TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W244 2245403-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


W244 2245403-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.06.2021, Zl. P6/8320-10/2020-PA3, betreffend besondere Hilfeleistungen nach §§ 23a und 23b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 14.06.2021, Zl. P6/8320-10/2020-PA3, betreffend besondere Hilfeleistungen nach Paragraphen 23 a und 23b GehG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Antrag vom 18.05.2020 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), bestehend aus einem in einem Strafverfahren zugesprochenen Teilschmerzengeld in der Höhe von EUR 1.000,00 und einem weiteren Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.200,00.

3. Dem Antrag liegt ein Dienstunfall vom 18.08.2018 zugrunde, der sich bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle ereignet hatte; ein Motorfahrradfahrer beachtete das Anhaltezeichen nicht, fuhr auf den Beschwerdeführer zu und streifte ihn am Körper, wodurch dieser Prellungen und Abschürfungen am linken Knie, Ellenbogen und Ringfinger erlitt.

4. Mit Bescheid vom 14.06.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2020 gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GehG stattgegeben und ihm aus Anlass seines Dienstunfalls vom 18.08.2018 als besondere Hilfeleistung ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 57,00 zuerkannt, wobei sich dieser Betrag aus dem rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatzbetrag des LG XXXX vom 03.06.2019, Zl. XXXX , in der Höhe von EUR 1.000,00, abzüglich des für den Schädiger bereits an den Beschwerdeführer geleisteten Schadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 943,00 errechnete (Spruchpunkt 1)). Der beantragte weitere Zuspruch von Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.200,00 wurde hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass ein rechtskräftiger Zuspruch im Zivilrechtsweg iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG nicht vorgelegen sei und eine Prüfung des Bestands iSd § 23b Abs. 4 GehG mangels Vorlage von ärztlichen Unterlagen nicht erfolgen habe können (Spruchpunkt 2)). 4. Mit Bescheid vom 14.06.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2020 gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GehG stattgegeben und ihm aus Anlass seines Dienstunfalls vom 18.08.2018 als besondere Hilfeleistung ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 57,00 zuerkannt, wobei sich dieser Betrag aus dem rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatzbetrag des LG römisch 40 vom 03.06.2019, Zl. römisch 40 , in der Höhe von EUR 1.000,00, abzüglich des für den Schädiger bereits an den Beschwerdeführer geleisteten Schadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 943,00 errechnete (Spruchpunkt 1)). Der beantragte weitere Zuspruch von Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.200,00 wurde hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass ein rechtskräftiger Zuspruch im Zivilrechtsweg iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht vorgelegen sei und eine Prüfung des Bestands iSd Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG mangels Vorlage von ärztlichen Unterlagen nicht erfolgen habe können (Spruchpunkt 2)).

Begründend wurde zu Spruchpunkt 2) ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer kein zivilrechtliches Urteil iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erwirkt worden sei. Gemäß § 23b Abs. 4 GehG habe die Dienstbehörde unter anderem dann eine Prüfung des Bestandes von Amts wegen durchzuführen, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliege, die ohne Prüfung des Bestandes erfolgt sei, was bei bedingten Zahlungsbefehlen und Versäumungsurteilen der Fall sei. Eine solche amtswegige Prüfung des Bestandes habe jedoch nicht erfolgen können, weil eine an den Polizeiärztlichen Dienst in Auftrag gegebene Schmerzenperiodenberechnung mangels geforderter ärztlicher Unterlagen nicht durchgeführt werden habe können.Begründend wurde zu Spruchpunkt 2) ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer kein zivilrechtliches Urteil iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erwirkt worden sei. Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG habe die Dienstbehörde unter anderem dann eine Prüfung des Bestandes von Amts wegen durchzuführen, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliege, die ohne Prüfung des Bestandes erfolgt sei, was bei bedingten Zahlungsbefehlen und Versäumungsurteilen der Fall sei. Eine solche amtswegige Prüfung des Bestandes habe jedoch nicht erfolgen können, weil eine an den Polizeiärztlichen Dienst in Auftrag gegebene Schmerzenperiodenberechnung mangels geforderter ärztlicher Unterlagen nicht durchgeführt werden habe können.

