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10 VerfassungsrechtNorm
ÄrzteG §11 Abs6Leitsatz
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Im Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste endet der administrative Instanzenzug bei dem jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann. Weder §11 Abs6 ÄrzteG noch eine andere gesetzliche Bestimmung sieht in einem solchen Verfahren einen über den Landeshauptmann hinausgehenden Instanzenzug vor. Da dem Antragsteller eine ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes hindernde, falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und da er den Wiedereinsetzungsantrag binnen vierzehn Tagen nach Kenntnis der Unzulässigkeit der Berufung eingebracht und die versäumte Beschwerde nachgeholt hat, war ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen.Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 1992, Z 3/06-50.054/46-1992, wird bewilligt.
Begründung
Begründung:
1. Ein Antrag des als Facharzt für Kinderheilkunde in die Ärzteliste eingetragenen Wiedereinsetzungswerbers auf Eintragung in die Ärzteliste auch als praktischer Arzt wurde mit Bescheid der österreichischen Ärztekammer vom 21. April 1992 abgelehnt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung an den Landeshauptmann von Salzburg gab dieser mit Bescheid vom 15. Juli 1992, Z 3/06-50.054/46-1992, nicht statt, wobei in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ausgesprochen wurde, daß gegen ihn eine binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erhebende Berufung an den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zulässig sei.
Die entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung fristgerecht eingebrachte Berufung gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes wurde mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 9. Dezember 1992, Z 204.581/2-II/A/14/92, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §11 Abs6 des Ärztegesetzes 1984 (im folgenden: ÄrzteG 1984) iVm Art103 Abs4 B-VG und §63 Abs1 AVG 1991 der administrative Instanzenzug im Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste bei demjenigen Landeshauptmann ende, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Da §11 Abs6 des ÄrzteG 1984 im Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste einen Instanzenzug an den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nicht vorsehe, sei die Berufung daher gemäß §68 Abs1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 9. Jänner 1993 zugestellt.
2. Mit dem vorliegenden, am 15. Jänner 1993 zur Post gegebenen Antrag wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 1992, Z 3/06-50.054/46-1992, begehrt. In der zugleich mit diesem Antrag eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des genannten Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen:
3.2. Im Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste endet der administrative Instanzenzug tatsächlich - wie der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in seinem Bescheid vom 9. Dezember 1992, Z 204.581/2-II/A/14/92, zutreffend ausführt - bei dem jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann. Weder §11 Abs6 ÄrzteG 1984 noch eine andere gesetzliche Bestimmung sieht in einem solchen Verfahren einen über den Landeshauptmann hinausgehenden Instanzenzug vor. Das aber heißt, daß die Rechtmittelbelehrung im Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 1992, Z 3/06-50.054/46-1992, in welcher die Berufung gegen diesen Bescheid an den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für zulässig erklärt wird, unrichtig ist.
3.3. Nach §33 VerfGG kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist in den Fällen des Art144 B-VG bewilligt werden. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung für die Partei ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt und daß das Vertrauen auf die Richtigkeit der bekanntgegebenen Rechtsmittelbelehrung der Partei nicht als Verschulden angelastet werden kann. Einer Partei, die im Vertrauen auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung dieser entsprechend rechtzeitig Berufung ergriffen hat und erst durch den ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückweisenden Bescheid Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, ist - wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen (vgl. VfSlg. 4536/1963, 8785/1980, 8874/1980, 9143/1981 sowie VfGH 30.9.1991 B826/91).
3.4. Da dem Antragsteller eine ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes hindernde, falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und da er den Wiedereinsetzungsantrag binnen vierzehn Tagen nach Kenntnis der Unzulässigkeit der Berufung eingebracht und die versäumte Beschwerde nachgeholt hat, war ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen.
4. Dieser Beschluß konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden (§33 VerfGG 1953).
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, Ärzte, Berufsrecht Ärzte, RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B56.1993Dokumentnummer
JFT_10069685_93B00056_00