TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 W116 2257016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92
BDG 1979 §93
B-GlBG §8
B-GlBG §8a
B-GlBG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-GlBG § 8a heute
  2. B-GlBG § 8a gültig ab 01.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  3. B-GlBG § 8a gültig von 01.07.2004 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 9 heute
  2. B-GlBG § 9 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. B-GlBG § 9 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  5. B-GlBG § 9 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W116 2257016-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom Wien vom 09.06.2022, Zl. 2021-0.738.409,2021-0.876.345, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom Wien vom 09.06.2022, Zl. 2021-0.738.409,2021-0.876.345, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Der XXXX Beschwerdeführer (BF) ist Exekutivbeamter im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge LPD) und trägt der Amtstitel Bezirksinspektor. Seine Dienststelle ist das Anhaltezentrum XXXX (in der Folge AHZ) und er ist dort qualifizierter Sachbearbeiter in der Funktion eines stellvertretenden Gruppenkommandanten. Im tatrelevanten Zeitraum waren im AHZ 60 Polizeibeamte und 55 Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdienstes XXXX (in der Folge Sicherheitsdienst) und weitere 16 Mitarbeiter der Gesundheitsvorsorge XXXX tätig.1.       Der römisch 40 Beschwerdeführer (BF) ist Exekutivbeamter im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge LPD) und trägt der Amtstitel Bezirksinspektor. Seine Dienststelle ist das Anhaltezentrum römisch 40 (in der Folge AHZ) und er ist dort qualifizierter Sachbearbeiter in der Funktion eines stellvertretenden Gruppenkommandanten. Im tatrelevanten Zeitraum waren im AHZ 60 Polizeibeamte und 55 Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdienstes römisch 40 (in der Folge Sicherheitsdienst) und weitere 16 Mitarbeiter der Gesundheitsvorsorge römisch 40 tätig.

2.       Am 21.07.2021 gelangte der LPD der Verdacht zur Kenntnis, dass der BF schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe, indem er eine namentlich bekannte Mitarbeiterin der Sicherheitsfirma in mehreren Fällen sexuell belästigt habe. Am 23.07.2021 wurde dazu eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft erstattet, welche das Ermittlungsverfahren (wegen § 218 StGB) am 30.07.2021 gemäß § 190 Z 1 StPO einstellte, weil eine Ermächtigung des Opfers zur Strafverfolgung nicht erteilt wurde. Am 12.10.2021 erstattete der Vorgesetzte des BF Disziplinaranzeige gegen den BF, welche vom Landespolizeidirektor mit Schreiben vom 12.10.2021 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde. Am 06.12.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen ersten Einleitungsbeschluss. Am 16.10.2021 erstattete die Dienstbehörde eine zweite Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung einer weiteren Kollegin. Am 20.12.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen zweiten Einleitungsbeschluss. Die gegen diese Einleitungsbeschlüsse vom BF eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2022, W208 2250776-1/8E und W208 2251507-1/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.2.       Am 21.07.2021 gelangte der LPD der Verdacht zur Kenntnis, dass der BF schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe, indem er eine namentlich bekannte Mitarbeiterin der Sicherheitsfirma in mehreren Fällen sexuell belästigt habe. Am 23.07.2021 wurde dazu eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft erstattet, welche das Ermittlungsverfahren (wegen Paragraph 218, StGB) am 30.07.2021 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einstellte, weil eine Ermächtigung des Opfers zur Strafverfolgung nicht erteilt wurde. Am 12.10.2021 erstattete der Vorgesetzte des BF Disziplinaranzeige gegen den BF, welche vom Landespolizeidirektor mit Schreiben vom 12.10.2021 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet wurde. Am 06.12.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen ersten Einleitungsbeschluss. Am 16.10.2021 erstattete die Dienstbehörde eine zweite Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung einer weiteren Kollegin. Am 20.12.2021 fasste der zuständige Senat der BDB einen zweiten Einleitungsbeschluss. Die gegen diese Einleitungsbeschlüsse vom BF eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2022, W208 2250776-1/8E und W208 2251507-1/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

3.       Mit Bescheid beschwerdegegenständlichem Bescheid 09.06.2022, Zl. 2021-0.738.409, 2021-0.876.345, hat die BDB den BF schuldig gesprochen, er habe
„1.         die Mitarbeiterin der Firma XXXX (in der Folge W), im Dienst und in den Räumlichkeiten des AHZ wiederholt sexuell belästigt und zwar
3.       Mit Bescheid beschwerdegegenständlichem Bescheid 09.06.2022, Zl. 2021-0.738.409, 2021-0.876.345, hat die BDB den BF schuldig gesprochen, er habe
„1.         die Mitarbeiterin der Firma römisch 40 (in der Folge W), im Dienst und in den Räumlichkeiten des AHZ wiederholt sexuell belästigt und zwar

a)       indem er ihr Anfang 2020 anbot mit ihm gemeinsam einen Swinger-Club in XXXX zu besuchen,a)       indem er ihr Anfang 2020 anbot mit ihm gemeinsam einen Swinger-Club in römisch 40 zu besuchen,

b)       indem er ihr im November 2020, ca. 3 - 5 Sekunden lang mit beiden Händen an die Brüste fasste,

c)       indem er am 01. Jänner 2021 - hinter ihr gehend und von ihr unbeobachtet - sexuell anmutende Stoßbewegungen mit seiner Hüfte in Richtung ihres Gesäßes machte, was von XXXX (in der Folge P) wahrgenommen worden war,c)       indem er am 01. Jänner 2021 - hinter ihr gehend und von ihr unbeobachtet - sexuell anmutende Stoßbewegungen mit seiner Hüfte in Richtung ihres Gesäßes machte, was von römisch 40 (in der Folge P) wahrgenommen worden war,

d)       indem er sie ab 2018 mehrfach auf ihre großen Brüste ansprach und am 15. Juli 2021 - in Anwesenheit von P - sinngemäß sagte: „Ah der scho wieda in deiner Nähe - schad, sonst könnt ich dich wieder greifen“, wobei er bei ihr den Eindruck erweckte, dass er deren Brüste meinte. 

