Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
BDG 1979 §44Spruch
W293 2292103-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte RAST und MUSLIU, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.03.2024, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte RAST und MUSLIU, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Dienstauftrag der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 vorläufig der Abteilung XXXX zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Dienstauftrag der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 vorläufig der Abteilung römisch 40 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit Schreiben vom 19.12.2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass er gegen die Weisung vom 13.12.2023 betreffend die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 remonstriere, und beantragte gleichzeitig die Erlassung eines Bescheides darüber, dass die Befolgung der Weisung vom 13.12.2023 betreffend die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zu seinen Dienstpflichten gehöre.2. Mit Schreiben vom 19.12.2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass er gegen die Weisung vom 13.12.2023 betreffend die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung römisch 40 mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 remonstriere, und beantragte gleichzeitig die Erlassung eines Bescheides darüber, dass die Befolgung der Weisung vom 13.12.2023 betreffend die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung römisch 40 mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zu seinen Dienstpflichten gehöre.
3. Mit Schreiben vom 21.12.2023 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Behörde nach durchgeführter Recherche keine Weisung bekannt sei, welche am 13.12.2023 gegenüber dem Beschwerdeführer erteilt worden wäre. Zur Bearbeitung seiner Remonstration wären somit ergänzende Informationen erforderlich. Es sei zu klären, welche konkrete Person am 13.12.2023 eine Weisung gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich oder schriftlich ausgesprochen habe und wie der genaue Inhalt der Weisung vom 13.12.2023 laute.
4 Mit Schreiben vom 22.12.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vor, dass die Weisung des XXXX am 13.12.2023 unter der Geschäftszahl XXXX schriftlich ausgefertigt worden sei. Die „vorübergehende Zuweisung“, die dem Beschwerdeführer unter Beibehaltung seiner Planstelle im XXXX ab 18.12.2023 den Dienst in der Abteilung für XXXX aufgetragen habe, sei im Auftrag von XXXX erteilt worden. XXXX habe sich in der Angelegenheit der XXXX bedient. XXXX sei offensichtlich lediglich der Empfänger des Auftrags und habe auf Seite 2 seine persönliche Verfügung einfließen lassen. Aus Seite 2 seines Schreibens an den Beschwerdeführergehe Folgendes hervor: XXXX Die betreffenden Schreiben legte der Beschwerdeführer bei. Der Beschwerdeführer habe am 13.12.2023 ab 09:00 Uhr mehrere Termine wahrnehmen müssen, weshalb er zum Gespräch nicht erscheinen habe können. Als der Beschwerdeführer um ca. 13:15 Uhr zurückgekommen sei, habe er die gegenständlichen Schriftstücke auf der Tastatur seines Computers vorgefunden.4 Mit Schreiben vom 22.12.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vor, dass die Weisung des römisch 40 am 13.12.2023 unter der Geschäftszahl römisch 40 schriftlich ausgefertigt worden sei. Die „vorübergehende Zuweisung“, die dem Beschwerdeführer unter Beibehaltung seiner Planstelle im römisch 40 ab 18.12.2023 den Dienst in der Abteilung für römisch 40 aufgetragen habe, sei im Auftrag von römisch 40 erteilt worden. römisch 40 habe sich in der Angelegenheit der römisch 40 bedient. römisch 40 sei offensichtlich lediglich der Empfänger des Auftrags und habe auf Seite 2 seine persönliche Verfügung einfließen lassen. Aus Seite 2 seines Schreibens an den Beschwerdeführergehe Folgendes hervor: römisch 40 Die betreffenden Schreiben legte der Beschwerdeführer bei. Der Beschwerdeführer habe am 13.12.2023 ab 09:00 Uhr mehrere Termine wahrnehmen müssen, weshalb er zum Gespräch nicht erscheinen habe können. Als der Beschwerdeführer um ca. 13:15 Uhr zurückgekommen sei, habe er die gegenständlichen Schriftstücke auf der Tastatur seines Computers vorgefunden.
