TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W213 2284340-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

BDG 1979 §50
B-VG Art133 Abs4
GehG §13a
GehG §17b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966
  1. GehG § 17b heute
  2. GehG § 17b gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 17b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. GehG § 17b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. GehG § 17b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. GehG § 17b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. GehG § 17b gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch


W213 2284340-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch FSKN Rechtsanwälte Mag. Vinzenz FRÖHLICH Dr. Maria Christina KOLAR-SYRMAS Dr. Armin KARISCH Dr. Dieter NEGER, 8010 Graz, Sackstraße 15/I, gegen den Bescheid des Zollamts Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien Singerstraße 17-19, vom 23.10.2023, GZ. BMF-00860404/026-ZAÖ/2023, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch FSKN Rechtsanwälte Mag. Vinzenz FRÖHLICH Dr. Maria Christina KOLAR-SYRMAS Dr. Armin KARISCH Dr. Dieter NEGER, 8010 Graz, Sackstraße 15/I, gegen den Bescheid des Zollamts Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien Singerstraße 17-19, vom 23.10.2023, GZ. BMF-00860404/026-ZAÖ/2023, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13a Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Anwendungsgruppe A2) des Zollamtes XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Anwendungsgruppe A2) des Zollamtes römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er mit dem Monatsbezug März 2023 zu Unrecht eine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-) bereitschaft für den Jänner 2023 ausbezahlt worden sei, und zwar wie folgt:römisch eins.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er mit dem Monatsbezug März 2023 zu Unrecht eine Entschädigung für eine Amts-(Dienststellen-) bereitschaft für den Jänner 2023 ausbezahlt worden sei, und zwar wie folgt:

LOA 4104 Amtsbereitschaft Tag 50% §68/2  36,00 Stunden

LOA 4114 Amtsbereitschaft Tag. 50% §68/1  28,00 Stunden

LOA 4134 Amtsbereitschaft Nacht 100% §68/1 56,00   Stunden

LOA 4144 Amtsbereitschaft So/Ft. 100% §68/1 16,00   Stunden

LOA 4154 Amtsbereitschaft So/Ft 200% §68/1 32,00   Stunden

Richtigerweise stehe ihr aber für die geleistete Bereitschaft ausschließlich eine Entschädigung für eine Rufbereitschaft wie folgt zu:

LOA 4346 -0,05 v. T. =an Werktagen 120,00 Stunden

LOA 4348-0,07v. T. =an Sonn- und Feiertagen 48,00 Stunden.

Daraus resultierenden Übergenuss von netto € 1710,95, der von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sei. Es sei beabsichtigt diesen Übergenuss in monatlichen Raten von den laufenden Bezügen einzubehalten.

I.3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 23.06.2023 die bescheidmäßige Feststellung des Ersatzes zu Unrecht empfangenen Leistungen.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 23.06.2023 die bescheidmäßige Feststellung des Ersatzes zu Unrecht empfangenen Leistungen.

I.4. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis, dass sie sich während der gesamten Bereitschaftszeit an ihrer Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung durch den Dienstgeber, dass sie sich in einer Dienststelle oder einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten gehabt habe, sei nicht vorgelegen, weshalb die Tatbestände des § 17 b Abs. 1 GehG nicht erfüllt seien. Unter Hinweis auf § 13 a GehG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin kein guter Glaube im Sinne des § 13 a GehG zugebilligt werden könne:römisch eins.4. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis, dass sie sich während der gesamten Bereitschaftszeit an ihrer Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung durch den Dienstgeber, dass sie sich in einer Dienststelle oder einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten gehabt habe, sei nicht vorgelegen, weshalb die Tatbestände des Paragraph 17, b Absatz eins, GehG nicht erfüllt seien. Unter Hinweis auf Paragraph 13, a GehG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin kein guter Glaube im Sinne des Paragraph 13, a GehG zugebilligt werden könne:

Für die Beschwerdeführerin sei objektiv erkennbar gewesen, dass die Tatbestände des § 17 b GehG nicht erfüllt seien. Ebenso sei für sie objektiv erkennbar gewesen, dass im vergleichsweisen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Dienststellenbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages sprechen gegen eine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus sei auf den Bezugszeiten für den Kalendermonat März 2023 ausdrücklich eine Amtsbereitschaft bzw. Dienststellenbereitschaft angeführt gewesen. Somit sei der Irrtum der Behörde objektiv am Lohnzettel erkennbar gewesen. Für die Beschwerdeführerin sei objektiv erkennbar gewesen, dass die Tatbestände des Paragraph 17, b GehG nicht erfüllt seien. Ebenso sei für sie objektiv erkennbar gewesen, dass im vergleichsweisen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Dienststellenbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages sprechen gegen eine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus sei auf den Bezugszeiten für den Kalendermonat März 2023 ausdrücklich eine Amtsbereitschaft bzw. Dienststellenbereitschaft angeführt gewesen. Somit sei der Irrtum der Behörde objektiv am Lohnzettel erkennbar gewesen.

