Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
W156 2276560-1/33E
W156 2276561-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden des 1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, und 2. der XXXX GmbH in 1110 Wien, beide vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.05.2023, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023, ABB-Nr: XXXX , wegen Abweisung des Antrags von XXXX auf Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden des 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, und 2. der römisch 40 GmbH in 1110 Wien, beide vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.05.2023, ABB-Nr. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023, ABB-Nr: römisch 40 , wegen Abweisung des Antrags von römisch 40 auf Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, (in Folge als Beschwerdeführer 1, kurz BF1 bezeichnet) beantragte am 29.09.2023 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Küchen- und Möbelmonteur beim Unternehmen XXXX GmbH (in Folge als Beschwerdeführerin2, kurz BF2 bezeichnet). 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, (in Folge als Beschwerdeführer 1, kurz BF1 bezeichnet) beantragte am 29.09.2023 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Küchen- und Möbelmonteur beim Unternehmen römisch 40 GmbH (in Folge als Beschwerdeführerin2, kurz BF2 bezeichnet).
2. Mit Bescheid vom 11.06.2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B nicht erreicht werde.
3. Dagegen erhoben die BF1 und BF2 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Mitbeteiligte die Mindestpunkteanzahl erreiche, Es seien weder die ausbildungsadäquate Berufserfahrung anerkannt worden, noch die Sprachkenntnisse in Arabisch, Deutsch und English, auch sei das Hochschulstudium des BF1 in Ägypten nicht ausreichend beurteilt worden.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
5. Die BF1 und BF2 stellten fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
7. Mit Parteiengehör vom 18.03.2023, hinterlegt am 20.03.2024, wurde der Beschwerdeführerin der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Das Parteiengehör wurde nicht behoben.
8. In Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein berufskundliches Gutachten eingeholt, um die Vergleichbarkeit der in Ägypten absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Lehre als Tischler zu beurteilen.
9. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 13.05.2024 wurde dem BF1 und der BF2 die Möglichkeit geboten zum Gutachten Stellung zu nehmen.
10. Mit Schreiben vom 17.05.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF1 sich zur mündlichen Prüfung für die Lehrabschlussprüfung angemeldet habe. Zum Gutachten wurde keine Stellungnahme abgegeben.
11. Mit Schreiben vom 29.05.2024 wurde der BF1 und die BF2 aufgefordert, den Termin zur Lehrabschlussprüfung sowie dessen Ausgang bekannt zu geben. In einem wurde mitgeteilt, dass zur Erreichung der Mindestpunkteanzahl der mit Schreiben vom 27.07.2023 an die belangte Behörde in Aussicht gestellte Nachweis der Englischkenntnisse übermittelt werden möge.
12. Mit Schreiben vom 03.06.2024 wurde der Termin für die theoretische Lehrabschlussprüfung mitgeteilt.
13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2024 wurde mitgeteilt, dass im Rahmen einer routinemäßigen Abfrage der Insolvenzdatei festgestellt wurde, dass das Insolvenzverfahren der BF2 mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei, da der Schuldner zahlungsunfähig sei.
14. Auf das Parteiengehör vom 17.07.2024 hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der BF2 erfolgte keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am 29.09.2023 beantragte der BF1 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Küchen- und Möbelmonteur bei der BF2.
Laut Arbeitgebererklärung soll der BF1 als „Küchen- und Möbelmonteur“ im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.927,72 € beschäftigt werden. Der BF1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung 44 Jahre alt.
Der BF1 hat eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachweisen können.
Der BF1 verfügt über keinen Nachweis anerkannter Sprachinstitute bezüglich seiner Englischkenntnisse.
Hinsichtlich der Deutschkenntnisse liegen Zertifikate der Universität Wien über den Abschluss von Deutschkursen im Rahmen des Vorstudienlehrganges auf den Niveau A2 vor. Der BF1 erreicht insgesamt nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
Das Insolvenzverfahren der BF2 wurde unter der Aktenzahl 28 Se 250/24d mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die BF2 ist zahlungsunfähig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Person des Mitbeteiligten, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.
Dass der BF1 in seinem Herkunftsstaat keine abgeschlossene Berufsausbildung als Tischler nachweisen konnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Bezüglich der Berufsausbildung Tischler wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Bescheinigung über Qualifikationsstand vom 1.11.2005 Ministerium für Arbeitskräfte und Migration für den Beruf: Tischler für Fenster und Türen
Ausbildungsbescheinigung vom Zentrum für Training und Entwicklung vom 5.11.2012 bis 5.5.2013 für die Trainingsaufgaben:
Tischlerarbeiten: Aufträge entgegennehmen und ausführen
Dekoration: Aufträge entgegennehmen und ausführen
Fundamente: Aufträge entgegennehmen und ausführen
Parkettarbeiten: Aufträge entgegennehmen und ausführen
Berufsausübungserlaubnis des Ministeriums für Arbeitskräfte und Migration für den Beruf: Tischler für Türen und Fenster, Ausstellungsdatum 15.4.2012, gültig bis 14.4.2017
Bescheinigung über Qualifikationsstand vom 20.9.2013 Ministerium für Arbeitskräfte und Migration für den Beruf: Tischler und Dekorateur
Die gesetzliche Bestimmung bezüglich abgeschlossener Berufsausbildung ist eindeutig, diesbezüglich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.Die gesetzliche Bestimmung bezüglich abgeschlossener Berufsausbildung ist eindeutig, diesbezüglich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.
Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (vgl. VwGH 25.1.2013, Zl. 2012/09/0068).Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. vergleiche VwGH 25.1.2013, Zl. 2012/09/0068).
Der Lehrberuf (Möbel-) Tischler wird in Österreich in einer dreijährigen Lehrzeit, oder einer zumindest dreijährigen schulischen Ausbildung erlernt.
Nach den vorgelegten Unterlagen wurde im Zeitraum 5.11.2012 bis 5.5.2013 lediglich ein sechsmonatiges Training zu verschiedenen Berufsbereichen absolviert.
Ob vor der Ausstellung der Bescheinigung über Qualifikationsstand vom 1.11.2005 vom Ministerium für Arbeitskräfte und Migration für den Beruf: Tischler für Fenster und Türen, eine Ausbildung erfolgte, wurde nicht belegt.
Aus dem Sachverständigengutachten vom 17.04.2024 ergibt sich zudem eindeutig und nachvollziehbar, dass die vom BF1 in Ägypten abgeschlossene Ausbildung zum Tischler weder einer österreichischen Lehrausbildung gleichzuhalten noch mit einer österreichischen Lehrausbildung vergleichbar ist, selbst unter Berücksichtigung der vom BF1 in weiterer Folge absolvierten Zusatzausbildungen. Diesem Gutachten wurde weder vom BF1 noch von der BF2 substantiiert entgegengetreten.
Dass der Antragsteller über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau verfügt, ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Sprachzertifikaten.
Dass der Mitbeteiligte keine weiteren Sprachkenntnisse nachgewiesen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Wie unten in der rechtlichen Beurteilung ersichtlich, erreicht der Antragsteller aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
Die Zahlungsunfähigkeit der BF2 ergibt sich aus der Ediktsdatei der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist, ob die in § 12a AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht sind, oder nicht. Strittig ist, ob die in Paragraph 12 a, AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht sind, oder nicht.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
Fachkräfteverordnung 2023:
§ 1 Abs. 1 Z 31: Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: Bau- und Möbeltischler/innen. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 31 :, Für das Jahr 2023 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: Bau- und Möbeltischler/innen.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, müssen sie unter anderem eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (§ 12a AuslBG).Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, müssen sie unter anderem eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (Paragraph 12 a, AuslBG).
Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; vergleiche auch VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046). Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, konnte der BF1 keine der österreichischen Lehrausbildung als Tischler vergleichbare Ausbildung nachweisen. Daher ist jedenfalls § 12a Abs. 1 Ziffer 1 AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; vergleiche auch VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046). Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, konnte der BF1 keine der österreichischen Lehrausbildung als Tischler vergleichbare Ausbildung nachweisen. Daher ist jedenfalls Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 1 AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.
Darüber hinaus wäre im konkreten Fall die erforderliche Mindestpunkteanzahlt von 55 Punkten der Anlage B zum AuslBG jedoch nicht erreicht, da aufgrund der vorgelegten Unterlagen jedenfalls 15 Punkte vergeben werden könnten (Sprachkenntnisse 10 Punkte, Alter im Antragszeitpunkt 5 Punkte).
Zur Anerkennung der Berufserfahrung ist anzumerken, dass diese erst nach Abschluss einer Ausbildung im Mangelberuf anerkannt werden kann und ausbildungsadäquat zu sein hat. Somit könnten im besten Fall 4 Punkte für die Berufserfahrung in Ägypten nach dem Abschluss der dortigen Ausbildung im Jahr 2013 vergeben werden.
Da die in Österreich zurückgelegte Ausbildung im Bereich Gastronomie erfolgte, kann diese nicht zu einer Punktevergabe herangezogen werden.
Auch bei Anerkennung der Ausbildung des BF1 als eine dem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare, würde mit diesen 30 Punkten der Mitbeteiligte daher lediglich 49 von 55 erforderlichen erreichen.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, der BF1 hätte in Ägypten ein Studium abgeschlossen, ist festzuhalten, dass laut Anlage B auch dafür keine Punkte vergeben werden können.
Selbst wenn eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung hypothetisch vorhanden sein würde, so erreicht der BF1 aufgrund der vorgelegten Unterlagen dennoch nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z2 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z2 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.
Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung wurde seitens des AMS festgestellt worden, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.07.2024 (Abfrage der Insolvenzdatei) bezüglich der BF2 als beabsichtigten Arbeitgeberin, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt und die Schuldnerin für zahlungsunfähig erklärt worden ist.
Es steht damit fest, dass die BF2 die angegebene bzw die für eine Fachkraft in einem Mangelberuf vorgesehene gesetzliche Entlohnung nicht wird leisten können. Dem ist die BF2 auch nicht entgegengetreten.
Somit liegt ein Ausschlussgrund im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG vor, die der Erteilung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf ebenfalls entgegensteht.Somit liegt ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vor, die der Erteilung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf ebenfalls entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände Berufsausbildung Entgelt Fachkräfteverordnung Insolvenzverfahren Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte SprachkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2276561.1.00Im RIS seit
28.08.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024