TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/9 W601 2283265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2024
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Entscheidungsdatum

09.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2283265-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 06.12.2023 bis 25.12.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2023, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft von 06.12.2023 bis 25.12.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 06.12.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 06.12.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

2. Mit Schreiben vom 22.12.2023, erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des BFA vom 06.12.2023 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte sowie auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Zudem wurde Ersatz der Barauslagen in Höhe von € 30,00 beantragt.

3. Am 22.12.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem BFA die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

4. Noch am 22.12.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und auszusprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz der Kosten in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.

5. Noch am selben Tag übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA der Vertretung des BF zum Parteiengehör.

6. Der BF wurde am 25.12.2023 wegen Haftunfähigkeit aufgrund des Hungerstreiks des BF aus der Schubhaft entlassen.

7. Am 27.12.2023 übermittelte das BFA auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts eine Stellungnahme zum Stand des Asylverfahrens betreffend den Folgeantrag des BF vom 05.12.2023, die dem BF mit Parteiengehör vom 30.07.2024 zur Stellungnahme übermittelt wurde. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF stellte am 27.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Am 29.07.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Als seinen Fluchtgrund führte der BF Grundstücksstreitigkeiten an.

1.1.3. Bereits am 08.08.2022 verließ der BF trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber, das Betreuungsquartier, und wurde unsteten Aufenthalts gemeldet. 1.1.3. Bereits am 08.08.2022 verließ der BF trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber, das Betreuungsquartier, und wurde unsteten Aufenthalts gemeldet.

1.1.4. Am 03.10.2022 meldete sich der BF obdachlos. Am 04.10.2022 begründete der BF einen Hauptwohnsitz in der XXXX , den er am 06.10.2022 wieder beendete. Von 28.11.2022 bis 14.12.2022 meldete der BF erneut seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse. Danach war der BF unbekannten Aufenthaltes.1.1.4. Am 03.10.2022 meldete sich der BF obdachlos. Am 04.10.2022 begründete der BF einen Hauptwohnsitz in der römisch 40 , den er am 06.10.2022 wieder beendete. Von 28.11.2022 bis 14.12.2022 meldete der BF erneut seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse. Danach war der BF unbekannten Aufenthaltes.

1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 02.02.2023 per Hinterlegung im Akt zugestellt.1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 02.02.2023 per Hinterlegung im Akt zugestellt.

1.1.6. Am 03.04.2023 meldete der BF einen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . 1.1.6. Am 03.04.2023 meldete der BF einen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 .

1.1.7. Mit Ladung vom 08.09.2023 wurde der BF zum Zweck der Beschaffung von Ersatzreisedokumente aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung ersucht am 21.09.2023 beim BFA zu erscheinen. Dem BF wurde unter einem die Verfahrensanordnung vom 08.09.2023, mit der über die Verpflichtung ein Rückkehrberatungsgespräch aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu führen, informiert sowie das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Der BF ist der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen.

1.1.8. Mit Ladungsbescheid vom 25.09.2023 wurde der BF aufgefordert persönlich am 12.10.2023 beim BFA zum Zweck der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten zu erscheinen und für den Fall der Nichtfolgeleistung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund die Anordnung der Festnahme angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

1.1.9. Der BF kam seiner Verpflichtung des Ladungsbescheides vom 25.09.2023 nach und erschien am 12.10.2023 beim BFA. Der BF wurde betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) einvernommen und mit ihm die HRZ-Formblätter ausgefüllt. Der BF gab im Zuge der Einvernahme an, dass er sich bisher um kein Ersatzreisedokument bemüht habe, weil er nicht nach Indien zurück wolle. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen, weil sein Leben in Indien in Gefahr sei. Zudem gab er an, dass er vor habe einen weiteren Asylantrag zu stellen und in Österreich bleiben zu wollen. Der BF wurde darüber belehrt, dass für eine Asylantragstellung die Polizei die zuständige Behörde ist und er dort einen Antrag stellen kann.