2. am 11. September 2019, vormittags, während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung in XXXX (T), seine Kollegin Revierinspektorin XXXX (in der Folge R) verbal sexuell belästigt, indem er während des Kurses zu ihr sagte: „Ich tat gern amal deine Titten angreifen.“2. am 11. September 2019, vormittags, während einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung in römisch 40 (T), seine Kollegin Revierinspektorin römisch 40 (in der Folge R) verbal sexuell belästigt, indem er während des Kurses zu ihr sagte: „Ich tat gern amal deine Titten angreifen.“

Der Beamte hat als Vertreter des Dienstgebers Dienstpflichten nach

•        § 43 Abs. 1 BDG, iVm § 8 Abs. 1 Z 1 B-GIBG nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und sexuelle Belästigungen von Dienstnehmerinnen zu unterlassen, sowie•        § 43 Absatz eins, BDG, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, B-GIBG nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft, sowie unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und sexuelle Belästigungen von Dienstnehmerinnen zu unterlassen, sowie

•        § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,•        § 43 Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.500,- (achttausendfünfhundert) verhängt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“
In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses stellte die BDB im Wesentlichen auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommen Belastungszeugen ab. Die leugnende Verantwortung des BF wurde aufgrund seiner weitschweifenden Aussagen, mit welchen er im Wesentlichen auf eine gegen ihn gerichtete Verschwörung abgestellt habe, als Schutzbehauptung gewertet. Worin die Verbindung zu den ihm vorgeworfenen Tathandlungen liegen sollte, habe er nicht darlegen können. Der BF habe alle ihm vorgeworfenen Tathandlungen mit Vorsatz begangen. Das Verhalten unter Tatvorwurf 1.b) erfülle zudem den objektiven Tatbestand des § 218 StGB (sexuelle Belästigung), eine Strafverfolgung sei lediglich aufgrund der Nichterteilung der Verfolgungsermächtigung durch W unterbleiben.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Erschwerungsgründe mehrere Tathandlungen und die lange Tatdauer im Sinne des § 33 Abs. 1 Ziffer 1 StGB sowie der Angriff auf die sexuelle Integrität im Sinne des § 33 Abs. 2 StGB zu werten seien. Mildernd seien die disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Ziffer 2 StGB) sowie die gute Dienstbeschreibung und die Belobigungen des BF zu berücksichtigen.
Sexuelle Belästigungen würden die Menschenwürde verletzten und seien sind daher als inakzeptabel anzusehen (vgl. dazu 9 ObA 292/99b). Es handele sich um Gewaltakte in dem Sinn, dass es von den Betroffenen nicht erwünschte Handlungen wären, die ihre Persönlichkeitsgrenzen und ihre Selbstbestimmung nicht achten würden. Darunter würden Handlungen fallen, die geeignet seien, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen. Körperliche Kontakte (Spruchpunkt 1b) gegen den Willen der Betroffenen würden im Allgemeinen die Toleranzgrenze überschreiten (vgl. 9 ObA 292/99b) und könnten einen Entlassungsgrund darstellen. Der BF habe solche Tathandlungen gegen die sexuelle Integrität zu verantworten. Insgesamt liege daher eine schwere Verletzung von Dienstpflichten vor, die spezial- und generalpräventiv mit einer hohen disziplinären Sanktion zu ahnden gewesen sei. Als schwerwiegendste Tat wurde jene nach Punkt 1 b gewertet, die Spruchpunkte 1 c und 1 d, zweiter Teil (... wieder greifen) seien erschwerend; die Spruchpunkte 1 a und 1 d, erster Teil (Bemerkungen über die Brüste) würden aufgrund der vor dem Hintergrund der dem Beamten vorgeworfenen Tathandlungen ohnehin geringen Strafe bei der Strafbemessung keine Rolle spielen. Der BF habe während des gesamten Disziplinarverfahrens und selbst nach den nicht widerlegbaren, ihn massiv belastenden Aussagen der einvernommenen Opfer und Zeugen jegliche Einsicht vermissen lassen und sei bei seiner leugnenden Verantwortung und konstruierten Verschwörungstheorie verblieben. Es sei daher aus spezialpräventiven Gründen eine deutliche disziplinäre Reaktion zwingend notwendig gewesen. Die Strafe in der Höhe von € 8.500,-- entspreche in etwa dem Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung von 2 1/2 Monatsbezügen. Generalpräventiv werde durch das Erkenntnis klargestellt, dass sich Polizeibeamte Mitarbeitern und Kollegen gegenüber korrekt, angemessen, sowie frei von verbalen, oder körperlichen sexuellen Übergriffen zu verhalten haben. Dem DB müsse bewusst sein, dass er im Falle weiterer Dienstpflichtverletzungen mit massiven disziplinären Reaktionen, bis hin zu seiner Entlassung, zu rechnen habe.
Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.500,- (achttausendfünfhundert) verhängt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“
In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses stellte die BDB im Wesentlichen auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommen Belastungszeugen ab. Die leugnende Verantwortung des BF wurde aufgrund seiner weitschweifenden Aussagen, mit welchen er im Wesentlichen auf eine gegen ihn gerichtete Verschwörung abgestellt habe, als Schutzbehauptung gewertet. Worin die Verbindung zu den ihm vorgeworfenen Tathandlungen liegen sollte, habe er nicht darlegen können. Der BF habe alle ihm vorgeworfenen Tathandlungen mit Vorsatz begangen. Das Verhalten unter Tatvorwurf 1.b) erfülle zudem den objektiven Tatbestand des Paragraph 218, StGB (sexuelle Belästigung), eine Strafverfolgung sei lediglich aufgrund der Nichterteilung der Verfolgungsermächtigung durch W unterbleiben.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Erschwerungsgründe mehrere Tathandlungen und die lange Tatdauer im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 1 StGB sowie der Angriff auf die sexuelle Integrität im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, StGB zu werten seien. Mildernd seien die disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 StGB) sowie die gute Dienstbeschreibung und die Belobigungen des BF zu berücksichtigen.
Sexuelle Belästigungen würden die Menschenwürde verletzten und seien sind daher als inakzeptabel anzusehen vergleiche dazu 9 ObA 292/99b). Es handele sich um Gewaltakte in dem Sinn, dass es von den Betroffenen nicht erwünschte Handlungen wären, die ihre Persönlichkeitsgrenzen und ihre Selbstbestimmung nicht achten würden. Darunter würden Handlungen fallen, die geeignet seien, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen. Körperliche Kontakte (Spruchpunkt 1b) gegen den Willen der Betroffenen würden im Allgemeinen die Toleranzgrenze überschreiten vergleiche 9 ObA 292/99b) und könnten einen Entlassungsgrund darstellen. Der BF habe solche Tathandlungen gegen die sexuelle Integrität zu verantworten. Insgesamt liege daher eine schwere Verletzung von Dienstpflichten vor, die spezial- und generalpräventiv mit einer hohen disziplinären Sanktion zu ahnden gewesen sei. Als schwerwiegendste Tat wurde jene nach Punkt 1 b gewertet, die Spruchpunkte 1 c und 1 d, zweiter Teil (... wieder greifen) seien erschwerend; die Spruchpunkte 1 a und 1 d, erster Teil (Bemerkungen über die Brüste) würden aufgrund der vor dem Hintergrund der dem Beamten vorgeworfenen Tathandlungen ohnehin geringen Strafe bei der Strafbemessung keine Rolle spielen. Der BF habe während des gesamten Disziplinarverfahrens und selbst nach den nicht widerlegbaren, ihn massiv belastenden Aussagen der einvernommenen Opfer und Zeugen jegliche Einsicht vermissen lassen und sei bei seiner leugnenden Verantwortung und konstruierten Verschwörungstheorie verblieben. Es sei daher aus spezialpräventiven Gründen eine deutliche disziplinäre Reaktion zwingend notwendig gewesen. Die Strafe in der Höhe von € 8.500,-- entspreche in etwa dem Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung von 2 1/2 Monatsbezügen. Generalpräventiv werde durch das Erkenntnis klargestellt, dass sich Polizeibeamte Mitarbeitern und Kollegen gegenüber korrekt, angemessen, sowie frei von verbalen, oder körperlichen sexuellen Übergriffen zu verhalten haben. Dem DB müsse bewusst sein, dass er im Falle weiterer Dienstpflichtverletzungen mit massiven disziplinären Reaktionen, bis hin zu seiner Entlassung, zu rechnen habe.

4.       Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz vom 07.07.2022 über den damaligen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird der beschwerdegegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten, weil die BDB zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der BF die ihm vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich begangen habe. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde mit den Rechtfertigungen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und deshalb zu Unrecht von einer Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen ausgegangen wäre. Dazu wurde lediglich auf schriftliche Stellungnahmen des BF an die BDB und die mit diesen vorgelegten Urkunden verwiesen, ohne darauf jedoch inhaltlich einzugehen. Aus diesen Unterlagen würde sich ergeben, dass es von Seiten der Sicherheitsfirma Reibereien, Angriffe und Unterstellungen gegen den BF gegeben hätte. In weiterer Folge wurde die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt, ohne jedoch jeweils ein konkretes Beweisthema zu nennen. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, einen Lokalaugenschein durchzuführen. Wenn man den Belastungszeugen glauben würde, wäre zu berücksichtigen, dass an der Dienststelle ein entsprechender Umgangston gepflegt worden und dabei auch die Belastungszeugen nicht zimperlich gewesen wäre. Abschließend wurden die Anträge auf Zeugeneinvernahme wiederholt, die Beischaffung eines Strafaktes und die Beschaffung bzw. Wiederherstellung von Videoaufzeichnungen beantragt.

5.       Am 06.12.2023 und am 15.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien mündliche Verhandlungen durch, in welchen XXXX (W), XXXX (P), XXXX (R), XXXX (M) und XXXX (S) als Zeugen vernommen wurden.
