TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 92/05/0198

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

BauO OÖ 1976 §49;
BauO OÖ 1976 §66 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;
ROG OÖ 1972 §19;
ROG OÖ 1972 §20 Abs1 Z7;
ROG OÖ 1972 §21 Abs1;
ROG OÖ 1972 §21 Abs5;
SchSpG 1935 §17 idF 1938/483;
SchSpG 1935 §34 Abs2 idF 1938/483;
SchSpV 1935;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der A Ges.m.b.H. und 2. des F, beide in P, beide vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 1992, Zl. BauR - 010542/4 - 1992 Ki/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

I.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet

abgewiesen.

II.) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen. III.) Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Gemeinde S Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu I.)

Die Erstbeschwerdeführerin suchte am 17. August 1989 um die Bewilligung zum Bau einer Munitionslagerhalle auf der Parzelle 1828, KG S, an. Es solle eine vorher dort bestandene Lagerhalle, die am 14. Juli 1989 durch Explosion vernichtet worden sei, wieder errichtet werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Februar 1990 mit der Begründung abgewiesen, daß zwar kein Flächenwidmungsplan bestehe, aber der derzeit gegebene Planungswille für dieses Gebiet "Wald mit erweiterten Planzeichen Betriebsbaugebiet vorbehaltlich einer Rodungsbewilligung" vorsehe. Das Vorhaben sei somit gemäß § 16 Abs. 4 OÖ ROG 1972 (im folgenden: ROG) unzulässig. Die abweisende Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Juli 1990 wurde von der Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 14. November 1990 aufgehoben. Es sei zwar am 26. Juli 1990 ein Flächenwidmungsplan beschlossen worden, dessen Genehmigung aber im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde noch nicht vorgelegen sei. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt kein Flächenwidmungsplan für die Gemeinde S existiert; der von der Vorstellungswerberin zitierte "Flächenwidmungsplan" aus dem Jahre 1957 stelle keine Planungsnorm i.S.d. ROG dar. Daher könne das Bauvorhaben nicht zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes widersprechen, es gehe aus dem Verfahren auch nicht hervor, daß die weiteren Tatbestände des § 45 Abs. 6 OÖ Bauordnung 1976 (im folgenden: BO) erfüllt würden. Die Baubehörde müsse daher ein ordnungsgemäßes Bauverfahren einschließlich der zwingend vorgesehenen mündlichen Bauverhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchführen, es bestehe kein Grund für eine Abweisung bereits im Vorprüfungsverfahren.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1992 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Bauansuchen im zweiten Rechtsgang neuerlich ab. Begründend wurde auf den inzwischen durch den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 15. April 1991 rechtswirksam gewordenen Flächenwidmungsplan verwiesen, nach welchem das gegenständliche Grundstück als "Betriebsbaugebiet im Wald" ausgewiesen sei. Insbesondere wegen der Gefährdung der Umgebung durch Explosivstoffe sei das Vorhaben gemäß § 16 Abs. 8 ROG unzulässig; es hätte der Widmung "Industriegebiet" bedurft.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen die abweisende Berufungsentscheidung gerichteten Vorstellung keine Folge. Laut bautechnischer Beschreibung sei das geplante Lagerobjekt seiner Art nach zur Belegung mit 10 Tonnen Sprengstoff der Gefahrenklasse IV oder mit 270.000 Stück Handgranaten mit einer Ladung von 37 p/Stück oder mit 550.000 Stück Handgranaten mit einer Ladung von 65 p/Stück vorgesehen. Es handle sich hierbei um Explosionsstoffe, welche ohne Zweifel geeignet seien, die Umgebung zu gefährden, was auch durch die Explosion am 14. Juli 1989 bestätigt werde. Aus diesem Grunde dürfe die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage in einem Betriebsbaugebiet nicht errichtet werden und widerspreche somit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan. Aus § 18 Abs. 4 ROG ("... Schießstätten und Sprengstofflager ...") ergäbe sich, daß Flächen für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Anlage im Rahmen einer Grünlandwidmung gesondert auszuweisen wären. Eine Baubewilligung aus den Jahren 1977 oder 1978 könne kein Präjudiz für das gegenständliche Bauverfahren darstellen, weil damals kein Flächenwidmungsplan bestanden habe. Der Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1957 sei am 12. Dezember 1968 aufgelassen worden.

In der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung der Baubewilligung für ein Munitionslagerobjekt verletzt. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht sie auch die Gesetzwidrigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes geltend; weiters sei der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß der Bürgermeister zur Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung zuständig ist, da der Kompetenztatbestand "Sprengmittel- und Schießwesen" baupolizeiliche Gesichtspunkte nicht erfaßt (vgl. für das Schießwesen das hg. Erkenntnis vom 24. April 1979, Slg. Nr. 9823/A). Dem entsprechen auch die §§ 17 bzw. 34 Abs. 6 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. 1935/196 in der geltenden Fassung, nach denen die Genehmigung von Lagerräumen für Schieß- und Sprengmittel durch die Sicherheitsdirektion UNBESCHADET DER

NACH ANDEREN VORSCHRIFTEN ETWA ERFORDERLICHEN BEWILLIGUNGEN

erteilt wird.

