Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2294838-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA AFGHANISTAN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste erstmals 2019 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.12.2019 wurde der BF von Organwaltern des BFA (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
3. Am 07.01.2020 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er sein Quartier in der BS Ost Traiskirchen unangemeldet verlassen hatte und dorthin auch nicht mehr zurückgekehrt war.
4. Da sich im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung ergeben hatte, dass der BF am 08.12.2019 in Rumänien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden war, leitete das BFA am 27.01.2020 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein.
4. Mit schriftlicher Erklärung vom 03.02.2020 teilte Rumänien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18 (1) d. der Dublin III VO für das Asylverfahren mit.4. Mit schriftlicher Erklärung vom 03.02.2020 teilte Rumänien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18 (1) d. der Dublin römisch III VO für das Asylverfahren mit.
5. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18.1.d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig ist. Weiters wurde gemäß § 61 Absatz 1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.5. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18.1.d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig ist. Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.
6. Am 23.02.2022 wurde der BF in Österreich von Beamten der LPD aufgegriffen und in Folge in Schubhaft zwecks geplanter Überstellung nach Rumänien genommen. Im Zuge der Schubhaft stellten der BF an diesem Tage seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag-Dublin).
7. Am 01.03.2022 wurde der BF aufgrund eines Dublin-Out Stopps (Rumänien) in das gelindere Mittelentlassen, welches mit 08.03.2022 aufgehoben wurde.
8. In weiterer Folge tauchte der BF erneut unter, entzog sich seinem Verfahren, hielt sich einige Zeit in der Schweiz auf und wurde erneut durch Beamte der LPD am 13.11.2022 aufgegriffen und am 13.11.2022 in U-Haft genommen.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.01.2023, AZ. XXXX , rechtskräftig mit gleichem Tage, wurde der BF wegen § 15 StGB § 28a Abs. 1 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 05.01.2023, AZ. römisch 40 , rechtskräftig mit gleichem Tage, wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
10. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchteile I und II), keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchteil III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchteil IV). Gemäß § § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchteil V) und keine gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchteil VI). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil VIII) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.11.2022 verloren hat. Dieser Bescheid erwuchs in I. Instanz in Rechtskraft.10. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchteile römisch eins und römisch II), keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchteil römisch III) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchteil römisch IV). Gemäß Paragraph Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchteil römisch fünf) und keine gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchteil römisch VI). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch VII). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil römisch VIII) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.11.2022 verloren hat. Dieser Bescheid erwuchs in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
11. Am 08.12.2023 wurde der BF von den Schweizer Behörden im Schengen-Informationssystem wegen „Straftaten zum Nachteil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“, „Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot“, „Frist zur freiwilligen Ausreise 13.12.2023“, ausgeschrieben.
12. Am 14.03.2024 um 14:50 wurde der BF bei der Badner Bahn XXXX , wegen des Verdachtes der Nötigung, begangen an einem Kontrolleur der Badner Bahn festgenommen und in weiterer Folge auf Anordnung der StA XXXX auf freiem Fuße angezeigt. Ein Pfefferspray und ein Jagdmesser wurden dabei sichergestellt. 12. Am 14.03.2024 um 14:50 wurde der BF bei der Badner Bahn römisch 40 , wegen des Verdachtes der Nötigung, begangen an einem Kontrolleur der Badner Bahn festgenommen und in weiterer Folge auf Anordnung der StA römisch 40 auf freiem Fuße angezeigt. Ein Pfefferspray und ein Jagdmesser wurden dabei sichergestellt.
13. Am 18.04.2024 wurde der BF einer Delegation seines Heimatstaates vorgeführt und von dieser die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt.
14. Am 01.07.2024 führte die BBU ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF durch, das zum Ergebnis hatte, dass der BF nicht rückkehrwillig ist.