1.1.10. Das BFA startete am 12.10.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF.

1.1.11. Mit Ladungsbescheid vom 12.10.2023 wurde der BF erneut aufgefordert persönlich am 25.10.2023 beim BFA zum Zweck der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten zu erscheinen. Der BF wurde informiert, dass sein Erscheinen zu einem Interviewtermin bei der indischen Delegation für seine Identifikation notwendig ist, zumal er bislang keinen Identitätsnachweis vorgelegt hat. Für den Fall der Nichtfolgeleistung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund wurde die Anordnung der Festnahme angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Der Ladungsbescheid konnte dem BF an seiner Abgabestelle nicht persönlich zugestellt werden, weshalb eine Information über die Hinterlegung am 17.10.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Ladungsbescheid wurde am 18.10.2023 per Hinterlegung zugestellt und dem BF am selben Tag ausgefolgt.

1.1.12. Der BF ist seiner Verpflichtung aus dem Ladungsbescheid vom 12.10.2023 unentschuldigt nicht nachgekommen und somit zum Interviewtermin am 25.10.2023 nicht erschienen.

1.1.13. Gegen den BF wurde am 31.10.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen.1.1.13. Gegen den BF wurde am 31.10.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.

1.1.14. Der BF wurde am 04.12.2023 in den Abendstunden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab an nicht mehr an seiner gemeldeten Hauptwohnsitzadresse erreichbar zu sein. Er übergab den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Hauptwohnsitzbestätigung für die Adresse XXXX , wo er nach seinen Angaben postalisch erreichbar sei. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht.1.1.14. Der BF wurde am 04.12.2023 in den Abendstunden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab an nicht mehr an seiner gemeldeten Hauptwohnsitzadresse erreichbar zu sein. Er übergab den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Hauptwohnsitzbestätigung für die Adresse römisch 40 , wo er nach seinen Angaben postalisch erreichbar sei. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht.

1.1.15. Am 05.12.2023 wurde der BF vor dem BFA zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er seit 5 bis 6 Tagen nicht mehr an seiner Meldeadresse wohne, weil er von seinem Vermieter rausgeworfen worden sei und kein Geld für die Miete habe und er nunmehr obdachlos sei. Er habe sich beim XXXX angemeldet und habe sich vor ca. 15 bis 20 Tagen bei XXXX gemeldet, weil sein Vermieter ihm schon länger gesagt habe, dass er die Wohnung verlassen müsse. Er habe sich um kein Ersatzreisedokument gekümmert, weil er nicht nach Indien abgeschoben werden wolle. Er verfüge derzeit über € 500, aber das meiste Geld gehöre einem Freund. Er habe in Österreich als Zeitungszusteller gearbeitet. Der BF stellte in der Einvernahme um 14:50 Uhr im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.15. Am 05.12.2023 wurde der BF vor dem BFA zum Zweck der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er seit 5 bis 6 Tagen nicht mehr an seiner Meldeadresse wohne, weil er von seinem Vermieter rausgeworfen worden sei und kein Geld für die Miete habe und er nunmehr obdachlos sei. Er habe sich beim römisch 40 angemeldet und habe sich vor ca. 15 bis 20 Tagen bei römisch 40 gemeldet, weil sein Vermieter ihm schon länger gesagt habe, dass er die Wohnung verlassen müsse. Er habe sich um kein Ersatzreisedokument gekümmert, weil er nicht nach Indien abgeschoben werden wolle. Er verfüge derzeit über € 500, aber das meiste Geld gehöre einem Freund. Er habe in Österreich als Zeitungszusteller gearbeitet. Der BF stellte in der Einvernahme um 14:50 Uhr im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA hielt die Anhaltung des BF gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG mit Aktenvermerk aufrecht und begründete dies darin damit, dass aufgrund des Zeitpunkts der Asylantragstellung davon auszugehen ist, dass der BF den Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am 05.12.2023 zur Kenntnis gebracht, der die Unterschrift der Übernahme des Aktenvermerkes verweigerte.Das BFA hielt die Anhaltung des BF gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG mit Aktenvermerk aufrecht und begründete dies darin damit, dass aufgrund des Zeitpunkts der Asylantragstellung davon auszugehen ist, dass der BF den Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am 05.12.2023 zur Kenntnis gebracht, der die Unterschrift der Übernahme des Aktenvermerkes verweigerte.

