TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 L524 2296102-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Externistenprüfungsverordnung §15
Externistenprüfungsverordnung §6
Externistenprüfungsverordnung §7
Leistungsbeurteilungsverordnung §11
SchUG §42
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 15 heute
  2. § 15 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  3. § 15 gültig von 20.08.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  4. § 15 gültig von 01.11.2008 bis 19.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008
  5. § 15 gültig von 10.05.1997 bis 31.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  6. § 15 gültig von 27.03.1991 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1991
  1. § 6 heute
  2. § 6 gültig ab 05.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2018
  3. § 6 gültig von 01.09.2016 bis 04.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2016
  4. § 6 gültig von 10.05.1997 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  5. § 6 gültig von 01.09.1993 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993
  1. § 7 heute
  2. § 7 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2023
  3. § 7 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 11 gültig von 23.12.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2016
  4. § 11 gültig von 10.06.2015 bis 22.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015
  5. § 11 gültig von 01.09.2012 bis 09.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  6. § 11 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


L524 2296102-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 03.07.2024, Zl. XXXX , betreffend nichtbestandene Externistenprüfung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 03.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend nichtbestandene Externistenprüfung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer nahm im Schuljahr 2023/2024 am häuslichen Unterricht teil. Mit Entscheidung der Prüfungskommission vom 12.06.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden habe, da er die abgelegte Prüfung im Prüfungsgebiet Deutsch nicht bestanden habe.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Widerspruch erhoben.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 03.07.2024, Zl. Präs/3a-311-21/1-2024, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt (Spruchpunkt 2.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe nicht bestanden habe (Spruchpunkt 3.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer nahm im Schuljahr 2023/2024 am häuslichen Unterricht teil und trat am 12.06.2024 zur Externistenprüfung an.

Die Externistenprüfung begann um 14:30 Uhr und endete um 16:30 Uhr. Der Beschwerdeführer suchte sich die Reihenfolge der einzelnen Prüfungsgebiete (Kunst und Gestaltung, Musikerziehung, Mathematik, Sachunterricht, Deutsch) – teilweise über Vorschlag – selbst aus.

Zu Beginn der Prüfung war die Mutter anwesend. Während der laufenden Mathematikprüfung verließ die Mutter den Raum. Die Mutter wurde über beabsichtige Pausen während ihrer Abwesenheit nicht informiert. Dem Beschwerdeführer wurden Pausen (zum Trinken, für einen Toilettengang) angeboten, jedoch von ihm nicht in Anspruch genommen. Pausen wurden auch in der Form abgehalten, dass auf der Couch geplaudert oder gerastet wurde.

Im Prüfungsgegenstand Deutsch wurden folgende Kompetenzbereiche negativ bewertet:

(Recht-)Schreiben und Sprachbetrachtung: Die Phonem-Graphem-Korrespondenz ist auch bei häufig vorkommenden Buchstaben nicht gesichert. Groß- und Kleinschreibung (Druckschrift) des eigenen Namens ist nicht gefestigt. Es ist kein erarbeiteter Schreibwortschatz vorhanden. Einfache, lautgetreue Wörter können nicht aufgeschrieben werden. Namenwörter werden nicht als solche erkannt. Keine Kenntnis über die Existenz von Satzzeichen. Wörter (Satzglieder) können nicht in die richtige Reihenfolge gebracht werden.

Lesen: Graphem-Phonem-Korrespondenz stark verlangsamt. Rekodieren unbekannter Wörter und Pseudowörter nicht möglich bzw. stark verlangsamt. Kein Sichtwortschatz von Funktionswörtern oder häufig vorkommenden Silben und Wörtern. Sinnverständnis auch auf Wortebene nicht gegeben.

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Teilnahme am häuslichen Unterricht und zur besuchten Schulstufe ergeben sich aus dem Schülerstammblatt.

Aus dem Prüfungsprotokoll ergeben sich die Reihenfolge der Prüfungsgebiete und dass sich der Beschwerdeführer diese Reihenfolge selbst aussuchte. Dass die Reihenfolge teilweise auf Vorschlag gewählt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers (OZ 6).