5. Mit E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 02.01.2024 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 14.12.2023 schriftlich. Ergänzend wurde angemerkt, dass es sich bei dem Schreiben vom 13.12.2023 um eine behördeninterne Verfügung handle und der Inhalt nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, sondern an die Personalabteilung.
6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2023, ob die Befolgung der Weisung vom 13.12.2023 betreffend seine vorübergehende Dienstzuweisung zur Abteilung XXXX mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zu seinen Dienstpflichten gehörte, zurück.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2023, ob die Befolgung der Weisung vom 13.12.2023 betreffend seine vorübergehende Dienstzuweisung zur Abteilung römisch 40 mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zu seinen Dienstpflichten gehörte, zurück.
Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Weisungserteilung nicht am 13.12.2023, sondern am 14.12.2023 erfolgt und mit Schreiben vom 02.01.2024 wiederholt worden sei. Mit Wirksamkeit vom 19.02.2024 sei die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer versehe seither seinen Dienst im XXXX . Ein rechtliches Interesse sei daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gegeben. Zumal kein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen sei und keine Gefährdung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers vorliege, sei die Beschwerde zurückgewiesen worden. Die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX sei bereits seit dem 19.02.2024 nicht mehr in Kraft, weswegen kein diesbezüglicher Klärungsbedarf bestehe.Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Weisungserteilung nicht am 13.12.2023, sondern am 14.12.2023 erfolgt und mit Schreiben vom 02.01.2024 wiederholt worden sei. Mit Wirksamkeit vom 19.02.2024 sei die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung römisch 40 aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer versehe seither seinen Dienst im römisch 40 . Ein rechtliches Interesse sei daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gegeben. Zumal kein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen sei und keine Gefährdung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers vorliege, sei die Beschwerde zurückgewiesen worden. Die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung römisch 40 sei bereits seit dem 19.02.2024 nicht mehr in Kraft, weswegen kein diesbezüglicher Klärungsbedarf bestehe.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er zusammengefasst vor, dass es, würde man der Argumentation der Behörde folgen, der Behörde obliegen würde, das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers auszuhebeln, indem jedes Mal die Bescheiderlassung betreffend vorläufige Zuteilung erst zu einem Zeitpunkt erfolge, indem von der Behörde selbst geänderte Umstände durch eine Änderung der Zuteilung („Kettenzuteilung“) geschaffen werden würden. Das sei aus Sicht des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers inakzeptabel. Es sei zu einer weiteren Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers gekommen. Zudem bleibe das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers auch angesichts der erneuten „vorübergehenden“ Zuteilung zu einer anderen Dienststelle bestehen und habe eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag jedenfalls Auswirkungen auf die Zukunft. Der Beschwerdeführer beantragte sodann, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid beheben und in der Sache selbst über die Dienstpflichten des Beschwerdeführers und die inhaltliche Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Weisung entscheiden, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung bzw. Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
8. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion XXXX . 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Landespolizeidirektion römisch 40 .
1.2. Mit Weisung vom 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beibehaltung seiner Planstelle im XXXX mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zur vorübergehenden Dienstleistung der Abteilung XXXX zugewiesen.1.2. Mit Weisung vom 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beibehaltung seiner Planstelle im römisch 40 mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zur vorübergehenden Dienstleistung der Abteilung römisch 40 zugewiesen.
1.3. Aufgrund seiner Remonstration vom 19.12.2023 wurde die Weisung von der belangten Behörde am 02.01.2024 per E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholt.
