Entscheidungsdatum
09.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L503 2284058-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch elixa Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.11.2023 zur Versicherungsnummer XXXX , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch elixa Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.11.2023 zur Versicherungsnummer römisch 40 , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.11.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) aus, dass die endgültige Beitragsgrundlage der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) in der GSVG-Krankenversicherung im Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2020 EUR 6.265,00, im Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.12.2021 EUR 6.475,00 und im Zeitraum von 1.1.2022 bis 31.12.2022 EUR 6.615,00 betrage.
Begründend führte die SVS aus, im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2020 vom 04.10.2022 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 75.991,05,-- und eine Gewinnausschüttung (Kapitalertragsteueranmeldung) in Höhe von EUR 270.000,-- ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2021 vom 20.12.2022 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 79.790,25,-- und eine Gewinnausschüttung (Kapitalertragsteueranmeldung) in Höhe von EUR 159.100,-- ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 14.08.2023 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 79.867,87,-- und eine Gewinnausschüttung (Kapitalertragsteueranmeldung) in Höhe von EUR 185.000,-- ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden.
Gemäß den internen Aufzeichnungen sei die BF seit 03.12.2013 als Wirtschaftstreuhänderin tätig und daher grundsätzlich von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen. Die BF unterliege jedoch im Zeitraum von 06.05.2015 bis 30.11.2023 aufgrund der Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der „D. C. Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH“ (mit näher genannter Gewerberegisternummer, Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation), welche auch vom 06.05.2015 bis 20.11.2023 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen sei, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG.Gemäß den internen Aufzeichnungen sei die BF seit 03.12.2013 als Wirtschaftstreuhänderin tätig und daher grundsätzlich von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG ausgenommen. Die BF unterliege jedoch im Zeitraum von 06.05.2015 bis 30.11.2023 aufgrund der Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der „D. C. Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH“ (mit näher genannter Gewerberegisternummer, Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation), welche auch vom 06.05.2015 bis 20.11.2023 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen sei, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.
Beweiswürdigend verwies die SVS auf die unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten werde.
In rechtlicher Hinsicht stellte die SVS zunächst § 25 GSVG im Einzelnen dar und betonte, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 die SVS bei der Bildung der Beitragsgrundlage binde. Hingewiesen wurde insbesondere auch auf die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSVG, wonach in dem Fall, dass der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten hat, die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. In den Einkommensteuerbescheiden der BF seien jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit und eine Gewinnausschüttung ausgewiesen. Zur Thematik der Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlagenbemessung werde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0077, verwiesen: „Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Z. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg Erkenntnis vom 12. Mai 1998, 95/08/0183).“In rechtlicher Hinsicht stellte die SVS zunächst Paragraph 25, GSVG im Einzelnen dar und betonte, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 die SVS bei der Bildung der Beitragsgrundlage binde. Hingewiesen wurde insbesondere auch auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSVG, wonach in dem Fall, dass der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten hat, die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. In den Einkommensteuerbescheiden der BF seien jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit und eine Gewinnausschüttung ausgewiesen. Zur Thematik der Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlagenbemessung werde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0077, verwiesen: „Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Ziffer 2009 /, 08 /, 0182,) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen vergleiche das hg Erkenntnis vom 12. Mai 1998, 95/08/0183).“
Sodann errechnete die SVS die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem GSVG jeweils wie folgt:
Beitragsgrundlage KV 2020 (01.01.2020 – 31.12.2020)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 75.991,05,--
Gewinnausschüttung im Jahr 2020 EUR 270.000,00--
vorgeschriebene Beiträge EUR 24.238,56,--
EUR 370.229,61 : 12 = EUR 30.852,47 mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Höchstbeitragsgrundlage 2020 EUR 75.180 : 12 = EUR 6.265
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 30.852,47 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und daher mit einem Wert in Höhe von EUR 6.265 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 30.852,47 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und daher mit einem Wert in Höhe von EUR 6.265 festzustellen.
Selbst für den Fall einer gänzlichen Aufteilung/Zuweisung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu Einkünften aus der Steuerberatungstätigkeit wäre dennoch aufgrund der hohen Gewinnausschüttung die Höchstbeitragsgrundlage in der GSVG-Krankenversicherung festzustellen.
Beitragsgrundlage KV 2021 (01.01.2021 – 31.12.2021)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 79.790,25,--
Gewinnausschüttung im Jahr 2020 EUR 159.100,00--
vorgeschriebene Beiträge EUR 14.762,88
EUR 253.653,13 : 12 = EUR 21.137,76 mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Höchstbeitragsgrundlage 2020 EUR 77.700 : 12 = EUR 6.475
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 21.137,76 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und daher mit einem Wert in Höhe von EUR 6.475 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 21.137,76 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und daher mit einem Wert in Höhe von EUR 6.475 festzustellen.