5. Gegen Spruchpunkt 2) dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin führte er aus, dass eine Schmerzperiodenberechnung nicht Aufgabe des Polizeiärztlichen Dienstes sei. Wenn die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig erscheine, sei nach § 52 AVG vorzugehen. Dabei sei der Sachverständige Hilfsorgan des zur Entscheidung berufenen Organwalters. Sein Aufgabenbereich bleibe stets im Rahmen der Ermittlung des Sachverhaltes. Mitglieder des Polizeiärztlichen Dienstes seien hier jedenfalls ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit von einem medizinischen Sachverständigen kontaktiert worden. Er habe keine Vorladung zur Untersuchung und zur Befragung erhalten. Darin erblicke der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel. § 23b GehG verpflichte zur Vorschussleistung, wenn die Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden. Die Mahnklage sei dem Schädiger zugestellt worden. Die Forderung sei geprüft und erkannt worden, dass diese zu Recht bestehe. Daher habe der Beschwerdeführer keinen Einspruch erhoben. Damit sei die Prüfung des Bestandes im Sinne des Gesetzes auch erfolgt. Würde der Gesetzgeber andere Prüfungsarten fordern, so hätte er dies im Gesetzestext ausdrücklich erklärt. Dies sei jedoch nicht der Fall, sodass mit zwei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen die Anspruchsprüfung dem Grunde nach erfolgt sei. Darin führte er aus, dass eine Schmerzperiodenberechnung nicht Aufgabe des Polizeiärztlichen Dienstes sei. Wenn die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig erscheine, sei nach Paragraph 52, AVG vorzugehen. Dabei sei der Sachverständige Hilfsorgan des zur Entscheidung berufenen Organwalters. Sein Aufgabenbereich bleibe stets im Rahmen der Ermittlung des Sachverhaltes. Mitglieder des Polizeiärztlichen Dienstes seien hier jedenfalls ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit von einem medizinischen Sachverständigen kontaktiert worden. Er habe keine Vorladung zur Untersuchung und zur Befragung erhalten. Darin erblicke der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel. Paragraph 23 b, GehG verpflichte zur Vorschussleistung, wenn die Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden. Die Mahnklage sei dem Schädiger zugestellt worden. Die Forderung sei geprüft und erkannt worden, dass diese zu Recht bestehe. Daher habe der Beschwerdeführer keinen Einspruch erhoben. Damit sei die Prüfung des Bestandes im Sinne des Gesetzes auch erfolgt. Würde der Gesetzgeber andere Prüfungsarten fordern, so hätte er dies im Gesetzestext ausdrücklich erklärt. Dies sei jedoch nicht der Fall, sodass mit zwei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen die Anspruchsprüfung dem Grunde nach erfolgt sei.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit beigefügtem Schreiben vom 02.08.2021 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens weder eine Ambulanzkarte des LKH XXXX noch ein gefordertes ärztliches Attest vorgelegt habe. Die belangte Behörde habe auch keine Berechtigung gehabt, Einsicht in Strafakte zu nehmen, um sich allfällige Unterlagen daraus zu besorgen. § 52 Abs. 1 AVG bestimme, dass, sollte die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig sein, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beizuziehen seien. Nur wenn solche nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, könne die Behörde ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Diese Frage habe sich aber im gegenständlichen Verfahren nicht gestellt, da beim Polizeiärztlichen Dienst aktuell drei Allgemeinmediziner mit Sondervertrag angestellt seien. Der Beschwerdeführer sei einer Aufforderung vom 23.06.2020, Unterlagen zur Schmerzenperiodenberechnung vorzulegen, nicht nachgekommen, weshalb ihm mit Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom 25.02.2021 mitgeteilt worden sei, dass eine solche aufgrund von fehlenden Unterlagen nicht möglich sei. Ein bedingter Zahlungsbefehl stelle eine gerichtliche Entscheidung dar, die ohne Prüfung des Bestandes erfolge. Auch die Ausführungen des Bundesministeriums für Inneres im Erlass vom 15.10.2018, GZ: BMI-PA1500/0086-I/1/c/2018 besagten, dass gemäß § 23b Abs. 1 GehG Urteile nur dann Bindungswirkung entfalteten, wenn in dem betreffenden Verfahren der Anspruch dem Grunde und der Höhe nachgeprüft worden sei. Ein bedingter Zahlungsbefehl, zu dessen Wesen es gehöre, dass die Bestandsprüfung nicht erfolge, stelle folglich kein mit Bindungswirkung ausgestattetes Urteil dar.Mit beigefügtem Schreiben vom 02.08.2021 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens weder eine Ambulanzkarte des LKH römisch 40 noch ein gefordertes ärztliches Attest vorgelegt habe. Die belangte Behörde habe auch keine Berechtigung gehabt, Einsicht in Strafakte zu nehmen, um sich allfällige Unterlagen daraus zu besorgen. Paragraph 52, Absatz eins, AVG bestimme, dass, sollte die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig sein, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen beizuziehen seien. Nur wenn solche nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, könne die Behörde ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Diese Frage habe sich aber im gegenständlichen Verfahren nicht gestellt, da beim Polizeiärztlichen Dienst aktuell drei Allgemeinmediziner mit Sondervertrag angestellt seien. Der Beschwerdeführer sei einer Aufforderung vom 23.06.2020, Unterlagen zur Schmerzenperiodenberechnung vorzulegen, nicht nachgekommen, weshalb ihm mit Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom 25.02.2021 mitgeteilt worden sei, dass eine solche aufgrund von fehlenden Unterlagen nicht möglich sei. Ein bedingter Zahlungsbefehl stelle eine gerichtliche Entscheidung dar, die ohne Prüfung des Bestandes erfolge. Auch die Ausführungen des Bundesministeriums für Inneres im Erlass vom 15.10.2018, GZ: BMI-PA1500/0086-I/1/c/2018 besagten, dass gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG Urteile nur dann Bindungswirkung entfalteten, wenn in dem betreffenden Verfahren der Anspruch dem Grunde und der Höhe nachgeprüft worden sei. Ein bedingter Zahlungsbefehl, zu dessen Wesen es gehöre, dass die Bestandsprüfung nicht erfolge, stelle folglich kein mit Bindungswirkung ausgestattetes Urteil dar.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 wurde der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.200,00 und 4% Zinsen für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 23.08.2019 in der Höhe von EUR 46,95 zuerkannt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 wurde der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.200,00 und 4% Zinsen für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 23.08.2019 in der Höhe von EUR 46,95 zuerkannt.

Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das Bezirksgericht XXXX bei Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls die materielle Rechtslage und folglich den "Bestand der Ansprüche" im Sinne des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG hinreichend geprüft habe, sodass auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung als besondere Hilfeleistung zusätzlich ein Vorschuss von Schmerzengeld zuzusprechen gewesen sei. In Ansehung dieses Verfahrensergebnisses sei § 23b Abs. 4 GehG, der eine amtswegige Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde u.a. dann vorsehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei, nicht anzuwenden gewesen.Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das Bezirksgericht römisch 40 bei Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls die materielle Rechtslage und folglich den "Bestand der Ansprüche" im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG hinreichend geprüft habe, sodass auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung als besondere Hilfeleistung zusätzlich ein Vorschuss von Schmerzengeld zuzusprechen gewesen sei. In Ansehung dieses Verfahrensergebnisses sei Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, der eine amtswegige Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die Dienstbehörde u.a. dann vorsehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei, nicht anzuwenden gewesen.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0026, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022 aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass der bedingte Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen werde. Ein bedingter Zahlungsbefehl sei zwar aufgrund der Klagebehauptungen, aber ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Dementsprechend werde im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht näher überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergehe. In der Klage angeführte Beweismittel würden vom Gericht vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls nicht eingeholt werden. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehls sei damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zustehe. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO werde somit gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen. Das ordentliche Verfahren über die Klage werde hingegen grundsätzlich erst im Fall der Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (§ 257 Abs. 1 ZPO und § 246 Z 5 ZPO). Erst nach dessen Durchführung komme die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG in Betracht (VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025).Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass der bedingte Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen werde. Ein bedingter Zahlungsbefehl sei zwar aufgrund der Klagebehauptungen, aber ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Dementsprechend werde im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht näher überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergehe. In der Klage angeführte Beweismittel würden vom Gericht vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls nicht eingeholt werden. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehls sei damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zustehe. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO werde somit gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen. Das ordentliche Verfahren über die Klage werde hingegen grundsätzlich erst im Fall der Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (Paragraph 257, Absatz eins, ZPO und Paragraph 246, Ziffer 5, ZPO). Erst nach dessen Durchführung komme die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Betracht (VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025).