1.4. Mit Wirksamkeit vom 19.02.2024 wurde die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX aufgehoben. In der Folge versah der Beschwerdeführer seinen Dienst im XXXX .1.4. Mit Wirksamkeit vom 19.02.2024 wurde die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung römisch 40 aufgehoben. In der Folge versah der Beschwerdeführer seinen Dienst im römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Im Akt befinden sich insbesondere die Schreiben betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zur vorübergehenden Dienstleistung, die diesbezüglich erhobene Remonstration des Beschwerdeführers, die daraufhin ergangene schriftliche Wiederholung der Weisung vom 02.01.2024, der Antrag auf bescheidmäßige Absprache, der verfahrensgegenständliche Bescheid sowie die Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
3.2. Die Lehre versteht unter Weisung eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm, die an einen oder an eine Gruppe von (dem Weisungsgeber) untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation.
Mit Schreiben vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer übergeben von XXXX , erging seitens der belangten Behörde ein Dienstauftrag lautend auf den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben stellt einen internen Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation dar und ist zweifelsohne als eine Weisung an den Beschwerdeführer anzusehen. Zudem ist die Dienstzuweisung tatsächlich am 18.12.2023 erfolgt.Mit Schreiben vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer übergeben von römisch 40 , erging seitens der belangten Behörde ein Dienstauftrag lautend auf den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben stellt einen internen Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation dar und ist zweifelsohne als eine Weisung an den Beschwerdeführer anzusehen. Zudem ist die Dienstzuweisung tatsächlich am 18.12.2023 erfolgt.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung, ob die Dienstzuweisung zu seinen Dienstpflichten gehörte; er beantragte sohin die Feststellung, ob er verpflichtet war, die betreffende Weisung (Dienstzuweisung) zu befolgen.
Die belangte Behörde hat sodann den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
3.3 Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.3 Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.
3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. etwa VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021).3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche etwa VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021).
Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170).Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Feststellungen auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072; 19.2.2020, Ra 2019/12/0069, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Feststellungen auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072; 19.2.2020, Ra 2019/12/0069, mwN).
Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 28.04.2021, Ra 2020/12/0029).Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 28.04.2021, Ra 2020/12/0029).
3.5. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Befolgung der Weisung betreffend die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zu seinen Dienstpflichten gehörte. Eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers durch diese vorübergehende, mittlerweile beendete Zuweisung liegt konkret zwar nicht mehr vor, weil die Zuweisung mit Wirksamkeit vom 19.02.2024 aufgehoben wurde, jedoch besteht die Gefahr der neuerlichen Erteilung einer gleichartigen Weisung für die Zukunft, zumal der Beschwerdeführer in der Folge abermals vorübergehend einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Landespolizeidirektion zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Es besteht somit ein damit einhergehendes konkretes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Feststellung.3.5. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Befolgung der Weisung betreffend die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung römisch 40 mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zu seinen Dienstpflichten gehörte. Eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers durch diese vorübergehende, mittlerweile beendete Zuweisung liegt konkret zwar nicht mehr vor, weil die Zuweisung mit Wirksamkeit vom 19.02.2024 aufgehoben wurde, jedoch besteht die Gefahr der neuerlichen Erteilung einer gleichartigen Weisung für die Zukunft, zumal der Beschwerdeführer in der Folge abermals vorübergehend einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Landespolizeidirektion zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Es besteht somit ein damit einhergehendes konkretes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Feststellung.
3.6. Es handelt sich im konkreten Fall ach um keinen subsidiären Rechtsbehelf, insbesondere wurde die Weisung vom Beschwerdeführer in der Folge befolgt, sodass diesbezüglich kein Disziplinarverfahren in Betracht kommt.
3.7. Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag, ob die Befolgung der Weisung vom 13.12.2023 betreffend die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte, zu Unrecht zurückgewiesen3.7. Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag, ob die Befolgung der Weisung vom 13.12.2023 betreffend die vorübergehende Zuweisung zur Abteilung römisch 40 mit Wirksamkeit vom 18.12.2023 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte, zu Unrecht zurückgewiesen
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine inhaltliche Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu treffen haben.
3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst. Es handelt sich nicht um komplexe Rechtsfragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstauftrag Dienstpflicht ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Remonstration Weisung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2292103.1.00Im RIS seit
28.08.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024