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L04 Direkte DemokratieNorm
B-VG Art6 Abs3, Art141 Abs1 litcLeitsatz
Stattgabe eines Antrags auf Mandatsverlust eines Mitglieds des Gemeinderats der Gemeinde Krumpendorf wegen Nichtvorliegens eines HauptwohnsitzesRechtssatz
Der Antragsgegner hat seit 03.08.2023 keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet iSd MeldeG gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt hat er sohin auch in der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee keinen aufrechten melderechtlichen Hauptwohnsitz mehr. Es ist auch sonst kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Antragsgegner noch in der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee mit der Absicht niedergelassen ist, hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegner hat seit spätestens Mai 2022 an keinen Sitzungen des Gemeinderates der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee mehr teilgenommen. Er ist (jedenfalls) seit 03.08.2023 unbekannten Aufenthaltes.
Der Antragsgegner hat den in §39 Abs1 erster Satz K-GBWO iVm §31 Abs1 litb K-AGO vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee verwirklicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Das Fernbleiben des Antragsgegners von der mündlichen Verhandlung steht der Entscheidung des VfGH nicht entgegen.Der Antragsgegner hat den in §39 Abs1 erster Satz K-GBWO in Verbindung mit §31 Abs1 litb K-AGO vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee verwirklicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Das Fernbleiben des Antragsgegners von der mündlichen Verhandlung steht der Entscheidung des VfGH nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mandatsverlust, Gemeinderat, Wohnsitz, Gemeinderecht, VfGH / Verhandlung, Zustellung, Wahlrecht passivesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:WII3.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024