Selbst für den Fall einer gänzlichen Aufteilung/Zuweisung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu Einkünften aus der Steuerberatungstätigkeit wäre dennoch aufgrund der hohen Gewinnausschüttung die Höchstbeitragsgrundlage in der GSVG-Krankenversicherung festzustellen.
Beitragsgrundlage KV 2022 (01.01.2022 – 31.12.2022)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 79.867,87
Gewinnausschüttung im Jahr 2020 EUR 185.000,00--
vorgeschriebene Beiträge EUR 15.081,84
EUR 279.949,71 : 12 = EUR 23.329,14 mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Höchstbeitragsgrundlage 2020 EUR 79.380 : 12 = EUR 6.615
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 23.329,14 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und daher mit einem Wert in Höhe von EUR 6.615 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 23.329,14 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und daher mit einem Wert in Höhe von EUR 6.615 festzustellen.
Selbst für den Fall einer gänzlichen Aufteilung/Zuweisung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu Einkünften aus der Steuerberatungstätigkeit wäre dennoch aufgrund der hohen Gewinnausschüttung die Höchstbeitragsgrundlage in der GSVG Krankenversicherung festzustellen.
Schließlich wurden von der SVS im Einzelnen die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge errechnet und dargelegt, zu welcher Nachbelastung es nach Abzug der bereits geleisteten Beiträge komme.
2. Mit Schreiben vom 19.12.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 24.11.2023. Darin brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin die BF sei, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl Mitglied der Wirtschaftskammer, als auch Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen gewesen sei (zwei Kammern). Dies bedeute aber auch, „dass der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG für die Beschwerdeführerin nur für die Mitgliedschaft betreffend ‚Wirtschaftskammer‘ und eben nicht betreffend Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen anzuwenden“ sei. Für die BF sei folglich sowohl der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG (Gesellschafter-Geschäftsführerin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH), als auch jener des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist) anzuwenden. Wenn die SVS davon ausgehe, dass ausschließlich eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG vorliegt, dann dürfte auch die Ausnahme in der Krankenversicherung (Opting-out gemäß § 5 GSVG) für die gesamten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht zur Anwendung kommen. Die BF habe dieses Opting-out aber genutzt und sei dem Gruppenvertrag der UNIQA beigetreten. Die Beschwerde richte sich nur gegen die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge nach der Höchstbeitragsgrundlage; die Vorschreibung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung werde von der BF nicht beeinsprucht. Nach Ansicht der BF seien alle Einkünfte in Zusammenhang mit der Gesellschafter-Geschäftsführerstellung aus der „Steuerberatung“ der GmbH von der Krankenversicherung ausgenommen, dh selbständige Einkünfte UND Ausschüttungen. Die SVS wäre in diesem Sinne verpflichtet gewesen, die Höhe der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in einen Teil „Unternehmensberatung“ (Wirtschaftskammer - § 2 Abs 1 Z 3 GSVG) und in einen Teil „Steuerberatung“ (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen - § 2 Abs 1 Z 4 inkl. Opting out) in der Krankenversicherung aufzuteilen. Die SVS sei jedoch fälschlicherweise der Ansicht, dass für die gesamte Ausschüttung das Opting-out nicht anwendbar sei und auch die KV-Beiträge vorzuschreiben seien, obwohl die BF der SVS nachweislich erklärt habe, dass die GmbH schon seit Jahren keine Umsätze aus der Unternehmensberatung lukriert habe, sodass „100% der Einkünfte der Steuerberatung zuzuordnen“ seien. Zusammenfassend führte die BF aus, sowohl die selbständigen Einkünfte als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen der GmbH) seien für Zwecke der Krankenversicherung in einen Teil „Steuerberatung“ (keine Krankenversicherung, weil Ausnahme „Opting-out“ nach § 5 GSVG) und in einen Teil „Unternehmensberatung“ (KV-Pflicht) aufzuteilen. Wenn die SVS für die Jahre 2020 bis 2022 die Krankenversicherung in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage vorschreibt (obwohl nachweislich keine Umsätze aus der Unternehmensberatung in der GmbH getätigt worden seien), so sei dies einerseits aufgrund der Regelung des § 5 GSVG (Opting-out) und andererseits aufgrund der Aufteilungsverpflichtung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung) bzw. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (nur Pensionsversicherung) rechtswidrig. Für die Jahre 2020 bis 2022 sei daher die endgültige Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in der Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage (für 2020: € 460,66 monatlich, für 2021: € 475,86 monatlich, für 2022: € 485,85 monatlich) festzusetzen.2. Mit Schreiben vom 19.12.