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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG betreffend die Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §45 Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG (MMHmG) idF BGBl I 131/2017.Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §45 Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG (MMHmG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2017,.
Die Verpflichtung von Heilmasseuren, ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben, erfordert eine Berufsausübung ohne Unterstützung durch einen oder mehrere angestellte Heilmasseure. Die von der Antragstellerin behauptete Verfassungswidrigkeit könnte durch die von ihr begehrte Aufhebung von §45 MMHmG zur Gänze ebenso wie durch die von der Bundesregierung beantragte, enger gefasste Aufhebung vor diesem Hintergrund nicht beseitigt werden. Selbst nach einer Aufhebung des §45 MMHmG verbliebe §46 Abs4 MMHmG im Rechtsbestand, weshalb es Heilmasseurinnen auch in diesem Fall weiterhin untersagt wäre, einen oder mehrere angestellte Heilmasseure zu beschäftigen, weil sie ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Heilmasseure, Masseure, VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G22.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024