9. Der vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren als Amtssachverständiger beigezogene Polizeiamtsarzt führte mit Gutachten vom 05.07.2024 eine Schmerzperiodenberechnung durch.

10. Das Gutachten wurde den Parteien mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Die Parteien nahmen von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer erlitt am 18.08.2018 im Rahmen seiner Dienstverrichtung bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einen Dienstunfall. Ein Motorfahrradfahrer beachtete das Anhaltezeichen nicht, fuhr auf den Beschwerdeführer zu und streifte ihn am Körper, wodurch dieser Prellungen und Abschürfungen am linken Knie, Ellenbogen und Ringfinger erlitt.

Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund dieser Verletzungen vom 18.08.2018 bis zum 24.08.2018 im Krankenstand.

Die Verletzungen der Beschwerdeführerin verursachten nach den Kriterien von Prof. Dr. HOLCZABEK – komprimiert auf 24-Stunden Tage – insgesamt einen Tag mittelschwere und zwei Tage leichte Schmerzen.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 03.06.2019, Zl. XXXX , wurde der Täter wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB verurteilt und verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 1.000,00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 366 Abs. 2 StPO mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 03.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Täter wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 269, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB verurteilt und verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 1.000,00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

An den Beschwerdeführer wurde für den Schädiger (von dritter Seite) bereits ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 943,00 geleistet.

Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG XXXX vom 23.08.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.200,00 samt 4% Zinsen seit 01.09.2018 in der Höhe von EUR 46,95 sowie Kosten in der Höhe von EUR 455,38, somit insgesamt EUR 1.702,33 zuerkannt.Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG römisch 40 vom 23.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 1.200,00 samt 4% Zinsen seit 01.09.2018 in der Höhe von EUR 46,95 sowie Kosten in der Höhe von EUR 455,38, somit insgesamt EUR 1.702,33 zuerkannt.

Mit (nicht angefochtenem) Spruchpunkt 1) des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer als besondere Hilfeleistung ein Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 57,00 zuerkannt, wobei sich dieser Betrag aus dem rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatzbetrag des LG XXXX vom 03.06.2019, Zl. XXXX , in der Höhe von EUR 1.000,00, abzüglich des für den Schädiger bereits an den Beschwerdeführer geleisteten Schadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 943,00 errechnete.Mit (nicht angefochtenem) Spruchpunkt 1) des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer als besondere Hilfeleistung ein Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 57,00 zuerkannt, wobei sich dieser Betrag aus dem rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatzbetrag des LG römisch 40 vom 03.06.2019, Zl. römisch 40 , in der Höhe von EUR 1.000,00, abzüglich des für den Schädiger bereits an den Beschwerdeführer geleisteten Schadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 943,00 errechnete.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die genannten Gerichtsentscheidungen liegen im Verwaltungsakt ein.