Zum Vorwurf 1.a) (Angebot an W zum gemeinsamen Besuch eines Swingerclubs Anfang 2020) gab der BF auf Befragen an, dass er ihr nie so ein Angebot gemacht habe. Er könne sich erinnern, dass einmal im Fitnessraum oder vor dem Eingang mehrere Personen zusammengestanden seien und sich lustig unterhalten hätten. Er meine damit Kollegen, es könnten aber auch Häftlinge dabei gewesen sein. W sei grundsätzlich eine freundliche Frau. Sie habe ihn in dieser Situation gefragt: „Warst du schon einmal in einem Swinger-Club?“. XXXX Man müsse sich vorstellen, das seien alles gewöhnliche Hausfrauen. Das solle nicht abwertend klingen. Er habe oft den Eindruck, dass es lustig sei, einen Polizisten in Verlegenheit zu bringen. So etwas sehe er eher gelassen und denke sich nichts dabei. Er sei seit 1985 bei der Polizei und vorher bei Finanzpolizei gewesen und habe dabei schon einiges erlebt. Er sei schon öfter mit dem Thema Swinger-Club sekkiert worden, aber konkret angesprochen habe er das nicht mehr. Er kenne Frau W schon Jahre und sie hätten viel miteinander gesprochen. Er sei leidenschaftlicher Tänzer und das wisse sie auch. Er habe sie wahrscheinlich 3 bis 4 mal gefragt, ob sie mit ihm tanzen gehen wolle, in ein namentlich genanntes Tanzlokal in L. Da er oft 24 Stunden nonstop im Dienst gewesen sei, sei er oft auch nicht nach Hause gefahren und habe viel Zeit in der Dienststelle verbracht, weshalb er auch Zeit gehabt habe etwas privat zu unternehmen. Die Frau W habe gesagt: „Ja, aber, wenn, dann gehen wir in XXXX . Dann komme ich nach XXXX .“ Er hätte eigentlich ein Problem gehabt, wenn sie konkret ja gesagt hätte, weil er nach den 24 Stundendiensten entsprechend müde gewesen sei. Das sei nur ein gegenseitiges Necken gewesen. Herr P sei da schon immer eifersüchtig gewesen, wenn sie mit ihm solche Gespräche geführt habe. Sie habe auch mit anderen Personen solche Gespräche geführt. Mit jedem Kollegen. Das sei im Haus bekannt gewesen. Der Dienst sei hart, auch für die Frauen. Die Arbeit mit den Flüchtlingen verlange ihnen alles ab. Da versuche man unter den Kollegen eine andere Stimmung zu machen, um das zu verarbeiten. Z. B. würden sie auch nach einem Verkehrsunfall mit Toten nach dem Dienst bei einem Bier sitzen und solche Umstände mit Witz und oberflächlichen Gerede zu verarbeiten. Auch Frau W war für solches Gerede bekannt, da könnte man jeden fragen.
Frau W gab als Zeugin befragt zu diesem Vorwurf an, dass sie den BF schon seit 8 bis 9 Jahren kenne. Sie sei schon seit 10 Jahren an dieser Dienststelle. Sie hätten beruflich miteinander zu tun gehabt und sich auch miteinander ausreden können, hauptsächlich über die Arbeit, manchmal haben aber auch privat, z. B. dass er ein Kind zu Hause habe. Der Umgang an der Dienststelle sei in der Kollegenschaft manchmal ein wenig derb, im Prinzip sei es ja ein Gefängnis. Es komme schon vor, dass sie bei diesen blöden Redereien auch mitmachen würde, das hänge von der Situation ab. Der BF habe immer schon mit ihr in einen Swinger-Club gehen wollen. Sie könne sich erinnern, dass er einmal zu ihr gesagt habe, dass er mit ihr in einen Swinger-Club gehen wolle. Er kenne einen sauberen Swinger-Club. Zu dieser Frage sei es gekommen, als sie sich mit Häftlingen im Fitnessraum aufgehalten habe. Sie sei im Gang gestanden, die Häftlinge seien im Fitnessraum gewesen. Ob P dabei gewesen sei, wisse sie heute nicht mehr zu 100%. Das sei aber nicht das erste Mal gewesen, dass der BF sie auf einen Swinger-Clubbesuch angesprochen habe. Sie hätten sich öfter im Dienst begegnet und dann habe der BF gefragt, ob sie in den Swinger-Club oder tanzen gehen würden. Dass sie ihn auf den Swinger-Club angesprochen hätte, könne sie ausschließen. Bei der Frage, ob sie mit ihm tanzen gehen würde, habe sie sicher geantwortet, dass sie nicht tanzen könne. Es könne aber schon sein, dass sie einmal im Spaß gesagt habe: „Ja gehen wir tanzen.“
P gab dazu als Zeuge befragt an, dass er zu W ein freundschaftliches Verhältnis habe. Sie seien seit zehn Jahren Kollegen und halt zusammengewachsen. Der Zusammenhalt im kleinen Betreuungsteam sei wichtig. Zum Umgangston befragt, gab er an, dass die Gespräche schon mal deftiger ausfallen könnten. Einmal habe er im Fitnessraum mitbekommen, dass der BF mit W ein Gespräch geführt und sie dabei darauf angesprochen habe, dass sie mit ihm in einen Swinger-Club gehe. Er selbst sei etwas abseits gestanden. Er sei sehr konsterniert gewesen und habe nicht gewusst, wie er die Frage einordnen sollte, ob es nur Spaß oder ernst gewesen sei. Er habe W nach diesem Vorfall darauf angesprochen und dabei den Eindruck gehabt, dass diese sehr zornig gewesen sei. Er habe noch versucht, sie runter zu holen. Das hänge mit dem Verhältnis zwischen Polizei und privater Security zusammen, da müsse man vorsichtig sein. W habe ihm dann noch gesagt, dass der BF etwas getan habe, sei aber auf seine Fragen nicht mehr weiter eingegangen. Er habe auch Einladungen des BF zum Tanzen mitbekommen. Als Reaktion habe Frau W komplett zugemacht. Er habe ja nicht gewusst, was vorher passiert sei. Wenn Frau W die Einladung zum Tanzen angenommen hätte, hätte ihn das irritiert. Sie habe einen Freund und der BF sei verheiratet.
