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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des ORF-Beitrags-G 2024 mangels Einbringung durch einen RechtsanwaltRechtssatz
Der VfGH forderte den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen mit Verfügung auf, den (selbstverfassten) Antrag auf Aufhebung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, BGBl I 112/2023, binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Diese Frist ist ungenützt verstrichen, sodass der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.Der VfGH forderte den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen mit Verfügung auf, den (selbstverfassten) Antrag auf Aufhebung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Diese Frist ist ungenützt verstrichen, sodass der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G16.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024