Die Feststellungen zur Prüfungssituation ergeben sich aus der Stellungnahme der Prüferinnen vom 03.07.2024 sowie den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers (OZ 6).

Die Feststellungen zu den negativ bewerteten Kompetenzen im Prüfungsgegenstand Deutsch ergeben sich aus dem Prüfungsprotokoll sowie dem pädagogischen Gutachten, welches auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurde. Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Die Beschwerde zeigt weder Mängel noch Widersprüche im vorliegenden Gutachten auf und tritt diesem damit nicht substantiiert entgegen.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lauten auszugsweise:

„Externistenprüfungen

§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.Paragraph 42, (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

(2) …

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind und eine Frist für die Anmeldung vorzusehen. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Absatz eins, abzulegen sind und eine Frist für die Anmeldung vorzusehen. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des Paragraph 34, Absatz 4, Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist Paragraph 35, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Absatz 2, vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.

(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.

(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.

(6a) - (8) …

(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt Paragraph 37, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die Paragraph 36, Absatz 5, sowie Paragraph 38, Absatz eins bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch Paragraph 38, Absatz 5 und 6 sinngemäß.

(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Absatz eins,) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das Paragraph 22, Absatz 2 und allenfalls auch Absatz 8, sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das Paragraph 22, Absatz 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das Paragraph 39, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Absatz 2, ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.

(11) - (13) …

(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.

(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979 über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung) lauten:

„Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände

§ 6. (1) und (2) …Paragraph 6, (1) und (2) …

(3) Die Externistenprüfung besteht
a)         aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,
b)         aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
c)         aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,
d)         aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(3) Die Externistenprüfung besteht
a)         aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,
b)         aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
c)         aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,
d)         aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.

(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.

(6) …

Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen

§ 7. (1) Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Paragraph 7, (1) Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.

(2) Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfasst
1.         nicht die in § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände,
2.         den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 gewählt wurde,
3.         den Unterrichtsgegenstand Ethik dann, wenn
a)         er im Lehrplan vorgesehen ist und
b)         nicht gemäß § 2 Abs. 4 der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.
(2) Die Externistenprüfung gemäß Absatz eins, umfasst
1.         nicht die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Unterrichtsgegenstände,
2.         den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewählt wurde,
3.         den Unterrichtsgegenstand Ethik dann, wenn
a)         er im Lehrplan vorgesehen ist und
b)         nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.

(3) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.(3) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4, Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.

(4) § 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.(4) Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.

Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen

§ 15. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.Paragraph 15, (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2,, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.

(3) Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist § 5 Abs. 6 anzuwenden. In den übrigen Fällen sind für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist Paragraph 5, Absatz 6, anzuwenden. In den übrigen Fällen sind für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.

(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.

(6) Auf die Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) und die Vorprüfung (§ 9 Abs. 4) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.(6) Auf die Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) und die Vorprüfung (Paragraph 9, Absatz 4,) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)“

Die hier anzuwendenden Bestimmungen des § 11 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) lauten:Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) lauten:

„Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 11. (1) …Paragraph 11, (1) …

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) – (4) …

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im § 12 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im Paragraph 12, geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.

(8) …

(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt.(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit Paragraph 13, nicht anderes bestimmt.

(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. […]