Aus folgenden Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des hier als Grund für die Abweisung des Bauansuchens herangezogenen Flächenwidmungsplanes der Mitbeteiligten aus dem Jahre 1991:

Der am 26. Jänner 1957 von der belangten Behörde genehmigte Flächenwidmungsplan enthielt für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung "Grünland (Auland)"; eine Ergänzung vom 20. Mai 1960 sah für das gegenständliche Gebiet die Widmung "Gelände für Versuche mit Sprengmitteln" vor, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, ob diese Ergänzung den damals geltenden Vorschriften für einen Flächenwidmungsplan entsprochen hat. Der sogenannten "Auflassung" dieses Planes wurde nie die nach § 10 der Bauordnung für Oberösterreich, LGBl. Nr. 15/1875 i.d.F. des Art. V der OÖ Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 5/1947, erforderliche Genehmigung erteilt; die "schon" vorgelegten Pläne i.S. der Übergangsbestimmung des § 26 Abs. 3 ROG können wohl nicht Pläne betreffen, die Jahre vorher bei der Landesregierung zur Genehmigung eingereicht wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber die Frage, ob vor Inkrafttreten der Verordnung aus dem Jahre 1991 noch der Plan aus dem Jahre 1957 gegolten hat, nicht zu prüfen, weil die Vorstellungsbehörde im ersten Rechtsgang den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben hat. Tragender Grund dieser Aufhebung war, daß kein Flächenwidmungsplan in Geltung gestanden sei, insbesondere auch nicht jener aus dem Jahre 1957, sodaß die Baubehörden nicht berechtigt gewesen seien, schon im Vorprüfungsverfahren ohne Bauverhandlung das Bauansuchen wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abzuweisen. Der Vorstellungsbescheid blieb unbekämpft. Da die tragenden Gründe einer Aufhebung auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes binden (siehe die Nachweise bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ 567), ist nunmehr davon auszugehen, daß der vorliegende Flächenwidmungsplan neu erstellt wurde und somit nicht die Voraussetzungen des § 23 ROG für die Änderungen eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erfüllen muß.

Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen ist der gegenständliche Flächenwidmungsplan wie folgt zustande gekommen:

Vom 13. November 1976 stammt die Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung gemäß § 15 Abs. 2 ROG durch die belangte Behörde. Danach sollte (Punkt 2.1 Industrie und Gewerbe) die Gemeinde ihre Funktion als Standort (insbesondere im Bereich A) mit überwiegend regionaler Bedeutung auf dem industriell-gewerblichen Sektor festlegen. Weiters heißt es dort in Punkt 13 (Landesverteidigung), daß im Gemeindegebiet S insbesondere militärische Interessen berührt seien. In einer Stellungahme der oberösterreichischen Landesregierung gemäß § 21 Abs. 1 ROG vom 17. Mai 1978 heißt es:

"Zur Ersichtlichmachung von Schieß- und Sprengmittelanlagen auf dem Betriebsgelände der Fa. H. U. ist die Widmung Betriebsbaugebiet nicht erforderlich. Eine Erweiterung des Betriebes auf diesem Areal ist im Hinblick auf die Erhaltung des Auenbereichs abzulehnen."

In der Sitzung des Gemeinderates vom 30. November 1989, also nach Einbringung des Bauansuchens, erklärte der Bürgermeister, daß das gegenständliche Gebiet als Betriebsbaugebiet gelten solle, sodaß Anlagen mit Explosivstoffen in diesem Gebiet nicht gebaut werden dürften. In der Sitzung wurde auf die Explosion im Sommer sowie darauf verwiesen, daß durch eine Explosion in einem größeren Ausmaß die Ortschaft O sehr gefährdet sei. Einstimmig wurde beschlossen, das betreffende Gebiet als "Wald-Betriebsbaugebiet, vorbehaltlich einer Rodungsbewilligung", wie schon vorher geplant, zu widmen. Während der Auflage des Planes gemäß § 20 Abs. 4 ROG erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 1990 Einwendungen und beantragten die Änderung in Industriebaugebiet. Gegen diesen Antrag sprachen sich die Besitzer der Parzelle 1826, KG S, aus, weil sie sich durch die Lagerung von Explosivstoffen gefährdet fühlten.

Anläßlich der Sitzung des Gemeinderates vom 26. Juli 1990 wurden zunächst die in 5 Punkte gegliederten Planungsziele einstimmig beschlossen, in der Folge die erhobenen Einwendungen gegen den Flächenwidmungsplan behandelt und der Antrag der Beschwerdeführer auf Umwidmung des Grundstückes 1828 in Industriegebiet im Hinblick auf die Explosion im Sommer 1989, die zu einem Todesfall führte, einstimmig abgelehnt. Schließlich wurde in dieser Sitzung der Flächenwidmungsplan einstimmig beschlossen.