1.1.16. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.12.2023 zugestellt. Der BF hat die Unterschrift der Übernahme des Mandatsbescheides verweigert. 1.1.16. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid des BFA vom 06.12.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.12.2023 zugestellt. Der BF hat die Unterschrift der Übernahme des Mandatsbescheides verweigert.

1.1.17. Am 06.12.2023 fand die Erstbefragung des BF zu seinem Folgeantrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Im Zuge derer gab der BF an, seine ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht zu erhalten. Es bestehe die Gefahr, dass er und seine Schwester im Falle seiner Rückkehr der Landwirtschaft seines Vaters enteignet werden. Außerdem werde er von Bekannten erpresst. Da er für seine Schwester finanziell zu sorgen habe, sei er auf die Arbeit in Österreich angewiesen. Der BF gab befragt seit wann ihm die Änderungen seiner Situation bzw. Fluchtgründe bekannt sind, an, dass keine Änderung seiner Situation/Fluchtgründe vorliege. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er Enteignung bzw. Verfolgung durch Bekannte sowie Armut. Es gebe keine Hinwiese, dass ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlungen, Strafen drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.

1.1.18. Der BF trat am 08.12.2023 in einen Hungerstreik.

1.1.19. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 11.12.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Mit Informationsblatt vom 11.12.2023 wurde der BF informiert, dass er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Beide Dokumente wurden dem BF am 11.12.2023 persönlich übergeben.1.1.19. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 11.12.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Mit Informationsblatt vom 11.12.2023 wurde der BF informiert, dass er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Beide Dokumente wurden dem BF am 11.12.2023 persönlich übergeben.

1.1.20. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 21.12.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese wurde ihm mit einem Informationsblatt zur Rückkehrberatung, dem Länderinformationsblatt für Indien und dem entsprechenden Beiblatt, mit dem ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderinformationen eingeräumt wurde, am 21.12.2023 persönlich übergeben.1.1.20. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 21.12.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese wurde ihm mit einem Informationsblatt zur Rückkehrberatung, dem Länderinformationsblatt für Indien und dem entsprechenden Beiblatt, mit dem ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderinformationen eingeräumt wurde, am 21.12.2023 persönlich übergeben.

1.1.21. Mit Schriftsatz vom 22.12.2023 beantragte der BF beim BFA die Wiedereinsetzung des Asylverfahrens in den vorigen Stand sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

1.1.22. Am 25.12.2023 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund des Hungerstreiks des BF aus der Schubhaft entlassen.

1.1.23. Das BFA hat mit Schreiben vom 27.12.2023 angegeben, dass die Einvernahme des BF in der Kalenderwoche 2 des Jahres 2024 sowie der Verfahrensabschluss (wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG) für die Kalenderwoche 3 des Jahres 2024 geplant ist. 1.1.23. Das BFA hat mit Schreiben vom 27.12.2023 angegeben, dass die Einvernahme des BF in der Kalenderwoche 2 des Jahres 2024 sowie der Verfahrensabschluss (wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG) für die Kalenderwoche 3 des Jahres 2024 geplant ist.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er gibt an ein Staatsangehöriger Indiens zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Der BF wurde von 06.12.2023 bis 25.12.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des Maßnahmenbescheides sowie bis zu seiner Entlassung am 25.12.2023 haftfähig. Es lagen in diesem Zeitraum keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Am 25.12.2023 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreikes entlassen.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF reiste im Juli 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2022 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.

