TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W244 2270401-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15
GehG §18
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  5. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  13. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  18. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  19. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 18 heute
  2. GehG § 18 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 18 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. GehG § 18 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. GehG § 18 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. GehG § 18 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. GehG § 18 gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch


W244 2270401-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch
Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.01.2023, Zl. BMF-00772017/045-FAÖ/2023, betreffend Aufhebung der Pauschalierung der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch
Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.01.2023, Zl. BMF-00772017/045-FAÖ/2023, betreffend Aufhebung der Pauschalierung der Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.01.2023, wurde betreffend die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die mit Bescheid vom 12.05.2003 gemäß § 15 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) vorgenommene Pauschalierung der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten aufgehoben. 1. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.01.2023, wurde betreffend die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die mit Bescheid vom 12.05.2003 gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) vorgenommene Pauschalierung der Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten aufgehoben.

Dazu führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bis 31.12.2020 als XXXX bei der XXXX beschäftigt gewesen sei, sie aber im Zuge der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 kraft Gesetzes zum Finanzamt Österreich, Dienststelle XXXX , versetzt worden sei. Seither werde sie im XXXX verwendet. Die Tätigkeiten in der neuen Funktion entsprächen somit jenen der bei der XXXX innegehabten Funktion weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht. In der bisherigen Verwendung sei ihr unter Hinweis auf § 18 GehG eine Mehrleistungszulage gemäß § 15 Abs. 2 und 3 GehG in Höhe von 14,43 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG pauschaliert worden. Die dem letzten Pauschalierungsbescheid unter Bedachtnahme auf die bisherige Verwendung zugrunde gelegten mengenmäßigen Mehrleistungen könnten jedoch nicht ohne Weiteres im selben Ausmaß auch für die neue Verwendung angenommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bestehe kein subjektives Recht auf Pauschalierung sowie – abgesehen von den im § 15 Abs. 5 GehG geregelten Fällen – auf Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung.Dazu führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bis 31.12.2020 als römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei, sie aber im Zuge der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 kraft Gesetzes zum Finanzamt Österreich, Dienststelle römisch 40 , versetzt worden sei. Seither werde sie im römisch 40 verwendet. Die Tätigkeiten in der neuen Funktion entsprächen somit jenen der bei der römisch 40 innegehabten Funktion weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht. In der bisherigen Verwendung sei ihr unter Hinweis auf Paragraph 18, GehG eine Mehrleistungszulage gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 GehG in Höhe von 14,43 % des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG pauschaliert worden. Die dem letzten Pauschalierungsbescheid unter Bedachtnahme auf die bisherige Verwendung zugrunde gelegten mengenmäßigen Mehrleistungen könnten jedoch nicht ohne Weiteres im selben Ausmaß auch für die neue Verwendung angenommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bestehe kein subjektives Recht auf Pauschalierung sowie – abgesehen von den im Paragraph 15, Absatz 5, GehG geregelten Fällen – auf Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin hielt sie zunächst fest, dass sie seit 25 Jahren als Betriebsprüferin tätig sei. Nach ihrer Rückkehr aus einem Krankenstand sei sie mit E-Mail vom 01.09.2022 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie nunmehr auf einem Arbeitsplatz im XXXX der Dienststelle XXXX tätig sein müsse, welcher mit ihrem vorherigen Arbeitsplatz in der XXXX nicht gleichwertig sei. Bei einer Gegenüberstellung der von ihr auf ihrem vorherigen Arbeitsplatz in der XXXX ausgeübten und auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im XXXX auszuübenden Tätigkeiten sei ersichtlich, dass diese nicht gleichwertig seien. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handle es sich somit um eine "wesentliche" Verwendungsänderung, konkret um eine Versetzung iSd § 40 Abs. 2 BDG 1979, weshalb diese in Bescheidform vorzunehmen gewesen wäre. Die mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgte Aufhebung der Pauschalierung der Mehrleistungszulage sei erst dann rechtlich möglich, wenn der zu erlassende Bescheid über die Versetzung der Beschwerdeführerin nach § 40 Abs. 2 leg.cit. rechtskräftig werde.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin hielt sie zunächst fest, dass sie seit 25 Jahren als Betriebsprüferin tätig sei. Nach ihrer Rückkehr aus einem Krankenstand sei sie mit E-Mail vom 01.09.2022 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie nunmehr auf einem Arbeitsplatz im römisch 40 der Dienststelle römisch 40 tätig sein müsse, welcher mit ihrem vorherigen Arbeitsplatz in der römisch 40 nicht gleichwertig sei. Bei einer Gegenüberstellung der von ihr auf ihrem vorherigen Arbeitsplatz in der römisch 40 ausgeübten und auf ihrem nunmehrigen Arbeitsplatz im römisch 40 auszuübenden Tätigkeiten sei ersichtlich, dass diese nicht gleichwertig seien. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handle es sich somit um eine "wesentliche" Verwendungsänderung, konkret um eine Versetzung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979, weshalb diese in Bescheidform vorzunehmen gewesen wäre. Die mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgte Aufhebung der Pauschalierung der Mehrleistungszulage sei erst dann rechtlich möglich, wenn der zu erlassende Bescheid über die Versetzung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit. rechtskräftig werde.

