TE Bvwg Beschluss 2024/8/2 W101 2248576-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W101 2248576-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Spruchteil 1. b) des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 21.10.2021, Zl. D205.243, 2020-0.701.905, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Spruchteil 1. b) des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 21.10.2021, Zl. D205.243, 2020-0.701.905, beschlossen:

A)

I. Das mit Beschluss vom 29.01.2024 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das mit Beschluss vom 29.01.2024 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.

II. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF als gegenstandslos einzustellen. römisch II. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF als gegenstandslos einzustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die mitbeteiligte Partei (= Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) erhob am 23.06.2019, ergänzt am 29.07.2019, eine Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten.

Mit Spruchteil 1.b) des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 21.10.2021, Zl. D205.243, 2020-0.701.905, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO), bis zum 13.11.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe.Mit Spruchteil 1.b) des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 21.10.2021, Zl. D205.243, 2020-0.701.905, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Artikel 9, DSGVO), bis zum 13.11.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe.

Gegen diesen Spruchteil des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 19.11.2021 war diese Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.

Mit Erkenntnis vom 29.09.2022, Zl. W101 2248576-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.

Mit Erkenntnis vom 10.06.2023, Zl. Ra 2022/04/0155, behob der Verwaltungsgerichtshof das o.a. Erkenntnis vom 29.09.2022.

Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses vom 29.09.2022 ist nun gegenständlich eine Ersatzentscheidung zu treffen.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 29.01.2024, Zl. W101 2248576-1/23Z, das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, Zl. W214 2247955-1/18E, aus.Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 29.01.2024, Zl. W101 2248576-1/23Z, das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, Zl. W214 2247955-1/18E, aus.

Mit Beschluss vom 06.06.2024, Zl. Ra 2023/04/0006, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision gegen das o.a. Erkenntnis vom 28.11.2022 zurück.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 28.06.2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu A)

Ad I. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.06.2024, Zl. Ra 2023/04/0006, eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, Zl. W214 2247955-1/18E, getroffen.Ad römisch eins. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.06.2024, Zl. Ra 2023/04/0006, eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, Zl. W214 2247955-1/18E, getroffen.

Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs war das diesbezüglich gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren fortzuführen.Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs war das diesbezüglich gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzte Beschwerdeverfahren fortzuführen.

Ad II. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Ad römisch II. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der oben genannten Zurückziehung vom 28.06.2024 als gegenstandslos einzustellen, sodass der Spruchteil 1.b) des o.a. Bescheides in Rechtskraft erwächst.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ersatzentscheidung Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2248576.1.01

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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