Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2284270-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. Beschwerdeführers XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , beide vertreten durch Mag. Dominik MALICKI, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.11.2023, Zl. 9132.203/0102-Präs3b2/2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. Beschwerdeführers römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , beide vertreten durch Mag. Dominik MALICKI, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.11.2023, Zl. 9132.203/0102-Präs3b2/2023:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 07.10.2024 zeigte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass er im Schuljahr 2023/2024 die private Schule „ XXXX “ in Dubai, V.A.E., besuchen werde.1. Am 07.10.2024 zeigte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass er im Schuljahr 2023/2024 die private Schule „ römisch 40 “ in Dubai, römisch fünf.A.E., besuchen werde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurück. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurück. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt:
Der Bescheid sei falsch adressiert und damit nichtig. Die Entscheidung sei von unsachlichen und willkürlich Motiven geleitet. Durch die Verletzung des Parteiengehörs leide der Bescheid unter Verfahrensmängeln. Die Voraussetzung für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor.
4. Mit Erkenntnis vom 18.01.2024, W128 2284270-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus:
Das SchPflG unterscheide bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft (§ 13 Abs. 1 SchPflG) und solchen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäßen (§ 13 Abs. 2 SchPflG). Während die erstgenannte Gruppe die Schulplicht nur dann erfüllen könne, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt werde, sei eine derartige Bewilligung für die zweitgenannte Gruppe ausdrücklich nicht vorgesehen. Für diese sehe das SchPflG lediglich vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen sei, wobei die Anzeige – als bloße Ordnungsvorschrift – lediglich der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörde diene (Verweis auf Jonak/Kövesi, Schulrecht, 14. Auflage, FN 6 zu § 13 SchPflG). Weitere Konsequenzen einer etwaigen Unterlassung einer (rechtzeitigen) Anzeige des Schulbesuchs im Ausland habe der Gesetzgeber im Falle von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen. Insbesondere bedürfe „in diesem Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keiner Bewilligung durch die Schulbehörde“. Vielmehr sei die (rechtzeitige) Anzeige von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen; durch die Anzeige werde kein Verfahren eingeleitet, welches in einer bescheidmäßigen Erledigung münden würde. Das SchPflG unterscheide bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft (Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG) und solchen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäßen (Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG). Während die erstgenannte Gruppe die Schulplicht nur dann erfüllen könne, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt werde, sei eine derartige Bewilligung für die zweitgenannte Gruppe ausdrücklich nicht vorgesehen. Für diese sehe das SchPflG lediglich vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen sei, wobei die Anzeige – als bloße Ordnungsvorschrift – lediglich der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörde diene (Verweis auf Jonak/Kövesi, Schulrecht, 14. Auflage, FN 6 zu Paragraph 13, SchPflG). Weitere Konsequenzen einer etwaigen Unterlassung einer (rechtzeitigen) Anzeige des Schulbesuchs im Ausland habe der Gesetzgeber im Falle von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen. Insbesondere bedürfe „in diesem Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keiner Bewilligung durch die Schulbehörde“. Vielmehr sei die (rechtzeitige) Anzeige von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen; durch die Anzeige werde kein Verfahren eingeleitet, welches in einer bescheidmäßigen Erledigung münden würde.
Da die belangte Behörde dennoch ohne Rechtsgrundlage – basierend auf der (verspäteten) Anzeige – den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei dieser ersatzlos zu beheben gewesen.
5. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.06.2024, Ro 2024/10/0007, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
In seiner Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen auf die
Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses vom 07.05.2024, Ra 2023/10/0051, wonach sich aus § 13 Abs. 2 SchPflG ergebe, dass eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen für schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäßen, nur dann vorliege, wenn eine Anzeige an die Bildungsdirektion „vor Beginn eines jeden Schuljahres“ erfolgt sei. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 SchPflG seien demnach nur dann erfüllt und die Anzeige des Schulbesuches im Ausland sei nur dann „von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen“, wenn sie vor Beginn des Schuljahres erfolgt sei, es sich um ein schulpflichtiges Kind handle, und dieses nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze.Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses vom 07.05.2024, Ra 2023/10/0051, wonach sich aus Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG ergebe, dass eine Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen für schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäßen, nur dann vorliege, wenn eine Anzeige an die Bildungsdirektion „vor Beginn eines jeden Schuljahres“ erfolgt sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG seien demnach nur dann erfüllt und die Anzeige des Schulbesuches im Ausland sei nur dann „von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen“, wenn sie vor Beginn des Schuljahres erfolgt sei, es sich um ein schulpflichtiges Kind handle, und dieses nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze.
6. Mit Schreiben vom 04.072024 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, da das Unterrichtsjahr 2023/2024 bereits beendet sei.
7. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.3.1.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
§ 56 Wiener Schulgesetz lautet (auszugsweise):Paragraph 56, Wiener Schulgesetz lautet (auszugsweise):
„Schuljahr
§ 56. (1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.Paragraph 56, (1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am ersten Montag im Feber beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.
2. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
3. […]“
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.1.3. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Gemäß § 56 Abs. 2 Wiener Schulgesetz endete das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Wien am 28.06.2024. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren eine Anzeige des Schulbesuchs im Ausland für das Schuljahr 2023/2024 betrifft, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. So könnte sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern, da das betreffende Unterrichtsjahr bereits beendet ist.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Wiener Schulgesetz endete das Unterrichtsjahr 2023/2024 in Wien am 28.06.2024. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren eine Anzeige des Schulbesuchs im Ausland für das Schuljahr 2023/2024 betrifft, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. So könnte sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern, da das betreffende Unterrichtsjahr bereits beendet ist.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. 3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Anzeige ausländische Schule Ersatzentscheidung Gegenstandslosigkeit Schulbesuch Schuljahr Verfahrenseinstellung Zeitablauf ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2284270.1.02Im RIS seit
28.08.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024