15. Am 03.07.2024 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend den BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.15. Am 03.07.2024 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend den BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
Mit Erkenntnis vom 12.07.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
16. Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 legte die Verwaltungsbehörde unter Abgabe einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur weiteren gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.16. Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 legte die Verwaltungsbehörde unter Abgabe einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur weiteren gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
In Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
17. Am 05.08.2024 übermittelte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin unter Vollmachtsvorlage eine Stellungnahme in der im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst folgendes hervorging: Eine Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus sei in gegenständlichem Fall unzulässig. Es sei nicht klar, ob der BF auch als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Auch eine Identifizierung einer Person als algerischer Staatsangehöriger bedeute aber nicht, dass die algerische Botschaft für diese Person auch ein HRZ ausstellen wird. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des BF und der Verzögerung der Abschiebung.
18. Am 07.08.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein amtsärztliches Gutachten vom selben Tage, demzufolge der BF haft- und prozessfähig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.
1.2.2. Der BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger Algeriens. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.3. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.01.2023, AZ. XXXX , rechtskräftig mit gleichem Tage, wegen § 15 StGB § 28a Abs. 1 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.3.1. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 05.01.2023, AZ. römisch 40 , rechtskräftig mit gleichem Tage, wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG (Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
1.3.2. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über kein Bargeld und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3.3. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht.
1.3.4. Der BF tauchte in Österreich mehrfach unter, um sich vor den Behörden verborgen zu halten und ist nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Er hat mehrere Alias-Identitäten benutzt, dadurch das Verfahren verzögert und seine Abschiebung behindert.
1.3.5. Die belangte Behörde hat nach Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des BF rechtzeitig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch: „HRZ“) bei den algerischen Behörden beantragt, um die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten.
1.3.6. Der BF befindet sich seit dem 14.03.2024 in Schubhaft. Es ist mit einer Effektuierung seiner Abschiebung jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Abschiebungen nach Algerien finden statt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die hg. Akten die Verfahren die Rückkehrentscheidung betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das Verfahren die Rückkehrentscheidung betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten, die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.
2.3.2. Dass der BF seit 14.03.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei und vor allem aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten, demzufolge der BF haftfähig ist.
2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.4.1. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete, ergibt sich allgemein aus seiner Missachtung meldegesetzlicher, asyl- und fremdenrechtlicher Bestimmungen und Entscheidungen, insbesondere aus seiner rezenten strafgerichtlichen Verurteilung, des aktuellen Verfahrens wegen Nötigung und der Ausreiseunwilligkeit. Dass der BF untertauchte, ergibt sich einerseits aus der Verwendung von Alias-Identitäten, andererseits aus dem Umstand, dass er außer amtlichen Meldungen in Haftanstalten bzw. Polizeigefangenenhäusern keine Meldungen im ZMR aufweist und auch von der Schweiz eine Rückkehrentscheidung im Schengeninformationssystem vorliegt, er sich somit erwiesenermaßen zwischenzeitig illegal ins Ausland abgesetzt gehabt hatte.
2.4.2. Dass der BF keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich hat, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister und dem Umstand, dass er über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügt. Dass der BF rückkehrunwillig ist, ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll des Rückkehrberatungsgespräches vom 01.07.2024.
2.4.3. Dass sich die belangte Behörde zeitgerecht um die Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht hat, ergibt sich aus der Aktenlage.
2.4.4. Dass der BF gänzlich mittellos ist, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Mangels legalen Aufenthaltes im Inland vermag der BF keiner legalen Arbeit nachzugehen. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.
2.4.5. Die Feststellungen zur Delinquenz des BF ergeben sich aus dem Urteil des Straflandesgerichtes XXXX . Jene zum laufenden Strafverfahren aus dem Abschlussbericht der LPD- XXXX .2.4.5. Die Feststellungen zur Delinquenz des BF ergeben sich aus dem Urteil des Straflandesgerichtes römisch 40 . Jene zum laufenden Strafverfahren aus dem Abschlussbericht der LPD- römisch 40 .
2.4.6. Aus den vom Flughafen XXXX veröffentlichten Flugverbindungen ist ersichtlich, dass Flüge nach Algerien möglich sind und es auf dem Luftweg erreichbar ist. 2.4.6. Aus den vom Flughafen römisch 40 veröffentlichten Flugverbindungen ist ersichtlich, dass Flüge nach Algerien möglich sind und es auf dem Luftweg erreichbar ist.
2.4.7. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das