Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L524 2294151-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 12.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 12.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Fernbleiben vom Unterricht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Die minderjährige XXXX ist die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin. Sie besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 7. Schulstufe der Mittelschule XXXX .Die minderjährige römisch 40 ist die am römisch 40 geborene Tochter der Beschwerdeführerin. Sie besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 7. Schulstufe der Mittelschule römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht betreffend ihre minderjährige Tochter für den Zeitraum von 25.06.2024 bis 05.07.2024. Zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.
II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Minderjährigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der angeführten Schule ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin.
Aus dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.06.2024 ergibt sich der Zeitraum für das Fernbleiben vom Unterricht. Der Beschwerdeführerin wurde die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vorgehalten und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch machte.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:
A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule angesucht wurde (25.06.2024 bis 05.07.2024), bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben der Tochter der Beschwerdeführerin vom Unterricht im relevanten Zeitraum (25.06.2024 bis 05.07.2024) keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz zu Grunde läge. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in den gegen sie allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (vgl. VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).Ein solcher Fall liegt hier vor. Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule angesucht wurde (25.06.2024 bis 05.07.2024), bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben der Tochter der Beschwerdeführerin vom Unterricht im relevanten Zeitraum (25.06.2024 bis 05.07.2024) keine Erlaubnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz zu Grunde läge. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in den gegen sie allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren vergleiche VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).
Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt (vgl. VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt vergleiche VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2294151.1.00Im RIS seit
28.08.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024