TE Bvwg Beschluss 2024/8/6 W227 2288579-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W227 2288579-1/8E
BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 27. Februar 2024, Zl. hU-WN-43/2-2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 27. Februar 2024, Zl. hU-WN-43/2-2024:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 23. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/2024 bei der belangten Behörde an.

2. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 nahm die belangte Behörde diese Anzeige zur Kenntnis.

3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer darüber, dass für Kinder in häuslichem Unterricht die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) verpflichtend vorgeschrieben sei. Weiters forderte sie die Beschwerdeführer dazu auf, mit der zuständigen Schule in Kontakt zu treten und wies sie auf die möglichen Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 6 SchPflG hin.3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer darüber, dass für Kinder in häuslichem Unterricht die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz (SchPflG) verpflichtend vorgeschrieben sei. Weiters forderte sie die Beschwerdeführer dazu auf, mit der zuständigen Schule in Kontakt zu treten und wies sie auf die möglichen Rechtsfolgen nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hin.

4. Mit E-Mail vom 15. Jänner 2024 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass sie und ihr Mann sich „bewusst dafür Entschlossen“ hätten „einen neuen, eigenverantwortlichen Bildungsweg“ zu gehen und daher auf das Reflexionsgespräch „verzichten“ würden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 und 6 Z 3 SchPflG an, dass der Zweitbeschwerdeführer mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.5. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 6 Ziffer 3, SchPflG an, dass der Zweitbeschwerdeführer mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Der Zweitbeschwerdeführer nehme im Schuljahr 2023/2024 an häuslichem Unterricht teil, sei jedoch nicht zu einem vorgeschriebenen Reflexionsgespräch erschienen. Daher habe er seine restliche Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

6. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringt:

Die bisherigen Reflexionsgespräche seien keine Hilfe gewesen. Auch würde der Zweitbeschwerdeführer in diesem Schuljahr keine Externistenprüfung mehr ablegen, da die Beschwerdeführer nunmehr einen „selbstbestimmten Bildungsweg“ gewählt hätten.

7. Am 19. März 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Beschluss vom 2. April 2024, W227 2288579-1/2Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“ in § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. In eventu beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des gesamten § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 als verfassungswidrig.8. Mit Beschluss vom 2. April 2024, W227 2288579-1/2Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“ in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. In eventu beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des gesamten Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, als verfassungswidrig.

9. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2024, G 50/2024, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab und führte dazu zusammengefasst aus:

Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004) zu § 11 Abs. 4 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018 könne nicht ohne Weiteres auf den (nunmehr) geltenden § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 übertragen werden. Eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lasse, wäre aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich.Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004) zu Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, könne nicht ohne Weiteres auf den (nunmehr) geltenden Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, übertragen werden. Eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lasse, wäre aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich.

Nach § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 habe die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen sei und diese Entscheidung zu begründen. Dabei habe die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 SchPflG allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG erfüllt werden könne.Nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, habe die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen sei und diese Entscheidung zu begründen. Dabei habe die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG erfüllt werden könne.

Vor diesem Hintergrund verstoße die in § 11 Abs. 6 SchPflG vorgesehene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Art. 14 Abs. 5a B-VG gerecht zu werden, habe der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen.Vor diesem Hintergrund verstoße die in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG vorgesehene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG gerecht zu werden, habe der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen.

Dem Gesetzgeber sei im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in § 11 Abs. 6 SchPflG bestimme, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen habe, wenn sie unter anderem aufgrund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelange, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig sei.Dem Gesetzgeber sei im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG bestimme, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen habe, wenn sie unter anderem aufgrund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelange, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig sei.

10. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Erstbeschwerdeführerin über dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs und hielt ihr die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, da das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich bereits beendet sei.

11. Die Erstbeschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. § 11 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 lautet:3.1.1. Paragraph 11, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, lautet:

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.(2a) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1.         jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2.         jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a)         Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b)         den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c)         das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d)         den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e)         eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1.         jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2.         jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a)         Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b)         den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c)         das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d)         den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e)         eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1.         mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2.         mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1.         mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2.         mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1.         mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2.         gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3.         das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4.         eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5.         Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6.         der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
1.         mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2.         gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3.         das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder
4.         eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5.         Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6.         der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

§ 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 lautet (auszugsweise):Paragraph 83, NÖ Pflichtschulgesetz 2018 lautet (auszugsweise):

㤠83

Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) […]“

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

3.1.3. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung an, ohne jedoch Angaben zur Dauer der Gültigkeit dieser Anordnung zu machen. In Anbetracht der unter Punkt 1.9. dargelegten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 25.06.2024, G 50/2024, wonach die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 11 Abs. 4 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018 (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004) nicht ohne Weiteres auf den geltenden § 11 Abs. 6 SchPflG i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2023 übertragen werden könne, und die Bildungsdirektion im Einzelfall zu ermitteln und zu begründen habe, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfüllung der Schulpflicht anzuordnen sei) kann sich diese Anordnung – entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid – lediglich auf das Schuljahr 2023/2024 beziehen. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung an, ohne jedoch Angaben zur Dauer der Gültigkeit dieser Anordnung zu machen. In Anbetracht der unter Punkt 1.9. dargelegten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfGH 25.06.2024, G 50/2024, wonach die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004) nicht ohne Weiteres auf den geltenden Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, übertragen werden könne, und die Bildungsdirektion im Einzelfall zu ermitteln und zu begründen habe, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfüllung der Schulpflicht anzuordnen sei) kann sich diese Anordnung – entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid – lediglich auf das Schuljahr 2023/2024 beziehen.

Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 endete das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich am 28. Juni 2024. Da sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer somit auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern könnte, käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 endete das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Niederösterreich am 28. Juni 2024. Da sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer somit auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern könnte, käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters entspricht es der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, dass sich die gegenständlich getroffene Anordnung der belangten Behörde lediglich auf ein Schuljahr beziehen kann.3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters entspricht es der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, dass sich die gegenständlich getroffene Anordnung der belangten Behörde lediglich auf ein Schuljahr beziehen kann.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Schuljahr Verfahrenseinstellung Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2288579.1.01

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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