Die von der belangten Behörde ausgesprochenen Versagungsgründe wurden in der Folge bereinigt, sodaß mit Bescheid vom 15. April 1991 gemäß § 21 Abs. 5 ROG die Genehmigung durch die belangte Behörde erfolgte; der Flächenwidmungsplan wurde sodann ordnungsgemäß kundgemacht.

Die Erstbeschwerdeführerin verwechselt offenbar das von der Landesregierung durch Verordnung aufzustellende Raumordnungsprogramm (§ 9 Abs. 2 ROG) mit der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung gemäß § 15 Abs. 2 ROG. Darüber hinaus ist ein Widerspruch zu dieser Festlegung nicht erkennbar: Abgesehen davon, daß die Erstbeschwerdeführerin die Hervorhebung "insbesondere Bereich A" verschweigt, wird durch die hier gegenständliche Widmung die Funktion der Gemeinde als Standort mit überwiegend regionaler Bedeutung auf dem industriell-gewerblichen Sektor keineswegs beeinträchtigt. Der Hinweis, daß militärische Interessen "berührt" würden, ist völlig unbestimmt; keinesfalls kann daraus irgendeine Verpflichtung in raumplanerischer Hinsicht abgeleitet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt gar nicht, daß die Widmung "Betriebsbaugebiet" offenkundig - zumindest auch - die Absicht verfolgt, jede Neuerrichtung eines derartigen Munitionslagerobjektes zu verhindern. Der Verordnungsgeber hat dies mit der - objektiv wohl nicht bestreitbaren - Gefährlichkeit der Anlage, wie dies die Explosion im Jahre 1989 im besonderen gezeigt hat, begründet. Wenn letztlich durch raumplanerische Maßnahmen die Absiedlung der Gefahrenquellen angestrebt werden soll, kann eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Planungsspielraumes nicht erkannt werden.

Aus dem Umstand, daß im Jahre 1978 zwei Munitionslagerobjekte bewilligt wurden, läßt sich für den Standpunkt der Erstbeschwerdeführerin nichts gewinnen. Das Fehlen einer Eintragung im Plan, betreffend den Bestand eines Lagerobjektes, ist deshalb ohne Belang, weil nur nach Maßgabe des § 19 ROG bestehende Anlagen auszuweisen sind; es ist nicht erkennbar, inwieweit durch die Nichteinzeichnung eines Objektes die Sicherung der zweckmäßigen Bebauung hintangehalten wird.

Angesichts der somit anzunehmenden Gesetzmäßigkeit des vorliegenden Flächenwidmungsplanes haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an. Mit dem Hinweis, bei einem Lagerobjekt handle es sich um einen Lagerplatz, könnte nur dargetan werden, daß ein weiteres Erfordernis des § 16 Abs. 8 ROG fehlen würde. Wenn die Verwaltungsbehörden das gegenständliche Lagerobjekt trotzdem dem Begriff "Lagerplätze" zugeordnet haben, konnte sich dadurch die Rechtsposition der Erstbeschwerdeführerin nicht verschlechtern.

Zu beurteilen ist allein das gegenständliche Vorhaben; welche Widmung der - wo auch immer befindliche - Produktionsbetieb der Beschwerdeführer aufweist, ist ohne Belang.

§ 20 Abs. 1 Z. 7 ROG sieht vor, daß nach Maßgabe des § 19 bestehende Bauten und Anlagen festzulegen und auszuweisen sind. Daß ein bestehendes Objekt nicht ersichtlich gemacht wurde, hat auf die Vereinbarkeit des gegenständlichen Vorhabens mit der Flächenwidmung keinerlei Einfluß.

In Verkennung der verfassungsmäßig verankerten Gemeindeautonomie vermeint die Erstbeschwerdeführerin, der Stellungnahme der Oö Landesregierung vom 17. Mai 1978 komme Verbindlichkeit zu. Abgesehen davon, daß eine Flächenwidmung "Grünland-Sprenstofflager" nie vorgeschlagen wurde, konnte die gemäß § 21 Abs. 1 ROG eingeholte Stellungnahme keinen Einfluß auf das Baubewillgungsverfahren ausüben.

Da die Erstbeschwerdeführerin auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu II.)

Das Bauansuchen stammt nur von der Erstbeschwerdeführerin; durch die Abweisung konnte somit nur in die Rechte dieser Kapitalgesellschaft und nicht in die Rechte ihres Geschäftsführers eingegriffen worden sein. Dem Zweitbeschwerdeführer fehlt daher die Beschwerdelegitimation, sodaß seine Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Zu III.)

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050198.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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