1.3.2. Der BF hat bereits am 08.08.2022 das Grundversorgungsquartier verlassen und ist untergetaucht. Er war in weiterer Folge von 03.10.2022 bis 04.10.2022 als obdachlos gemeldet und begründete am 04.10.2022 einen Hauptwohnsitz in der XXXX , den er am 06.10.2022 wieder beendete. Der BF war sodann erneut unbekannten Aufenthaltes. Von 28.11.2022 bis 14.12.2022 meldete der BF wieder einen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . Danach ist der BF erneut untergetaucht und war unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich seinem Asylverfahren entzogen. Am 30.04.2023 begründete der BF eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX . Ca. fünf bis sechs Tage vor seiner Festnahme am 04.12.2023 hat der BF diesen Hauptwohnsitz aufgegeben, hat dies jedoch den Behörden nicht gemeldet und führte dann eine Scheinmeldung. Er verfügte zwar über eine Hauptwohnsitzbestätigung des XXXX jedoch über keine entsprechende Meldung im Melderegister und hat dies auch den Behörden gegenüber nicht mitgeteilt. 1.3.2. Der BF hat bereits am 08.08.2022 das Grundversorgungsquartier verlassen und ist untergetaucht. Er war in weiterer Folge von 03.10.2022 bis 04.10.2022 als obdachlos gemeldet und begründete am 04.10.2022 einen Hauptwohnsitz in der römisch 40 , den er am 06.10.2022 wieder beendete. Der BF war sodann erneut unbekannten Aufenthaltes. Von 28.11.2022 bis 14.12.2022 meldete der BF wieder einen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . Danach ist der BF erneut untergetaucht und war unbekannten Aufenthaltes. Er hat sich seinem Asylverfahren entzogen. Am 30.04.2023 begründete der BF eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 . Ca. fünf bis sechs Tage vor seiner Festnahme am 04.12.2023 hat der BF diesen Hauptwohnsitz aufgegeben, hat dies jedoch den Behörden nicht gemeldet und führte dann eine Scheinmeldung. Er verfügte zwar über eine Hauptwohnsitzbestätigung des römisch 40 jedoch über keine entsprechende Meldung im Melderegister und hat dies auch den Behörden gegenüber nicht mitgeteilt.

1.3.3. Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

1.3.4. Der Ladung zum Erscheinen beim BFA am 21.09.2023 zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes ist der BF unentschuldigt nicht nachgekommen. Dem Ladungsbescheid vom 25.09.2023 ist der BF gefolgt und ist beim BFA erschienen. Er hat im Zuge des Termins HRZ-Formblätter ausgefüllt. Einem weiteren Ladungsbescheid vom 12.10.2023 zum Erscheinen zum Interviewtermin bei der indischen Delegation zum Zweck der Beschaffung eines Ersatzdokuments, hat der BF unentschuldigt nicht Folge geleistet.

1.3.5. Am 04.12.2023 wurde der BF aufgrund eines vom BFA am 31.10.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Während der darauffolgenden Anhaltung stellte der BF am 05.12.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF stellte diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.1.3.5. Am 04.12.2023 wurde der BF aufgrund eines vom BFA am 31.10.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Während der darauffolgenden Anhaltung stellte der BF am 05.12.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF stellte diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht, die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.

1.3.6. Der BF trat am 08.12.2023 in den Hungerstreik und erzwang so seine Freilassung aus der Schubhaft am 25.12.2023 auf Grund von Haftunfähigkeit.

1.3.7. Der BF hatte in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hatte zwei Freunde sowie Bekannte seines Vaters in Österreich. Er ging vor Anordnung der Schubhaft in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, verfügte über keine ausreichenden Barmittel und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügte über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA und dem Gerichtsakt sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Dass der BF bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, obwohl er nach eigenen Angaben bei seinen Einvernahmen am 12.10.2023 und 05.12.2023 mit einem Reisepass aus Indien ausgereist ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und eben den Angaben des BF in seinen bisherigen Einvernahmen, wonach er diesen Reisepass in Serbien verloren habe bzw. ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF.

Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.07.2022 rechtskräftig abgewiesen wurde – daran ändert auch der am 22.12.2023 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft noch nicht entschieden wurde, nichts– und im Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft über den am 05.12.2023 gestellten Asylfolgeantrag noch nicht entschieden war, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war.

Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2.2. Dass der BF von 06.12.2023 bis 25.12.2023 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt des BFA und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 05.12.2023, wonach er lediglich schnell Fieber bekomme, weil er Allergien hat, jedoch keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen nannte. Es haben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Krankenakt keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides sowie bis zu seiner Entlassung eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde eine solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Aus dem Krankenakt ergibt sich, dass der BF aufgrund der Abhaltung eines Hungerstreiks am 25.12.2023 haftunfähig wurde. Er wurde sodann am 25.12.2023 wegen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Dass die Einreise des BF nach Österreich nicht rechtmäßig war, steht insofern fest, als er nach seinen eigenen Angaben bei seiner Einreise kein Reisedokument bei sich führte. Die Feststellungen zum unbegründeten Asylantrag ergeben sich aus dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 02.02.2023 sowie den Eintragungen hierzu im Zentralen Fremdenregister.

2.3.2. Dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat, steht insofern fest, als er laut dem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem am 08.08.2022 das Grundversorgungsquartier verlassen hat und entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister bis 03.10.2022 über keine Meldedaten verfügte sowie während seines anhängigen Asylverfahrens weitere Male untertauchte und unbekannten Aufenthaltes war. Die Obdachlosenmeldung von 03.10.2022 bis 04.10.2023 sowie die weiteren Hauptwohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF ca. 5-6 Tage vor seiner Festnahme am 04.12.2023 seinen Wohnsitz an der gemeldeten Adresse aufgegeben hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2023 und seinen Angaben in der Einvernahme am 05.12.2023. Dass er die Aufgabe seines Hauptwohnsitzes nicht gemeldet hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister, aus der eine noch am 04.12.2023 aufrechte Hauptwohnsitzmeldung hervorgeht, sodass aufgrund seiner Angaben, wonach er dort nicht mehr wohnhaft ist, die Scheinmeldung des BF festzustellen war. Dass der BF zwar eine Hauptwohnsitzbestätigung des XXXX verfügte, dies jedoch den Behörden nicht mitteilte, ergibt sich aus der Einsicht ins Melderegister und dem Verwaltungsakt. Es steht daher fest, dass sich der BF seit ca. 30.11.2023 – entgegen den Eintragungen im Zentralen Melderegister – nicht mehr an seiner Meldeadresse aufgehalten hat, weder dies noch eine entsprechende Kontaktmöglichkeit beim XXXX den Behörden gemeldet hat und er sich dadurch dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hat.2.3.2. Dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat, steht insofern fest, als er laut dem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem am 08.08.2022 das Grundversorgungsquartier verlassen hat und entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister bis 03.10.2022 über keine Meldedaten verfügte sowie während seines anhängigen Asylverfahrens weitere Male untertauchte und unbekannten Aufenthaltes war. Die Obdachlosenmeldung von 03.10.2022 bis 04.10.2023 sowie die weiteren Hauptwohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF ca. 5-6 Tage vor seiner Festnahme am 04.12.2023 seinen Wohnsitz an der gemeldeten Adresse aufgegeben hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2023 und seinen Angaben in der Einvernahme am 05.12.2023. Dass er die Aufgabe seines Hauptwohnsitzes nicht gemeldet hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister, aus der eine noch am 04.12.2023 aufrechte Hauptwohnsitzmeldung hervorgeht, sodass aufgrund seiner Angaben, wonach er dort nicht mehr wohnhaft ist, die Scheinmeldung des BF festzustellen war. Dass der BF zwar eine Hauptwohnsitzbestätigung des römisch 40 verfügte, dies jedoch den Behörden nicht mitteilte, ergibt sich aus der Einsicht ins Melderegister und dem Verwaltungsakt. Es steht daher fest, dass sich der BF seit ca. 30.11.2023 – entgegen den Eintragungen im Zentralen Melderegister – nicht mehr an seiner Meldeadresse aufgehalten hat, weder dies noch eine entsprechende Kontaktmöglichkeit beim römisch 40 den Behörden gemeldet hat und er sich dadurch dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hat.

