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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GGG sowie des GEG; Möglichkeit, im Wege einer Bescheidbeschwerde ein Erkenntnis des BVwG zu erwirkenRechtssatz
Gemäß §7 Abs1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid gemäß §7 Abs2 GEG außer Kraft. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. In weiterer Folge besteht die Möglichkeit, im Wege einer Bescheidbeschwerde ein Erkenntnis des BVwG zu erwirken, gegen das eine auf Art144 B?VG gestützte Beschwerde beim VfGH erhoben werden könnte.
Die Antragstellerin hat diesen Rechtsweg in der Vergangenheit tatsächlich auch bereits mehrfach – in Vertretung ihrer Klienten – bestritten und wurden auf Grund ihres beharrlichen Verhaltens gegen sie ua deshalb vom BVwG Mutwillensstrafen verhängt. Dass der Antragstellerin bei einem erneuten Beschreiten des genannten Rechtsweges mögliche weitere disziplinäre Maßnahmen drohen könnten, vermag jedoch im konkreten Fall für sich allein genommen die Zulässigkeit des Antrages nicht zu begründen.
Vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens ist auch nicht ersichtlich, dass das BVwG die angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden hätte. Da der Antragstellerin damit ein zumutbarer anderer Weg offensteht, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen an den VfGH heranzutragen, erweist sich der Antrag schon mangels Legitimation als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gebühr (GebG), VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Disziplinarrecht, VfGH / Weg zumutbarer, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G23.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024