3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.04.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Bis 31.12.2020 wurde sie auf dem Arbeitsplatz einer XXXX bei der XXXX verwendet. Bis 31.12.2020 wurde sie auf dem Arbeitsplatz einer römisch 40 bei der römisch 40 verwendet.

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes (s. § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung) dem Finanzamt Österreich, Dienststelle XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen.Mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes (s. Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung) dem Finanzamt Österreich, Dienststelle römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid vom 12.05.2003, GZ. XXXX , wurde gemäß § 15 Abs. 2 und 3 GehG eine Pauschalierung der Mehrleistungszulage der Beschwerdeführerin vorgenommen.Mit Bescheid vom 12.05.2003, GZ. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 GehG eine Pauschalierung der Mehrleistungszulage der Beschwerdeführerin vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

3.1. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind

1.-5. […]

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),6. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),

7.-14. […]
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im
Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
7.-14. […]
(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im
Abs. 1 Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) […]

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist

1.-2. […]

3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und

4. […]

festzusetzen.

(4) - (5a) […]

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) - (8) […]"

"Mehrleistungszulagen

§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die
– bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
Paragraph 18, (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die
– bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport."

3.1.2. Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung zu § 15 Abs. 2 GehG, dass diese Bestimmung dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Davon ist insbesondere die Entscheidung betroffen, ob die Dienstbehörde die Pauschalierung von Nebengebühren aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin für geboten erachtet, oder aber – verneinendenfalls – mit einer Aufhebung der Pauschalierung vorgeht. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalierung auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt auch eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf Null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal)Verrechnung von Nebengebühren, weil es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. VwGH 26.04.2023, Ra 2023/12/0016; 04.12.2019; Ra 2019/12/0068, jeweils mwN; im Besonderen zur Einstellung einer pauschalierten Mehrleistungszulage: VwGH 25.06.2008, 2007/12/0166; 22.02.2011, 2010/12/0038).3.1.2. Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 15, Absatz 2, GehG, dass diese Bestimmung dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren einräumt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Davon ist insbesondere die Entscheidung betroffen, ob die Dienstbehörde die Pauschalierung von Nebengebühren aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin für geboten erachtet, oder aber – verneinendenfalls – mit einer Aufhebung der Pauschalierung vorgeht. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalierung auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt auch eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf Null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal)Verrechnung von Nebengebühren, weil es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche VwGH 26.04.2023, Ra 2023/12/0016; 04.12.2019; Ra 2019/12/0068, jeweils mwN; im Besonderen zur Einstellung einer pauschalierten Mehrleistungszulage: VwGH 25.06.2008, 2007/12/0166; 22.02.2011, 2010/12/0038).

3.1.3. Vor diesem Hintergrund kann eine Verletzung in einem subjektiven Recht der Beschwerdeführerin in der Aufhebung der Pauschalierung der Mehrleistungszulage nicht erblickt werden, weil es ihr freisteht, ihr Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.

Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren ausführt, dass es sich bei der ihr gegenüber vorgenommenen Verwendungsänderung um eine einer Versetzung gleichzuhaltende, qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs. 2 BDG 1979 handle, die zu Unrecht nicht in Bescheidform erfolgt und daher rechtsunwirksam sei, weshalb auch die Aufhebung der Pauschalierung der Mehrleistungszulage zu Unrecht ergangen sei, ist hierdurch für ihren Standpunkt nichts gewonnen, da eine allfällige Versetzung – deren Vorliegen in einem gesonderten Verfahren zu klären wäre – und die Pauschalierung von Nebengebühren jedenfalls getrennt voneinander zu betrachten sind; so kann nach der Rechtsprechung des VwGH selbst aus einem Versetzungsbescheid keine rechtswirksame Pauschalierung von Nebengebühren oder deren bescheidmäßige Feststellung oder Anerkennung abgeleitet werden (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0038). Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren ausführt, dass es sich bei der ihr gegenüber vorgenommenen Verwendungsänderung um eine einer Versetzung gleichzuhaltende, qualifizierte Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 handle, die zu Unrecht nicht in Bescheidform erfolgt und daher rechtsunwirksam sei, weshalb auch die Aufhebung der Pauschalierung der Mehrleistungszulage zu Unrecht ergangen sei, ist hierdurch für ihren Standpunkt nichts gewonnen, da eine allfällige Versetzung – deren Vorliegen in einem gesonderten Verfahren zu klären wäre – und die Pauschalierung von Nebengebühren jedenfalls getrennt voneinander zu betrachten sind; so kann nach der Rechtsprechung des VwGH selbst aus einem Versetzungsbescheid keine rechtswirksame Pauschalierung von Nebengebühren oder deren bescheidmäßige Feststellung oder Anerkennung abgeleitet werden vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/12/0038).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.1.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufhebung Mehrleistungszulage öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis pauschalierte Nebengebühr Pauschalierung Zulagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2270401.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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