2.3.3. Die Feststellungen zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 02.02.2023 und den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Entgegen den Angaben des BF in der Beschwerde sowie im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.12.2023, wies der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 02.02.2023 keine Meldung im Zentralen Melderegister in Österreich auf. Gemäß der Beurkundung der Hinterlegung im Akt vom 02.02.2023 konnte eine neuerliche Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten nicht festgestellt werden, sodass der Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt rechtmäßig hinterlegt wurde. Der Bescheid ist somit mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und dem Verwaltungsakt.

2.3.4. Dass der BF dem Ladungsbescheid vom 25.09.2023 gefolgt ist und am 12.10.2023 zum Ausfüllen der HRZ-Formblätter beim BFA erschienen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der BF der Ladung vom 08.09.2023 sowie dem Ladungsbescheid vom 12.10.2023, der dem BF gemäß dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein am 18.10.2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und vom BF am selben Tag abgeholt wurde, unentschuldigt nicht gefolgt ist.

2.3.5. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 04.12.2023 auf Grundlage des am 31.10.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sowohl der genannte Festnahmeauftrag als auch das Anhalteprotokoll vom 04.12.2023 einliegen. Dass der BF am 05.12.2023 während seiner Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus dem Protokoll der Befragung des BF durch das BFA vom 05.12.2023.2.3.5. Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 04.12.2023 auf Grundlage des am 31.10.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sowohl der genannte Festnahmeauftrag als auch das Anhalteprotokoll vom 04.12.2023 einliegen. Dass der BF am 05.12.2023 während seiner Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus dem Protokoll der Befragung des BF durch das BFA vom 05.12.2023.

Der BF hat am 27.07.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Der BF hat sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und die Entscheidung des Verfahrens nicht abgewartet. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2023 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. In der Einvernahme des BF durch das BFA am 12.10.2023 wurde dem BF vorgehalten, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, was der BF bestätigte und angab, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, weil in Indien sein Leben in Gefahr sei. Er gab zudem an, dass er vor habe einen weiteren Asylantrag zu stellen und in Österreich bleiben zu wollen. Der BF wurde daraufhin vom BFA belehrt, dass die Polizei die zuständige Behörde für die Asylantragstellung ist und er dort einen Asylantrag stellen kann. Der BF hat bis zu seiner Anhaltung am 05.12.2023 jedoch keinen Asylantrag gestellt. Erst nach seiner Festnahme am 04.12.2023 und Einvernahme durch das BFA am 05.12.2023 in der dem BF mitgeteilt wurde, dass die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme bzw. die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft wird, stellte der BF während seiner auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestützten Anhaltung in der Einvernahme seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bereits aufgrund des Zeitpunktes zu dem der BF seinen Folgeantrag stellte, ergibt sich somit, dass der BF diesen lediglich aus Verzögerungsabsicht stellte, zumal er – wie er dies bereits in der Einvernahme am 12.10.2023 vorgehabt habe – jederzeit einen Asylantrag stellen hätte können, dies jedoch nicht gemacht hat. Es war daher bereits allein aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung zu Recht davon auszugehen, dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus Verzögerungsabsicht gestellt hat.Der BF hat am 27.07.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Der BF hat sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und die Entscheidung des Verfahrens nicht abgewartet. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2023 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. In der Einvernahme des BF durch das BFA am 12.10.2023 wurde dem BF vorgehalten, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, was der BF bestätigte und angab, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, weil in Indien sein Leben in Gefahr sei. Er gab zudem an, dass er vor habe einen weiteren Asylantrag zu stellen und in Österreich bleiben zu wollen. Der BF wurde daraufhin vom BFA belehrt, dass die Polizei die zuständige Behörde für die Asylantragstellung ist und er dort einen Asylantrag stellen kann. Der BF hat bis zu seiner Anhaltung am 05.12.2023 jedoch keinen Asylantrag gestellt. Erst nach seiner Festnahme am 04.12.2023 und Einvernahme durch das BFA am 05.12.2023 in der dem BF mitgeteilt wurde, dass die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme bzw. die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft wird, stellte der BF während seiner auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Anhaltung in der Einvernahme seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bereits aufgrund des Zeitpunktes zu dem der BF seinen Folgeantrag stellte, ergibt sich somit, dass der BF diesen lediglich aus Verzögerungsabsicht stellte, zumal er – wie er dies bereits in der Einvernahme am 12.10.2023 vorgehabt habe – jederzeit einen Asylantrag stellen hätte können, dies jedoch nicht gemacht hat. Es war daher bereits allein aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung zu Recht davon auszugehen, dass der BF den Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich aus Verzögerungsabsicht gestellt hat.

