TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/2 L510 2290346-1

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Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2290346-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), eine Staatsangehörige der Türkei, reiste Anfang 2017 nach Österreich ein und verfügte vom 06.04.2017 bis zum 10.04.2022 über einen Aufenthaltstitel Student. Ein Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels ist bei der MA35 Wien anhängig.

2. Am 24.10.2023 brachte die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG ein. 2. Am 24.10.2023 brachte die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein.

3. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.12.2023 teilte das BFA der bP mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag ab- bzw. zurückzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Sie wurde aufgefordert, ihren Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen, ein gültiges Reisedokument und Ihre Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument vorzulegen. Weiters legte das BFA dar, welche Erfordernisse die bP nicht erfülle und wurde sie ausdrücklich über die Möglichkeit einer Umwidmung ihres Antrages belehrt. Der bP wurde eine Frist von 14 Tagen zur Behebung der Mängel und Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Dieses Schriftstück wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der bP am 21.12.2023 zugestellt.

4. Am 04.01.2024 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der bP um einen Termin für die persönliche Antragstellung.

5. Am 14.02.2024 brachte die bP den gegenständlichen Antrag bei der Behörde persönlich ein und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.03.2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.03.2024, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2024 wurde der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2024 wurde der bP ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

8. Mit Schreiben vom 06.05.2024 erfolgte eine Bekanntgabe einer Adressänderung sowie eine Urkundenvorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine Staatsangehörige der Türkei.

Am 24.10.2023 brachte die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG ein. Am 14.02.2024 brachte die bP den gegenständlichen Antrag bei der Behörde persönlich ein.Am 24.10.2023 brachte die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Am 14.02.2024 brachte die bP den gegenständlichen Antrag bei der Behörde persönlich ein.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.03.2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.03.2024, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.).

Im angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 abgesprochen.Im angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgesprochen.

2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das AJ-Web, das IZF und den SA.

Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Behebung des Bescheides

3.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.2. Am 24.10.2023 brachte die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG ein. Am 14.02.2024 brachte die bP den gegenständlichen Antrag bei der Behörde persönlich ein. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.03.2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde führt zwar in der Begründung (Bescheid Seite 159 f) aus, weshalb ihrer Ansicht nach kein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 zu erteilen gewesen ist. Damit ist einer amtswegigen Prüfung nicht Genüge getan, da über das Ergebnis gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid auch abzusprechen ist. Ein entsprechender Spruchpunkt fehlt im angefochtenen Bescheid.3.2. Am 24.10.2023 brachte die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Am 14.02.2024 brachte die bP den gegenständlichen Antrag bei der Behörde persönlich ein. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.03.2024, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.). Die belangte Behörde führt zwar in der Begründung (Bescheid Seite 159 f) aus, weshalb ihrer Ansicht nach kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu erteilen gewesen ist. Damit ist einer amtswegigen Prüfung nicht Genüge getan, da über das Ergebnis gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid auch abzusprechen ist. Ein entsprechender Spruchpunkt fehlt im angefochtenen Bescheid.

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, 95/08/0236, mwN) (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/11/0024). Allein der Spruch des Bescheides entfaltet normative Wirkung (vgl. E 20. Mai 2015, 2012/10/0113) (VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0221).Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, 95/08/0236, mwN) (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/11/0024). Allein der Spruch des Bescheides entfaltet normative Wirkung vergleiche E 20. Mai 2015, 2012/10/0113) (VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0221).

3.3. § 10 Abs 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."3.3. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

Demnach stellt die Ab- bzw. Zurückweisung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dar, da diese damit zu verbinden ist. Da ein Spruchpunkt über die Erteilung des Aufenthaltstitels fehlt, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund zu beheben. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ebenso als rechtswidrig.Demnach stellt die Ab- bzw. Zurückweisung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dar, da diese damit zu verbinden ist. Da ein Spruchpunkt über die Erteilung des Aufenthaltstitels fehlt, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund zu beheben. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ebenso als rechtswidrig.

3.4. Aufgrund der aufgehobenen Rückkehrentscheidung war auch Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben wie oben ausgeführt, da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs 9 FPG nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zu treffen ist. Ebenso war Spruchpunkt III. zu beheben. 3.4. Aufgrund der aufgehobenen Rückkehrentscheidung war auch Spruchpunkt römisch II. ersatzlos zu beheben wie oben ausgeführt, da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zu treffen ist. Ebenso war Spruchpunkt römisch III. zu beheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Bescheidbehebung besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Behebung fehlender Abspruch Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L510.2290346.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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