M gab dazu als Zeuge befragt an, dass er etwa drei Jahre im AZH tätig gewesen sei. Er sei 2020 oder 2021 entlassen worden. Zum Schluss sei er Schichtleiter bei der Sicherheitsfirma gewesen und sich in dieser Funktion jeden Morgen mit dem BF abgesprochen. Sein Verhältnis zum BF sei gut gewesen. Mit W habe er am Anfang ganz normal zusammengearbeitet, er sei der Leiter der Gruppe gewesen, zu der auch W gehört habe. Deren Persönlichkeit würde er als offenherzig beschreiben, sie habe ein entsprechendes Organ und auch gerne geredet. Zu den konkreten Vorwürfen habe er keine eigenen Wahrnehmungen gemacht. Er habe jedoch selbst wahrgenommen, dass bei Gesprächen, welche manchmal auch sexuelle Themen gehabt hätten, W dann oftmals noch einen draufgelegt habe, sodass es ihm selbst manchmal schon unangenehm gewesen sei. Er könne sich aber auf keine Situation erinnern, wo W etwas gegen den BF gehabt hätte. Eine andere Mitarbeiterin habe ihm einmal erzählt, dass W auf sie eifersüchtig gewesen sei, weil sie mehr mit dem BF zu tun gehabt hätte. W habe gerne Gerüchte verbreitet und dabei auch manchmal ein wenig nachgelegt. Sie sei ständig mit P unterwegs gewesen und diese hätten dann gerne auch Sachen weitererzählt. Das Betriebsklima im AHZ sei grundsätzlich schlecht gewesen, sowohl unter den Mitarbeitern der Sicherheitsfirma als auch das Verhältnis zwischen Polizei und der Sicherheitsfirma. Man habe ihm vorgeworfen, dass sein Verhältnis zum BF zu eng gewesen sei, denn dieser habe Abweichungen der Sicherheitsfirma entsprechend Dokumentiert, was der Leitung der Firma nicht gefallen hat. Es habe dann auch ein Problem mit nicht geleisteten Stunden gegeben und er sei dann entlassen worden. W und P hätten gerne über sexuelle Themen geredet. Einmal habe W gesagt, dass P offenbar so guten Sex gehabt habe, dass ihm sogar ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Eine Aufforderung des BF, dass W mit ihm in den Swinger-Club gehen solle, sei ihm nicht zu Ohren gekommen.
S gab als Zeuge befragt dazu an, dass er glaublich von März bei Mai 2022 als Polizeibeamter dem AHZ dienstzugeteilt worden sei. Seine Aufgabe sei der Schutz der Bediensteten der Sicherheitsfirma vor den Insassen gewesen. Der BF habe in dieser Zeit die Dienstaufsicht über ihn gehabt, er sei ein einwandfreier Vorgesetzter gewesen. Gespräche mit Frau W habe er vermieden. Bereits kurze Zeit nach seinem Dienstantritt sei er Ohrenzeuge eines Gesprächs zwischen Mitarbeitern der Sicherheitsfirma geworden. Das Gespräch sei derart ordinär gewesen, dass er sich gefragt habe, wo er da hineingeraten sei. Es habe sich dann herausgestellt, dass es W und P gewesen seien. Er habe solche Gespräche öfters wahrgenommen, da sei es immer ums „Bumsen“ oder „Sado Maso“ gegangen. Betreffend die Gründe für die gegen den BF erhobenen Vorwürfe gebe es nur Gerüchte. Einen direkten Konflikt zwischen der W und dem BF habe er nicht wahrgenommen und es sei auch derartiges nicht geredet worden. Er kenne auch nur die Namen der W und des P, diese Namen hätten sich deshalb eingeprägt, weil er diese einmal in einem Gedächtnisprotokoll festgehalten habe. W sei keine „gschreckte“ Frau und habe immer ihre Proportionen präsentiert. Sie habe auch mit den durchaus sexuell ausgehungerten Häftlingen Brettspiele gespielt und sei dabei mittendrinn gesessen. Da hebe er immer Angst um sie gehabt und geschaut, dass er in ihrer Nähe sei. Die Beziehung zwischen W und P würde er als solche zwischen einer Domina und einem Sklaven beschreiben. Dieser suche ihre Nähe und laufe ihr nach, wie ein „Hunderl“.
Zum Vorwurf 1.b) (der W mit beiden Händen an die Brüste gefasst) gab der BF an, dass er bereits in der Disziplinarverhandlung zu erklären versucht habe, dass das nach den Angaben der W in einem schmalen Gang passiert sei, wo auch andere Bedienstete jederzeit dazukommen bzw. aus ihren Räumen den Gang einsehen könnten. Er habe das nicht gemacht. Er sei ihr sicher niemals nähergekommen und wisse bis heute nicht, weshalb sie das aussagen würde. Auf die Frage, ob er irgendeine Erklärung dafür habe, weshalb W gegen ihn falsch aussagen sollte, gab er an, dass es ihn schon wundern würde, wenn er ihre Aussage lesen würde, dass sie ihn gar nicht in eine derart schlimme Lage habe bringen wollen, und ihr dann gesagt werde, dass das alles schon außer Haus sei und man da nichts mehr machen könne, dass bei einer solchen Anschuldigung nicht sofort ein entsprechendes Protokoll über ihre Aussagen angefertigt werde. Und dies in einer Situation, wo am gleichen Tag von der Sicherheitsfirma Anschuldigungen und Angriffe gegen ihn vorgebracht worden seien. Frau W sei sicher erbost über sein Verhalten gewesen und habe dann wahrscheinlich vorgebracht, dass gerade er sich über die Sicherheitsfirma aufregen müsste. Konkret meine er damit, dass er ihren namentlich genannten Vorgesetzten angezeigt habe. Er glaube, dass die W ihn deshalb angezeigt habe. Es könne sein, dass sich W an diesem Tag wegen irgendetwas über ihn beschwert habe. Er meine damit, dass die Tragweite dieser Anschuldigung durch die Situation an diesem Tag verstärkt worden sei und W sich nicht mehr ausgekannt habe. Er sei der Ansicht, dass man grundsätzlich jeder Beschwerde über sexuelle Belästigung nachgehen sollte, aber jedenfalls objektiv und mit entsprechender Sorgfalt.
Der DA wies zu diesem Vorbringen des BF darauf hin, dass W laut Akt am 16.07.2021 den Vorfall gemeldet habe, weil am 15.07.2021 ein weiterer Vorfall (Anschuldigung 1.d.) passiert sei. Dies ergebe sich aus dem im Akt liegenden Aktenvermerk vom 16.07.2021 (AZ 83). Nach diesem Aktenvermerk hat sich Frau H, die Direktorin der Sicherheitsfirma, am 15.07.2021 an X (den Vorgesetzten des BF) gewendet und ihm erzählt, dass ihr eine Mitarbeiterin berichtet habe, dass diese von einem Polizisten des AHZ sexuell belästigt worden wäre, ohne dabei jedoch Namen zu nennen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Satz auf der 2. Seite „Dir. H sind alle Namen der betroffenen Person bekannt, diese wurden dem ML (gemeint damit X) bis zum Zeitpunkt der Meldungslegung nicht mitgeteilt.“. Aus den letzten 3 Absätzen des AVs vom 16.07.2021 ergebe sich, dass am 16.07.2021 um 13 Uhr Direktorin H mit der betroffenen W ein erneutes Gespräch mit X geführt habe. Dabei sei als Verdächtiger der Name des BF genannt. Es ergebe sich daraus, dass der Aktenvermerk von X am selben Tag angelegt worden sei, als ihm der Name des Beschuldigten bekannt gegeben worden sei.
Der BF entgegnete, dass er davon ausgehe, dass X sein Name schon am 15.07.2021 bekannt gewesen sei und dieser verpflichtet gewesen wäre, einen Amtsvermerk zu erstellen. Auf Vorhalt, dass er bei der Frage, ob er diese Handlung begangen habe, zuvor mit der Antwort gezögert habe, und die Frage, ob das daran liege, dass er nicht sicher gewesen sei, dass er die Handlung nicht begangen habe oder dass er nicht sicher sei, dass er die Handlung ausschließen könne, antwortete er, dass das absolut nicht zu ihm passen würde. Wenn ihm jemand eine solche Frage stelle, sei es wie ein Stich in sein Herz.
W gab zu diesem Vorwurf als Zeugin befragt an, dass es hinten im AHZ einen Gang gebe. Oben sei das Büro des Aufnahmeleiters und des OPV und unten sei der Aufenthaltsraum der Polizei, wo diese auch kochen könnten. Sie sei von den Wohngruppen gekommen und in den Gang Richtung der Büros gegangen. Der BF sei von den Büros gekommen und in ihre Richtung gegangen. Der Gang sei ca. 2 m breit, in der Mitte hätten sie sich getroffen bzw. gekreuzt. Sie seien beide stehen geblieben. Es sei alles sehr schnell gegangen. Als sie stehen geblieben seien, habe der BF ihr mit beiden Händen auf die Brüste gegriffen. Dabei habe er gelacht und gesagt: „Haha, da sind eh keine Kameras“. In diesem Bereich seien normal keine Gefangenen, deshalb gebe es auch keine Kameras. Er habe ihr also auf den Busen gegriffen und sie habe gar nichts gemacht. Sie sei einfach gestanden und habe auch nichts gesagt. Er sei dann weitergegangen und sie sei weitergegangen. Auf Nachfrage gab sie an, dass er einfach an ihr vorbeigegangen und sie auch weggegangen sei. Sie sei in der Situation derart perplex gewesen, dass sie einfach weitergegangen sei. Monatelang habe sie gar nichts gemacht und es auf die Seite geschoben. Monatelang habe sie eigentlich nur darauf gewartet, dass der BF einmal komme und sich bei ihr entschuldige, das habe er nicht gemacht. Das einzige, das sie dann gemacht habe, war nach einigen Monaten einen Freund in Wien, der Anwalt sei, als Freund um Rat zu fragen. Sie habe ihm den Vorfall geschildert und gefragt, was ich tun solle bzw. ob sie überhaupt etwas tun solle. Er habe ihr dann geantwortet, dass er gerade einen ähnlichen Fall bearbeitet habe, dass es eher nicht so gern gesehen werde, wenn man so etwas anzeige und dass es durchaus sein könne, dass sie nach so einer Anzeige an der Dienststelle gemobbt werde. Damit meine sie die Kollegen des BF. Sie habe eigentlich auch nie eine Anzeige machen wollen, das habe sie eigentlich nie vorgehabt. Der BF habe sich in der Folge ihr gegenüber verhalten, als wäre nie etwas passiert. Am 15.07.2021 seien sie alle drei (der BF, P und sie) am Gang vor Top 1 zusammengekommen. Und da habe der BF zu ihr gesagt: „Wäre der nicht schon wieder in deiner Nähe, könnte ich dich wieder greifen“. Das sei das einzige gewesen, was er zu ihr gesagt habe und das habe ihr auch gereicht, dann sei es vorbei mit ihr gewesen. Sie sei richtig zornig und innerlich aufgewühlt gewesen. Sie sei dann mit den Häftlingen auf den Sportplatz gegangen und richtig aggressiv gewesen. So habe sie die Häftlinge angeschrien, dass sie besser auf den Fußball aufpassen und nicht wieder über den