Zudem gab der BF in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 06.12.2023 an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hat. Er hielt seine ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht, es bestehe die Gefahr, dass seine Schwester und er im Falle seiner Rückkehr der Landwirtschaft seines verstorbenen Vaters enteignet werden. Außerdem werde er von Bekannten erpresst, er müsse für seine Schwester finanziell sorgen, weshalb er auf die Arbeit in Österreich angewiesen sei. Er befürchte im Falle der Rückkehr Enteignung bzw. Verfolgung durch Bekannte und Armut. Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Bestrafung oder die Todesstrafe drohe, gibt es keine, er habe auch mit keinen Sanktionen zu rechnen. Der BF gab schon in seinem ersten Asylverfahren Grundstücksstreitigkeiten als Fluchtgrund an und führte bereits damals aus, dass die Leute mit denen seine Familie Streitigkeiten wegen des Grundstückes gehabt habe, ihn umbringen würden. Der BF macht in seinem Folgeantragsverfahren somit die gleichen Fluchtgründe wie bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend. Dies hat er im Folgeantragsverfahren auch dadurch bestätigt, dass er angegeben hat, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hat. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF den Folgeantrag am 05.12.2023 in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat.

2.3.6. Dass sich der BF ab dem 08.12.2023 im Hungerstreik befand, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Eintragungen in der Anhaltedatei. Seine Entlassung erfolgte am 25.12.2023 aufgrund eines im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachtens, aus dem sich die Haftunfähigkeit des BF auf Grund seines Hungerstreiks ergibt. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft erzwang.

2.3.7. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 05.12.2023. Die Feststellungen zu fehlenden Familienangehörigen in Österreich, zu seinen sozialen Kontakten im Bundesgebiet, zur mangelnden legalen beruflichen Tätigkeit sowie zu den Vermögensverhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 28.09.2023. Dass der BF über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt, ergibt sich aus der Tatsache, dass er in der Einvernahme am 05.12.2023 sowie in der Erstbefragung zum Folgeantrag am 06.12.2023 jeweils selbst angab obdachlos zu sein und lediglich beim XXXX postalisch erreichbar zu sein.2.3.7. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 05.12.2023. Die Feststellungen zu fehlenden Familienangehörigen in Österreich, zu seinen sozialen Kontakten im Bundesgebiet, zur mangelnden legalen beruflichen Tätigkeit sowie zu den Vermögensverhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 28.09.2023. Dass der BF über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt, ergibt sich aus der Tatsache, dass er in der Einvernahme am 05.12.2023 sowie in der Erstbefragung zum Folgeantrag am 06.12.2023 jeweils selbst angab obdachlos zu sein und lediglich beim römisch 40 postalisch erreichbar zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.       die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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