Dass an den Beschwerdeführer für den Schädiger (von dritter Seite) bereits ein Schmerzengeld in der Höhe von EUR 943,00 geleistet wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2018 und dem angefochtenen Bescheid, und ist unstrittig.

Die Dauer und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Schmerzen ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Gutachten des Amtssachverständigen (OZ 17). Dem Schreiben des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass er bei der Schmerzperiodenberechnung ärztliche Berichte herangezogen hat. Der Zusammenfassung sind die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers, die vorgenommenen Therapien sowie die Dauer des Krankenstandes zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe als gegeben an, das schlüssige Gutachten, bei dessen Erstellung die vorhandenen medizinischen Unterlagen herangezogen wurden, in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten wurde den Parteien mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Die Parteien nahmen von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, insbesondere hat es der Beschwerdeführer unterlassen, den vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegenzutreten (vgl. hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f GehG VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032).Die Dauer und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Schmerzen ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Gutachten des Amtssachverständigen (OZ 17). Dem Schreiben des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass er bei der Schmerzperiodenberechnung ärztliche Berichte herangezogen hat. Der Zusammenfassung sind die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers, die vorgenommenen Therapien sowie die Dauer des Krankenstandes zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Gründe als gegeben an, das schlüssige Gutachten, bei dessen Erstellung die vorhandenen medizinischen Unterlagen herangezogen wurden, in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten wurde den Parteien mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Die Parteien nahmen von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, insbesondere hat es der Beschwerdeführer unterlassen, den vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene (beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens) entgegenzutreten vergleiche hierzu ebenfalls im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f GehG VwGH 11.05.2022, Ra 2022/12/0032).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, neu ins GehG eingeführten §§ 23a und 23b leg.cit. lauten in der anzuwendenden Fassung BGBl. I 153/2020 wie folgt:3.1.1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, neu ins GehG eingeführten Paragraphen 23 a und 23b leg.cit. lauten in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020, wie folgt:

"Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."

3.1.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, führen zu den §§ 23a und 23b GehG auszugsweise Folgendes aus (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):3.1.2. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,, führen zu den Paragraphen 23 a und 23b GehG auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):

"Zu § 23a GehG [...]:"Zu Paragraph 23 a, GehG [...]:

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, BGBl. Nr.177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des §83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes-WHG, Bundesgesetzblatt Nr.177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des §83c GehG.

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

[...]

Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG:

Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c.Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c,

[...]"

3.1.3. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.1.3. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/03/0027, mit Verweis auf VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).

Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität des Schmerzes nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182).Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität des Schmerzes nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182).

3.1.4. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Im gegenständlichen Verfahren liegen die Voraussetzungen des § 23a GehG unstrittig vor.Im gegenständlichen Verfahren liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG unstrittig vor.

Verfahrensgegenständlich wurde für den Schädiger (von dritter Seite) bereits an den Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 943,00 geleistet und erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides Vorschussleistungen gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GehG in der Höhe von insgesamt EUR 57,00 zu, wobei sich dieser Betrag aus dem rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatzbetrag des LG XXXX vom 03.06.2019, Zl. XXXX , in der Höhe von EUR 1.000,00, abzüglich des für den Schädiger bereits an den Beschwerdeführer geleisteten Schadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 943,00 errechnete. Die Höhe dieses Kostenzuspruchs ist im Verfahren nicht strittig (vgl. Seite 2 der Beschwerde).Verfahrensgegenständlich wurde für den Schädiger (von dritter Seite) bereits an den Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 943,00 geleistet und erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides Vorschussleistungen gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GehG in der Höhe von insgesamt EUR 57,00 zu, wobei sich dieser Betrag aus dem rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatzbetrag des LG römisch 40 vom 03.06.2019, Zl. römisch 40 , in der Höhe von EUR 1.000,00, abzüglich des für den Schädiger bereits an den Beschwerdeführer geleisteten Schadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 943,00 errechnete. Die Höhe dieses Kostenzuspruchs ist im Verfahren nicht strittig vergleiche Seite 2 der Beschwerde).