Bei der belangten Behörde langte weiterer Folge keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

I.5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Auf ihren Antrag vom 23. Juni 2023 wird nach § 13a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes (GehG) festgestellt, dass Sie dem Bund für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüssen einen Betrag von brutto 3.000,56 € zu ersetzen haben.“„Auf ihren Antrag vom 23. Juni 2023 wird nach Paragraph 13 a, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes (GehG) festgestellt, dass Sie dem Bund für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüssen einen Betrag von brutto 3.000,56 € zu ersetzen haben.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 13a GehG ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin während der gesamten Bereitschaftszeit an ihrer Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung des Dienstgebers, sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstlichen Tätigkeiten aufnehmen zu können, habe nicht vorgelegen. Deshalb seien die Tatbestände des §§ 17b Abs. 1 GehG nicht erfüllt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13 a, GehG ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin während der gesamten Bereitschaftszeit an ihrer Wohnadresse aufgehalten habe. Eine Anordnung des Dienstgebers, sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstlichen Tätigkeiten aufnehmen zu können, habe nicht vorgelegen. Deshalb seien die Tatbestände des Paragraphen 17 b, Absatz eins, GehG nicht erfüllt.

Guter Glaube im Sinne des § 13a GehG liege nicht vor, dafür die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar gewesen sei, dass die Tatbestände des § 17b Abs. 1 GehG nicht erfüllt seien. Ferner sei für sie objektiv erkennbar gewesen, dass in Vergleichsfällen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Amtsbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages und die Relation dieses Betrages zu den an sie bisher ausbezahlten Bereitschaftsentschädigungen sprächen gegen eine Gutgläubigkeit. Schon bei einer überschlägigen Prüfung dieser für die Beschwerdeführerin gewiss nicht alltäglichen Zahlung einer Amts- (Dienststellen-)bereitschaft, somit bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit, hätten ihr zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr bezogenen Gesamtleistung kommen müssen .Guter Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, GehG liege nicht vor, dafür die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar gewesen sei, dass die Tatbestände des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG nicht erfüllt seien. Ferner sei für sie objektiv erkennbar gewesen, dass in Vergleichsfällen bisher immer nur die Entschädigung für eine Rufbereitschaft und keine Entschädigung für eine Amtsbereitschaft bezahlt worden sei. Alleine die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages und die Relation dieses Betrages zu den an sie bisher ausbezahlten Bereitschaftsentschädigungen sprächen gegen eine Gutgläubigkeit. Schon bei einer überschlägigen Prüfung dieser für die Beschwerdeführerin gewiss nicht alltäglichen Zahlung einer Amts- (Dienststellen-)bereitschaft, somit bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit, hätten ihr zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr bezogenen Gesamtleistung kommen müssen .

Auf ihrem Bezugszettel für den Kalendermonat März 2023 seien überdies auch die Lohnarten für eine Amts- (Dienststellen-)bereitschaft angeführt. Somit sei der Irrtum der Behörde auch objektiv am Lohnzettel erkennbar gewesen, da die Lohnarten für eine Rufbereitschaft — wie in vergangenen Abrechnungen bisher — nicht ausgewiesen gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Der Bescheid sei daher auf Grundlage der Sachverhaltserhebungen und der im Parteiengehör dargelegten Rechtsansicht der Behörde erlassen worden.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2023 sehr wohl eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe. Im vorliegenden Fall sei - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom Simon 20.08.2023 ausgeführt habe - wie Bereitschaft vom Dienstvorgesetzten angeordnet worden. Diese ausdrücklich als Amtsbereitschaft bezeichnete Bereitschaftszeit sei von der Beschwerdeführerin mit Wissen und Einverständnis ihres Vorgesetzten an ihrer Wohnadresse (somit an einem bestimmten anderen Ort) geleistet worden. Die Leistungen der Beschwerdeführerin seien daher unter die Tatbestände gemäß § 50 Abs. 1 BDG bzw. § 17 b Abs. 1 GehG zu subsumieren.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2023 sehr wohl eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe. Im vorliegenden Fall sei - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom Simon 20.08.2023 ausgeführt habe - wie Bereitschaft vom Dienstvorgesetzten angeordnet worden. Diese ausdrücklich als Amtsbereitschaft bezeichnete Bereitschaftszeit sei von der Beschwerdeführerin mit Wissen und Einverständnis ihres Vorgesetzten an ihrer Wohnadresse (somit an einem bestimmten anderen Ort) geleistet worden. Die Leistungen der Beschwerdeführerin seien daher unter die Tatbestände gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BDG bzw. Paragraph 17, b Absatz eins, GehG zu subsumieren.

Es werde daher beantragt,

?        der Beschwerde stattzugeben, in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass es sich bei der Entschädigung für Amts-(Dienststellen-)bereitschaft für den Monat Jänner 2023 nicht um zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) gehandelt habe und weiters auszusprechen, dass die belangte Behörde, sämtliche allenfalls von den laufenden Bezügen der Beschwerdeführerin einbehaltenen monatlichen Raten mit denen der bestrittene Übergenuss rückgeführt werden solle, abzurechnen und an die Beschwerdeführerin mit der nächsten Gehaltsabrechnung auszuzahlen habe;

in eventu

?        der Beschwerde stattzugeben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen

und jedenfalls

?        eine mündliche Verhandlung anberaumen.

I.6. Am 10.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin als Partei sowie ihr unmittelbar vorgesetzter Teamleiter XXXX und der Dienststellenleiter XXXX , als Zeugen einvernommen wurden.römisch eins.6. Am 10.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin als Partei sowie ihr unmittelbar vorgesetzter Teamleiter römisch 40 und der Dienststellenleiter römisch 40 , als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Anwendungsgruppe A2) des Zollamtes XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird dort als Team-Expertin (Ermittlungsbeamtin) bei der Gruppe AFA, im Bereich Strafsachen, Dienststelle Süd beim Zollamt Österreich eingesetzt. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin (Anwendungsgruppe A2) des Zollamtes römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird dort als Team-Expertin (Ermittlungsbeamtin) bei der Gruppe AFA, im Bereich Strafsachen, Dienststelle Süd beim Zollamt Österreich eingesetzt.

Im Jänner 2023 wurde für di1 Beschwerdeführerin von ihrem Teamleiter XXXX eine „Amtsbereitschaft“ angeordnet. Diese Anordnung beinhaltete, dass sich die Beschwerdeführerin außerhalb der Dienstzeiten an ihrer Wohnadresse in XXXX , zum jederzeitigen Dienstantritt bereithalten musste. Die Entfernung zur Dienststelle der Beschwerdeführerin beträgt ca. 60 km, die mit dem Pkw in 49 Minuten zurückgelegt werden können.Im Jänner 2023 wurde für di1 Beschwerdeführerin von ihrem Teamleiter römisch 40 eine „Amtsbereitschaft“ angeordnet. Diese Anordnung beinhaltete, dass sich die Beschwerdeführerin außerhalb der Dienstzeiten an ihrer Wohnadresse in römisch 40 , zum jederzeitigen Dienstantritt bereithalten musste. Die Entfernung zur Dienststelle der Beschwerdeführerin beträgt ca. 60 km, die mit dem Pkw in 49 Minuten zurückgelegt werden können.

Konkret handelte es sich um nachstehend angeführte Zeiträume:

Datum

Von - bis

W1-Stunden

W2-Stunden

WN1-Stunden

SF 1 - 8 Stunden

SF ab 9 Stunden

02.01.2023

14:45 - 24:00

4,25

3,00

2,00

 

 

03.01.2023

0:00 - 7:30 und 15:30 - 24:00

4,00

4,00

8,00

 

 

04.01.2023

0:00 - 8:00 und 16:00 - 24:00

4,00

4,00

8,00

 

 

06.01.2023

0:00 - 24:00

 

 

 

8,00

16,00

07.01.2023

0:00 - 24:00

12,00

4,00

8,00

 

 

08.01.2023

0:00 - 24:00

 

 

 

8,00

16,00

09.01.2023

0:00 - 7:30 und 15:30 - 24:00

4,00

4,00

8,00

 

 

10.01.2023

0:00 - 7:30 und 15:30 - 24:00

4,00

4,00

8,00

 

 

11.01.2023

0:00 - 7:45

0,75

1,00

6,0

 

 

16.01.2023

16:30 – 24:00

2,50

3,00

2,00

 

 

17.01.2023

0:00 - 7:30

0,50

1,00

6,00

 

 

Summe

 

36

28

56

16

32

Mit Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag für „Dienststellenbereitschaft § 50 Abs. 1 BDG“ vom 02.02.2023 wurden der Beschwerdeführerin die entsprechenden Rufbereitschaftsvergütungen i.H.v. € 3000,56 (netto € 1700,95) angewiesen.Mit Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag für „Dienststellenbereitschaft Paragraph 50, Absatz eins, BDG“ vom 02.02.2023 wurden der Beschwerdeführerin die entsprechenden Rufbereitschaftsvergütungen i.H.v. € 3000,56 (netto € 1700,95) angewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des als Zeugen einvernommenen Teamleiters der Beschwerdeführerin und des ebenfalls aus Zeugen einvernommenen Leiters der Dienststelle Süd des Zollamtes Österreich. Die Feststellungen über die Entfernung zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Dienststelle sowie der dafür erforderlichen Fahrzeit wurden auf Grundlage von Google Maps getroffen.

Aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Teamleiters geht klar, dass die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, sich während der als Amtsbereitschaft ausgewiesenen Zeiten an ihrer Wohnadresse unter Mitnahme der erforderlichen Dienstbehelfe (z.B. Laptop) zum unverzüglichen Dienstantritt bereitzuhalten.

Hervorzuheben ist, dass sich die betragsmäßige Höhe des Übergenusses nicht bestritten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.)

§ 50 BDG sowie §§ 13a und 17b GehG habe (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 50, BDG sowie Paragraphen 13 a und 17b GehG habe (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

„Bereitschaft und Journaldienst

§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50, (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

...

§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b, (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung erfolgte im vorliegenden Fall auf Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 29.04.1974, GZ. 409.981-21/73, wo hinsichtlich der Abgeltung von Bereitschaftsdiensten folgende Regelung getroffen wird:

„a) Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Abs. 1 GG 1956 in der Fassung des BGBl. Nr. 214/72 mit 40 % der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung (§§ 16 und 17 leg. cit. „a) Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Absatz eins, GG 1956 in der Fassung des BGBl. Nr. 214/72 mit 40 % der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung (Paragraphen 16 und 17 leg. cit.

b) Bereitschaftsentschädigung nach § 17 b Abs. 3 leg. cit. (Rufbereitschaft) für jede Stunde einer solchen Bereitschaft an Werktagen: 0,5 v.T.b) Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17, b Absatz 3, leg. cit. (Rufbereitschaft) für jede Stunde einer solchen Bereitschaft an Werktagen: 0,5 v.T.

an Sonn- und Feiertagen: 0,7 v. T.

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

[…]

Allenfalls in do. Bereich sich ergebende Bereitschaftsdienste, welche den Tatbestand des § 17 b Abs. 2 leg. cit. zuzuordnen sind, wollen im Einzelfalle antragstellend anher bekanntgegeben werden.“ Allenfalls in do. Bereich sich ergebende Bereitschaftsdienste, welche den Tatbestand des Paragraph 17, b Absatz 2, leg. cit. zuzuordnen sind, wollen im Einzelfalle antragstellend anher bekanntgegeben werden.“

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten (Teamleiter) die Anordnung erteilt wurde, zu den unter II.1. festgestellten Zeiten sich an ihrer Wohnadresse zum Dienstantritt bereitzuhalten. Obwohl dies als „Amtsbereitschaft“ bezeichnet wurde, kann im Hinblick auf die klare Bestimmung des § 17b Abs. 1 GehG keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Dienststellenbereitschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt hätte. Der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich die Anordnung erteilt sich an ihrer Wohnadresse bereitzuhalten. Soweit seitens der Beschwerdeführerin eingewendet wird, dass die Wohnung als ein „bestimmter anderer Ort“ im Sinne des § 17b Abs. 1 GehG zu betrachten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass damit keinesfalls die Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeint sein kann. Der Wohnort der Beschwerdeführerin ist ca. 60 km von ihrer Dienststelle entfernt. Dies ist mit dem Tatbestandserfordernis „auf der Stelle“ die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können nicht vereinbar. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten (Teamleiter) die Anordnung erteilt wurde, zu den unter römisch II.1. festgestellten Zeiten sich an ihrer Wohnadresse zum Dienstantritt bereitzuhalten. Obwohl dies als „Amtsbereitschaft“ bezeichnet wurde, kann im Hinblick auf die klare Bestimmung des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Dienststellenbereitschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt hätte. Der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich die Anordnung erteilt sich an ihrer Wohnadresse bereitzuhalten. Soweit seitens der Beschwerdeführerin eingewendet wird, dass die Wohnung als ein „bestimmter anderer Ort“ im Sinne des Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG zu betrachten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass damit keinesfalls die Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeint sein kann. Der Wohnort der Beschwerdeführerin ist ca. 60 km von ihrer Dienststelle entfernt. Dies ist mit dem Tatbestandserfordernis „auf der Stelle“ die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können nicht vereinbar.

Die verfahrensgegenständlichen Zeiten der Rufbereitschaft wurden als Dienststellenbereitschaft im Sinne des § 50 Abs. 1 BDG vergütet. Angesichts der oben dargestellten Rechtslage steht fest, dass der Beschwerdeführerin keinesfalls eine Vergütung dieser Zeiten als Dienststellenbereitschaft im Sinne des §§ 17b Abs. 1 GehG gebührte. Die verfahrensgegenständlichen Zeiten der Rufbereitschaft wurden als Dienststellenbereitschaft im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, BDG vergütet. Angesichts der oben dargestellten Rechtslage steht fest, dass der Beschwerdeführerin keinesfalls eine Vergütung dieser Zeiten als Dienstst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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