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 24.11.2023. Darin brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin die BF sei, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl Mitglied der Wirtschaftskammer, als auch Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen gewesen sei (zwei Kammern). Dies bedeute aber auch, „dass der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG für die Beschwerdeführerin nur für die Mitgliedschaft betreffend ‚Wirtschaftskammer‘ und eben nicht betreffend Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen anzuwenden“ sei. Für die BF sei folglich sowohl der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (Gesellschafter-Geschäftsführerin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH), als auch jener des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist) anzuwenden. Wenn die SVS davon ausgehe, dass ausschließlich eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vorliegt, dann dürfte auch die Ausnahme in der Krankenversicherung (Opting-out gemäß Paragraph 5, GSVG) für die gesamten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht zur Anwendung kommen. Die BF habe dieses Opting-out aber genutzt und sei dem Gruppenvertrag der UNIQA beigetreten. Die Beschwerde richte sich nur gegen die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge nach der Höchstbeitragsgrundlage; die Vorschreibung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung werde von der BF nicht beeinsprucht. Nach Ansicht der BF seien alle Einkünfte in Zusammenhang mit der Gesellschafter-Geschäftsführerstellung aus der „Steuerberatung“ der GmbH von der Krankenversicherung ausgenommen, dh selbständige Einkünfte UND Ausschüttungen. Die SVS wäre in diesem Sinne verpflichtet gewesen, die Höhe der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in einen Teil „Unternehmensberatung“ (Wirtschaftskammer - Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG) und in einen Teil „Steuerberatung“ (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen - Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, inkl. Opting out) in der Krankenversicherung aufzuteilen. Die SVS sei jedoch fälschlicherweise der Ansicht, dass für die gesamte Ausschüttung das Opting-out nicht anwendbar sei und auch die KV-Beiträge vorzuschreiben seien, obwohl die BF der SVS nachweislich erklärt habe, dass die GmbH schon seit Jahren keine Umsätze aus der Unternehmensberatung lukriert habe, sodass „100% der Einkünfte der Steuerberatung zuzuordnen“ seien. Zusammenfassend führte die BF aus, sowohl die selbständigen Einkünfte als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen der GmbH) seien für Zwecke der Krankenversicherung in einen Teil „Steuerberatung“ (keine Krankenversicherung, weil Ausnahme „Opting-out“ nach Paragraph 5, GSVG) und in einen Teil „Unternehmensberatung“ (KV-Pflicht) aufzuteilen. Wenn die SVS für die Jahre 2020 bis 2022 die Krankenversicherung in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage vorschreibt (obwohl nachweislich keine Umsätze aus der Unternehmensberatung in der GmbH getätigt worden seien), so sei dies einerseits aufgrund der Regelung des Paragraph 5, GSVG (Opting-out) und andererseits aufgrund der Aufteilungsverpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (Kranken- und Pensionsversicherung) bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (nur Pensionsversicherung) rechtswidrig. Für die Jahre 2020 bis 2022 sei daher die endgültige Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in der Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage (für 2020: € 460,66 monatlich, für 2021: € 475,86 monatlich, für 2022: € 485,85 monatlich) festzusetzen.
3. Am 10.1.2024 legte die SVS den Akt dem BVwG vor, verwies zum Thema Beitragsrundlagenbildung ergänzend auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2011, 2011/08/0108, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF war in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2020, 2021 und 2022 Gesellschafter-Geschäftsführerin (mit einer Beteiligung von 74%) der „D. C. Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH“; diese Gesellschaft war in den verfahrensgegenständlichen Jahren Mitglied der Wirtschaftskammer (Gewerbeberechtigung: Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation) und ebenso Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.
Die BF war darüber hinaus selbst als Steuerberaterin tätig und ist als solche – im Sinne des § 5 GSVG (Opting-out) - dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Steuerberater der UNIQA beigetreten.Die BF war darüber hinaus selbst als Steuerberaterin tätig und ist als solche – im Sinne des Paragraph 5, GSVG (Opting-out) - dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Steuerberater der UNIQA beigetreten.
1.2. Laut jeweils rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden haben die Gewinnausschüttungen der D. C. Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand GmbH an die BF im Jahr 2020 EUR 270.000--, im Jahr 2021 EUR 159.100-- und im Jahr 2022 EUR 185.000,-- betragen.
1.3. Laut jeweils rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden erzielte die BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2020 in Höhe von EUR 75.991,05, im Jahr2021 in Höhe von EUR 79.790,25 und im Jahr 2022 in Höhe von EUR 79.867,87.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SVS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar – wie insbesondere auch aus den aktenkundigen Einkommensteuerbescheiden sowie Firmenbuch- und Gewerberegisterauszügen - hervor. Die getroffenen Feststellungen sind zudem unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG):
3.2.1. § 2 GSVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 2, GSVG lautet auszugsweise:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[…]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[…]
3.2.2. § 5 GSVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 5, GSVG lautet auszugsweise:
Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen
§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarParagraph 5, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständige