin würden dieselben Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorliegen.

Zudem sei die Familie der Beschwerdeführerin an ihrem Zufluchtsort XXXX von den kurdischen Milizen aufgesucht und aufgefordert worden, die Söhne der Beschwerdeführerin zum Selbstverteidigungsdienst stellig zu machen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe dies verweigert und kurz darauf sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in die Türkei geflüchtet. Zudem sei die Familie der Beschwerdeführerin an ihrem Zufluchtsort römisch 40 von den kurdischen Milizen aufgesucht und aufgefordert worden, die Söhne der Beschwerdeführerin zum Selbstverteidigungsdienst stellig zu machen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe dies verweigert und kurz darauf sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in die Türkei geflüchtet.

Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 27. 5. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab die Beschwerdeführerin an, im Dorf XXXX XXXX im Gouvernement Ar Raqqa geboren zu sein. Sie habe drei Jahre die Schule besucht. Im Jahr 1988 habe sie geheiratet und sei in das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo gezogen, weil ihr Ehemann von dort stamme. In XXXX habe sie zweiundzwanzig Jahre und XXXX acht Jahre gelebt, ehe sie ab 1996 in die Stadt Aleppo gezogen sei. Da ihr Ehemann Lehrer gewesen sei, hätte sie mit ihrer Familie die Zeit während der Sommerferien in XXXX verbracht. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich XXXX unter Kontrolle der kurdischen Milizen, die Stadt Aleppo werde vom syrischen Regime beherrscht. Am 27. 5. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab die Beschwerdeführerin an, im Dorf römisch 40 römisch 40 im Gouvernement Ar Raqqa geboren zu sein. Sie habe drei Jahre die Schule besucht. Im Jahr 1988 habe sie geheiratet und sei in das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo gezogen, weil ihr Ehemann von dort stamme. In römisch 40 habe sie zweiundzwanzig Jahre und römisch 40 acht Jahre gelebt, ehe sie ab 1996 in die Stadt Aleppo gezogen sei. Da ihr Ehemann Lehrer gewesen sei, hätte sie mit ihrer Familie die Zeit während der Sommerferien in römisch 40 verbracht. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich römisch 40 unter Kontrolle der kurdischen Milizen, die Stadt Aleppo werde vom syrischen Regime beherrscht.

Befragt, ob weitere Angehörige in Syrien leben würden, gab sie an, dass ihre beiden Brüder und eine Schwester in Syrien leben würden. Ein Bruder lebe in Latakia, der andere in Ar Raqqa. Die beiden Brüder würden sie jedoch nicht aufnehmen wollen, da ihr Ehemann ein Oppositioneller sei. Über die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes befragt, gab sie an, dass er über die kurdische Sprache und die kurdische Kultur geschrieben habe. Er habe die Kurden aufgerufen, Kurdisch zu schreiben. Das syrische Regime sei der politische Gegner ihres Ehemannes gewesen. Zudem habe ihr Ehemann auch politische Ansichten gehabt, die von der Sichtweise der PKK abgewichen seien.