(11) – (12) …“

2. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Damit trat gemäß § 71 Abs. 2a SchUG die (provisoriale) Entscheidung der Organe außer Kraft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38,, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Damit trat gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG die (provisoriale) Entscheidung der Organe außer Kraft.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zeitspanne der Prüfung am Nachmittag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr sowie die Form der Prüfungsabhaltung. Der Beschwerdeführer habe keine adäquate Pause erhalten und habe die vollen zwei Stunden im Beisein der Prüferinnen verbringen müssen. Zudem habe die Erziehungsberechtigte den Prüfungsraum verlassen, weshalb ihr nicht bekannt sei, wie die Kompetenzen im Prüfungsgebiet Deutsch abgefragt worden seien.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat gemäß § 7 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen. Dementsprechend waren am 12.06.2024 alle Pflichtgegenstände Teil der Externistenprüfung. Weder die Dauer der Prüfung noch der Umstand, dass die Prüfung am Nachmittag stattfand widersprechen den Vorgaben der Externistenprüfungsverordnung. Auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die gesamte Prüfungsdauer im Beisein der Prüferinnen verbracht hat, kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Schließlich wurden auch Pausen abgehalten bzw. dem Beschwerdeführer angeboten, jedoch von diesem nicht genutzt. Es widerspricht auch nicht der Externistenprüfungsverordnung, dass die Mutter von der Abhaltung von Pausen nicht informiert wurde. Die Form der Abhaltung der Externistenprüfung war daher nicht rechtswidrig.Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen. Dementsprechend waren am 12.06.2024 alle Pflichtgegenstände Teil der Externistenprüfung. Weder die Dauer der Prüfung noch der Umstand, dass die Prüfung am Nachmittag stattfand widersprechen den Vorgaben der Externistenprüfungsverordnung. Auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die gesamte Prüfungsdauer im Beisein der Prüferinnen verbracht hat, kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Schließlich wurden auch Pausen abgehalten bzw. dem Beschwerdeführer angeboten, jedoch von diesem nicht genutzt. Es widerspricht auch nicht der Externistenprüfungsverordnung, dass die Mutter von der Abhaltung von Pausen nicht informiert wurde. Die Form der Abhaltung der Externistenprüfung war daher nicht rechtswidrig.

Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die "Leistungen der Schüler" (vgl. VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Für die Beurteilung kommen die Bestimmungen über die Leistungsbeurteilungsverordnung zur Anwendung. Die Grundsätze der Leistungsbeurteilung besagen, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen sind und eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben ist (vgl. § 11 Abs. 2 LBVO). Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die "Leistungen der Schüler" vergleiche VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Für die Beurteilung kommen die Bestimmungen über die Leistungsbeurteilungsverordnung zur Anwendung. Die Grundsätze der Leistungsbeurteilung besagen, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen sind und eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben ist vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, LBVO).

Wie sich aus dem pädagogischen Gutachten ergibt, wurden folgende Kompetenzbereiche im Prüfungsgegenstand Deutsch negativ bewertet:

(Recht-)Schreiben und Sprachbetrachtung: Die Phonem-Graphem-Korrespondenz ist auch bei häufig vorkommenden Buchstaben nicht gesichert. Groß- und Kleinschreibung (Druckschrift) des eigenen Namens ist nicht gefestigt. Es ist kein erarbeiteter Schreibwortschatz vorhanden. Einfache, lautgetreue Wörter können nicht aufgeschrieben werden. Namenwörter werden nicht als solche erkannt. Keine Kenntnis über die Existenz von Satzzeichen. Wörter (Satzglieder) können nicht in die richtige Reihenfolge gebracht werden.

Lesen: Graphem-Phonem-Korrespondenz stark verlangsamt. Rekodieren unbekannter Wörter und Pseudowörter nicht möglich bzw. stark verlangsamt. Kein Sichtwortschatz von Funktionswörtern oder häufig vorkommenden Silben und Wörtern. Sinnverständnis auch auf Wortebene nicht gegeben.

Die abgelegte Prüfung im Prüfungsgebiet Deutsch wurde daher nicht bestanden.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten organisatorischen Mängel anlässlich der Externistenprüfung standen der Leistungsbeurteilung nicht entgegen und hatten bei dieser außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 09.07.1993, 92/10/0023).Die vom Beschwerdeführer behaupteten organisatorischen Mängel anlässlich der Externistenprüfung standen der Leistungsbeurteilung nicht entgegen und hatten bei dieser außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 09.07.1993, 92/10/0023).

Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch lautet „Nicht genügend“, weshalb die Externistenprüfung gemäß § 20 Abs. 1 lit. d Externistenprüfungsverordnung „nicht bestanden“ wurde.Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch lautet „Nicht genügend“, weshalb die Externistenprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, Externistenprüfungsverordnung „nicht bestanden“ wurde.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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