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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AZG §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 1992, Zl. Ge - 51.490/4 - 1992/Pan/Neu, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß Hermann P., ein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, vom 27. August 1990, 7.50 Uhr, bis 28. August 1990, 0,30 Uhr, als Lenker eines näher bezeichneten LKW"s samt Sattelauflieger im Einsatz gewesen sei und damit die höchstzulässige Einsatzzeit von 14 Stunden um 2 Stunden und 40 Minuten überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 28 Abs. 1 i.V.m. § 16 Arbeitszeitgesetz begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes werde nicht bestritten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das von ihm eingerichtete Kontrollsystem und der dazu gestellte Beweisantrag seien unbeachtlich, weil sich aus der Zeugenaussage des P. ergebe, daß dieser die Übertretung auf Weisung des Beschwerdeführers begangen habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers bestehe daher in dieser Weisung, sodaß es auf die Einrichtung eines Kontrollsystems nicht ankomme. Die Aussage des Zeugen P. sei glaubwürdig und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Die von diesem Zeugen bei seiner Anhaltung am 28. August 1990 und bei seiner Vernehmung am 23. Jänner 1991 gemachten Angaben, er habe den Auftrag gehabt, heimzufahren bzw. nach G zu fahren, ließen sich vereinbaren, weil man unter "heimfahren" die Rückkehr an den Firmensitz verstehen könne. Daß der Zeuge bei seiner Vernehmung am 23. Jänner 1991 die Entladung in N nicht erwähnt habe, stelle keinen Widerspruch zu seinen Angaben vom 28. August 1990 dar, weil die Zeugenvernehmung die Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers zum Gegenstand gehabt habe, nachdem die objektive Tatseite nicht bestritten worden sei. Ebensowenig widersprüchlich sei die Aussage des Zeugen P. hinsichtlich eines neuerlichen Fahrtauftrages für den folgenden Tag. Seine Angabe bei der Gendarmerie, er habe heimfahren müssen, um am nächsten Tag arbeitsbereit zu sein, beinhalte keinen Widerspruch zu seiner Zeugenaussage, er habe keinen weiteren Fahrtauftrag für den nächsten Tag gehabt. Die Arbeitsbereitschaft für den nächsten Tag erfordere nicht das Vorliegen eines konkreten neuen Auftrages, sondern die Verpflichtung, für einen allfälligen Auftrag zur Verfügung zu stehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 992/92-3, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1 Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde seine Rechtfertigung nicht gewürdigt und nicht begründet habe, warum seine Darstellung unglaubwürdig sein solle.
1.2 Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die im Schriftsatz vom 12. November 1990 enthaltene Rechtfertigung des Beschwerdeführers kein konkretes Vorbringen enthält, das die Angaben des Zeugen P. als unglaubwürdig erscheinen ließe. Die darin enthaltene Darstellung des Beschwerdeführers, daß er in seinem Betrieb ein Kontrollsystem eingerichtet habe und der Arbeitnehmer P. zuvor nicht beanstandet worden sei, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. Die Behauptung, "die Fahrt am 27. zum 28.08.1990" sei derart disponiert worden, "daß Übertretungen nicht möglich waren", ist mangels entsprechenden konkreten Vorbringens nicht nachvollziehbar und daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen P. zu erschüttern. Der im Schriftsatz vom 11. Februar 1991 vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen P. - wegen nicht näher konkretisierter "mehrerer Vorfälle" - Ende September 1990 beendet worden sei, läßt gleichfalls keinen Rückschluß auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen P. zu, zumal dieser seine wesentlichen Angaben bereits anläßlich seiner Anhaltung am 28. August 1990 gemacht hatte.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche in den Angaben des Zeugen P. vor der Gendarmerie am 28. August 1990 und bei seiner Zeugenvernehmung am 23. Jänner 1991 hat die belangte Behörde in schlüssiger Weise dargelegt, daß in Wahrheit keine widersprüchlichen Angaben bestehen. Die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gestellte Tatsache, daß der Zeuge am 28. August 1990 um 0.30 Uhr im Ortsgebiet von H und nicht auf der Autobahn auf dem Weg nach G angehalten wurde, hat der Zeuge damit erklärt, daß er seine Wohnung habe aufsuchen wollen, um zu übernachten. Dies ist schon im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Anhaltung (0.30 Uhr) plausibel.
2.1 Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde einen von ihm genannten Zeugen nicht vernommen habe.
2.2 Abgesehen davon, daß in der Beschwerde nicht dargetan wird, welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde im Falle der Vernehmung des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen hätte feststellen und inwieweit sie dadurch zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß nach den Angaben des Zeugen P. ihm die Anweisung, nach der Entladung "heizufahren", vom Beschwerdeführer erteilt wurde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren und auch in der vorliegenden Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welche Wahrnehmungen der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge in diesem Zusammenhang gemacht haben soll, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 11. Februar 1991 die Vernehmung des Zeugen ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas beantragt hat.
3. Soweit der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht, selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen P. sei ihm kein Verschulden anzulasten, weil es bei Befolgung der gegen 17.00 Uhr erteilten Weisung, nach Hause zu fahren, zu keiner Überschreitung der höchstzulässigen Einsatzzeit gekommen wäre, geht er von einer unrichtigen Sachverhaltsannahme aus. Der Zeuge P. hat nämlich nicht angegeben, um 17.00 Uhr die Weisung erhalten zu haben, (unverzüglich) nach Hause zu fahren. Seine Angaben können vielmehr - insbesondere unter Bedachtnahme auf seine bei der Zeugenvernehmung gemachte Äußerung, der vom Beschwerdeführer erteilte Auftrag wäre bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht durchführbar gewesen - nur dahin verstanden werden, daß zwar die telefonische Weisung, am selben Tag zurückzukehren, am 27. August 1990 gegen 17.00 Uhr erteilt worden sei, daß diese Weisung jedoch die Verpflichtung zur Ausführung des erteilten Transportauftrages nicht berührt habe.
4. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180021.X00Im RIS seit
20.11.2000