Im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, als alleinstehende Frau vergewaltigt und getötet zu werden. Sie würde in die Stadt Aleppo zurückkehren, weil dies ihr Lebensmittelpunkt gewesen sei. Dies sei jedoch aus den bereits geschilderten Gründen unmöglich.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.01.2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.11.2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 06. September 2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: SYRIEN, Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, vom 17.04.2024, Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 02. März, 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 05. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 07. September 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023 in das Verfahren eingeführt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.01.2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.11.2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 06. September 2023, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: SYRIEN, Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, vom 17.04.2024, Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 02. März, 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 05. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 07. September 2023, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023 in das Verfahren eingeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Sie stellte am 3. 9. 2022 gemeinsam mit drei Kindern jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist im Dorf XXXX im Gouvernement Ar Raqqa geboren. Im Jahr 1988 ehelichte sie ihren Ehemann und zog mit ihm in das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo. Ab dem Jahr 1996 lebte sie mit ihrer Familie abwechselnd in der Stadt Aleppo und im Dorf XXXX An dem Jahr 2004 hielt sie sich lediglich in den Sommerferien in XXXX auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war in der Stadt Aleppo als Lehrer tätig. Nachdem es im Jahr 2012 in der Stadt Aleppo zu Kämpfen gekommen war, zogen die Beschwerdeführerin und ihre Familie in das Dorf XXXX wo sie auch zuvor im Sommer die Ferienzeit verbracht hatten. Als der IS im Jahr 2014 diese Region eroberte, verließen die Beschwerdeführerin und ihre Familie Syrien. Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1988 aufgrund ihrer Eheschließung im Gouvernement Aleppo gelebt hat, dort sieben Kinder geboren und großgezogen hat und sich insgesamt 26 Jahre ihres Lebens in diesem Gouvernement aufgehalten hat, sind XXXX bzw die Stadt Aleppo als jene Orte anzusehen, zu denen sie die engsten Bindungen besitzt, sodass dieses Gebiet als ihre Heimatregion zu beurteilen ist. Im Gouvernement Ar Raqqa, wo sie geboren, aufgewachsen ist und die Schule besucht hat, hielt sich die Beschwerdeführerin hingegen nur bis zum Alter von 22 Jahrn auf. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Sie stellte am 3. 9. 2022 gemeinsam mit drei Kindern jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist im Dorf römisch 40 im Gouvernement Ar Raqqa geboren. Im Jahr 1988 ehelichte sie ihren Ehemann und zog mit ihm in das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Ab dem Jahr 1996 lebte sie mit ihrer Familie abwechselnd in der Stadt Aleppo und im Dorf römisch 40 An dem Jahr 2004 hielt sie sich lediglich in den Sommerferien in römisch 40 auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war in der Stadt Aleppo als Lehrer tätig. Nachdem es im Jahr 2012 in der Stadt Aleppo zu Kämpfen gekommen war, zogen die Beschwerdeführerin und ihre Familie in das Dorf römisch 40 wo sie auch zuvor im Sommer die Ferienzeit verbracht hatten. Als der IS im Jahr 2014 diese Region eroberte, verließen die Beschwerdeführerin und ihre Familie Syrien. Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1988 aufgrund ihrer Eheschließung im Gouvernement Aleppo gelebt hat, dort sieben Kinder geboren und großgezogen hat und sich insgesamt 26 Jahre ihres Lebens in diesem Gouvernement aufgehalten hat, sind römisch 40 bzw die Stadt Aleppo als jene Orte anzusehen, zu denen sie die engsten Bindungen besitzt, sodass dieses Gebiet als ihre Heimatregion zu beurteilen ist. Im Gouvernement Ar Raqqa, wo sie geboren, aufgewachsen ist und die Schule besucht hat, hielt sich die Beschwerdeführerin hingegen nur bis zum Alter von 22 Jahrn auf.

Nachdem den beiden mit der Beschwerdeführerin eingereisten Söhnen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. 6. 2024 und 21. 6. 2024 und der Tochter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 1. 8. 2024 ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, wäre die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien in ihrem Herkunftsgebiet auf sich allein gestellt. Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte der Beschwerdeführerin im Gouvernement Aleppo auf. Die Brüder der Beschwerdeführerin leben im Gouvernement Latakia bzw Ar Raqqa.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , ist Mitglied des syrischen Ablegers der PDK und somit in Opposition zum syrischen Regime. Er rief die Bevölkerung auf, die kurdische Sprache zu verwenden und verfasste zudem Artikel über die kurdische Kultur. Der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde aus diesem Grund mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24. 2. 2023, Zl W227 2231008, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich im Irak auf.Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist Mitglied des syrischen Ablegers der PDK und somit in Opposition zum syrischen Regime. Er rief die Bevölkerung auf, die kurdische Sprache zu verwenden und verfasste zudem Artikel über die kurdische Kultur. Der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde aus diesem Grund mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 24. 2. 2023, Zl W227 2231008, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich im Irak auf.

Die Beschwerdeführerin würde zudem in ihrem Herkunftsgebiet in Syrien als Frau ohne männliche Bezugsperson wahrgenommen werden. Unter Zugrundelegung der familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie nachfolgenden Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien würde für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatgebiet eine reale Gefahr bestehen, als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz und ohne familiäre Unterstützung – (geschlechtsspezifischen bis hin zu sexuellen) Gewalthandlungen und/oder gravierenden Bedrohungen durch die syrische Gesellschaft ausgesetzt zu sein. Eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der syrischen Behörden besteht gegenständlich nicht.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Sie hat keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht.

Zur Situation in Syrien:

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAM

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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