TE Bvwg Beschluss 2024/8/6 W203 2254246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

BDG 1979 §15b
BDG 1979 §236d Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W203 2254246-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 03.03.2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 03.03.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum dem Einlangen seines Antrags vom 06.12.2021 folgenden Monatsletzten, somit vom XXXX bis zum XXXX , acht Schwerarbeitsmonate aufweise.1. Mit Bescheid vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum dem Einlangen seines Antrags vom 06.12.2021 folgenden Monatsletzten, somit vom römisch 40 bis zum römisch 40 , acht Schwerarbeitsmonate aufweise.

Der Bescheid wurde vom BF am 09.03.2022 übernommen.

2. Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

3. Mit Schreiben vom 19.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit E-Mail vom 10.10.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer durch Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt habe und die Ruhestandversetzung mit Ablauf des XXXX 2022 wirksam geworden sei. 5. Mit E-Mail vom 10.10.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer durch Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt habe und die Ruhestandversetzung mit Ablauf des römisch 40 2022 wirksam geworden sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 17.07.2024 vor, wobei sich die Gegenstandslosigkeit daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer durch schriftliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu dem Vorhalt Stellung zu nehmen.

7. Der Beschwerdeführer replizierte auf den Vorhalt dahingehend, dass er primär eine Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG 1979 angestrebt habe. Die Frage der festgestellten Schwerarbeitsmonate wirke sich auf die Höhe seines Pensionsanspruches aus, zumal sich die Abschläge deutlich verringern würden.7. Der Beschwerdeführer replizierte auf den Vorhalt dahingehend, dass er primär eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 angestrebt habe. Die Frage der festgestellten Schwerarbeitsmonate wirke sich auf die Höhe seines Pensionsanspruches aus, zumal sich die Abschläge deutlich verringern würden.

8. Mit E-Mail vom 29.07.2024 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2022 auf Versetzung in den Ruhestand gem. § 236d Abs. 1 BDG und das Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2022, mit dem diesem mittgeteilt wurde, dass er gem.
§ 236d Abs. 1 BDG seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats XXXX 2022 bewirkt habe.
8. Mit E-Mail vom 29.07.2024 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2022 auf Versetzung in den Ruhestand gem. Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG und das Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2022, mit dem diesem mittgeteilt wurde, dass er gem.
§ 236d Absatz eins, BDG seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats römisch 40 2022 bewirkt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die Ruhestandsversetzung nach §236d Abs. 1 BDG ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die Ruhestandsversetzung nach §236d Absatz eins, BDG ist rechtskräftig.

2.       Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten und konnte der Aktenlage entnommen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.    Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. § 15b Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) sieht eine Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten und einer entsprechenden Anzahl von Schwerarbeitsmonaten vor. Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.3.2.1. Paragraph 15 b, Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) sieht eine Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten und einer entsprechenden Anzahl von Schwerarbeitsmonaten vor. Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.

Gem. Abs. 3 können Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate […] beantragen.Gem. Absatz 3, können Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate […] beantragen.

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Die unter 3.2.2. genannten Voraussetzungen sind im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl VwGH vom 25.01.2017, Ro 2014/12/0033). Ebenso wenig kommt eine pensionswirksame Änderung des Rechtsgrundes der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung in Frage.Die unter 3.2.2. genannten Voraussetzungen sind im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 25.01.2017, Ro 2014/12/0033). Ebenso wenig kommt eine pensionswirksame Änderung des Rechtsgrundes der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung in Frage.

Im vom Beschwerdeführer angesprochenen Pensionsbemessungsverfahren vermag die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten aufgrund des rechtskräftigen Titels der Ruhestandsversetzung keine Tatbestandswirkung zu entfalten.

Auch nach den verba legalia („Beamte des Dienststandes“) hat der Beschwerdeführer sein Antragsrecht nach § 15b BDG 1979 durch die Abgabe der Ruhestandversetzungserklärung verwirkt.Auch nach den verba legalia („Beamte des Dienststandes“) hat der Beschwerdeführer sein Antragsrecht nach Paragraph 15 b, BDG 1979 durch die Abgabe der Ruhestandversetzungserklärung verwirkt.

3.3.    Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Bestandswirkung von rechtskräftigen Ruhestandsversetzungen ist hinreichend geklärt.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Ruhestandsversetzung Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2254246.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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