Zaun schießen sollten. Ihre am Sportplatz anwesende Chefin sei draußen ihre Runden gegangen und habe gerade telefoniert. Dann hat sie sie angeredet, warum sie so aggressiv sei und ob es ihr nicht gut gehe. Sie habe nur geantwortet, dass sie ihre Ruhe möchte. Die Chefin habe aber weiter gedrängt, dass sie ihr sagen solle, was sie habe. Sie habe aber darüber nicht reden wollen. Dann habe die Chefin aber irgendwann den BF erwähnt, dass sie dann zu ihm gehen sollte oder irgendetwas ausgemacht habe. Als W den Namen gehört habe, habe sie zur Chefin gesagt, sie soll sie mit dem BF in Ruhe lassen. Ihre Chefin habe dann weitergebohrt und sie habe dieser schließlich gesagt, dass ihr der BF auf den Busen gegriffen habe. Die Chefin habe dann gesagt, dass sie das weitermelden müsse. W habe ihr gesagt, dass sie das nicht wolle, weil sie es ohnehin schon Monate mit ihr herumgetragen habe. Ihres Wissens habe die Chefin dann die Sache ohne Namen doch gemeldet. Dann sei sie zu ihr gekommen und habe gesagt, dass mit ihr jemand reden wolle. Das sei glaublich am nächsten Tag gewesen.
Ihrer Erinnerung nach sei sie im Büro ihrer Chefin gesessen und dann sei X (der Vorgesetzte des BF) dazugekommen. Als er sie gesehen habe, habe er gesagt: „Du bist das?“. Sie habe gesagt, ja. Er habe vorher weder gewusst, dass es um sie, noch, dass es um den BF gegangen sei. Er habe von ihr dann den genauen Ablauf wissen wollen, diesen habe sie ihm erzählt. Er habe sich dann bei ihr für seine Männer entschuldigt, sie habe gesagt, er brauche sich nicht entschuldigen. Sie habe X noch darauf hingewiesen, dass sie nicht wolle, dass das weiterverfolgt werde. X habe darauf gesagt, dass er verpflichtet sei, das weiter zu verfolgen bzw. weiter zu melden. Ihres Wissens sei es dann auch gleich zum Leiter des AHZ gegangen und dieser habe es offenbar nach außen gemeldet. Am nächsten Tag glaublich, vielleicht auch am übernächsten Tag habe sie schon die Kripo angerufen. Es habe keiner Druck auf sie ausgeübt. Ihr sei aber klar gewesen, dass die Sache für sie unangenehm werden würde. Ihr seien keine Aussagen in den Mund gelegt worden, alle hätten nur wissen wollen, was passiert sei.
Von Problemen zwischen dem BF und der Sicherheitsfirma habe sie in dieser Zeit nicht so wirklich was mitbekommen, sie glaube, sie habe erst ein paar Tage später erfahren, um was es dabei wirklich gegangen sei. Die Kriminalpolizei habe sie immer wieder gefragt, was passiert sei und ob sie die Zustimmung für eine strafrechtliche Verfolgung erteile. Auf Nachfrage, was man darunter verstehe, sei ihr bewusst geworden, dass sie damit praktisch den BF gerichtlich verklagen würde. Das sei nicht ihre Absicht gewesen, sie habe nie etwas vom BF gewollt. Deshalb habe sie die Zustimmung nicht erteilt. Die Beamten hätten gesagt, dass sie eine Zustimmung jederzeit widerrufen könnte. Auch das habe sie abgelehnt.
Zu R habe sie ein gutes Verhältnis. Diese habe sie nach Beginn der Erhebungen gegen den BF darauf angesprochen und ihr gesagt, dass sie auch ein derartiges Erlebnis gehabt hätte. W habe bei ihren weiteren Befragungen ihren Namen jedoch nicht erwähnt. Sie habe R gesagt, dass sie befürchte, dass ihr keiner glauben werde. In einem späteren Gespräch habe ihr R gesagt, dass sie jetzt auch über ihr Erlebnis aussagen werde. Das habe diese aber jedenfalls freiwillig gemacht. Ich habe es nicht von R verlangt.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des BF, ob sie den Eindruck gehabt habe, dass P ihre Nähe gesucht habe oder dass der BF auf P eifersüchtig gewesen sei, antwortete W, dass P ihr einmal gesagt habe, dass er glaube, dass der BF auf ihn eifersüchtig sei. Die Frage, ob ihr aufgefallen sei, dass P jeden Sachverhalt gerne auf die sexuelle Ebene ziehen würde, verneinte die W. Es könne schon sein, dass man hin und wieder blöd geredet habe, aber man horche nicht immer genau zu.
Zum Vorwurf 1.c) (hinter W gehend und von ihr unbeobachtet sexuell anmutende Stoßbewegungen in Richtung ihres Gesäßes, was von P wahrgenommen worden sei) gab der BF an, dass er das nicht gemacht habe. P sei ein lieber Bub, aber in jedem Wort und in jeder Handlung sehe dieser immer einen sexuellen Touch. Seine Wahrnehmung sei so, dass er überall etwas Sexuelles sehe. Das könnten auch andere Personen im AHZ bestätigen. Insbesondere verweise er auf S und M, dem ehemaligen Vorgesetzten von W und P.
