TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/8 L524 2296881-1

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Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §71
SchUG §72
SchUG §74
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 74 heute
  2. SchUG § 74 gültig ab 01.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


L524 2296881-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 08.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Widerspruchs gemäß § 71 SchUG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 08.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Widerspruchs gemäß Paragraph 71, SchUG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , wurde im Schuljahr 2023/2024 im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Der minderjährige Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde im Schuljahr 2023/2024 im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, Widerspruch.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 08.07.2024, Zl. Präs/3a-411-13/0001-allg/2024, wurde der Widerspruch als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz laut Sendungsverfolgung am 27.06.2024 übernommen worden sei. Die fünftägige Frist habe daher am Dienstag, 02.07.2024 geendet. Der Widerspruch sei jedoch erst am 03.07.2024 persönlich in der Schule abgegeben worden und sei daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , wurde im Schuljahr 2023/2024 im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Der minderjährige Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde im Schuljahr 2023/2024 im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 25.06.2024, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wurde mittels Einschreiben versendet ( XXXX ). Die Sendung wurde am 27.06.2024 zugestellt.Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 25.06.2024, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wurde mittels Einschreiben versendet ( römisch 40 ). Die Sendung wurde am 27.06.2024 zugestellt.

Am 03.07.2024 wurde der Widerspruch von der Erziehungsberechtigten persönlich in der Schule des Beschwerdeführers abgegeben.

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ ergeben sich aus der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 25.06.2024.

Die Übermittlung der Entscheidung der Klassenkonferenz mittels Einschreiben ergibt sich aus dem Aufgabeschein vom 26.06.2024 ( XXXX ). Anhand der darauf ersichtlichen Nummer ist eine Sendungsverfolgung auf der Homepage der Post möglich, aus der sich ergibt, dass die Sendung am 27.06.2024 zugestellt wurde. Sofern die Beschwerde vorbringt, das Schreiben sei erst am 28.06.2024 aus dem Postkasten entnommen worden, wird damit nicht aufgezeigt, dass keine Zustellung am 27.06.2024 erfolgte. Die Übermittlung der Entscheidung der Klassenkonferenz mittels Einschreiben ergibt sich aus dem Aufgabeschein vom 26.06.2024 ( römisch 40 ). Anhand der darauf ersichtlichen Nummer ist eine Sendungsverfolgung auf der Homepage der Post möglich, aus der sich ergibt, dass die Sendung am 27.06.2024 zugestellt wurde. Sofern die Beschwerde vorbringt, das Schreiben sei erst am 28.06.2024 aus dem Postkasten entnommen worden, wird damit nicht aufgezeigt, dass keine Zustellung am 27.06.2024 erfolgte.

Die Beschwerde bringt vor, dass anlässlich der Zustellung nichts unterschrieben worden sei und keine Übernahme erfolgt sei, sondern der Brief in den Postkasten geworfen worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich von einer Übernahme die Rede ist. Wie sich aus dem „Produktblatt Brief – Zusatzleistungen“ der Post ergibt, wird bei der Zusatzleistung „Einschreiben Einfach“ die Aufgabe der Sendung und die Abgabe durch die Post dokumentiert. Diese Sendungen werden von den Zusteller:innen anlässlich der Zustellung eingescannt und in den Briefkasten eingelegt. Eine Sendungsverfolgung ist auf der Homepage der Post möglich. Nur im Falle der weiters gewählten Zusatzleistung „Übernahmeschein“ unterzeichnet der:die Empfänger:in einen Übernahmeschein, welcher an den:die Absender:in zurückgesendet wird. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich jedoch nicht, dass diese weitere Option gewählt worden wäre. Es ist daher nachvollziehbar, dass anlässlich der Zustellung keine Unterzeichnung oder Übernahme erfolgte. Mit dem Vorbringen, dass anlässlich der Zustellung nichts unterzeichnet und übernommen worden sei, wird daher auch nicht dargetan, dass keine Zustellung am 27.06.2024 erfolgte. Die Entnahme der Sendung aus dem Postkasten am 28.06.2024 ändert nichts an der Zustellung am 27.06.2024.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lauten:

„Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,
a)         daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b)         betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
c)         dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
d)         daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,
e)         dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),
f)         daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g)         dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h)         dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,
(2) Gegen die Entscheidung,
a)         daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3,, 8, 28 bis 31),
b)         betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
c)         dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,),
d)         daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,
e)         dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),
f)         daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38,, 41, 42),
g)         dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h)         dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) …

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) – (9) …

Zustellung

§ 72. (1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.Paragraph 72, (1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Absatz 3, nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.

(2) – (3) …

Fristberechnung

§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 74, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Der Beschwerdeführer wurde im Schuljahr 2023/2024 im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 25.06.2024, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wurde mittels Einschreiben versendet und am 27.06.2024 zugestellt.

Nach § 71 Abs. 2 SchUG ist der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.Nach Paragraph 71, Absatz 2, SchUG ist der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.

Die Frist für die Erhebung des Widerspruchs endete daher am 02.07.2024. Am 03.07.2024 wurde der Widerspruch von der Erziehungsberechtigten persönlich in der Schule des Beschwerdeführers abgegeben. Der am 03.07.2024 persönlich bei der Schule abgegebene Widerspruch war daher verspätet.

Am verspätet erhobenen Widerspruch ändert auch nichts, dass dieser mit 02.07.2024 datiert wurde. Maßgeblich ist alleine der Umstand, dass der Widerspruch erst am 03.07.2024 – und damit nach Ablauf der Frist – in der Schule abgegeben wurde.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 24.04.2023, Ra 2023/10/0045, mwN). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 24.04.2023, Ra 2023/10/0045, mwN).

Schlagworte

Frist Schule Verspätung Widerspruch Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2296881.1.00

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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