Der Antrag auf Gewährung einer darüber hinausgehenden Vorschussforderung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 1.200,00, für die ein bedingter Zahlungsbefehl vorliegt, wurde von der belangten Behörde hingegen abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0026, ausgesprochen, dass nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ein bedingter Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen wird und auch gegenständlich so erlassen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 19.02.2024, Ro 2022/12/0026, ausgesprochen, dass nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ein bedingter Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen wird und auch gegenständlich so erlassen wurde.

Infolgedessen liegt kein Fall des § 23b Abs. 1 GehG vor, weshalb die belangte Behörde – zu Recht – nach § 23b Abs. 4 GehG vorgegangen ist und den Bestand der Forderung inhaltlich geprüft hat.Infolgedessen liegt kein Fall des Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG vor, weshalb die belangte Behörde – zu Recht – nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG vorgegangen ist und den Bestand der Forderung inhaltlich geprüft hat.

Im vorliegenden Fall konnte der von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige mangels Vorliegens medizinischer Unterlagen eine Schmerzperiodenberechnung nicht durchführen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.03.2024 auf, medizinische Unterlagen vorzulegen, welche einer Bestimmung der Schmerzperioden zugrunde gelegt werden können. Ausgehend von den vorgelegten medizinischen Unterlagen kam der als Amtssachverständiger beigezogene Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion XXXX in seinem Gutachten schlüssig zum Ergebnis, dass – komprimiert auf 24-Stunden-Tage – von einem Tag mittelschweren Schmerzen und zwei Tagen leichten Schmerzen auszugehen sei. Beide Parteien sind dem Gutachten nicht entgegengetreten.Im vorliegenden Fall konnte der von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige mangels Vorliegens medizinischer Unterlagen eine Schmerzperiodenberechnung nicht durchführen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.03.2024 auf, medizinische Unterlagen vorzulegen, welche einer Bestimmung der Schmerzperioden zugrunde gelegt werden können. Ausgehend von den vorgelegten medizinischen Unterlagen kam der als Amtssachverständiger beigezogene Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 in seinem Gutachten schlüssig zum Ergebnis, dass – komprimiert auf 24-Stunden-Tage – von einem Tag mittelschweren Schmerzen und zwei Tagen leichten Schmerzen auszugehen sei. Beide Parteien sind dem Gutachten nicht entgegengetreten.

Im Bereich des Landesgerichts XXXX werden derzeit EUR 110,00-150,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen und EUR 220,00-250,00 [jeweils Stand: Februar 2024] zur Abgeltung mittelschwerer Schmerzen zugebilligt (vgl. Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro. Stand: Februar 2024, Rz 2024, 55). In Anlehnung an die bei den ordentlichen Gerichten zur Anwendung kommenden (mittleren) Schmerzengeldsätze geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem Tag mittelschwere Schmerzen und zwei Tagen leichte Schmerzen – ein Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 500,00 zusteht. Im Bereich des Landesgerichts römisch 40 werden derzeit EUR 110,00-150,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen und EUR 220,00-250,00 [jeweils Stand: Februar 2024] zur Abgeltung mittelschwerer Schmerzen zugebilligt vergleiche Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro. Stand: Februar 2024, Rz 2024, 55). In Anlehnung an die bei den ordentlichen Gerichten zur Anwendung kommenden (mittleren) Schmerzengeldsätze geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer – ausgehend von einem Tag mittelschwere Schmerzen und zwei Tagen leichte Schmerzen – ein Schmerzengeldbetrag von insgesamt EUR 500,00 zusteht.

Davon ausgehend ist unter Anrechnung des an den Beschwerdeführer geleisteten Schmerzengeldes in der Höhe von EUR 943,00 und der mit Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides bereits zugesprochenen besonderen Hilfeleistung in der Höhe von EUR 57,00 eine weitere Hilfeleistung für Schmerzengeld nicht zuzusprechen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 

3.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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