W gab dazu als Zeugin befragt an, dass sie diese Handlung selbst nicht wahrgenommen habe. Das habe ihr P nachträglich etwa eine Stunde nach dem Vorfall erzählt. Da habe sie P gefragt, ob sie gar nicht gesehen habe, wie blöd sich der BF hinter ihr aufgeführt habe. Dieser habe angeblich mit der Hüfte so herumgetan. Sie habe darauf gesagt, dass sie hinten keine Augen habe. Sie habe den Vorfall bei X nicht angesprochen.
P gab zu diesem Anschuldigungspunkt als Zeuge befragt an, dass das am 01.01.2021 unten im Gang im AHZ passiert sei. Er und W seien schon dort gewesen, dann sei der BF dazugekommen. Konkret habe die W in die Wohngruppe hineingeschaut, er sei neben ihr gestanden und der BF sei dazugekommen. Dann sei dieser hinter ihr gestanden und habe mit den beiden Händen eine Bewegung gemacht, indem er mit den Händen aus seinem Schritt nach oben gefahren sei. Dabei sei seine Hüfte nach vor gegangen. Er habe sich darüber fürchterlich aufgeregt und das dann W nachher gesagt. Sie habe ihn danach weggeschickt. Auf Vorhalt, dass er bei seiner ersten Einvernahme ausgesagt habe, dass der BF mit seiner Hüfte 2 Stoßbewegungen Richtung ihres Gesäßes gemacht habe, antwortete er, dass es für ihn so ausgesehen habe. Für ihn sei das eindeutig eine anstößige Bewegung gewesen, sein Becken sei nach vor gegangen.
Zum Vorwurf 1.d) (ab 2018 mehrfach die großen Brüste der W angesprochen und am 15.07.2021 in Anwesenheit des P sinngemäß gesagt: „Ah der scho wieda in deiner Nähe - schad, sonst könnt ich dich wieder greifen“, wobei er bei ihr den Eindruck erweckte, dass er deren Brüste meinte.) gab der BF an, dass er das nicht gesagt habe. Hinsichtlich P verweise er auf seine bisherigen Angaben.
W gab dazu als Zeugin befragt an, dass dieser Vorfall an dem Tag geschehen sei, an dem sie die Vorfälle dann schließlich ausgesprochen habe. Sie könne sich noch genau an diesen Tag erinnern. Da seien sie, der BF und P am Gang vor Top 1 zusammengekommen und da habe der BF zu ihr gesagt, wäre der nicht schon wieder in deiner Nähe, könnte ich dich wieder greifen. Da sei das einzige gewesen, was er gesagt habe. Es hätte Ihr dann jedenfalls gereicht und sie sei richtig zornig und innerlich aufgewühlt gewesen.
P gab dazu als Zeuge befragt an, dass er insgesamt den Eindruck gehabt habe, das er für den BF ein „rotes Tuch“ gewesen sei. Insbesondere bei dem Vorfall, als der BF zu ihnen gekommen sei und gesagt habe: „Der schon wieder. Schade sonst könnte ich dich wieder greifen“. P sei danach komplett perplex und mit der Aussage komplett überfordert gewesen. Er habe nicht gewusst, wie er die Aussage einordnen sollte, weil er ja auch nicht gewusst habe, was vorher vorgefallen sei. Er habe grundsätzlich den Eindruck gehabt, dass von Seiten des BF eine Abneigung gegen ihn vorliege, weil er viel mit W zusammen gewesen und deshalb ein Störfaktor für den BF gewesen sei, weil dieser dann nicht alleine mit W reden habe können. Das sei jedoch nur eine Vermutung. Die Aussage des BF, wie „jetzt ist er schon wieder da“, sei schon öfter gekommen.
Zum Vorwurf 2. (am 11.09.2019 zu seiner Kollegin R während einer Fortbildung gesagt: „Ich tat gern amal deine Titten angreifen.“) gab der BF an, dass das nicht stimmen würde. Während der Besprechung in einem vollbesetzten Lehrsaal seien ungefähr 30 Personen anwesend gewesen, während er das laut R zu ihr gesagt haben soll. Sie sei neben ihm gesessen, auf der anderen Seite sei eine andere Kollegin gesessen. Vor und hinter ihm seien Kollegen gesessen. Sie habe ihren Angaben nach lautstark darauf reagiert. Sie sei generell eine sehr resolute Kollegin, die auch schon selbst als Polizistin solche Fälle aufgenommen habe. Er könne sich daher nicht vorstellen, dass das niemand wahrgenommen haben sollte, wenn es wirklich passiert wäre. Dass hätte dann in der Pause auch sicher noch ein Nachspiel für ihn gehabt. Er hätte sie auch darauf angesprochen, warum sie ihm die Finger brechen wolle. Er habe grundsätzlich großen Respekt vor der Kollegin. Sie sei in seinem Team gewesen und er habe sie selbst vorgeschlagen, dass sie zu dieser Informationsveranstaltung mitfahre. Es habe sich um eine jährliche bundesweite Besprechung des BFA gehandelt. Sie habe ihre Aufgaben sehr gut erfüllt und habe sich auch getraut, Entscheidungen zu treffen. Sie sei dann sukzessive von der Dienstführung abgeworben worden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich Angst vor Repressalien gehabt habe, weil sie ja dann eher seine Vorgesetzte gewesen sei. Auf die Frage, ob es aus seiner Sicht einen Grund gebe, weshalb R falsc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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